Januar 1962 gingen das Eigentum und die Straßenbaulast eines Streckenbereichs dieser Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt auf den klagenden Landschaftsverband über. Um den Fortgang der Arbeiten an den Straßen nicht zu verzögern, schlossen die Parteien eine Verwaltungsvereinbarung, auf Grund deren der Kläger die Verlegung des Kanals im Umlegungsbereich unter Vorbehalt aller Rechte vorfinanziert hat. Folgekosten seien aber Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast im Sinn des entsprechend anzuwendenden § 18 Abs. 3 LStrG zusätzlich durch die sonstige Benutzung des Eigentums der Straße entstünden. Die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem genannten Urteil und die weiteren Überlegungen der Revision führen aber zu keinem anderen Ergebnis. Die Revision meint, § 18 Abs. 3 LStrG könne schon deshalb hier nicht herangezogen werden, weil die zusätzlich entstehenden Kosten im Sinn dieser Vorschrift dem Baulastträger "durch die Sondersitzung" entstehen, also mit dem über den Gemeingebrauch hinaus gehenden Straßengebrauch (§ 18 Abs. 1 LStrG) oder -hier bei Ausdehnung auf die sonstige Benutzung im Sinn des § 23 LStrG - mit der Benutzung des Straßeneigen- Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (§4 Abs.3 Nr. 1 GVFG). Sie entstehen auch nicht durch den Straßenbau, d.h, als Aufwendungen für den Straßenbau oder -ausbau, sondern dadurch, daß der neue Straßeneigentümer zur Duldung der seinerzeit vom bisherigen Eigentümer verlegten Leitung verpflichtet ist. Die Dinge liegen nicht anders als nach Abschluß eines Gestattungsvertrags zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen, Im Fall des Ausbaus der Straße handelt es sich bei den Baukosten für Änderungen der Versorgungsleitungen ebenfalls nicht um Kosten für den Bau oder Ausbau der Straße. In dem genannten Urteil des Senats wird auf das Urteil BGHZ 37, 353 eingegangen, das zwar auch die Aufspaltung des Eigentums an der Straße und den Leitungen betrifft, jedoch auf Grund eines Übergangs des Straßeneigentums gemäß Art. 90 GG auf den Bund; das letztgenannte Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Befugnis des Leitungseigentümers auf Belassung der Leitungen in der Straße mangels eines Gestattungsvertrags als auch einer Enteignung, die bei der damaligen Rechtslage zu einer Grunddienstbarkeit hätte führen können, und mangels einer gesetzlichen Regelung zu einem dinglichen Recht am Straßengrundstück erstarkt sei, das inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am nächsten komme. Die verschiedene Beurteilung der Folgekostenpflicht in den genannten Entscheidungen hat ihren Grund nicht darin, daß die Duldung statt auf Gestattung auf einer Eigentumsaufspaltung beruht, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, allein darin, daß im einen Fall der Übergang des Eigentums an einer Straße auf den Bund nach Bundesrecht und im andern Fall durch Hochstufung einer Straße nach näherer landesgesetz- Ist aber in § 10 Abs. 2 Satz 1 LStrG für den Fall der Spaltung des Eigentums an Straße und Versorgungsleitungen eine ausdrückliche Regelung über die Duldung der Leitungen als besondere Anlage durch den neuen Eigentümer gegenüber dem bisherigen getroffen, und umfaßt die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LStrG gebotene entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 auch die nach bürgerlichem Recht geregelte sonstige Benutzung im Sinn des § 23, so besteht im Gegensatz zur Meinung der Revision kein Anlaß, ein dingliches Recht des bisherigen Straßeneigentümers, etwa ähnlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, mit der Folge der Anwendung der §§ 1090 Abs. 2, 1023 BGB in Betracht zu ziehen. 2. Nicht gefolgt werden kann auch den Überlegungen der Revision, der Landesgesetzgeber habe das hier streitige Verhältnis zwischen dem (neuen) Straßeneigentümer und dem Straßenbenutzer zwar öffentlich-rechtlich, nicht aber privatrechtlich regeln dürfen, weil der Vorbehalt des Art. 126 EGBGB dazu im Rahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs.1, 74 Abs.1, 125 GG) nicht ermächtige. es sich bei der hier getroffenen Regelung über die Duldung der vom früheren Eigentümer seinerzeit in sein Straßeneigentum verlegten Leitungen um Fragen handle, die sich erst infolge der Eigentumsübertragung im Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer ergäben und daher in enger Anlehnung an eine nach Art. 126 EGBGB zulässige Eigentumsübertragung durch Landesgesetz geregelt würden. Aus § 10 Abs. 1 LStrG ergibt sich zwar, daß mit dem Übergang des Straßeneigentums auch die mit der Straße im Zusammenhang stehenden Pflichten auf den neuen Straßeneigentümer übergehen. Daraus folgt jedoch nicht, und zwar auch nicht in Verbindung mit § 9 Abs.3 Satz 2 LStrG, daß dies auch für Lasten der Gemeinde gilt, die ihr als Trägerin eines Versorgung suntemehmens obliegen. Dies ist kein Grund, sie zusätzlich von Lasten als Trägerin eines Versorgungsunternehmens im Verhältnis zu dem neuen Baulastträger zu befreien und diesen mit entsprechenden Kosten zu belasten. Richtig ist, daß eine Gemeinde, die sich einem Versorgungsunternehmen gegenüber im Gestattungsvertrag verpflichtet hat, Folgekosten zu tragen, im Fall der Aufstufung infolge Übergangs der Folgekostenpflicht Die Revision meint, demgegenüber dürfe eine Gemeinde, die wie hier die eigenen Leitungen seinerzeit in die ihr gehörige Straße, also ohne Gestattungsvertrag, verlegt habe, nicht schlechter gestellt sein, indem sie nach der Aufspaltung des Eigentums die Folgekosten selbst tragen müsse. Erlangt jedoch die Gemeinde in jenem anderen Fall zu Lasten des neuen Straßeneigentümers einen Vorteil, so beruht dies allein auf der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 LStrG, wonach mit dem Eigentum auch alle Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, auf den neuen Straßeneigentümer übergehen. 127), kann jedoch mangels einer Pflicht der Gemeinde gegenüber einem Versorgungsuntemehmen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung ausgedehnt werden, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Gemeinde, die ihre Leitungen in ihre eigenen Straßen verlegt hat, im Ergebnis jedenfalls nicht schlechter gestellt sein dürfe. Das Recht auf Duldung der Leitung nach Aufspaltung des Eigentums rechtfertigt nicht für sich eine SonderStellung hinsichtlich der Folgekosten. 39) läßt sich nicht auf das Verhältnis des Eigentümers der Straße und Trägers der Straßenbaulast gegenüber dem Versorgungsunternehmen übertragen, dem die Straße für seine Zwecke zur Verfügung gestellt wird (Senatsurteil vom 20.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein NRW-LandesstraßenG (LStrG) v. 28. November 1961, GVB1 305, § 10 Abs. 2 S. 2, § 18 Abs. 3 und 6; BundesfemstraßenG (FStrG) § 8 Abs. 10 Hat nach Aufstufung einer Gemeindestraße der neue Straßeneigentümer die von der Gemeinde in die frühere Gemeindestraße verlegte Versorgungsleitung gemäß §10 Abs. 2 S. 1 des Straßengesetzes NRW zu dulden (Eigentumsaufspaltung), so sind die bei einem Straßenausbau anfallenden Folgekosten von der Gemeinde zu tragen (Bestätigung von BGHZ 52, 229 gegenüber BayObLGE 1969, 169 zu den entsprechenden Vorschriften des BayStrWG). BGH, Urt. v. 1. März 1974 - V ZR 103/72 - OLG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 105/72 URTEIL Verkündet am 1. März 197^ H i r t h , in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretär als Urkundsbeamfer der Geschäft estol Io der Stadt vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, WJ BflHB, Rathau s, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Direktor, K vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25- Mai 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Stadt verlegte vor dem Jahre 1905 in einer damals im Gemeindeeigentum stehenden Straße einen Schmutzwasserkanal. Am 1. Januar 1962 gingen das Eigentum und die Straßenbaulast eines Streckenbereichs dieser Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt auf den klagenden Landschaftsverband über. Im Rahmen des Neubaus der Landstraßen Nr. 418 und 74 mußte der Schmutzwasserkanal auf eine Länge von rund 430 Metern verlegt werden. Um den Fortgang der Arbeiten an den Straßen nicht zu verzögern, schlossen die Parteien eine Verwaltungsvereinbarung, auf Grund deren der Kläger die Verlegung des Kanals im Umlegungsbereich unter Vorbehalt aller Rechte vorfinanziert hat. Der Kläger nimmt die Beklagte für seine Aufwendungen in Anspruch; er beziffert seinen Anspruch auf insgesamt 1 136 592,52 DM, wovon er einen Teilanspruch in Höhe von 100 000 DM geltend macht. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht beurteilt den vorliegenden Sachverhalt unter Ablehnung der vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Urteil vom 14. Juli 1969 (BayObLGZ 1969, 169) zu den entsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Straßenund Wegegesetzes niedergelegten Auffassung nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 27. Juni 1969 (BGHZ 52, 229) zu dem Landesstraßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVB1 S. 305) - LStrG - ausgesprochen hat. In diesem Fall hatte die Gemeinde früher eine Leitung ebenfalls in die gemeindeeigene Straße gelegt; das Eigentum an der Straße war mit dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes auf den Landschaftsverband übergegangen und das Eigentum an der Leitung der Gemeinde verblieben (Eigentumsaufspaltung). In dem Urteil hat der Senat ausgeführt, daß ebenso wie in §10 Abs. 2 Satz 1 LStrG auch in Satz 2 kein Raum für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Öffentlich-rechtliche Sondemutzungen im Sinn des § 18 LStrG sei, sie vielmehr auch für die nach bürgerlichem Recht geregelte "sonstige Benutzung” im Sinn des mit § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz fast wörtlich übereinstimmenden § 23 LStrG, also insbesondere für die Benutzung der Straße für Versorgungsleitungen, gelte. Folgekosten seien aber Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast im Sinn des entsprechend anzuwendenden § 18 Abs. 3 LStrG zusätzlich durch die sonstige Benutzung des Eigentums der Straße entstünden. Die Revision bittet um Überprüfung dieser Grundsätze. Die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem genannten Urteil und die weiteren Überlegungen der Revision führen aber zu keinem anderen Ergebnis. II. 1. Die Revision meint, § 18 Abs. 3 LStrG könne schon deshalb hier nicht herangezogen werden, weil die zusätzlich entstehenden Kosten im Sinn dieser Vorschrift dem Baulastträger "durch die Sondersitzung" entstehen, also mit dem über den Gemeingebrauch hinaus gehenden Straßengebrauch (§ 18 Abs. 1 LStrG) oder -hier bei Ausdehnung auf die sonstige Benutzung im Sinn des § 23 LStrG - mit der Benutzung des Straßeneigen- turns Zusammenhängen müßten; die Kosten der Verlegung einer in die Straße gelegten Anlage infolge eines Straßenausbaus entstünden aber gerade nicht durch die Benutzung der Straße, sondern durch den Straßenbau (ähnlich BayObLG aaO unter III, 2 a, S. 174 f unter Hinweis auf die einen solchen Fall nicht erwähnende Aufzählung von Beispielen bei Sieder/Zeitler, BayStrWG 1. Auf1* Art. 18 Rdn. 29). Folgekosten würden dementsprechend, meint die Revision unter Hinweis auf § 4 Abs, 3 Nr. 1 Gerneindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom 18. März 1971 (BGBl IS. 239) - GVFG - in Verbindung mit Nr. 5 lit. e der Richtlinien für die Gewährung von BundesZuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 5 a BStrG vom 15. September 1971 (VkBl. S. 566), allgemein zu den Straßenbaukosten gerechnet. Die Revision kann jedoch weder die Regelung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes noch die genannten Richtlinien für ihre Ansicht in Anspruch nehmen. § 4 Abs. 2 und 3 GVFG unterscheiden die zuwendungsfähigen und die nicht zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungsfähig sind nach § 4 Abs. 2 die Kosten für die nach § 2 förderungsfähigen Vorhaben; das sind, abgesehen von den Vorhaben für den öffentlichen Personennahverkehr im wesentlichen, der Bau und Ausbau von Straßen. Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (§4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG). Darunter fallen nach Nr. 5 lit.e der genannten Richtlinien "Baukosten für Änderungen an Versorgungsleitungen (z.B. für Gas, Wasser, Strom, Abwasser mit Ausnahme der Straßenentwässerung) ..., sofern sie das betroffene Versorgungsunternehmen ... im Verhältnis zu dem Träger der Straßenbaulast nach dem Grundsatz der Folgepflicht selbst zu tragen hat”. Danach können die letztgenannten Baukosten nicht als Kosten für den Straßenbau bezeichnet werden. Sie entstehen auch nicht durch den Straßenbau, d.h, als Aufwendungen für den Straßenbau oder -ausbau, sondern dadurch, daß der neue Straßeneigentümer zur Duldung der seinerzeit vom bisherigen Eigentümer verlegten Leitung verpflichtet ist. Die Dinge liegen nicht anders als nach Abschluß eines Gestattungsvertrags zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen, Im Fall des Ausbaus der Straße handelt es sich bei den Baukosten für Änderungen der Versorgungsleitungen ebenfalls nicht um Kosten für den Bau oder Ausbau der Straße. Deshalb hat der Senat schon in dem genannten Urteil vom 27. Juni 1969 (unter II, 1 auf S. 231) ausgeführt, daß es sich in § 18 Abs. 3 LStrG um Kosten handle, die dem Träger der Straßenbaulast zusätzlich durch die Sondernutzung entstehen. Der Gesetzeswortlaut gibt keinen Anlaß, darunter mit der Revision nur die Kosten zu verstehen, die unmittelbar mit dem Gebrauch oder der Benutzung der Straße im Zusammenhang stehen, etwa verstärkte Straßendecken, Aufwendungen zur Aufnahme der Anlage oder ähnliches. Es kann entgegen den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO unter III, 2 b am Ende S. 176), auf die sich die Revision bezieht, das Senatsurteil vom 24, Januar 1969 (BGHZ 51, 319 = NJW 1969, 1066) nicht dafür herangezogen werden, daß eine Gemeinde, die seinerzeit ihre Leitungen auf ihren eigenen Grundstücken verlegt hat, eine grundsätzlich andere Stellung habe als ein Versorgungsuntemehmen, das seine Leitungen auf Grund erteilter Gestattving von Anfang an in fremden Grund und Boden verlegt hat. In dem genannten Urteil des Senats wird auf das Urteil BGHZ 37, 353 eingegangen, das zwar auch die Aufspaltung des Eigentums an der Straße und den Leitungen betrifft, jedoch auf Grund eines Übergangs des Straßeneigentums gemäß Art. 90 GG auf den Bund; das letztgenannte Urteil kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Befugnis des Leitungseigentümers auf Belassung der Leitungen in der Straße mangels eines Gestattungsvertrags als auch einer Enteignung, die bei der damaligen Rechtslage zu einer Grunddienstbarkeit hätte führen können, und mangels einer gesetzlichen Regelung zu einem dinglichen Recht am Straßengrundstück erstarkt sei, das inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am nächsten komme. Im Gegensatz dazu ist jedoch im Landesgesetz für den Fall der Umstufung die Duldungspflicht näher geregelt, wie dies im Urteil BGHZ 52, 229 dargelegt ist. Die verschiedene Beurteilung der Folgekostenpflicht in den genannten Entscheidungen hat ihren Grund nicht darin, daß die Duldung statt auf Gestattung auf einer Eigentumsaufspaltung beruht, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, allein darin, daß im einen Fall der Übergang des Eigentums an einer Straße auf den Bund nach Bundesrecht und im andern Fall durch Hochstufung einer Straße nach näherer landesgesetz- s / / ' i- licher Regelung erfolgt. Dies gilt auch, soweit die Revision auf die Ausführungen des Senats zu BGHZ 37, 353 in den Urteilen vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66 (WM 1969, 1283, 1284 links) und vom 28. April 1971 -V ZR 198/68 (WM 1971, 754 rechts) hinweist. Ist aber in § 10 Abs. 2 Satz 1 LStrG für den Fall der Spaltung des Eigentums an Straße und Versorgungsleitungen eine ausdrückliche Regelung über die Duldung der Leitungen als besondere Anlage durch den neuen Eigentümer gegenüber dem bisherigen getroffen, und umfaßt die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LStrG gebotene entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 auch die nach bürgerlichem Recht geregelte sonstige Benutzung im Sinn des § 23, so besteht im Gegensatz zur Meinung der Revision kein Anlaß, ein dingliches Recht des bisherigen Straßeneigentümers, etwa ähnlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, mit der Folge der Anwendung der §§ 1090 Abs. 2, 1023 BGB in Betracht zu ziehen. 2. Nicht gefolgt werden kann auch den Überlegungen der Revision, der Landesgesetzgeber habe das hier streitige Verhältnis zwischen dem (neuen) Straßeneigentümer und dem Straßenbenutzer zwar öffentlich-rechtlich, nicht aber privatrechtlich regeln dürfen, weil der Vorbehalt des Art. 126 EGBGB dazu im Rahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1, 125 GG) nicht ermächtige. Zu dieser Frage ist schon in BGHZ 52, 229, 233 dargelegt, daß es sich bei der hier getroffenen Regelung über die Duldung der vom früheren Eigentümer seinerzeit in sein Straßeneigentum verlegten Leitungen um Fragen handle, die sich erst infolge der Eigentumsübertragung im Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer ergäben und daher in enger Anlehnung an eine nach Art. 126 EGBGB zulässige Eigentumsübertragung durch Landesgesetz geregelt würden. 3. Schließlich sind die Ausführungen der Revision über die Verhinderung einer durch das Landesstraßengesetz angeblich erstrebten Entlastung der Gemeinden nicht geeignet, den Klaganspruch in Frage zu stellen. Aus § 10 Abs. 1 LStrG ergibt sich zwar, daß mit dem Übergang des Straßeneigentums auch die mit der Straße im Zusammenhang stehenden Pflichten auf den neuen Straßeneigentümer übergehen. Daraus folgt jedoch nicht, und zwar auch nicht in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 LStrG, daß dies auch für Lasten der Gemeinde gilt, die ihr als Trägerin eines Versorgung suntemehmens obliegen. Die Umstufung (Auf- und Abstufung) einer öffentlichen Straße erfolgt auf Grund der Änderung ihrer Verkehrsbedeutung (§8 Abs. 1 LStrG). Die Aufstufung einer Gerneindestraße befreit allerdings die Gemeinde von der Straßenbaulast. Aus diesem Umstand lassen sich aber keine Schlüsse zur Beantwortung der Frage ziehen, ob ihr die Baukosten für die durch den Straßenausbau bedingten Veränderungen an ihren Versorgungsleitungen verbleiben sollen. Insbesondere rechnet die Revision in diesem Zusammenhang zu unrecht die durch Ausbau einer Straße bedingten Baukosten für 10 - Änderungen an Versorgungsleitungen zu den "Straßen-baukosten", soweit sie darunter, wie aus dem Zusammen' hang entnommen werden muß, Kosten für den Bau oder Ausbau der Straße (Aufgaben der Straßenbaulast) versteht. Es mag offen bleiben, ob mit der Revision davon auszugehen ist, daß Folgepflichtkosten dann als zuwendungsfähig im Sinn des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes anzusehen sind, wenn die baulastpflichtige Gemeinde ein Versorgungsunternehmen gleichzeitig als Eigenbetrieb unterhält (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 GVFG iVm Nr. 5 lit.e der Richtlinien für die Gewährung von BundesZuwendungen nach § 5 a b FernStrG; Schroeter/ Wittich, Zuwendungen für den Verkehrswegebau in den Gemeinden, GVFG § 4 Anm. 4 S. 50 f). Die etwaige Verminderung der Finanzhilfe im Fall der Eigentumsaufspaltung durch Wegfall des Anteils für die Folgekosten zu Lasten der Gemeinden, die ein Versorgungsunternehmen im Eigenbetrieb führen, ist jedenfalls allein die Folge ihrer völligen Befreiung von der Baulast. Dies ist kein Grund, sie zusätzlich von Lasten als Trägerin eines Versorgungsunternehmens im Verhältnis zu dem neuen Baulastträger zu befreien und diesen mit entsprechenden Kosten zu belasten. Richtig ist, daß eine Gemeinde, die sich einem Versorgungsunternehmen gegenüber im Gestattungsvertrag verpflichtet hat, Folgekosten zu tragen, im Fall der Aufstufung infolge Übergangs der Folgekostenpflicht 11 gemäß § 10 Abs, 1 LStrG auf den neuen Straßeneigentümer von dieser Pflicht befreit wird (vgl, Urteil vom 6. Juli 1973 - V ZR 180/71 - BGHZ 61, 124). Die Revision meint, demgegenüber dürfe eine Gemeinde, die wie hier die eigenen Leitungen seinerzeit in die ihr gehörige Straße, also ohne Gestattungsvertrag, verlegt habe, nicht schlechter gestellt sein, indem sie nach der Aufspaltung des Eigentums die Folgekosten selbst tragen müsse. Erlangt jedoch die Gemeinde in jenem anderen Fall zu Lasten des neuen Straßeneigentümers einen Vorteil, so beruht dies allein auf der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 LStrG, wonach mit dem Eigentum auch alle Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, auf den neuen Straßeneigentümer übergehen. Diese Regelung, die schon angesichts der verschiedenen vertraglichen Ausgestaltungen in den Gestattungsverträgen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann und im wesentlichen durch den Sachzusammenhang im Rahmen der Verwaltung begründet ist (BGH aaO S. 127), kann jedoch mangels einer Pflicht der Gemeinde gegenüber einem Versorgungsuntemehmen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung ausgedehnt werden, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Gemeinde, die ihre Leitungen in ihre eigenen Straßen verlegt hat, im Ergebnis jedenfalls nicht schlechter gestellt sein dürfe. Das Recht auf Duldung der Leitung nach Aufspaltung des Eigentums rechtfertigt nicht für sich eine SonderStellung hinsichtlich der Folgekosten. 4. Schließlich läßt sich entgegen der Meinung der Revision aus § 24 StädtebauförderungsG kein allgemeiner, etwa dem Veranlassungsprinzip entsprechender Grundsatz hinsichtlich der Folgekostenpflicht entnehmen, Diese Bestimmung regelt den Fall, daß in einem Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung nicht mehr zur Verfügung stehen und dadurch besondere Aufwendungen erforderlich werden. Es handelt sich hier um die Beeinträchtigung des für die Erschließung des Sanierungsgebiets erforderlichen Verteilernetzes in einer Gemeinde. Die spezielle Lösung eines daraus sich ergebenden Interessenkonflikts im Wege des Kostenausgleichs (vgl. Begründung zu dem § 21 des Entwurfs der Bundesregierung zu dem Städtebauförderungsgesetz, BTDrucks VI 1510 S. 39) läßt sich nicht auf das Verhältnis des Eigentümers der Straße und Trägers der Straßenbaulast gegenüber dem Versorgungsunternehmen übertragen, dem die Straße für seine Zwecke zur Verfügung gestellt wird (Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 -V ZR 132/69, LM FStrG § 8 Nr. 12 Bl. 2 = WM 1972, 631, 632 unter II 4 e am Ende). 13 - III. Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten festgestellt werden kann, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hill Rothe Mattem Offterdinger von der Mühlen