Der Prokurist i.B. Adam Beismann, der am 13» Oktober 1957 verstorben ist und von seinem Sohn Georg Johannes BeflRHMi als Alleinerben beerbt wurde, bev;illigte am 15» August 1951 seinem Sohn für geleistete Arbeiten die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 25 000 DM nebst Zinsen auf seinem im Grundbuch von l'iJBB Band Blatt flft69 eingetragenen Grundstück» - In dem Zwangsversteigerungsverfahren fiel die Klägerin, der das Grundstück am 15° November 1955 zugeschlagen wurde, mit: ihrer Hypothek in Höhe von 2k 92k,25 OM (Abteilung III Nr«, und Zinsen in Höhe von 9 823?91 In notarieller Urkunde vom 7» Mai 1956 erklärte Adam Be. MMn, daß er die von seinem Sohne aus der Sicherungshypothek vorgenommenen Abtretungen bereits zur Zeit ihrer Vornahme ge nehmigt habe, wobei er selbst der treibende Teil gewesen sei In einem Rechtsstreit der Klägerin gegen Georg Johannes B< liü#mm (1 0 20/56 LG Mainz) erklärte -dieser bei seiner Vernehmung vor dem' Oberlandesgericht in Koblenz folgendes: "Es trifft zu3 daß zwischen mir und meinem Vater bei der Bestellung der Sicherungshypothek in Höhe'von 25 000 DM'vereinbart worden ist, daß die Bestellung nur erfolgen sollte, um das erwartete Bauspardarlehen zu sichern. Die Klägerin ist der Meinung, daß die Beklagte bei dem gegebenen Sachverhalt kein Grundpfandrecht erworben habe,,und hat deshalb beantragt: Sie steht auf dem Standpunkt, daß sie trotz der Nichtvalutierung der zugunsten des Georg Johannes BeflHMHR eingetragenen Sicherungshypothek durch die von diesem mit Einwilligung seines Vaters vorgenommene Abtretung ein Grundpfandrecht erworben habe» 1« Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht | fest: Die Sicherungshypothek in Höhe'von 25 000 DM sei nicht für eine Forderung des Georg Johannes BcffMMi bestellt worden. zu dem Landgericht, d^s die Entstehung einer Eigentümergrundschu| angenommen hat, weil die Eintragung der Sicherungshypothek au| einer rechtswirksamen Einigung des Vaters mit seinem Sohn be-J ruhe, ist das Berufungsgericht jedoch der Auffassung, daß eine] solche nicht Vorgelegen habe, weil Yater und Sohn die Erklärun] daß die Sicherungshypothek für geleistete Arbeiten des Sohnes bei dem Wiederaufbau des väterlichen Hauses bestellt werde', nur zu dem Schein abgegeben hätten und die Erklärung deshalb nach § 117 BGB nichtig sei» Fehle aber eine.rechtsgültige Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger, dann sei, so fuhrt das'Berufungsgericht utitei Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 70, 353, 356 ff5 106, 136, 139; ebenso Palandt BGB 20» Auf 1» § II63 Anrn. Aufl» § 1163 An. ä-) weiter'aus, die Eintragung nichtig und es bestehe ein dingliches Recht überhaupt nicht« , Die im Schrifttum (Wolff/Kaiser, ‘Sachenrecht 10» Bearb«, § 1.V5 I3S» 601/602; Westerrnann, Sachenrecht ä» Aufl«, § 117 I h S» 579/580; Erman, BGB 2« Aufl» § 1163 An. I 3) vertretene gegenteilige Meinung, daß auch bei nichtiger Einigung eine Kigentümergrundsnhuld entstehe, wird vom Berufungsgericht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis brauchte sich das Berufungsgericht nicht mehr mit der Auffassung des Landgerichts zu befassen, die unwirksame Abtretung eines Teils der eingetragenen Sicherungshypothek durch Georg Johannes Bel^HMM an die Beklagte sei nach § läO BGB in eine mit Einwilligung des Vaters erfolgte Abtretung eines Teils der Eigentümergrundschuld umzudeuten» Vor dem Eingehen auf die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob bei Nichtigkeit der Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger, für den er eine Hypothek bestellt hat, nicht nur keine Hypothek, sondern auch keine Eigentümergrundschuld entsteht, ist es angebracht, die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Be- . rufungsgerichts zu behandeln, es habe hier an einer rechtswirksamen Einigung zwischen Vater und Sohn gefehlt, weil ihre Erklä-|p rung, daß die Sicherungshypothek für geleistete Arbeiten des ft . Denn wenn diese Angriffe begründet sind und damit die Einwilligung zwischen Vater und Sohn nicht unwirksam war, kommt es darauf nicht mehr an, Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Eini- Hypothek sei aus den von ihm aufgeführten Gründen nichtig', meint die Revision, diese rechtfertigten nicht die Annahme 1 eines Scheingeschäfts, weil Vater und Sohn sich darüber nicht im unklaren gewesen seien, daß das von ihnen verfolgte Ziel | der Bereitstellung eines Ranges für die Hypothek der Bauspar-7 kasse durch einen Scheinvertrag nicht 'hätte erreicht werden | können und sie deshalb eine ernstgemeinte Grundpfändrechts- 4 bestellung für notwendig erachtet hätten,, Jj gefolgert, daß es gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts spricht, wenn der mit ihm erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann (OLG Kiel,; Sc hl HA I9V7, 89; Soergel/Hef ermehl aaOj) und daß ein Recht sge-'j welche Folgen die Unwirksamkeit der Einigung gehabt hätte gung zwischen Vater und Sohn BeflHHH über die Bestellung der chäft nicht deshalb ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB Auffassung des Berufungsgerichts, die Einigung von Vater und Sohn sei wegen der vort, diesen abgegebenen Scheinerklärung nichtig, nicht haltbar ist» Das Berufungsgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt, daß nach dem übereinstimmenden Willen von Vater und Sohn die bestellte SicheiWgshypothek dazu1 dienen sollte, der von, der Bausparkasse-erwarteten Hypothek den Rang zu sichern» Diese Feststellung ist in doppelter Hinsicht von Bedeutung» Da die beabsichtigte Rang Sicherung für die erwartete Hypothek der Bausparkasse nur bei Vorliegen einer rechtswirksamen Einigung über die Bestellung der Hypothek erreicht werden konnte, spricht sie an sich schon gegen den Scheincharakter der Einigung» -Sie schließt darüber hinaus die weitere Feststellung ein, daß Vater und Sohn die bezweckte Rangsicherung auch wirklich wollten» War dies aber der Fall, dann haben Vater und Sohn auch die Bestellung der Sicherungshypothek als das zur Erreichung des von ihnen erstrebten Erfolgs vorgesehene Rechtsgeschäft ernsthaft gewellt. Daß dieser Erfolg in der gewählten Rechtsform der Sicherungshypothek nicht zu erreichen war, weil dieser keine Forderung zu Grunde lag (und deshalb nur eine Eigentümergrundschuld in Betracht kam), war ohne Be-• lang» Bei diesem Ergebnis ist es auch ohne Bedeutung, daß die Erklärung, die Sicherungshypothek werde für geleistete Arbeiten des Sohnes bestellt, nicht der 'Wahrheit entsprach» Denn wenn eine als gewollt bezeichnet© Rechtswirkung wirklich ge-' wollt ist, sind unwahre Angaben, die im Zusammenhang mit dem in Betracht kommenden Rechtsgeschäft erfolgten, nicht geeignet, dieses zu dem Scheingeschäft zu machen (RG WarnRspr 191*+ Er» 2*+5; vgl", auch RG2 60, 21, 2.3)» Die Unwahrheit der Erklärung, die Eine für eine Scheinforderung bestellte Hypothek hat aber, wenn die Bestellung ernstlich gewollt ist, nur zur Folge,’daß sie als Eigentümergrundschuld entsteht (Planck, BGB po Auf1. Da somit die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dessen Auffassung die Rechtswirksamkeit der Einigung zwischen Vater und Sohn Über die Bestellung■der Hypothek ergeben, kommt es auf die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob im Falle einer'rechtsunwirksamen Einigung eine Eigentümergrundschuld entsteht oder nicht, nicht mehr 3» Liegt aber eine rechtswirksame Eihigung zwischen Vater,; und Sohn über die Bestellung der Hypothek vor und ist diese \ zwar nicht als Hypothek sondern wegen Fehlens einer zu sichernden Forderung als Eigentümergrundschuld entstanden, ist nunmehr] zu prüfen, welchen Einfluß auf diese die am l8„ Februar 1952 f erfolgte Teilabtretung der Hypothek an die Beklagte gehabt hat’J Bei der Beantwortung dieser Frage folgt der Senat der Rechtspres chung des Reichsgerichts, nach der, ausgehend von dem Grundsatz* daß hinsichtlich der Zeit und Art der Valutierung einer Hypothe) der Privatwillkür keine Schranken gesetzt sind, der 'Grundstücks) eigentümer mit dem eingetragenen Hypothekar nicht hur vereinbar ren kann, es solle die Hypothek erst nachträglich valutiert ;| Nach dieser Rechtsprechung, die auch dann gilt, ' wenn es sich wie hier um eine Sicherungshypothek haridelt !(QLG Karlsruhe BadRpr 1910, 263; Soergel/Baur aaO), können also die Beteiligten nach freiem Belieben vereinbaren, welche Verbindung sie zwischen der Hypothek und der zu sichernden Forderung herstellen wollen, um das Hypothekenrecht voll wirksam ■zu machen (RG Z31FG 1909/1910, 33). Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von dem Vater bestellte Hypothek in Übereinstimmung mit seinem Sohn dazu dienen sollte, der von der Bausparkasse'erwarteten Hypothek den Rang zu sichern,i ergibt sich, daß eine solche Verbindung dahin vereinbart war, daß die Hypothek an die Bausparkasse abgetreten und erst durch diese valutiert werden sollte. Sie hat deshalb bewirkt, daß’ die Sicherungshypothek entsprechend dem übereinstimmenden Willen von Vater und Sohn für die Beklagte entstanden ist. Damit ist der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan unbegründet und die Klage deshalb hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 schon jetzt abweisungsreif « Auf die Pfändung der angeblichen Eigentümergrund-sc'nuld des Vaters Beismann durch die Klägerin kommt es, da sie erst nach der Teilabtretung an die Beklagte erfolgte, bei diesem Ergebnis nicht mehr an» Aber auch mit ihren Hilfsanträgen zu 3 und b kann die Klägerin keinen Erfolg haben, da es insoweit an einem die Anträge begründenden Sachvortrag fehlt«
Nachschlagewerk: ja \ // Amtliche Sammlung: ja • 1 BGB §§ 1163, 117 Eine für eine Scheinforderung bestellte Hypothek entsteht als Eigentümergrpndschuld, wenn die Bestellung ernstlich gewollt ist» i ' BGB §§ 1163, 1180, 1198 Hat der Grundstückseigentümer mit dem eingetragenen Hypothekar vereinbart, es solle die Hypothek erst nachträglich valutiert werden oder es1 solle der Hypothekar die Hypothek an einen Drit-. ten abtreten und die Valutierung erst in dessen Person erfolgen, dann geht, wenn die Valutierung erfolgt, die zunächst entstan... dene Big entiirn ergründ s chulü ohne r e cht sg e schält liehe Umwand lung schon kraft Gesetzes in eine Hypothek, im' Falle der Abtretung in eine solche des Zessionärs über»’Das gleiche gilt, wenn die Vereinbarung erst nach der Eintragung der Hypothek erfolgt oder nach diesem Zeitpunkt eine frühere Vereinbarung abgeändert wird» BGH, Urt» vo 2 5» Oktober 1961 - V ZR IO3/6-O - OLG Koblenz LG1 Mainz 1$$/: V ZR 103/60 ^00, ■ am 25« Oktober 1961 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle Verkündet n :;p . w- Im Namen de Volkes der pinna Franz B und Wagnerei in M In dem Rechtsstreit -G KG, Sägewerk,. Holzhandlung , vertreten — • - — — ' vmmmmamMn — • / / mff' durch die persönlich haftenden__Gesellschafter jlosef Ke #-;>k Anna Maria He Josef He “ W&ti/xir.'- geb o B4 i, HflHIstraße :se , Hugo Sch und Franz Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin. I , ; v - Iff-- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. "BBi - gegen T—tanlagc '•j^vertrete?dürS?dS Direktoren Br. Ing. Walte] KctflNHNh, Regierungsbaumeister a.D. Franz RuBHM& und ■lg; Dipl.-Ing. Hans Krikmmmm., - Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmachti.gter: Rechtsanwalt Dr. ■ i «• •. I hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche jjfe .Verhandlung vom 25« Oktober 1961 unter Mitwirkung des —i'Senatspräsidenten Ir. Tasche und der Bundesrichter ffln, Dr. Augustin, Br»! Piepenbrock, Dr. Freitag und Offterdinger MMsme I für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22. April I960 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1o Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 4-. Dezember 1958 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Prokurist i.B. Adam Beismann, der am 13» Oktober 1957 verstorben ist und von seinem Sohn Georg Johannes BeflRHMi als Alleinerben beerbt wurde, bev;illigte am 15» August 1951 seinem Sohn für geleistete Arbeiten die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 25 000 DM nebst Zinsen auf seinem im Grundbuch von l'iJBB Band Blatt flft69 eingetragenen Grundstück» Die Hypothek wurde am 23» August 1951 unter Nr» 15 in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen» , :Am 16» September 1951 bewilligte Adam der Kläge- rin für geleistete Bauarbeiten die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höheuvon 2k 92k,25 DM nebst Zinsen auf demselben Grundstück» Die Hypothek wurde am 2k» September 1951 unter Nr. ilo in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen«J Von der zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek nahm Georg Johannes BcVMMB mit Zustimmung seines Vaters mehrere Teilabtretungen zugunsten der Baugläubiger seines Vaters vor» So trat er am 18» Februar 1952 einen Teilbetrag von 2 756,67 DM an die Beklagte ab» Die Abtretung vmrde am 6» März 1952 in Abteilung III Nr. 26 im Grundbuch eingetragen» Auf Antrag1 der Klägerin vmrde wegen ihres Anspruchs von 2k 92k,25 DM die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks angeordnet» Der Versteigerungsvermerk vmrde am 2k» März 195k im Grundbuch eingetragen» I , ,5\. 1 Durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts : in Mainz vom 7. Mai 195k (M lk88/5k) wurden zugunsten der Kläge-• rin wegen ihrer Forderung gepfändet: 1» die angebliche Eigentümergrundschuld des Schuldners Adam BeiflflBfe, die aus der nicht valutierten Sicherungshypothek entstanden ist, die zu Gunsten des wmm Georg Johannes BeMHHBi auf dem Grundstück des Adam BeflHMi in Höhe von 2 5 000 DM nebst 5 % Zinsen eingetragen war, der Anspruch des Schuldners Adam gegen Georg J ohannes auf Erteilung der Zustim mung zur Umschreibung der genannten Hypothek auf den Namen des Schuldners Adam. BeUMMMft, der Anspruch des Schuldners Adam BeMMHi auf Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung der Hypothek auf den Eigentümer in Höhe der Forderung der Klägerin«I Der Pfändungsund Uberweisungsbeschluß wurde dem Schuldner und dem Drittschuldner zugestellt, Die Eintragung der Pfän dungiim Grundbuch unterblieb, , J - In dem Zwangsversteigerungsverfahren fiel die Klägerin, der das Grundstück am 15° November 1955 zugeschlagen wurde, mit: ihrer Hypothek in Höhe von 2k 92k,25 OM (Abteilung III Nr«, und Zinsen in Höhe von 9 823?91 OM aus. Die für die Beklagte e: getragene Sicherungshypothek in Höhe von 2 758,67 DM (Abt« III Nr, 15? 26) blieb dagegen nach dem Teilungsplan vom 17, Dezember 1955 bestehen. Hiergegen erhob die Klägerin im Verteilungs; terrain vom 20, Dezember 1955 in ihrer Eigenschaft pls Gläubige; rin Widerspruch, über den das Vollstreckungsgericht dahin entJj schied, daß, soweit ber Widerspruch begründet sei, der Anspruch in Höhe von 2 756,67 DM gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ersteherin ihr in ihrer Eigenschaft als Gläu-: bigerin als Erstattung für ihre ausgefallene Forderung übertragen werde, diese Übertragung iedoch, entfalle, soweit der j Widerspruch unbegründet sei. In notarieller Urkunde vom 7» Mai 1956 erklärte Adam Be. MMn, daß er die von seinem Sohne aus der Sicherungshypothek vorgenommenen Abtretungen bereits zur Zeit ihrer Vornahme ge nehmigt habe, wobei er selbst der treibende Teil gewesen sei In einem Rechtsstreit der Klägerin gegen Georg Johannes B< liü#mm (1 0 20/56 LG Mainz) erklärte -dieser bei seiner Vernehmung vor dem' Oberlandesgericht in Koblenz folgendes: "Es trifft zu3 daß zwischen mir und meinem Vater bei der Bestellung der Sicherungshypothek in Höhe'von 25 000 DM'vereinbart worden ist, daß die Bestellung nur erfolgen sollte, um das erwartete Bauspardarlehen zu sichern. Weder mein Vater noch ich haben zu diesem Zeitpunkt den Willen gehabt, meine Bauleistungen durch die Sicherungshypothek zu sichern. Wir haben auch nicht daran gedacht, daß die Hypothekenbestellung zu-Gunsten der Bauhandwerker erfolgen sollte; ,denn im Zeitpunkt der Bestellung sind wir fest davon überzeugt gewesen, daß die Bausparhypothek gewährt würde«" Die Klägerin ist der Meinung, daß die Beklagte bei dem gegebenen Sachverhalt kein Grundpfandrecht erworben habe,,und hat deshalb beantragt: ,1. Es wird für Recht erkannt, daß der Widerspruch der Klägerin1 gegen den leilungsplan des Amtsgerichts , Mainz vom 20» Dezember 19^5 in der Zwangsverstei- gerungssache AG gegen BelflPMfe - 12 K 18/5R - begründet ist« 2» Die Beklagte Wird weiterhin verurteilt, in die Löschung der in Abt, III unter der Nummer 15 bzw. 2o des Grundbuchs von K#j1 Band Ijgf Blatt 69 zu ihren Gunsten eingetragenen bzw« an,sie abgetretenen Teilsicherungshypothek in Höhe von 2 756,67 DM zu willi-gen, , 3. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, von dem anfechtbar erworbenen Grundpfandrecht, eingetragen in Abt. Ill unter Nr, 15 bzw, 26 des Grundbuchs von Mainz Band Hü Blatt 0/fo9 der Klägerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen, J ’ • ... ’: ' - .1 • ':V ■ ■" ■ R,' Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,.Wertersatz an die Klägerin zu leisten in Höhe von 2 756,67 DM, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie steht auf dem Standpunkt, daß sie trotz der Nichtvalutierung der zugunsten des Georg Johannes BeflHMHR eingetragenen Sicherungshypothek durch die von diesem mit Einwilligung seines Vaters vorgenommene Abtretung ein Grundpfandrecht erworben habe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat der Klage (in etwas anderer Formulierung der Klage anträge) stattgegeben» Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver folgt die Beklagte ihrenKlageabweisungsantrag weiter« Die Klä gerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe 1« Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht | fest: Die Sicherungshypothek in Höhe'von 25 000 DM sei nicht für eine Forderung des Georg Johannes BcffMMi bestellt worden. Vater und Sohn Be4HKHK seien sich bei der Bestellung der Hypotehk darüber im klaren gewesen, daß eine Forderung nie! bestanden habe und auch in Zukunft nicht entstehen würde» Es . , .. . 1 M habe vielmehr zwischen beiden Übereinstimmung dahin geherrscht; daß die Hypothek dazu dienen sollte, der von einer Bausparkasse erwarteten Hypothek den Rang zu sichern. Auf Grund dieser Feststellungen stimmt das Berufungsgerid mit dem Landgericht dahin überein, daß wegen des Fehlens einer! zu sichernden Forderung die für Georg Johannes BeÄÜÜÜ einge-J tragene Sicherungshypothek nicht entstanden sei« 'im Gegensatz! zu dem Landgericht, d^s die Entstehung einer Eigentümergrundschu| angenommen hat, weil die Eintragung der Sicherungshypothek au| einer rechtswirksamen Einigung des Vaters mit seinem Sohn be-J ruhe, ist das Berufungsgericht jedoch der Auffassung, daß eine] solche nicht Vorgelegen habe, weil Yater und Sohn die Erklärun] daß die Sicherungshypothek für geleistete Arbeiten des Sohnes bei dem Wiederaufbau des väterlichen Hauses bestellt werde', nur zu dem Schein abgegeben hätten und die Erklärung deshalb nach § 117 BGB nichtig sei» Fehle aber eine.rechtsgültige Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger, dann sei, so fuhrt das'Berufungsgericht utitei Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 70, 353, 356 ff5 106, 136, 139; ebenso Palandt BGB 20» Auf 1» § II63 Anrn. 3; BGB RGRK 10» Auf!» § II63 Anm« 2 a; Staudinger BGB IO» Aufl» § II63 Anm» 12; .Soer-gel/Baur BGB 9. Aufl» § 1163 Anm. ä-) weiter'aus, die Eintragung nichtig und es bestehe ein dingliches Recht überhaupt nicht« , Die im Schrifttum (Wolff/Kaiser, ‘Sachenrecht 10» Bearb«, § 1.V5 I3S» 601/602; Westerrnann, Sachenrecht ä» Aufl«, § 117 I h S» 579/580; Erman, BGB 2« Aufl» § 1163 Anm. I 3) vertretene gegenteilige Meinung, daß auch bei nichtiger Einigung eine Kigentümergrundsnhuld entstehe, wird vom Berufungsgericht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis brauchte sich das Berufungsgericht nicht mehr mit der Auffassung des Landgerichts zu befassen, die unwirksame Abtretung eines Teils der eingetragenen Sicherungshypothek durch Georg Johannes Bel^HMM an die Beklagte sei nach § läO BGB in eine mit Einwilligung des Vaters erfolgte Abtretung eines Teils der Eigentümergrundschuld umzudeuten» 2. Vor dem Eingehen auf die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob bei Nichtigkeit der Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger, für den er eine Hypothek bestellt hat, nicht nur keine Hypothek, sondern auch keine Eigentümergrundschuld entsteht, ist es angebracht, die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Be- | . rufungsgerichts zu behandeln, es habe hier an einer rechtswirksamen Einigung zwischen Vater und Sohn gefehlt, weil ihre Erklä-|p rung, daß die Sicherungshypothek für geleistete Arbeiten des ft . Sohnes bestellt werde, nur zu dem Schein abgegeben werden und daher 7 - nach § 117 BGB nichtig sei. Denn wenn diese Angriffe begründet sind und damit die Einwilligung zwischen Vater und Sohn nicht unwirksam war, kommt es darauf nicht mehr an, Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Eini- Hypothek sei aus den von ihm aufgeführten Gründen nichtig', meint die Revision, diese rechtfertigten nicht die Annahme 1 eines Scheingeschäfts, weil Vater und Sohn sich darüber nicht im unklaren gewesen seien, daß das von ihnen verfolgte Ziel | der Bereitstellung eines Ranges für die Hypothek der Bauspar-7 kasse durch einen Scheinvertrag nicht 'hätte erreicht werden | können und sie deshalb eine ernstgemeinte Grundpfändrechts- 4 bestellung für notwendig erachtet hätten,, Jj ■ Dem.ist der Erfolg nicht zu versagen» J ' ' Ein Scheingeschäft im Sinne des § ;117 BGB liegt vor, wenn' die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Ab- m Schlusses eines'Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit 1 dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung nicht! Girltreten lassen wollen» Es setzt deshalb voraus, daß den Par-teien der-Geschäftswille fehlt (Staudinger, BGB 11 „ Aufl. § 117 Anm. I)» Das unterscheidende Kriterium liegt also darin,! ob die Parteien zur Erreichung des mit dem Rechtsgeschäft er-| strebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben | (BGHZ 21, 3783 382 unter Bezugnahme auf OGHZ b* 105, 107; Soergel/Hefermehl, BGB 9. Aufl« § 117[Anmo h)0 Hieraus win. gefolgert, daß es gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts spricht, wenn der mit ihm erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann (OLG Kiel,; Sc hl HA I9V7, 89; Soergel/Hef ermehl aaOj) und daß ein Recht sge-'j welche Folgen die Unwirksamkeit der Einigung gehabt hätte gung zwischen Vater und Sohn BeflHHH über die Bestellung der chäft nicht deshalb ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB ist, weil der mit ihm bezweckte Erfolg nicht in der gewähl ten Hechtsform verwirklicht werden kann (RG JWI930, 2655* Staudinger aaO § 117 Anm» 7 a). ! Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier festgestellten Sachverhalt ergibt, daß die.h: Auffassung des Berufungsgerichts, die Einigung von Vater und Sohn sei wegen der vort, diesen abgegebenen Scheinerklärung nichtig, nicht haltbar ist» Das Berufungsgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt, daß nach dem übereinstimmenden Willen von Vater und Sohn die bestellte SicheiWgshypothek dazu1 dienen sollte, der von, der Bausparkasse-erwarteten Hypothek den Rang zu sichern» Diese Feststellung ist in doppelter Hinsicht von Bedeutung» Da die beabsichtigte Rang Sicherung für die erwartete Hypothek der Bausparkasse nur bei Vorliegen einer rechtswirksamen Einigung über die Bestellung der Hypothek erreicht werden konnte, spricht sie an sich schon gegen den Scheincharakter der Einigung» -Sie schließt darüber hinaus die weitere Feststellung ein, daß Vater und Sohn die bezweckte Rangsicherung auch wirklich wollten» War dies aber der Fall, dann haben Vater und Sohn auch die Bestellung der Sicherungshypothek als das zur Erreichung des von ihnen erstrebten Erfolgs vorgesehene Rechtsgeschäft ernsthaft gewellt. Daß dieser Erfolg in der gewählten Rechtsform der Sicherungshypothek nicht zu erreichen war, weil dieser keine Forderung zu Grunde lag (und deshalb nur eine Eigentümergrundschuld in Betracht kam), war ohne Be-• lang» Bei diesem Ergebnis ist es auch ohne Bedeutung, daß die Erklärung, die Sicherungshypothek werde für geleistete Arbeiten des Sohnes bestellt, nicht der 'Wahrheit entsprach» Denn wenn eine als gewollt bezeichnet© Rechtswirkung wirklich ge-' wollt ist, sind unwahre Angaben, die im Zusammenhang mit dem in Betracht kommenden Rechtsgeschäft erfolgten, nicht geeignet, dieses zu dem Scheingeschäft zu machen (RG WarnRspr 191*+ Er» 2*+5; vgl", auch RG2 60, 21, 2.3)» Die Unwahrheit der Erklärung, die .1 . ' • j - Sicherungshypothek werde für geleistete Arbeiten des Sohnes bestellt, betraf deshalb nur die durch die Hypothek zu sichern1 de Forderung. Eine für eine Scheinforderung bestellte Hypothek hat aber, wenn die Bestellung ernstlich gewollt ist, nur zur Folge,’daß sie als Eigentümergrundschuld entsteht (Planck, BGB po Auf1. § llo3 Anm. 2 S. 1216). Da somit die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dessen Auffassung die Rechtswirksamkeit der Einigung zwischen Vater und Sohn Über die Bestellung■der Hypothek ergeben, kommt es auf die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob im Falle einer'rechtsunwirksamen Einigung eine Eigentümergrundschuld entsteht oder nicht, nicht mehr 3» Liegt aber eine rechtswirksame Eihigung zwischen Vater,; und Sohn über die Bestellung der Hypothek vor und ist diese \ zwar nicht als Hypothek sondern wegen Fehlens einer zu sichernden Forderung als Eigentümergrundschuld entstanden, ist nunmehr] zu prüfen, welchen Einfluß auf diese die am l8„ Februar 1952 f erfolgte Teilabtretung der Hypothek an die Beklagte gehabt hat’J Bei der Beantwortung dieser Frage folgt der Senat der Rechtspres chung des Reichsgerichts, nach der, ausgehend von dem Grundsatz* daß hinsichtlich der Zeit und Art der Valutierung einer Hypothe) der Privatwillkür keine Schranken gesetzt sind, der 'Grundstücks) eigentümer mit dem eingetragenen Hypothekar nicht hur vereinbar ren kann, es solle die Hypothek erst nachträglich valutiert ;| 1 m vierden, sondern sich mit'dem Hypothekar auch dahin einigen, •kann, dieser solle die Hypothek an einen Dritten abtreten und 1 es sqlle die Valutierung erst in dessen Person erfolgen, und i in diesen Fällen,, vienn die Valutierung Erfolgt, die zunächst fi entstandene' Eigentümergrundschuld ohne rechtsgeschäftliche Um-'l Wandlung (§§ ll80, 1198. BGB) schon kraft Gesetzes in eine Hypol thek, im Falle der Abtretung in eine solche des Zessionärs, übergeht (RG WarnRspr 1908 Nr. 321; 1911 Nr. l8k; Recht 1912 Jf 1 10 Nr. 180k; HRR 1930 Nr. 6l3; 1932- Nr. 235; ebenso BGB RGRK 10. Auf1. § II63 Ann. 2 c; Staüdlnger, BGB 10. Auf1. § 1163 Anm. 13; Planck aaO § 1163 Anm. 3 b; Soergel/Baur BGB 9. Aufl. I II63 Anm. 8). Nach dieser Rechtsprechung, die auch dann gilt, ' wenn es sich wie hier um eine Sicherungshypothek haridelt !(QLG Karlsruhe BadRpr 1910, 263; Soergel/Baur aaO), können also die Beteiligten nach freiem Belieben vereinbaren, welche Verbindung sie zwischen der Hypothek und der zu sichernden Forderung herstellen wollen, um das Hypothekenrecht voll wirksam ■zu machen (RG Z31FG 1909/1910, 33). Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von dem Vater bestellte Hypothek in Übereinstimmung mit seinem Sohn dazu dienen sollte, der von der Bausparkasse'erwarteten Hypothek den Rang zu sichern,i ergibt sich, daß eine solche Verbindung dahin vereinbart war, daß die Hypothek an die Bausparkasse abgetreten und erst durch diese valutiert werden sollte. Es wäre deshalb, falls dies geschehen wäre, die zunächst entstandene Eigentümergrundschuld kraft Gesetzes als Hypothek auf die Bausparkasse übergegangen. , Hier lag jedoch der Fall so, daß die Teilabtretung nicht an die Bausparkasse sondern an einen anderen Gläubiger, nämlich die Beklagte, erfolgte und deshalb die Abtretung durch die Vereinbarung 'zwischen Vater und Sohn nicht gedeckt war. Da aber die dingliche Einigung über die Bestellung einer Hypothek deren Eintragung nachfolgen kann (RGZ 89, 29, 32; 106, I.36, 139), kann auch die Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem eingetragenen Hypothekar darüber, wann und wie die Valutierung erfolgen und damit die Hypothek voll wirksam werden soll, auch noch nachträglich (nach der Eintragung der Hypothek) getroffen oder die frühere'Vereinbarung noch nachträglich abgeändert werden. Da nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Teilabtretung an die Beklagte mit Zustimmung des Vaters erfolgte, lag eine solche nachträgliche Abänderung 11 hier vor. Sie hat deshalb bewirkt, daß’ die Sicherungshypothek entsprechend dem übereinstimmenden Willen von Vater und Sohn für die Beklagte entstanden ist. Damit ist der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan unbegründet und die Klage deshalb hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 schon jetzt abweisungsreif « Auf die Pfändung der angeblichen Eigentümergrund-sc'nuld des Vaters Beismann durch die Klägerin kommt es, da sie erst nach der Teilabtretung an die Beklagte erfolgte, bei diesem Ergebnis nicht mehr an» Aber auch mit ihren Hilfsanträgen zu 3 und b kann die Klägerin keinen Erfolg haben, da es insoweit an einem die Anträge begründenden Sachvortrag fehlt« V. Auf die Revision der Beklagten war daher das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen<> Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 915 97 ZPO, Dr« Augustin * Dr„ Piepenbro.ck Dr» Freitag Offterdinger