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BGH · V ZR 103/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 103/59

Ein geistiger Zustand vorübergehender Art.* in welchem die Fähigkeit der Aufnahme oder Verarbeitung nur für schwierige Vorgänge des Rechtslebens beeinträchtigt, für einfachere Vorgänge jedoch voll erhalten geblieben ist, macht eine Willenserklärung auch dann nicht nichtig, wenn sie einen schwierigen Vorgang betrifft. Das Berufungsgericht verweist im einzelnen auf die Würdigung des Landgerichtsurteils, das ausführt (GA 82 R/83): nach dem glaubhaften Zeugnis des beurkundenden Notars (M sei der Klägerin der Vertrag nicht nur vorgelesen, sondefn seine einzelnen Punkte sorgfältig mit den Vertragsparteien besprochen worden; um eine komplizierte Regelung oder Formulierung, Über die nach der Auskunft von Prof. Behauptet ist nur, daß seinerzeit der Gedankenablauf der Klägerin bei völliger Geordnetheit imMibrlgen verlangsamt gewesen sei und daß sie deshalb komplizierte rechtsgeschäftliche Vorgänge, zu denen die Klägerin den umstrittenen Vertrag rechnet, in seiner Tragweite nicht sofort habe erfassen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Zustand überhaupt als vorübergehend im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB angesehen werden könnte - unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Frage bisher allein geprüft (vgl. Für die nicht nur vorübergehende geistige Störung (§ 10*f Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB) ist anerkannt, daß es eine nach dem Schwierigkeitsgrad des einzelnen Geschäfts abgegrenzte teilweise Geschäftsunfähigkeit nicht gibt (Senatsurteil NJW 19?3> 13^2» vgl. Wenn die Beklagte die Tragweite ihrer rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht rechtzeitig übersah, kam zwar deren Anfechtung wegen Irrtums über ihren Inhalt in Betracht (§ 119 Abs. 1 BGB); eine solche Anfechtung ist jedoch nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts nicht rechtzeitig erfolgt. Aber selbst wenn man der Verlangsamung des Gedankenablaufs bei der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 105 Abs. 2 BGB rechtliche Bedeutung einräumen wollte, wird die Nichtanwendung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen: b) In dieser Hinsicht meint die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Vertrag sowohl vom Testament von 1955 als auch von der schriftlichen Vereinbarung vom 21. Das Berufungsgericht stellt nämlich einleuchtend als übereinstimmenden Grundzug aller drei Regelungen (Testament, schriftliche Vereinbarung, notarieller Vertrag) fest: dafür, daß der Sohn Johann ein anderes Haus, nämlich Kppp-K4P~Ring für sich allein in Anspruch nehme, und zwar nach der damaligen Auffassung auch der Klägerin zu Unrecht, sollte ein Ausgleich zugunsten der übrigen Kinder (oder doch wenigstens der Beklagten) geschaffen werden. Februar 1956 im besonderen betrifft, so sieht sie zwar wortlautmäßig nur die Übertragung des Hausanteils und nicht auch die des Erbteils vor; die Höhe der zu übertragenden Beteiligung der Klägerin am Haus ist jedoch dort nicht - wie es der Rechtslage hinsichtlich ihres Eigentumsbruchteils entsprach - auf 1/2 angegeben, sondern auf 6/10, und mit dem Unterschiedsbetrag (1/10) war offenbar die sich damit zwar nicht genau, aber annähernd deckend Februar 1956 einen Verzicht der Beklagten (und ihres Ehemannes) auf Ansprüche hinsichtlich des Hauses des Bruders Johann vorsieht, der drei Tage später beurkundete notarielle Vertrag dagegen nicht | aber andererseits wurde nach, der von der Klägerin nicht bestrittenen Darstellung der Beklagten beim endgültigen Vertragsschluß die in ähnlicher Richtung liegende Vereinbarung getroffen, daß der Vertrag dann hinfällig werden solle, wenn der Bruder Johann sein Haus in den elterlichen Nachlaß zurückgebe (vgl. ja auch ...") wie nach ihrer Stellung im Gesamtaufbau des Urteils ersichtlich nur eine beiläufige Zusatzbemerkung, auf der das ange-fochtene Urteil nicht beruht; der Revisionsangriff gegen sie geht aus diesem Grunde ins Leere. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht den Beweisantrag ohne Rechtsirrtum als nicht substantiiert angesehen und deshalb abgelehnt• Die Revision macht zwar geltend, die Substantiierung hätte sich aus den Akten eines Parallelprozesses ergeben, deren Beiziehung gleichzeitig (GA 100/101) beantragt worden war; aber dieser letztere Antrag war - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU S. als Sachverständigen kann jener Sachverständigenbeweisantllag entgegen der Meinung der Revision nicht auf gef aßt werden; ein solcher Antrag ist auch nirgends sonst ersichtlich; zudem trägt die Revision nicht vor, welche ergänzenden Fragen die Klägerin diesem Sachverständigen etwa vorgelegt hätte. Ein Sittenverstoß im Sinn von § 138 BGB ergibt sich nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus einem etwaigen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung, und zwar deshalb, weil der Zweck des Vertrags nach seinem ausdrücklichen Wortlaut in der Vorwegnahme der Erbfolge, also gerade in einer Zuwendung ohne (volle) Gegenleistung bestand. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei den mit dem Vertrag verbundenen wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarungen verkannt , nämlich seitens der Beklagten, die bei ihren | eigenen Bauplänen bisher vorhandene Finanzierungslücke durch Erlangung des noch entsprechend belastbaren Grundstücks (-anteils) zu schließen, und seitens der Klägerin, die Bürgschaft f$r ihren Sohn Josef loszuwerden. Das Vorliegen einer Notlage im Sinn von § 138 Abs. 2 BGB verneint das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis .auf den eigenen Vortrag der Klägerin (GA **0, abweichend von GA 2/3) wonach sie ihre Bürgschaftsverpflichtungen auch jederzeit ohne Inanspruchnahme der Beklagten hätte erledigen können. Für eine Unerfahrenheit der Klägerin und ihre Ausbeutung durch die Beklagte sieht das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte; wieso das rechtsirrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Kam es hiernach auf das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung rechtlich nicht an, so hat das Berufungsgericht auch mit Recht die dazu gestellten Beweisanträge der Klägerin abgelehnt. Eine für den VertragsSchluß ursächliche arglistige Täuschung sieht die Klägerin in der von ihr behaupteten Erklärung der Beklagten, der Vertrag sei Formsache, die Vermögensverhältnisse sollten unverändert bleiben, insbesondere sollte im Grundbuch nichts geändert werden. Nach der Darstellung der Beklagten hatte sie nur die vorläufige Zurückstellung des Grundbuehvollzugs^zugesagt im Hinblick auf die Möglichkeit, daß der Bruder Johann das Haus K^B^--Ring 40 doch noch an den elterlichen Nachlaß zurückgebe, und für den Eintritt dieses Falles auch die Hinfälligkeit des ganzen Übertragungsgeschäfts vereinbart (GA lf/19, 69? stritten und das Berufungsgericht für nicht erwiesen erachtet: den darüber als Zeugen vernommenen Verwandten (Bruder Johann und Ehefrau) sei Abschluß und Inhalt des Vertrags nach dem damaligen übereinstimmenden Willen beider Parteien verheimlicht worden, deshalb könne aus den von den Zeugen seinerzeit wahrgenommenen Äußerungen der Parteien nicht auf deren seinerzeitige wirkliche Absichten geschlossen werden; die bekundeten späteren Äußerungen der Klägerin zu den Zeugen stammten jedoch aus einer Zeit, als der Klägerin der Vertrag mit der Beklagten wieder leid geworden sei, und seien aus diesem Grunde nicht beweiskräftig. Hat das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsirrtum für die von der Beklagten bestrittenen Vorspiegelungsäußerungen auch nicht den Anfang eines Beweises als erbracht angesehen, so war auch die Ablehnung der beantragten Parteivernehmung der Klägerin hierüber nach § ZPO entgegen der Meinung der Revision gerechtfertigte Die verbleibenden von der Beklagten zugestandenen Zusagen rechtfertigen die Klageansprüche ebenfalls nicht:

Zitierte Normen: § 105 BGB § 97 ZPO
VertragBGBvertragenBerufungsgerichtGAVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2184 097
Nachschlagewerk:	3 a
Amtliche Sammlung: nein
BGB § 1G5 Abs. 2
Ein geistiger Zustand vorübergehender Art.* in welchem die Fähigkeit der Aufnahme oder Verarbeitung nur für schwierige Vorgänge des Rechtslebens beeinträchtigt, für einfachere Vorgänge jedoch voll erhalten geblieben ist, macht eine Willenserklärung auch dann nicht nichtig, wenn sie einen schwierigen Vorgang betrifft.
BGH, Urt. vom 19i Oktober i960 - V ZR 103/59 OLG Köln
LG Bonn
V ZR 10V59
Verkündet am 19» Oktober i960 Hirth, Justizangestellter als Ürkundsbearnter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Witwe Juliane B
geb. D{
in B<
Klägerin, Berufungsklägerin und Hev i s ionsklagerin,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Maria BV;. J^BBstraße
 geh.
in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Hev i s ionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Eivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9* April 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die heute 8h-äährige Klägerin ist die Mutter der Beklagten« Sie war äu 1/2 Miteigentümerin des Hau sg rund stück s weg 0 in B4», dessen andere Eigentumshälfte zu dem Nachlaß ihres 19^0 verstorbenen Ehemanns gehört^ sowie zu lA Miterbin an diesem Nachlaß•
Durch notariellen Vertrag vom 2h. Februar 1956 übertrug sie ihre Eigentumshälfte am genannten Anwesen und ihren lA-Erbteil am Mannesnachlaß auf die Beklagte, und zwar "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" gegen ein lebenslängliches Nutzungsrecht, die Übernahme der Grundstückslasten, auf die allerdings die Klägerin die laufenden Leistungen für die Dauer ihres Nutzungsrechts zu erbringen hatte, sowie gegen die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin 10 000 DM zur Abdeckung einer Bürgschaftsschuld der Klägerin für den Sohn Josef vorzuschießen« Die Umschreibung des Grundstückseigentums wurde im Oktober 1956 . von der Beklagten beantragt und Anfang November 1956 vollzogen«
Durch Anwaltssehreiben vom 20. September 1957 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung*
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie
1. Grundbuchberichtigung durch Eintragung ihrer Person und der Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann (ohne sie selbst) als Eigentümer zu .je 1/2,
2« Feststellung, daß ihr lA-Erbteil am Nachlaß des Mannes nicht auf Grund des Vertrags auf die Beklagte Ubergegangen sei.
Sie macht geistige Störung bei Abschluß des Vertrages, Sittenwidrigkeit, insbesondere wegen Wuchers, sowie weiterhin geltend, ihr sei vorgespiegelt worden, daß alles beim alten bleibe*,.
 
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision werden die Klagansprüche weiterverfolgt; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
EntScheidungsgründe:
Das Feststellungsinteresse der Klägerin für den Zweitan-trag (§ ZPO) 1st vom Landgericht zutreffend bejaht worden; das Berufungsgericht folgt dem stillschweigend; Beanstandungen hiergegen sind nicht erhoben.
In der Sache hält das Berufungsgericht eine geistige Störung im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB für nicht feststellbar. Gründe für eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 oder 2 BGB für nicht ersichtlich, die Anfechtung wegen Irrtums für verspätet und die wegen arglistiger Täuschung für unbegründet. Diese Ausführungen, ausgenommen diejenigen zur Irrtumsanfechtung, werden von der Revision bekämpft, jedoch ohne Erfolg.
I.
In der Würdigung des seinerzeitigen Geisteszuständes der Klägerin folgt das Berufungsgericht der schriftlichen Auskunft des Direktors der medizinischen Universitätspolikllnik in Bonn, Prof. Dr.	als	behandelnden	Arztes	(GA	58)	dahin,
 daß bei der Klägerin lediglich eine Verlangsamung des Gedankenablaufs vorliege, während die Denkfähigkeit im übrigen voll ungestört sei. Das Berufungsgericht verweist im einzelnen auf die Würdigung des Landgerichtsurteils, das ausführt (GA 82 R/83): nach dem glaubhaften Zeugnis des beurkundenden Notars (M sei der Klägerin der Vertrag nicht nur vorgelesen, sondefn seine einzelnen Punkte sorgfältig mit den Vertragsparteien besprochen worden; um eine komplizierte Regelung oder Formulierung, Über die nach der Auskunft von Prof.	die	Klägerin
- h -
erst nach eingehender ruhiger und längerer Besprechung in allen Konsequenzen hätte klar werden können, habe es sich nicht gehandelt. Das Oberlandesgericht selbst fügt hinzu: die Parteien hätten den wesentlichen Inhalt des notariellen Vertrags vom 2bo Februar 19?6 bereits drei Tage vorher, nämlich am 21, Februar 1956* zu dem Gegenstand einer von der Klägerin Unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung (GA 26) gemacht; und schon rund ein Jahr früher, nämlich am 23« März 1955* habe die Klägerin ein notarielles Testament errichtet, dessen Inhalt (GA 23) zeige, daß sie sich schön längere Zeit damit beschäftigt gehabt habe, wegen des Hausgrundstücks K^^^-K^P-Bing das der Sohn Johann	nach	den Erklärungen der
 Klägerin in diesem Testament zu Unrecht für sich allein in Anspruch genommen habe, einen Ausgleich zugunsten der anderen Erben zu schaffen; die Klägerin sei also bei Abschluß des Vertrags vom 2b* Februar 1956 nicht mit einem ihr völlig neuen Sachverhalt, sondern mit'Fragen befaßt worden, über die sie sich schon längere Zeit Gedanken gemacht habe; selbst wenn also die Vertragsvereinbarungen im Sinne der Äußerung von Prof. als kompliziert anzusehen wären, habe die Klägerin soviel Überlegungszeit gehabt, daß ein Nichtverstehen infolge Verlangsamung des Gedankenablaufs nicht festzustellen sei.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis schon deshalb beizutreten, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Willenserklärungen wegen geistiger Störung gar nicht schlüssig behauptet sind«
Behauptet ist nur, daß seinerzeit der Gedankenablauf der Klägerin bei völliger Geordnetheit imMibrlgen verlangsamt gewesen sei und daß sie deshalb komplizierte rechtsgeschäftliche Vorgänge, zu denen die Klägerin den umstrittenen Vertrag rechnet, in seiner Tragweite nicht sofort habe erfassen können.
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Zustand überhaupt als vorübergehend im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB angesehen werden könnte - unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Frage bisher allein geprüft (vgl. hierzu allgemein Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 199 f) -oder ob nicht vielmehr ein Dauerzustand im Sinn von § 10*f Nr. 2, § 1Q5 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. Denn jedenfalls kann ein geistiger Zustand, in welchem die Mhigkeit der Aufnahme oder Verarbeitung nur für komplizierte Vorgänge des Rechtslebens beeinträchtigt, für einfachere Vorgänge jedoch voll erhalten geblieben ist, eine Nichtigkeit weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 von § 105 BGB bewirken. Für die nicht nur vorübergehende geistige Störung (§ 10*f Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB) ist anerkannt, daß es eine nach dem Schwierigkeitsgrad des einzelnen Geschäfts abgegrenzte teilweise Geschäftsunfähigkeit nicht gibt (Senatsurteil NJW 19?3> 13^2» vgl. auch BGHZ 30,
112, 117 unten; 30, 291*); nichts anderes kann unter dem Gesichtspunkt des § 105 Abs. 2 BGB für vorübergehende Störungen gelten, zu demal sonst jener für die Geschäftsfähigkeit geltende Satz weitgehend wirkungslos gemacht werden könnte. Wenn die Beklagte die Tragweite ihrer rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht rechtzeitig übersah, kam zwar deren Anfechtung wegen Irrtums über ihren Inhalt in Betracht (§ 119 Abs. 1 BGB); eine solche Anfechtung ist jedoch nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts nicht rechtzeitig erfolgt.
Aber selbst wenn man der Verlangsamung des Gedankenablaufs bei der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 105 Abs. 2 BGB rechtliche Bedeutung einräumen wollte, wird die Nichtanwendung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen:
a)	Das Landgericht verneint hinsichtlich des maßgeblichen Kerns des Vertrages schon die Kompliziertheit: es sei die leicfc
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verständliche und in die Augen springende Angelegenheit der Übertragung eines Grundstücks (richtig: halben Grundstücksan-teils) und eines Erbteils gewesen. Das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen zu eigen* Ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich. Diese Würdigung wird auch von der Revision nicht substantiiert angegriffen; der wortlautmäßig auf die Kompliziertheit sfr age bezügliche Revisionsangriff richtet sich in Wahrheit gegen die Bejahung genügender Überlegungsfrist.
b)	In dieser Hinsicht meint die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Vertrag sowohl vom Testament von 1955 als auch von der schriftlichen Vereinbarung vom 21. Februar 1956 in wesentlichen Punkten abweiche. Der Klägerin ist zuzugeben, daß der notarielle Vertrag mit keiner der beiden früheren Regelungen völlig übereinstimmt. Das rBerufungsgericht hat indessen die Abweichungen, wie seine Ausführungen BU S. 7 ergeben, durchaus gesehen, aber als gegenüber der Generallinie nicht wesentlich erachtet. Hierin liegt kein Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht stellt nämlich einleuchtend als übereinstimmenden Grundzug aller drei Regelungen (Testament, schriftliche Vereinbarung, notarieller Vertrag) fest: dafür, daß der Sohn Johann ein anderes Haus, nämlich Kppp-K4P~Ring für sich allein in Anspruch nehme, und zwar nach der damaligen Auffassung auch der Klägerin zu Unrecht, sollte ein Ausgleich zugunsten der übrigen Kinder (oder doch wenigstens der Beklagten) geschaffen werden. Was die schriftliche Vereinbarung vom 21. Februar 1956 im besonderen betrifft, so sieht sie zwar wortlautmäßig nur die Übertragung des Hausanteils und nicht auch die des Erbteils vor; die Höhe der zu übertragenden Beteiligung der Klägerin am Haus ist jedoch dort nicht - wie es der Rechtslage hinsichtlich ihres Eigentumsbruchteils entsprach - auf 1/2 angegeben, sondern auf 6/10, und mit dem Unterschiedsbetrag (1/10) war offenbar die sich damit zwar nicht genau, aber annähernd deckend
 
wertmäßige Beteiligung der Klägerin am Grunds tückseig ent um in ihrer Eigenschaft als Miter bin zu lA am Mannesnachlaß gemeint (1/2 x lA s 1/8), zu demal die Parteien übereinstimmend den Nachlaß des Mannes mit seinem Hausanteil wertmäßig gleichsetzen (vgl. GA IO1*i 127)* Zuzugeben ist der Klägerin ferner, daß die schriftliche Erklärung vom 21. Februar 1956 einen Verzicht der Beklagten (und ihres Ehemannes) auf Ansprüche hinsichtlich des Hauses des Bruders Johann vorsieht, der drei Tage später beurkundete notarielle Vertrag dagegen nicht | aber andererseits wurde nach, der von der Klägerin nicht bestrittenen Darstellung der Beklagten beim endgültigen Vertragsschluß die in ähnlicher Richtung liegende Vereinbarung getroffen, daß der Vertrag dann hinfällig werden solle, wenn der Bruder Johann sein Haus in den elterlichen Nachlaß zurückgebe (vgl. in dieser Richtung schon das Testament von 1955; zur rechtlichen Würdigung dieser Vereinbarung siehe unten III). Als Anzeichen dafür, daß die im notariellen Vertrag getroffene Regelung von der schon vorher seitens der Klägerin willensmäßig gebilligten Generallinie nicht in einer für sie wesentlichen Art abwich, hätte das Berufungsgericht noch anführen können, daß die Klägerin nach dein von ihr als richtig zugestandenen Vortrag der Beklagten (GA 131* 151) alsbald nach der Beurkundung vom Notar den Vertragstext erhielt und spätestens in der Folgezeit Uber seinen Inhalt Bescheid wußte, aber trotzdem und trotz ihrer spätestens am 29» März 1957 zugegebenermaßen erlangten Kenntnis auch vom grundbuchlichen Vollzug des Vertrages (BU S. ll) mit Ihrer Anfechtungserklä-rung bis zu dem 20. September 1957 zugewartet hat«
Die Würdigung des Berufungsgerichts wird auch nicht entkräftet durch die allerdings wortlautmäßig nicht unbedenklichen Schlußsätze (BU S. 8 unten und S. 9 oben). Die Erwägung, die Klägerin habe sich solange damit beschäftigen können, daß ein Nichtverstehen infolge Verlangsamung des Gedankenablaufs nicht festzustellen sei, soll offenbar nur eine .zusammenfaseenr
 
de Wiederholung der früheren Ausführungen dar stellen und bezieht sich deshalb nicht auf die vollständige Einzelausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die oben erörtertenGenerallinie, die die Klägerin schon seit spätestens 23o März 1955» dem Tag der Testamentserrichtung, verfolgte. Und die Erwägving, die Klägerin hätte den Notar bei der Beurkundung erforderlichenfalls um Erläuterungen bitten können, ist sowohl nach ihrem Wortlaut (”... ja auch ...") wie nach ihrer Stellung im Gesamtaufbau des Urteils ersichtlich nur eine beiläufige Zusatzbemerkung, auf der das ange-fochtene Urteil nicht beruht; der Revisionsangriff gegen sie geht aus diesem Grunde ins Leere.
c)	Verfahrensrechtlich rügt die Revision die Nichterhebung des in der Berufungsinstanz angebotenen (weiteren) Sachverständigenbeweises* Begehrt war "Überprüfung der Frage, ob die Klägerin seinerzeit in der Lage war, den Inhalt, die Bedeutung und die Tragweite, d.h. also insbesondere auch die rechtlichen und tatsächlichen Folgen des Vertrags vom 21*. Februar 1956 zu erkennen" (GA 113). Was die Klägerin über ihren Geisteszustand behauptet hatte, nämlich die Verlangsamung des Gedankenablaufs, insbesondere für die Erfassung komplizierter Rechtsgeschäfte, bei im übrigen ungestörter Denktätigkeit, v/ar von der Auskunft von Prof. Br.	bestätigt	und	von den Vorinstan-’
zen als richtig zu Grunde gelegt worden; sie hatten nur die Kompliziertheit des hier umstrittenen Vertrags verneint, die der Gutachter offengelassen hatte. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht den Beweisantrag ohne Rechtsirrtum als nicht substantiiert angesehen und deshalb abgelehnt• Die Revision macht zwar geltend, die Substantiierung hätte sich aus den Akten eines Parallelprozesses ergeben, deren Beiziehung gleichzeitig (GA 100/101) beantragt worden war; aber dieser letztere Antrag war - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU S. 10) richtig ausführt - selbst gleichfalls unsubstantiiert, weil erst die AktenbeiZiehung die Leistungen und Gegenleistungen der Vertragsteile im einzelnen ergeben
 
und den Sachvortrag der Klägerin hierüber im vorliegenden Verfahren ersetzen sollte; die Revision trägt auch nicht vor, welche Substantiierung sich aus jenen Akten ergeben hätte*
Als Antrag auf mündliche Vernehmung von Prof.	als
 Sachverständigen kann jener Sachverständigenbeweisantllag entgegen der Meinung der Revision nicht auf gef aßt werden; ein solcher Antrag ist auch nirgends sonst ersichtlich; zudem trägt die Revision nicht vor, welche ergänzenden Fragen die Klägerin diesem Sachverständigen etwa vorgelegt hätte.
II.
Ein Sittenverstoß im Sinn von § 138 BGB ergibt sich nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus einem etwaigen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung, und zwar deshalb, weil der Zweck des Vertrags nach seinem ausdrücklichen Wortlaut in der Vorwegnahme der Erbfolge, also gerade in einer Zuwendung ohne (volle) Gegenleistung bestand. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei den mit dem Vertrag verbundenen wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarungen verkannt , nämlich seitens der Beklagten, die bei ihren | eigenen Bauplänen bisher vorhandene Finanzierungslücke durch Erlangung des noch entsprechend belastbaren Grundstücks (-anteils) zu schließen, und seitens der Klägerin, die Bürgschaft f$r ihren Sohn Josef loszuwerden. Es ist	nicht	verständlich,	wieso
 diese Zwecke jenen anderen ausschließen sollten. Daß die Beklagte bei dem Vertrag ein eigennütziges Ziel verfolgte, zwang auch keineswegs zu der Annahme, die Leistung der Klägerin habe von einer Gegenleistung der Beklagten (etwa gar von gleichem Werte) abhängen sollen. Daß jener erstere Zweck nur vorgeschoben worden wäre, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als,*nicht erwiesen erachtet; die Revision greift dies nicht substantiiert an. Es besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergehen, wonach
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sie zur Verschenkung von Vermögensteilen damals noch keinen Anlaß gehabt habe.
Das Vorliegen einer Notlage im Sinn von § 138 Abs. 2 BGB verneint das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis .auf den eigenen Vortrag der Klägerin (GA **0, abweichend von GA 2/3) wonach sie ihre Bürgschaftsverpflichtungen auch jederzeit ohne Inanspruchnahme der Beklagten hätte erledigen können. Für eine Unerfahrenheit der Klägerin und ihre Ausbeutung durch die Beklagte sieht das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte; wieso das rechtsirrig sein soll, ist nicht ersichtlich.
Kam es hiernach auf das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung rechtlich nicht an, so hat das Berufungsgericht auch mit Recht die dazu gestellten Beweisanträge der Klägerin abgelehnt.
III.
Eine für den VertragsSchluß ursächliche arglistige Täuschung sieht die Klägerin in der von ihr behaupteten Erklärung der Beklagten, der Vertrag sei Formsache, die Vermögensverhältnisse sollten unverändert bleiben, insbesondere sollte im Grundbuch nichts geändert werden. Nach der Darstellung der Beklagten hatte sie nur die vorläufige Zurückstellung des Grundbuehvollzugs^zugesagt im Hinblick auf die Möglichkeit, daß der Bruder Johann das Haus K^B^--Ring 40 doch noch an den elterlichen Nachlaß zurückgebe, und für den Eintritt dieses Falles auch die Hinfälligkeit des ganzen Übertragungsgeschäfts vereinbart (GA lf/19,
 69? 132)5 das sei jedoch dadurch gegenstandslos geworden, daß Johann das Haus am K^P^-K^p-Ring an einen Dritten verkauft habe. Weitergehende Zusagen hat die Beklagte be-
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stritten und das Berufungsgericht für nicht erwiesen erachtet: den darüber als Zeugen vernommenen Verwandten (Bruder Johann und Ehefrau) sei Abschluß und Inhalt des Vertrags nach dem damaligen übereinstimmenden Willen beider Parteien verheimlicht worden, deshalb könne aus den von den Zeugen seinerzeit wahrgenommenen Äußerungen der Parteien nicht auf deren seinerzeitige wirkliche Absichten geschlossen werden; die bekundeten späteren Äußerungen der Klägerin zu den Zeugen stammten jedoch aus einer Zeit, als der Klägerin der Vertrag mit der Beklagten wieder leid geworden sei, und seien aus diesem Grunde nicht beweiskräftig. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus als nicht feststellbar bezeichnet, ob die vom Zeugen Johann	geschilderten Unterhaltungen zu einer Zeit
 stattfanden, als die Übertragung von Haus- und Erbanteil bereits beschlossen war, so wird das nicht entkräftet durch den Hinweis der Revision, daß die Unterhaltungen zeitlich vor dem Vertragsabschluß lagen; überdies beruht das Berufungsurteil auf dieser Erwägung nicht, da es insoweit bereits durch den erwähnten Verheimlichungsgesichtspunkt getragen wird. Hat das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsirrtum für die von der Beklagten bestrittenen Vorspiegelungsäußerungen auch nicht den Anfang eines Beweises als erbracht angesehen, so war auch die Ablehnung der beantragten Parteivernehmung der Klägerin hierüber nach § ZPO entgegen der Meinung der Revision gerechtfertigte
 Die verbleibenden von der Beklagten zugestandenen Zusagen rechtfertigen die Klageansprüche ebenfalls nicht:
Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung ist insbesondere hinsichtlich der versprochenen Aussetzung
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des Grundbuchvollzugs deshalb nicht dargetan, weil die Beklagte unwiderlegt diese Zusage mit der Frage der Grundstück srückgabe des Bruders verknüpft und den Grundbuchvollzug erst auf Grund des beim Vertragsschlußmnoch nicht vorhergesehenen Umstands betrieben hat, daß der Bruder jene Rückgabe durch den unbestrittenen (Klägerin GA 1^-1) Verkauf seines Grundstücks völlig unwahrscheinlich machte«
Auch die von der Beklagten eingeräumte Verfallklausel (Hinfälligkeit des Vertrags bei Grundstücksrückgabe des Bruders) stellt die Ordnungsmäßigkeit des vertraglichen Erwerbs der Beklagten nicht in Frage« Allerdings wurde diese Vereinbarung nicht beurkundet, obwohl sie als (übrigens wichtige) Nebenabrede des Vertrags ebenfalls dessen notarieller Form bedurfte (§ 313 Satz 1 BGB); dieser Formmangel mag auch wegen der Abhängigkeit der Übertragungsabrede von der Verfallklausel den Gesamtvertrag nichtig gemacht haben (§ 313 Satz 1,
 § 139 BGB)« Der Mangel ist aber mit Wirkung für den Gesamt-vertrsg durch die gleichzeitig mit dem schuldrechtlichen Vertrag erklärte Auflassung und die Grundbucheintragung geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB; vgi. BGH LM Nr. 1 zu § 313 BGB und MDR 1958 , 321)« Daß die Klägerin nach der Auflassung andern Sinnes wurde, steht der Heilungswirkung nicht entgegen (RGZ 109/351, 35*+; l3*f, 83, 86).
 
IV.
Da auch sonst Kein Hechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Klägerin ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dro Freitag
 Dr. Mattern
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