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BGH · V ZR 103/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 103/62

Die Berufungen der Kläger und des Beklagten gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2 0» November 1961 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe^ daß-.. als sie die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Beklagten aus der Anfechtung des Vertrages gegen die Kläger auch über die mit der Widerklage geltend gemachten Beträge hinaus betroffen hat» 125 000 DM sollten 90 000 DM mit der Eintragung einer vorgesehenen Auflassungsvormerkung fällig, der Bestbetrag in halbjährlichen Baten abgetragen werden» An dieses Angebot banden sich die Kläger bis zu dem 15» August 1961» Am 7» August sahen sie die Mietverträge ein, stellten die wirklichen Mieteinnahmen fest und erklärten nunmehr unverzüglich schriftlich und mündlich dom Beklagten, daß sie ihr Angebot' zurückzogen«> Dieser nahm es jedoch am 11» August 1961 zu notarieller Urkunde an, vereinbarte auf Grund der in diesem Angebot von Er bat unterm 16» August 1961 den Notar um eine vollstreckbare Ausfertigung des Angebotes und um den Antrag auf Eintragung der Auflassungo-vornerkungo Daraufhin erwirkten die Kläger eine einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 21» August 1961, wodurch dem Beklagten geboten wurde, keine Hechte aus den beiden notariellen Urkunden gegen die Kläger geltend zu machen» In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu einem Schrifl Wechsel; hier vertrat der Beklagte den Standpunkt, ein gültig« Vertrag sei an sich zustandegekommen, eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums der Kläger müsse er allerdings hinnehmen, doch müßten diese ihm einen Vertrauensschaden in Höhe von 25 000 bis 35 000 DM ersetzen» Ehe es zu der Verhandlung über den vom Beklagten eingelegten Widerspruch gegen die kammer-gerichtliche einstweilige Verfügung kam, zeigte der Beklagte den Klägern mit^ Schreiben vom 30» August 1961 an, daß er eirei größeren feilbetrag des Kaufbarpreises an eine Bank abgctrotei habe und ersuchte die Kläger dieser Abtretung Folge zu leiste) In der Widerspruchsverhandlung vom 8» September 1961 erklärte er seinen Widerspruch für erledigt» Über die Kosten des Verfahrens einigten sich die Parteien» In der einen lag vor dieser Verhandlung beim Landgericht eingolaufenen Klage zur Hauptsache kündigten die Kläger den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, keine Rechte aus den notariellen Urkunden vom 4» August und 11» August 1961 gölten zu machen» In der mündlichen Verhandlung haben sie den Antrag gestellt, festzustellen, daß dem Beklagten Ansprüche gegen sic aus diesen notariellen Verhandlungen nicht zustünden» Sie behaupten, der Beklagte habe sie durch Irreführung über die In der mündlichen Verhandlung hat er Klageab-Weisung beantragte Er trug zur Begründung seines Standpunktes vors er halte die Kläger nicht an dem Vertragsverhältnis fest, er wolje nur den Vertrauensschaden auf Grund der wegen Irrtums oingetretenen Nichtigkeit des Vertragsangebotes ersetzt haben» Er habe die Kläger keineswegs getäuscht» er habe auch WiB^HB nicht beauftragt9 den Kauf zu vermitteln» sondern erstmals am 7» August 1961 erfahren,, daß die Kläger in den Besitz der Aufstellung des Kaufmanns FBHBB mit den unrichtigen Zahlen gekommen seien und sich deshalb über die Mietzinseinnahmen ein unrichtiges Bild machen mußten» Das Landgericht hat die Feststellung getroffen9 daß der Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch aus der Anfechtung des Vertrages habe, im übrigen hat es die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Die Kläger haben in der Berufungsschrift den Antrag angekündigt, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen3 daß dem Beklagten auf Grund seiner Erklärung vom 11» August 1961 kein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages nach Maßgabe der in der Urkunde vom 4o August enthaltenen Erklärung Uber ein Kaufangebot suotehe« als die Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des von den Parteien miteinander nach dem Protokoll des Notars vom 4* August 1961 und 11» August 1961 abgeschlossenen Kaufvertrages? Bas Berufungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Kläger hätten noch in der Berufungsverhand-lung ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens von Hechten des Beklagten aus dem Kaufvertrag gehabt» Bas Kaufangebot sei wegen Irrtums der Kläger über die Höhe der Mietzinsen angefochten worden und deshalb nichtige Bern Beklagten stünden keine Ansprüche auf Vertrauensschaden zu* Bie Kläger seien bei der Untersuchung der Frage, ob der bewilligte Kaufpreis angemessen sei, über-* wiegend auf die Kenntnis der Höhe der Mietzinsen angewiesen gewesen» Ber Unterschied zwischen dem wirklichen und dem vermeintlichen Mietzinsertrag betrage mehr als 5 000 EM jährlich» Bei rechtzeitiger Kenntnis der wahren Mieteinnahmen hätten die Kläger das Angebot nicht abgegeben» Mit dem Klageantrag hätten die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, ferner des Nichtbestehens von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens begehrt» Bie Gefährdetheit ihrer Rechtsläge sei durch das Schreiben des Beklagten vom 22o August 1961 nicht behoben gewesen» Ihre läge habe sich durch dessen Schreiben vom 50» August sogar noch verschärft» Die Kläger seien nicht sicher gewesen,, daß der Beklagte nicht noch Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen werde» Mit dem Kostenvergleich im Verfahren der einstweiligen Verfügung habe keine endgültige Erledigung der Hauptsache stattgefunden, Der Vergleich sei so zu verstehen? daß er keine Brfüllungc-an3prüche stelle und nur noch Vertrauonsschaden beanspruche» Die Präge der Erfüllung sei gar nicht mehr streitig gewesen» Die Kläger hätten daher mit ihrer Klage insoweit abgewiesen werden müssen» Durch den weiteren Verkauf des Grundstücks schränkten sich seine Ansprüche aus § 122 Abs» 2 BGB ein» Ein Anerkenntnis sei also gar nicht möglich gewesen« Es sei nicht richtig,, daß sich erst durch die Eintragung der AuflassungsVormerkung für den neuen Käufer der Erfüllungsanspruch erledigt habe« Der Beklagte habe auch den Irrtum der Kläger vor Annahme des Kaufangebotes nicht erkannt« solche Ansprüche nur noch in Höhe seiner Widerklage stellen zu wollen, haben die Kläger ihren Peststellungsantrag insoweit für erledigt erklärt« In diesen Umfang war denn auch durch die Erklärung des Beklagten die Erledigung eingetreten, und mit Recht hat das Kammergericht, dem Antrag der Kläger gemäß, die Erledigung im Urteilssatz ausgesprochen« -Diesem Antrag hätte nur dann nicht atattge-geben werden können, wenn dem Beklagten von vornherein irgendwelche Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensschadens zugestanden hätten« Das ist jedoch nicht der Pall« Der Beklagte hat in Kenntnis des Irrtums der Kläger das Vertragt angebot angenommen und damit die Kosten für die notarielle Beurkundung seiner Annahme verursacht« Pur einen ihm erst nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes entstandenen Schaden kann er jedoch keinen Ersatz verlangen (RU Gruchot 57, 907), Einen ihm entstandenen weiteren Schaden, hervorgerufen durci das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertragsangebotes, hat der Beklagte nicht dargetan« Daß der weitere Verkauf seines Grundstückes für ihn verlustreich gewesen sei, trägt auch die Revision nicht vor« Mit Recht hat das Berufungsgericht demnach die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, seine Widerklage abgewiesen und ferner im Ergebnis festgesteilt, daß sich die Klage in der Hauptsache insoweit erledigt hat, als sie die Peststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Beklagten auf Ersatz von Vertrauensschaden über den Betrag von 493568 DM hinaus betraf« In diesem Umfang kann daher die Revision de3 Beklagten keinen Erfolg haben« Dabei sei noch bemerkt, daß damit das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, gegenstandslos gewordt ist« Es kann dahinetehen9 ob die Kläger zur Erhebung der Leistungsklage durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt waren» Daher bedarf es nicht des Eingehens auf die mehrfachen Bedenken-, die die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes in dieser Richtung vorgetragen hat0 Geht man nämlich mit dem Berufungsgericht davon aus9 daß die Leistungsklage durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt war5 so war doch zu prüfen? sie abgelehnto Ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellter Antrag festzustellen, daß dem Beklagten Rechte aus den notariellen Verhandlungen nicht zustünden, war, soweit er sich auf die Rechte auf Erfüllung des Vertrages bezogt angesichts dieser Verfahren3lage nicht gerechtfertigt0 Da der Beklagte, wie dargelegt, unmißverständlich die Richtigkeit des Vertrages bejaht und Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages verneint hatte, war für den Peststellungsantrag kein Rechtsschutzinteresse gegeben« Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Meinung ist nicht darauf abzustellen, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Antrag auf klage-abweisung gestellt hat» Da die Kläger zur Peotstellungklage übergegangen waren, für diesen Sachantrag aber das Rechts-* schutzinteresso nicht (mehr) gegeben war, war der Beklagte berechtigt, Klageabweisung wegen Pehlens des Rechtsechutz-interesses zu stellen und brauchte nicht den Klageantrag anzuerkennen« Anders wäre es, wenn er sieh in der Verhandlung noch Rechte auf Erfüllung des Vertrages angemaßt hatte» Das ist jedoch ausweislich des landgerichtlichen Urteils nicht der Fall gewesen« Mit Recht hat daher das Landgericht die Klage in diesem Umfang aus prozessualen Gründen abgewiesen (§ 256 ZPO). vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunden geben lassen und er hat schließlich auch keine Vollstreckungsmaßnahme angedrohto Baß er unterm 30« August 1961, also vor der Xlageerhebungj einen Teil des Kaufpreises an eine Bank abgetreten hatte«, besagt in diesem Zusammenhang nichts = Entscheidendes o Die Kläger tragen selbst nicht vorP daß der Beklagte oder die Bank nach dem 30* August 196t nochmals wegen der abgetretenen Bordierung an sie herangetreten sind«, Dafür, daß sie ihre Rechtslage nicht als durch die Abtretung weiterhin gefährdet ansohen, spricht der Umstand, daß sie gegen die Klageeinlassung des Beklagten nicht auf die Abtretung Bezug nahmen9 sondern diesen Vorgangs erst in ihrer Berufungsschrift erwähnten und hier auch nur in dem Zusammen-hang«, daß ihre Rechtslage vor Klageerhebung durch das zwiespältige Verhalten des Beklagten unsicher war; sie trogen nicht vor9 daß ihre Ungewißheit? daß dem Beklagten keine Erfüllungsansprüche aus den notariellen Urkunden zustehe, dies, obwohl der Beklagte in seinem vorausgegangenen Schriftsatz Vom 22* Januar 1962 (UA 56) nochmals seinen Standpunkt vertreten hatte, daß er nur den Vertrauensschoden beanspruche * Bas Rechtsmittel der Kläger erweist sich daher von vornherein als unbegründet, weil der aufrechterhaltenen negativen Eeststellungsklage das Re'chtsschutzbedürfnis ,fehlte3 Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, daß im Laufe des Berufungsverfahrens sich herausstellte, daß der Bc3:lagte das Hausgrundstück inzwischen weitorverkauft hatte«, Es war auch ohne Bedeutung,daß die Kläger in der Berufungsvcr-handlung die Erledigung ihrer Klage festgcstellt wissen

Zitierte Normen: § 256 ZPO
KostenRechtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 103/62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26o Februar 1965 Hirthp
 Justizangestelltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Baumeisters Gerhard D
in B(
Beklagten, Widerklägers, Berufungobeklagten, Beruf ungo* klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc
 gegen
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den Fachlehrer dessen Ehefrau
 Heinz G Franziska
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beide in Li
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Kläger, Widerbeklagte, Berufungskläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmüchtigter:
Rechtsanwalt
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr0 Rothe 9 Dr0 Mattem, Gffterdinger und Dr» Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 7° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin von 30o März 1962 teilweise aufgehoben und neu gefasst wie folgt:
Die Berufungen der Kläger und des Beklagten gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2 0» November 1961 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe^ daß-.. sich die Klage in der Hauptsache insoweit erledigt hat? als sie die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Beklagten aus der Anfechtung des Vertrages gegen die Kläger auch über die mit der Widerklage geltend gemachten Beträge hinaus betroffen hat»
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen0 /
Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben die Kläger 8/15? der Beklagte 7/15? von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 4/5 ? der Beklagte 1/5? von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen»
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Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der Beklagte beabsichtigte 1961 sein in fllV? GaflHHP Straße #/Ecke Fe^BVstraße A gelegenes Grundstück zu verkaufen«, Es erbrachte damals monatlich 5 473,88 DM (- jährlich 65 686,56 DH) an Mietzinsen«, Der Beklagte übergab dem Kaufmann	einem	Verbindungsmann des Haklerbüros	&	Co«, Unterlagen über die Miet-
zinshöhe und erklärte ihm dabei, nach Aufhebung des Mietpreis-stops für	Geschäftsräume	ließen sich höhere Mieten
 für die Geschäftsräume des Hauses erzielen«,	machte
 nun für sich eine Aufstellung mit den (angenommenen) erhöhten
 Mietzinsen, die er mit monatlich 5 886,74 DM errechnote*
Diese Unterlagen gelangten über das genannte Maklerbüro & Co« und den Makler WifHHP an äie Kläger, die sich zu dem Kauf entschlossen«. Die einzelnen Mietverträge beim Beklagten einen Tag vor der vereinbarten Beurkundung (4« August 1961) einzusehen, versäumten die Kläger aus Zeitmangel* Zur notariellen Verhandlung am 4* August 1961 brachte der Beklagte die Verträge nicht mit» Die Kläger machten trotz gewisser
 Bedenken dem Beklagten ein notarielles Kaufangebot, das Grundstück wie es stehe und liege und besichtigt worden sei, zu dem Preise von 580 644,55 DM zu kaufen«, Von dem Barkaufpreis von
125 000 DM sollten 90 000 DM mit der Eintragung einer vorgesehenen Auflassungsvormerkung fällig, der Bestbetrag in halbjährlichen Baten abgetragen werden» An dieses Angebot banden sich die Kläger bis zu dem 15» August 1961» Am 7» August sahen sie die Mietverträge ein, stellten die wirklichen Mieteinnahmen fest und erklärten nunmehr unverzüglich schriftlich und mündlich dom Beklagten, daß sie ihr Angebot' zurückzogen«> Dieser nahm es jedoch am 11» August 1961 zu notarieller Urkunde an, vereinbarte auf Grund der in diesem Angebot von
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den Käufern ihm erteilten Vollmacht die Auflassung mit sich selbst und bewilligte und beantragte die Eintragung der vorgesehenen Auflassungsvormerkung. Er bat unterm 16» August 1961 den Notar um eine vollstreckbare Ausfertigung des Angebotes und um den Antrag auf Eintragung der Auflassungo-vornerkungo Daraufhin erwirkten die Kläger eine einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 21» August 1961, wodurch dem Beklagten geboten wurde, keine Hechte aus den beiden notariellen Urkunden gegen die Kläger geltend zu machen»
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu einem Schrifl Wechsel; hier vertrat der Beklagte den Standpunkt, ein gültig« Vertrag sei an sich zustandegekommen, eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums der Kläger müsse er allerdings hinnehmen, doch müßten diese ihm einen Vertrauensschaden in Höhe von 25 000 bis 35 000 DM ersetzen» Ehe es zu der Verhandlung über den vom Beklagten eingelegten Widerspruch gegen die kammer-gerichtliche einstweilige Verfügung kam, zeigte der Beklagte den Klägern mit^ Schreiben vom 30» August 1961 an, daß er eirei größeren feilbetrag des Kaufbarpreises an eine Bank abgctrotei habe und ersuchte die Kläger dieser Abtretung Folge zu leiste) In der Widerspruchsverhandlung vom 8» September 1961 erklärte er seinen Widerspruch für erledigt» Über die Kosten des Verfahrens einigten sich die Parteien»
In der einen lag vor dieser Verhandlung beim Landgericht eingolaufenen Klage zur Hauptsache kündigten die Kläger den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, keine Rechte aus den notariellen Urkunden vom 4» August und 11» August 1961 gölten zu machen» In der mündlichen Verhandlung haben sie den Antrag gestellt, festzustellen, daß dem Beklagten Ansprüche gegen sic aus diesen notariellen Verhandlungen nicht zustünden» Sie behaupten, der Beklagte habe sie durch Irreführung über die
 
Höhe der Mietzinsen zur Abgabe des viel zu hohen Kaufangebotes bewogen; jedenfalls seien sie wegen Irrtums über die Höhe der Mieteinnahmen zur Anfechtung vom 7« August 1961 berechtigt gewesen*, Da der Beklagte arglistig gehandelt habe., könne er auch keinen Vertrauensschaden geltend machen.»
Der Beklagte hat zunächst angekündigt9 den in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag anerkennen zu wollen,, sofern ihm nicht dadurch verboten werde9 Vertrauensschaden zu fordern.. In der mündlichen Verhandlung hat er Klageab-Weisung beantragte Er trug zur Begründung seines Standpunktes vors er halte die Kläger nicht an dem Vertragsverhältnis fest, er wolje nur den Vertrauensschaden auf Grund der wegen Irrtums oingetretenen Nichtigkeit des Vertragsangebotes ersetzt haben» Er habe die Kläger keineswegs getäuscht» er habe auch WiB^HB nicht beauftragt9 den Kauf zu vermitteln» sondern erstmals am 7» August 1961 erfahren,, daß die Kläger in den Besitz der Aufstellung des Kaufmanns FBHBB mit den unrichtigen Zahlen gekommen seien und sich deshalb über die Mietzinseinnahmen ein unrichtiges Bild machen mußten»
Das Landgericht hat die Feststellung getroffen9 daß der Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch aus der Anfechtung des Vertrages habe, im übrigen hat es die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Die Kläger haben in der Berufungsschrift den Antrag angekündigt, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen3 daß dem Beklagten auf Grund seiner Erklärung vom 11» August 1961 kein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages nach Maßgabe der in der Urkunde vom 4o August enthaltenen Erklärung Uber ein Kaufangebot suotehe«
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In der Berufungsverhandlung haben die Kläger ihre Klage für erledigt erklärt und beantragt? die Erledigung festzusteilen Der Beklagte hat beantragt? in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und auf seine gegenüber dem angekündigten Widerklagebetrag von 898?68 DM auf 493s68 DM ermäßigte Widerklage die Kläger zu verurteilen? letzteren Betrag nebst 4 $ Zinsen seit Zustellung des Berufungsschriftsatzes zu bezahlen. Dazu hat er bemerkt? er habe sich überzeugt,, daß ihm durch das Vertrauen auf das Kaufangebot der Kläger ein Schaden nur in Höhe von 493? 68 DH nämlich die Kosten der Beurkundung der Annahme des Kaufm-gebotes entstanden sei« Diesen Schaden wolle er mit der Widerklage geltend machen» Die Erledigungserklärung der Kläger sei im Zweiten Rechtszug erfolgt und daher verspätet,, weshalb die Klage im ganzen sbgewiesen werden müsse»
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen? seine Widerklage abgewiesen und auf die Berufung der Kläger unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt? daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt hat? als die Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des von den Parteien miteinander nach dem Protokoll des Notars vom 4* August 1961 und 11» August 1961 abgeschlossenen Kaufvertrages? die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesen beiden Urkundcr gegen die Kläger und die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Beklagten in Höhe von 14 595 DM und 493?68 DM nebst 4 % Zinsen davon auf Ersatz von Vertrauensschaden gegen die Kläger betroffen hat» Es bat ferner dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge auferlegt»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge? die er in der Berufungsinstanz gestellt hat? weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
 
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Entscheidungsgründe:
I,
Bas Berufungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Kläger hätten noch in der Berufungsverhand-lung ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens von Hechten des Beklagten aus dem Kaufvertrag gehabt» Bas Kaufangebot sei wegen Irrtums der Kläger über die Höhe der Mietzinsen angefochten worden und deshalb nichtige Bern Beklagten stünden keine Ansprüche auf Vertrauensschaden zu* Bie Kläger seien bei der Untersuchung der Frage, ob der bewilligte Kaufpreis angemessen sei, über-* wiegend auf die Kenntnis der Höhe der Mietzinsen angewiesen gewesen» Ber Unterschied zwischen dem wirklichen und dem vermeintlichen Mietzinsertrag betrage mehr als 5 000 EM jährlich» Bei rechtzeitiger Kenntnis der wahren Mieteinnahmen hätten die Kläger das Angebot nicht abgegeben»
Mit dem Klageantrag hätten die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, ferner des Nichtbestehens von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens begehrt» Bie Gefährdetheit ihrer Rechtsläge sei durch das Schreiben des Beklagten vom 22o August 1961 nicht behoben gewesen» Ihre läge habe sich durch dessen Schreiben vom 50» August sogar noch verschärft»
Sic hätten damals befürchten müssen, daß die Zwangsvollstreckung alsbald eingoleitet werde» Sic seien auch Gefahr gelaufen, vom 1» September 1961 an für die öffentlichen Abgaben und Zinsen hcrangezogen zu werden» Bei dieser Sachlage hätten sic eine einstweilige Verfügung erwirken dürfen»
Bagegen habe der Beklagte Widerspruch eingelegt und damit die Kläger zu der gegenwärtigen Klage gedrängt* Bie Verhandlung
 
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vom 80 September 1961 (im Verfahren der einstweiligen Verfügung) habe die den Klagern drohende Gefahr nieht beseitigt» Denn die einstweilige Verfügung sei nur eine einstweilige Maßnahme gewesen; nur diese habe der Beklagte hingenommen»
Die Kläger seien nicht sicher gewesen,, daß der Beklagte nicht noch Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen werde» Mit dem Kostenvergleich im Verfahren der einstweiligen Verfügung habe keine endgültige Erledigung der Hauptsache stattgefunden, Der Vergleich sei so zu verstehen? daß die Parteien eine Sachentgeheidungy- im Hauptprozeß abwarteten» Das Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung sei auch im ersten Hechtszug nicht weggefallen. Anerkannt habe der Beklagte nicht» Dieses Interesse der Kläger sei vielmehr erst in der Berufungsverhandlung weggefallen? als sich herausgestellt habe? daß im Grundbuch für den neuen Käufer eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden sei» Auf Antrag der Kläger sei deshalb die Erledigung der Hauptsache festzustellen? die Widerklage sei unbegründet» Her Beklagte habe die Notariato-kosten in Kenntnis der Anfechtungserklärung der Kläger entstehen lassen? also grob fahrlässig gehandelt» Die Kostcnent-scheidung beruhe auf § 91 a ZPO»
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II»
Die Bevision meint? der Beklagte habe in den Schriftsätzen vom 19» Juni 1961? vom 22» Januar? 7»? 8» und 9o sowie 13o llärz 1962 eindeutig erklärt? daß er keine Brfüllungc-an3prüche stelle und nur noch Vertrauonsschaden beanspruche» Die Präge der Erfüllung sei gar nicht mehr streitig gewesen» Die Kläger hätten daher mit ihrer Klage insoweit abgewiesen werden müssen» Durch den weiteren Verkauf des Grundstücks schränkten sich seine Ansprüche aus § 122 Abs» 2 BGB ein»
 
Der Brief des Beklagten vom 30« August 196*? habe für die Entscheidung keine Bedeutung.» Der Standpunkt der Kläger« daß ein Vertrag nicht zustandegekommen sei, sei am 8« September 1961 anerkannt worden. ¥<enn der Beklagte ausgeführt habe, einen Anspruch, der Kläger anerkennen zu wollen, so habe sich dies auf einen Antrag der Kläger bezogen, der in Wirklichkeit gar nicht gestellt worden sei. Ein Anerkenntnis sei also gar nicht möglich gewesen« Es sei nicht richtig,, daß sich erst durch die Eintragung der AuflassungsVormerkung für den neuen Käufer der Erfüllungsanspruch erledigt habe« Der Beklagte habe auch den Irrtum der Kläger vor Annahme des Kaufangebotes nicht erkannt«
Ille
 Hierzu ist zu bemerken:
Landgericht und Ka mmerge rieht haben ohne Widerspruch der Kläger den Klageantrag zutreffend dahin ausgelegt , daß die Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages;, der Unzulässigkeit der Vollstreckung und des Uichtbeotehens irgendwelcher Ansprüche auf Vertrauensschaden begehrt wird« Geht man hiervon aus, so ergibt sich folgende Unterscheidung:
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a) Der /Beklagte hat sich in allen Rechtszügen berühmt, Vertrauensschaden geltend machen zu können« Er hat seine Ansprüche zunächst mit 25 000 bis 55 000 DM, in der Berufung : -instanz mit 15 000 DM beziffert und im Berufungstermin schließlich auf 493968 DM beschränkt« In dieser Höhe hat er in der Berufungsverhandlung den Widerklagcantrag gestellt«
Das besagt* daß die Kläger ein rechtliches Interesse daran hatten, fcststellen zu lassen, daß derartige Ansprüche dem
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Beklagten nicht zustehen« Als der Beklagte in der Berufungsverhandlung erklärte? solche Ansprüche nur noch in Höhe seiner Widerklage stellen zu wollen, haben die Kläger ihren Peststellungsantrag insoweit für erledigt erklärt« In diesen Umfang war denn auch durch die Erklärung des Beklagten die Erledigung eingetreten, und mit Recht hat das Kammergericht, dem Antrag der Kläger gemäß, die Erledigung im Urteilssatz ausgesprochen« -Diesem Antrag hätte nur dann nicht atattge-geben werden können, wenn dem Beklagten von vornherein irgendwelche Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensschadens zugestanden hätten« Das ist jedoch nicht der Pall« Der Beklagte hat in Kenntnis des Irrtums der Kläger das Vertragt angebot angenommen und damit die Kosten für die notarielle Beurkundung seiner Annahme verursacht« Pur einen ihm erst nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes entstandenen Schaden kann er jedoch keinen Ersatz verlangen (RU Gruchot 57, 907), Einen ihm entstandenen weiteren Schaden, hervorgerufen durci das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertragsangebotes, hat der Beklagte nicht dargetan« Daß der weitere Verkauf seines Grundstückes für ihn verlustreich gewesen sei, trägt auch die Revision nicht vor« Mit Recht hat das Berufungsgericht demnach die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, seine Widerklage abgewiesen und ferner im Ergebnis festgesteilt, daß sich die Klage in der Hauptsache insoweit erledigt hat, als sie die Peststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Beklagten auf Ersatz von Vertrauensschaden über den Betrag von 493568 DM hinaus betraf« In diesem Umfang kann daher die Revision de3 Beklagten keinen Erfolg haben« Dabei sei noch bemerkt, daß damit das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, gegenstandslos gewordt ist«
b) Anders verhält es sich mit dem Feststcllungsbe-gehrerip das sich auf die Ansprüche des Beklagten auf Erfüllung des Kaufvertrages bezieht*
Es kann dahinetehen9 ob die Kläger zur Erhebung der Leistungsklage durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt waren» Daher bedarf es nicht des Eingehens auf die mehrfachen Bedenken-, die die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes in dieser Richtung vorgetragen hat0 Geht man nämlich mit dem Berufungsgericht davon aus9 daß die Leistungsklage durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt war5 so war doch zu prüfen? ob für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellten Fest-stollungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben war9 bei dessen Fehlen die Klage als unzulässig abauweisen war (BGHZ 18p 41)* Tatsächlich hat sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom'19» September 1961 (GA 13 ff) zur Klage dahin eingclassen3 daß er Erfüllungsansprüche seit dem 22o August 1961 nicht mehr geltend gemacht habe5 daß er diese Auffassung auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung dadurch bekräftigt habe9 daß er seinen Widerspruch für erledigt erklärt habe und daß er die nunmehr erhobene Klage unter Verwahrung gegen die Kosten ohne weiteres anerkennen wollop wenn sie sich nur auf die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages beziehe; er wolle nur noch Ansprüche aus § 122 Abs» 2 BGB geltend machenp auf diesen Ansprüchen allerdings weiterhin bestehen» Kur wenn die Klage sich auf diese Ansprüche beziehen sollte9 werde Klageabweisung beantragt werden» Der Beklagte hat also Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages nicht (mehr) geltend gemacht» Demgegenüber haben die Kläger erwidert (»Schriftsatz vom 2o November 1961 GA 30 ff)3 ihre Klage erfasse "die aus dem Vertrag fließenden Rechte"9 eine Erledigungserklärung heben
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sie abgelehnto Ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellter Antrag festzustellen, daß dem Beklagten Rechte aus den notariellen Verhandlungen nicht zustünden, war, soweit er sich auf die Rechte auf Erfüllung des Vertrages bezogt angesichts dieser Verfahren3lage nicht gerechtfertigt0 Da der Beklagte, wie dargelegt, unmißverständlich die Richtigkeit des Vertrages bejaht und Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages verneint hatte, war für den Peststellungsantrag kein Rechtsschutzinteresse gegeben« Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Meinung ist nicht darauf abzustellen, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Antrag auf klage-abweisung gestellt hat» Da die Kläger zur Peotstellungklage übergegangen waren, für diesen Sachantrag aber das Rechts-* schutzinteresso nicht (mehr) gegeben war, war der Beklagte berechtigt, Klageabweisung wegen Pehlens des Rechtsechutz-interesses zu stellen und brauchte nicht den Klageantrag anzuerkennen« Anders wäre es, wenn er sieh in der Verhandlung noch Rechte auf Erfüllung des Vertrages angemaßt hatte» Das ist jedoch ausweislich des landgerichtlichen Urteils nicht der Fall gewesen« Mit Recht hat daher das Landgericht die Klage in diesem Umfang aus prozessualen Gründen abgewiesen (§ 256 ZPO).
Allerdings braucht das Rechtsschutzbedürfnis durch eine im Prozeß abgegebene Erklärung des Gegners, sich keiner Rechte ifiehr: b^rühiaen-<zu! wollen’,, nicht 'schon1 stets ri>- *•-weggefallen zu sein; es kann weiterhin bestehen, wenn ein Beklagter außerhalb des Rechtsstreites, etwa in einem anderen anhängig gewordenen Rechtsstreit, 3ich solche Rechte anmaßto Bolche Umstände sind hier nicht dargetan« Der Beklagt hat nicht etwa einen beim Grundbuchamt eingereichten Eintragungsantrag aufrechterhalten, er hat sich auch nicht eine
 
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vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunden geben lassen und er hat schließlich auch keine Vollstreckungsmaßnahme angedrohto Baß er unterm 30« August 1961, also vor der Xlageerhebungj einen Teil des Kaufpreises an eine Bank abgetreten hatte«, besagt in diesem Zusammenhang nichts = Entscheidendes o Die Kläger tragen selbst nicht vorP daß der Beklagte oder die Bank nach dem 30* August 196t nochmals wegen der abgetretenen Bordierung an sie herangetreten sind«, Dafür, daß sie ihre Rechtslage nicht als durch die Abtretung weiterhin gefährdet ansohen, spricht der Umstand, daß sie gegen die Klageeinlassung des Beklagten nicht auf die Abtretung Bezug nahmen9 sondern diesen Vorgangs erst in ihrer Berufungsschrift erwähnten und hier auch nur in dem Zusammen-hang«, daß ihre Rechtslage vor Klageerhebung durch das zwiespältige Verhalten des Beklagten unsicher war; sie trogen nicht vor9 daß ihre Ungewißheit? was die Abtretung anlangt, von der Einlassung des Beklagten zur Klage unberührt geblieben seio
 Die Kläger haben schließlich in ihrer Berufungsochrift den Antrag angekündigt, festzustellen? daß dem Beklagten keine Erfüllungsansprüche aus den notariellen Urkunden zustehe, dies, obwohl der Beklagte in seinem vorausgegangenen Schriftsatz Vom 22* Januar 1962 (UA 56) nochmals seinen Standpunkt vertreten hatte, daß er nur den Vertrauensschoden beanspruche * Bas Rechtsmittel der Kläger erweist sich daher von vornherein als unbegründet, weil der aufrechterhaltenen negativen Eeststellungsklage das Re'chtsschutzbedürfnis ,fehlte3 Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, daß im Laufe des Berufungsverfahrens sich herausstellte, daß der Bc3:lagte das Hausgrundstück inzwischen weitorverkauft hatte«, Es war auch ohne Bedeutung,daß die Kläger in der Berufungsvcr-handlung die Erledigung ihrer Klage festgcstellt wissen
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wolltenc Dem Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Berufung der Kläger hätte daher stattgegeben werden müssen (vglc zu allem Hein* JW 1929? 3259 Anm» zu dem Urteil des Kammergerichts)«,
Aus den vorstehenden Gründen war der Revision statt-zugeben? soweit der Feststellungsantrag der Kläger 3ich auf die Erfüllungsansprüche bezogt im übrigen war das Rechtsmittel zurUckzuweiseno Es erschien zweckmäßige demgemäß den Urteilssatz des Berufungsgerichts neu zu fassen0
Für die Kostenentscheidung war maßgebend? daß sich die
 im ersten Rechtszug in Frage stehenden Ansprüche
(Erfüllung
 ansprüche: Vertrauensschadensansprüche) im Verhältnis 8 : ^
gegenüberstanden9 während im Berufungsverfahren infolge der Beschränkung der Vertrauensschadensansprüche dieses Verhältnis etwa 4 : t betrugo Demnach war auch die Kostenverteilung im Revisionsverfahren vorzunehmen«.
Dr0 Augustin
 Rothe
Mattem Offterdinger
 Grell