rung des Grundstücks H^^straße^^ angeordnet; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossene Die Kläger erblicken in den Abmachungen zwischen dem Beklagten und der Stadt bzw» Bürgermeister einen verschleierten Erbteilsverkauf» Sie haben erklärt, daß sie dieeorhalb ihr gesetzliches Vorkaufsrecht geltend machten* Mit der Klage begehren sie Verurteilung des Beklagten dahin, seinen Viertel-Anteil am Nachlaß auf sie zu übertragen Zug um Zug gegen Zahlung von 11 500 IM, sowie die Auflassung des Grundstücks H^^straße^^ an sie zu erklären und einzuwilligen, daß sie a.ls Alleineigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen würden= Der Beklagte bestreitet, seinen Erbanteil verkauft zu haben: Zum Nachlaß gehöre auch das Grundstück in während sich der Vertrag vom 10. Sie sind der Ansicht, auf die i'ormungtiltigkeit des Vertrages könne sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen; denn er und die Stadt seien übereingekommon, daß man sich beiderseits trotz mangelnder Bonn an die getroffenen Vereinbarungen halten wolle. Die Portibedürftigkeit ergab sich, wie das Urteil zutreffend ausführt, entweder aus den 55 237*1, 1922 Abs. 2 BGB oder, fall3 etwa nur die Übertragung eines Miteigentumsanteils am Bäckereigrundstück beabsichtigt gewesen sein sollte, aus § 313 BGB; in beiden Fällen hatte die Nichteinhaltung der Form gemäß § 125 BGB zur Folge, daß der Vertrag (nicht lediglich ’’unwirksam”, wie die Revision es ausdrückt, sondern) schlechthin nichtig war. kommen, wenn ein wirksamer Verkauf eines Erbanteils nicht vorliege• Die Geltendmachung eines jeden Vox'-kaufsrechts - gleichgültig ob es vertraglich vereinbart wurde oder, v/ic dasjenige der Miterben, auf dem Gesetz beruht - setzt den Abschluß eines rechtsgültigen und vollv/irkeamen Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und einem Britten voraus; ein nichtiger Kaufvertrag bildet keine Grundlage für die Vorkaufsrechts -Axisübung« Bas entspricht der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 106, 520, 524; 170, 203, 206; OGHZ 1, 327, 330; Enneceerus/ Lehmann, Schuldrecht 15* Bearb. daß dies der Fall sei» Was der Beklagte getan habe, laufe praktisch trotz Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages auf eine tatsächliche Veräußerung seines Erbanteils an die Stadt G{ hinaus o Er habe gegen ein festes Entgelt von 11 500 DM den Bürgermeister unwiderruflich zur Wahrnehmung sämtlicher Rechte eines Miterben ermächtigt, Im Ergebnis unterschieden sich also die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Stadt in kölner Weise von einem wirksamen Kaufvertrag; deshalb müsse das Vorkaufsrecht der Miterben hier zu dem Zugo kommen• In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwisehen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertra ges ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis * vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361 , 365 f; 171, 185; BC-HZ 23, 293, 301 f; 25, 174)c Bei den in Betracht koinmonden höchstrichterlichen Entscheidungen handelte es sich indessen, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, um Fällo, in denen formgültige und daher rechtswirksame Ver trage Vorlagen, während es an diesem Erfordernis hier jedenfalls hinsichtlich des privatschriftlichen "Erb- Denn in ihr könnte, da sie nur eine einseitige Erklärung des Beklagten enthält, allenfalls das Angebot zu dem Abschluß eines Kauf-Vertrages gefunden werden; dagegen wäre den Anforderungen des § 128 BGB, wonach nicht bloß der Vertragsan-trag, sondern auch dessen Annahme in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beurkundet werden muß (Siebert/ Hefermehl, BGB 9» Aufl. Sollte die Revision mit ihrer Behauptung, die Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht stehe "im konkreten Falle der tatsächlichen Veräußerung gleich”, geltend machen wollen, daß der Beklagte sich nicht allein schuldrcchtlich verpflichtet habe, seinen Erbanteil auf die Stadt zu übertragen, daß vielmehr mit der VolImachterteilung diese Übertragung bereits be~ wirkt worden sei, so wäre das nicht stichhaltig» Ein-mal würde, wenn wirklich eine Verfügung d03 Beklagten im Sinne von § 2033 Abs. 1 BGB vorläge und der Erbanteil mit dinglicher Wirkung auf den Dritterwerber übergegangen wäre, das Vorkaufsrecht der Kläger sich nicht mehr gegen den Beklagten richten; gemäß § 2035 Abs. 1 BGB müßte in diesem Falle der Dritterwerber selbst, also die Stadt verklagt werden. daß man sich beiderseits an die getroffenen Vereinbarungen halten wolle» Der Beklagte habe dem Bürgermeister unwiderruflich die uneingeschränkte Rechtsstellung eines Miterben eingeräumt. §§ 2034* 2035 BGB den Schutz der Miterben gegen ein von ihnen nicht gebilligtes Eindringen Fremder in ihre Gemeinschaft bezweckt (RGZ 170., 203, 207) * Rechtshandlungen, die auf eine Vereitelung dieses Zweckes hinauslaufen, indem sie außenstehenden Dritten ohne förmlichen Kaufvertrag praktisch die Stellung von Erbanteils-Käufern verschaffen* können nicht geduldet v^erdon; die Rechtsprechung bejaht deshalb mit gutem Grund in derartigen Fällen* auch wenn ein entsprechender Geschäftswille nicht zu dem Ausdruck gelangt ist, den Tatbestand eines das Vorkaufsrecht der Miterben auslösenden Erbschaftskaufs (RGZ 171, 135? Zwar läßt cs der Inhalt der Geschäfte zwischen dem Beklagten und Bürgermeister - zu demal wenn man die Vollmachturkunde und den am selben Tage geschlossenen privatschriftlichen Vertrag in ihrem Zusammenhang betrachtet - als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß es den Beteiligten darauf angekommen ist, den Erbanteil dos Beklagten unter Umgehung des Vorkaufsrechts auf die Staat überzuleiten» Aber sofern dies das Ziel der Abmachungen gewesen sein sollte, ist es bislang nicht verwirklicht worden a 3 am Ende)* Allein es stimmt auch nicht, daß der Stadt G^^m^ oder ihrem Bürgermeister durch die Vollmacht T32n 10« November 1954 im Ergebnis die Rechtsstellung eingeräumt worden .sei, wie sie ein Erbschaftskäufer 1922 Abs., 2, 433 ff BGB innehat; ihnen steht insbesondere kein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Erbanteils oder auf Herausgabe einzelner Hachlaßgegenstände zu, und den Beklagten trifft keine entsprechende Übertragungs- oder Herausgabepflicht» Ob die Vollmacht, wie das Berufungsgericht meint, nicht zu dem Zweck gegeben wurde, 11 um der Stadt eine Stellung innerhalb der Erbengemeinschaft zu verschaffen, sondern um diese Erbengemeinschaft zu beendigen1', kann dahingestellt bleibenö Praktisch jedenfalls gehen die Befugnisse, die der Bevollmächtigte gegenwärtig besitzt, nicht über das hinaus'? was ihm zustehen würde, wenn der Beklagte ihn lediglich zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft ermächtigt hätte; nur nach dieser Pachtung hat Km** bisher von seiner Rechtsstellung Gebrauch gemacht, indem or Antrag auf Zwangsversteigerung des Backe-reigrundotücks gemäß §§ 180 ff ZVG stellteo Hierdurch werden die Kläger nicht zusätzlich beschwert; denn auch der Beklagte wäre* ohne daß sie dies verhindern könnten, als Miterbe jederzeit in der Lage, nach §§ 2042, 753 BGB die Nachlaßauseinandersetzung zu betreiben* Es mag allerdings sein, daß auf Grund seiner Freistellung von-den Beschränkungen d©3 § 181 BGB befugt wäre, im Wege des Insichgeschäfts unter Beachtung der Formvorschrift des § 2371 BGB einen wirksamen Kaufvertrag über den Erbanteil des Beklagten abzuechließen und auf diese Weise, in Erweiterung seiner bisherigen Rechtsstellung für sich oder für die Stadt einen schuldreoht-lichen Anspruch auf den Erbanteil zu begründen., Mit dem Abubhluß eines solchen Vertrages würde jedoch nach § 2034 BGB das Vorkaufsrecht der Kläger ausgelöst werden; diese künnton, wenn sio von ihrem Recht Gebrauch machen, gemäß §§ 505 Abs» 2, 433 Abs» 1 BGB von dem Beklagten Übertragung dos Erbanteils unter den im Kaufvertrag vereinbarten BoStimmungen an sich selbst verlangene Die Kläger wären schließlich auch dann nicht schutzlos, wenn - immer vorausgesetzt, daß die3 noch durch 3eine Vollmacht gedeckt wird - den Erbanteil des Beklagten ohno vorherigen oder gleichzeitigen Abschluß eines formgültigen Kaufvertrages mit unmittelbarer dinglicher Wirkung auf sich oder die Stadt übertragen sollte» Die Übertragung wäre, sofern sie unter Beachtung der Formvorsehrifb des § 2033 Abs» 1 BGB vor sich ginge, zv/pr rechts wirksam, würde aber eines rechtlichen Grundes im Sinne von § 812 BGB entbehren (RGZ 137, 171)» Ob der Beklagte .in diesem Falle nach Bereicherungsgrundsätzen die Rückübertragung seines Erbanteils fordern könnte oder ob ein solcher Anspruch an dor Vorschrift des § 8T4 BGB (vgl» dazu RGZ 170, 203, 207) odor, wie die Revision meint, an den zwischen dem Beklagten und der Stadt getroffenen Abmachungen scheitern wurde, braucht nicht entschieden zu werden; denn auf jeden Pall hätten die Kläger ihrerseits das Recht, den Übertragungs-empfänger unmittelbar auf Herausgabe des Erlangten in Anspruch zu nehmen«. § 2033 Anm» 1 f, § 2371 Anm» 3 b), eine Heilung des Formmangel c - anders als im Palle des § 313 Satz 2 BGB - durch forcgerechten Abschluß des dinglichen Abtretungsvertrages nicht eintritt» Aber die Herausgabepflicht ergäbe sich in dein angenommenen Palle unter allen Umständen aus § 826 BGB» v/eil in der Erbteil3Übertragung mit dem Ziele, die Kläger um ihr Vorkaufsrecht zu bringen, eine gegen die guten Sitten verstoßende Schadenszufügung läge und dem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden könnte, daß die sittenwidrige Handlung einem "löblichen Zweck", nämlich dem Wiederaufbau der kriegszerstörten Stadt G( zu dienen bestimmt sei (vgl« RGZ 88, 361, 365 f)« Da sonach weder ein wirksamer Verkauf des Erbanteils vorliegt noch das, v/as zwischen dem Beklagten und Bürgermeister am 10« November 1954 geregelt worden ist, im wirtschaftlichen Ergebnis einem solchen Verkauf gleichkommt, besteht kein Anlaß, dem Begehren der Kläger nach Durchsetzung ihres Vorkaufsrechts etwa aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtöausübung (§ 242 BGB) stattzugeben» Die gegenteiligen Schlüsse, welche die Revision aus der Entscheidung RGZ 170, 203 sowie aus den Ausführungen von Staudingor/Lehmann (BGB 11o Auflo § 2034 Anm, 5) und Erman/Bartholomeyczik (aaO § 2034 Anm« 2) zu ziehen versucht, sind verfehlt, weil es sich an den angegebenen Stellen um Übertragung und Zurückübertragung von Erbanteilen, also um dingliche Geschäfte handelt, während im vorliegenden Pall etwas Derartiges nicht stattgefunden hat« Wenn die Revision endlich noch geltend macht, nach dem Grundgedanken des § 2034 BGB müsse der Beklagte den Klägern die gleiche Rechtsstellung verschaffen, die er dem Bürgermeister eingeräumt habe, und er sei infolgedessen verpflichtet, ihnen ebenfalls eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, so wird dabei übersehen, daß die genannte Vorschrift den Miterbon lediglich ein Vorkaufsrecht, nicht aber einen Anspruch auf Einräumung sonstiger Befugnisse gewährt« Daran ändert sichauch nichts, falls hier mit der Vollmachterteilungj wie die Revision behauptet, eine Gesetzesumgehung beabsichtigt war; denn der mög-lichcrv/eise erstrebte Erfolg - endgültige Weiterveräußerung des Erbanteils unter Ausschaltung des Vorkauf rechts - ist nicht eingetreten und kann gegen den Willen der Kläger auch in Zukunft nicht ointreten.
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jonuai’ I960
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1o des Bäckermeisters Otto H
(USA), Avenue
2, dos Bäckermeisters Bmil H (USA) 9 Av. C 3» des Technikers Eugen H Straße
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
gegen
der^Sparkasseninspektor Karl H V^^BÄstraßo
m
(Baden)
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin, Schuster, Br, Rothe und Offterdingor
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5- Zivilsenate An Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10, Juli }958 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen,
Von
Rechts wegen
Die drei Kläger und der Beklagte sind die gesetzlichen Erben ihres 1952 verstorbenen Vaters Otto sen. Bine Erbauseinandersetzung hat bisher nicht stattgefunden. Zum Nachlaß gehört das Bäckereigrundstück straße 00 in S^000&? dessen Baulich-
keiten im letzten Kriege zerstört worden sind und auf dem sich jetzt ein Behelfsbau befindet. Außerdem ist der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eines Acker-und WaldgrundstUcks in (Odenuald) eingetra-
gen.
N
achdem der Bürgermeister von G
vergeb-
lich versucht hatte9 die Miterben, von denen zwei in
Amerika wohnen, zu dem Wiederaufbau des Bäckereigebäudes su veranlassen, schloß die Stadt, vertreten durch Bürgermeister am 10. November 1954 mit dem
Beklagten einen privatschriftlichen Vertrag “über
Abtretung eines Erbteils"• Darin hieß es einleitend, der Beklagte sei zu einem Viertel Erbe des ungeteilten Nachlasses geworden, und zu diesem gehöre das Grundstück H^ppstraße 00, das mit einer Grundschuld der Bezirkssparkasse Ge^PHBfc von 2 000 DM belastet sei, sowie der eingebaute Backofen mit Bäckereieinrichtung. Alsdann wurde bestimmts
*s
"Herr Karl H^pH^" - der Beklagte - "überträgt seiiien wie oben beschriebenen Erbteil auf die Stadt U000000 in der Weise, daß er eine zu notarieller Urkunde erklärte und somit dem § 513 BGB genügende unwiderrufliche Vollmacht zu Gunsten des Bürgermeisters der Stadt G^pp^^ er-teilto Über den Erbanspruch des Herrn .<arX Hpp ^00 aus dem Nachlaß des Otto HMjBB kann sodann die Stadt frei verfügen, entweder
durch eigenen Eintritt in die grundhuchmäßigen und sonstigen Hechte oder durch Weiterveräuße-rung."
- 3
Als Gegenleistung sollte der Beklagte nach dem Vertrag 11 000 3>M in bar erhalten; ferner übernahm die Stadt ein Viertel der Schuld gegenüber der Bezirkssparkasso, also 500 LMc Ara selben Tage erteilte der Beklagte vor dem Notariat dem Bürgermeister eine unwider-
rufliche Vollmacht zu seiner gerichtlichen und außergo-richtlichen Vertretung in der Nachiaßaache Otto Hach der Vollmachturkunde sollte ermächtigt
sein? alles zu tun, was zur vollständigen Regelung des Nachlasses und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich sei: namentlich die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagenNachlaßgegenstände jeder Art in Empfang zu nehmen, zu veräußern öder zu erwerben sowie alle Grund buchorklärungen abzugeben, den Erbteil in Empfang zu nehmen, Rechtsstreitigkeiten mit den Miterben oder anderen Personen über die Erbschaft oder Teile derselben zu führen und, wenn das Nachlaßgrundstück teilungshalber verkauft werde, den Vollmachtgeber bei der Versteigerung zu vertreten sowie für diesen zu.bieten und zu erstehen; die Vollnacht sollte übertragbar sein und durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen; der Bevollmächtigte wurde auch von der Beschränkung des § 181 BGB befreit•
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Die Stadt zahlte an den Beklagten die vereinbarte Summe o Auf Antrag wurde die Zwangsversteige-
rung des Grundstücks H^^straße^^ angeordnet; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossene
Die Kläger erblicken in den Abmachungen zwischen dem Beklagten und der Stadt bzw» Bürgermeister einen verschleierten Erbteilsverkauf» Sie haben erklärt, daß sie dieeorhalb ihr gesetzliches Vorkaufsrecht geltend
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machten* Mit der Klage begehren sie Verurteilung des Beklagten dahin, seinen Viertel-Anteil am Nachlaß auf sie zu übertragen Zug um Zug gegen Zahlung von 11 500 IM, sowie die Auflassung des Grundstücks H^^straße^^ an sie zu erklären und einzuwilligen, daß sie a.ls Alleineigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen würden= Der Beklagte bestreitet, seinen Erbanteil verkauft zu haben: Zum Nachlaß gehöre auch das Grundstück in während sich der Vertrag vom 10.
November 1954 allein auf das Bäckereianwesen beziehe. Dieser Vertrag entbehre im übrigen der gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung* Außerdem sei das vermeintliche Vorkaufsrecht min-
destens seitens der Kläger zu 1 und 2 nicht rechtzeitig ausgeübt worden. Die Kläger behaupten demgegenüber, das Grundstück stehe nur formell auf den Namen des Erblassers eingetragen, in Wahrheit gehöre es schon seit 1929 dem Zweitkläger. Sie sind der Ansicht, auf die i'ormungtiltigkeit des Vertrages könne sich der Beklagte
nach Treu und Glauben nicht berufen; denn er und die Stadt seien übereingekommon, daß man sich beiderseits trotz mangelnder Bonn an die getroffenen Vereinbarungen halten wolle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oborlundosgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen diese ihre bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts^ mittolo.
Sntscheidungsgründc;
I» Laut § 2034 Abs«, 1 BGB sind, wenn ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Britten verkauft, die übrigen Miterben zu dem Verkaufe berechtigt• Die Parteien streiten darüber, ob durch die rechtsgeschüftliehen Vorgänge vom 10. November 1954 zwischen dem Beklagten und der Stadt
tretungsverträges" und notariell beurkundete Bevollraach-
zugunsten der Kläger begründet worden sei.
Bach Ansicht des Berufungsgerichts ist das nicht der Pall, weil es an einem rechtsv/irksamen Verkauf fohle. Der erwähnte Vertrag sei in Ermangelung der vorgesehric-benen Beurkundung nichtig, sodaß dahingestellt bleiben könne, ob sich die Richtigkeit - da möglicherweise bloß der Anteil des Beklagten an einem einzelnen Nachlaßgegenstand habe übertragen werden sollen - nicht auch aus §§ 2033 Abs» 2, 306 BGB ergebe. Die notariell beurkundete Vollmacht vermöge einen wirksamen Kaufvertrag nicht zu ersetzen; sie bezwecke lediglich die Beendigung der Erbengemeinschaft nach Maßgabe der §§ 2042* 753 BGB. Der Hinweis des Beklagten auf den Formmangel des Vertrages stelle den Klägern gegenüber auch keino unzulässige Rechtsnuaübung dar» Bei dieser Sachlage komme oa nicht mehr darauf an, daß die Kläger zu 1 und 2 offenbar auch die Zwoimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 BGB nicht oinge-halten hätten.
2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, wonach der privatschriftliche
- Abschluß des privatschriftlichen “Erbteilsab-
tigung des Bürgermeisters H
- ein solches Recht
Vertrag wegen Verletzung gesetzlicher Formvorschriften kein Vorkaufsrecht habe auslösen können, und bittet um Nachprüfung, ob er zu seiner Wirksamkeit tatsächlich ,!der gerichtlichen Beurkundung bedurft” habe» Das steht jedoch - einzig mit der Einschränkung, daS anstelle gerichtlicher auch notarielle Beurkundung genügt haben würde - außer Zweifel. Die Portibedürftigkeit ergab sich, wie das Urteil zutreffend ausführt, entweder aus den 55 237*1, 1922 Abs. 2 BGB oder, fall3 etwa nur die Übertragung eines Miteigentumsanteils am Bäckereigrundstück beabsichtigt gewesen sein sollte, aus § 313 BGB; in beiden Fällen hatte die Nichteinhaltung der Form gemäß § 125 BGB zur Folge, daß der Vertrag (nicht lediglich ’’unwirksam”, wie die Revision es ausdrückt, sondern) schlechthin nichtig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß bei dem Vertragsabschluß der Bürgermeister der Stadt mitgewirkt hat; zwar sind den Gemein-
debcamten durch landesrechtliche Vorschriften (vgl* insbesondere §§ 6, 7 des badischen Grundbuchausfühi’ungsgo-setzes vom 13- Oktober 1925, abgedruckt bei Dürig, Gesetze dos Landes Baden-Württemberg Nr. 32) gewisse Be-urkundungsfunktionen übertragen worden; aber Bürgermeister ist bei dem Vertragsabschluß vom 10. November 1954 nicht als Urkundsperson tätig geworden, sondern er
war Vertreter eines der beiden beteiligten Vertragspart-
*
ner, so daß schon aus diesem Grunde eine Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall ausscheidet.
Keine Zustimmung verdient die Ansicht der Revision, das Vorkaufsrecht der Miterben nach §§ 2034, 2035 BGB körfne unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu dem Zuge
kommen, wenn ein wirksamer Verkauf eines Erbanteils nicht vorliege• Die Geltendmachung eines jeden Vox'-kaufsrechts - gleichgültig ob es vertraglich vereinbart wurde oder, v/ic dasjenige der Miterben, auf dem Gesetz beruht - setzt den Abschluß eines rechtsgültigen und vollv/irkeamen Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und einem Britten voraus; ein nichtiger Kaufvertrag bildet keine Grundlage für die Vorkaufsrechts -Axisübung« Bas entspricht der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 106, 520, 524; 170, 203, 206; OGHZ 1, 327, 330; Enneceerus/ Lehmann, Schuldrecht 15* Bearb. § 117 II 1 a; Kipp/
Coing, Erbrecht 10« Bearb. § 106 I Fußn» 1; BGB RGRK 11- Auf 1. § 504 Anm. 25; Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 504 Annio 6; Palandt/Gramm, BGB 18« Auf 1, § 504 Anm. 2; Erman/Böhle-Stamschräder, BGB 2« Aufl. § 504 Anm. 5) und ist auch vom erkennenden Senat, wiederholt ausgesprochen worden (BGHZ 14, 1; 23, 342, 344; LU RSiedlG § 4 Nr* 1; Urteil vom 17- Uezember 1958, V ZR 135/57, S- 5 /insoweit BGHZ 29, 113 nicht abgedruckt/)* Insbesondere müssen, bevor das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, etwa ei’forderliche behördliche Genehmigungen ertoilt sein, und der Kaufvertrag muß, sofern er einer besonderen Form bedarf, formgerecht abgeschlossen sein- Ba letztere Voraussetzung hinsichtlich des "Erbteilsabtre-tungsvertrageo" vom 10. November 1954 nicht erfüllt ist, können sich die Kläger zur Rechtfertigung ihres Klagebegehrens auf diesen Vertrag nicht berufen.
3v Zu prüfen bleibt, ob etwa der notariellen Vollmuchtorteilung vom selben Tage, die mit jenem privat-schriftlichen Vortrag in offensichtlichem Zusammenhang
s
steht? eine das gesetzliche Miterben-Vorkaufsrecht auslöoende Wirkung zukommt. Die Revision vertritt den Standpunkt? daß dies der Fall sei» Was der Beklagte getan habe, laufe praktisch trotz Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages auf eine tatsächliche Veräußerung seines Erbanteils an die Stadt G{ hinaus o Er habe gegen ein festes Entgelt von 11 500 DM den Bürgermeister unwiderruflich
zur Wahrnehmung sämtlicher Rechte eines Miterben ermächtigt, Im Ergebnis unterschieden sich also die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Stadt in kölner Weise von einem wirksamen Kaufvertrag; deshalb müsse das Vorkaufsrecht der Miterben hier zu dem Zugo kommen•
Das ißt jedoch nicht richtig. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwisehen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertra ges ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis * vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361 , 365 f; 171, 185; BC-HZ 23, 293, 301 f; 25, 174)c Bei den in Betracht koinmonden höchstrichterlichen Entscheidungen handelte es sich indessen, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, um Fällo, in denen formgültige und daher rechtswirksame Ver trage Vorlagen, während es an diesem Erfordernis hier jedenfalls hinsichtlich des privatschriftlichen "Erb-
r
tcilsabtrctungcvertrages" fehlt; für eine Umdeutung desselben in einen Vertrag nach Maßgabe der §§ 2371, 1922
- 9 ~
Aba. 2 BGB, wie sie die Revision unter Hinweis auf § HO BGB als geboten ansieht, ist also kein Raum» Es geht aber auch nicht an, die notariell beurkundete Vollmacht in diesem Sinne umzudeuten. Denn in ihr könnte, da sie nur eine einseitige Erklärung des Beklagten enthält, allenfalls das Angebot zu dem Abschluß eines Kauf-Vertrages gefunden werden; dagegen wäre den Anforderungen des § 128 BGB, wonach nicht bloß der Vertragsan-trag, sondern auch dessen Annahme in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beurkundet werden muß (Siebert/ Hefermehl, BGB 9» Aufl. § 128 Anm. 5), mangels formge-rechter Annahmeerklärung seitens der Stadt oder Hl nicht genügt»
Sollte die Revision mit ihrer Behauptung, die Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht stehe "im konkreten Falle der tatsächlichen Veräußerung gleich”, geltend machen wollen, daß der Beklagte sich nicht allein schuldrcchtlich verpflichtet habe, seinen Erbanteil auf die Stadt zu übertragen, daß vielmehr mit der VolImachterteilung diese Übertragung bereits be~ wirkt worden sei, so wäre das nicht stichhaltig» Ein-mal würde, wenn wirklich eine Verfügung d03 Beklagten im Sinne von § 2033 Abs. 1 BGB vorläge und der Erbanteil mit dinglicher Wirkung auf den Dritterwerber übergegangen wäre, das Vorkaufsrecht der Kläger sich nicht mehr gegen den Beklagten richten; gemäß § 2035 Abs. 1 BGB müßte in diesem Falle der Dritterwerber selbst, also die Stadt verklagt werden. Außerdem ist aber auch noch keine Übertragung auf die Stadt erfolgt. Der Beklagte hat sich mit der Bevollmächtigung des Bürgermeisters HflBU seines Erbanteils nicht entäußert;- dieser
steht ihm nach wie vor eu? und er könnte darüber rechta-v/irksan vorfügen; ist von ihm ausweislich
der notariellen Urkunde lediglich zu seinem rechtsge-«chäftliehen Vertreter bestellt -worden (vgl. RGZ 17'?? 185, 190).
4o V/eitere Angriffe der Revision richten sich dagegen.,, daß das Berufungsgericht den Klägern den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) versagt hat» Eino solche liegt ihrer Ansicht nach in der Berufung des Beklagten auf den Formmangels obgleich zwischen ihm und der Stadtgemeinde Einigkeit
darüber bestehe? daß man sich beiderseits an die getroffenen Vereinbarungen halten wolle» Der Beklagte habe dem Bürgermeister unwiderruflich die uneingeschränkte Rechtsstellung eines Miterben eingeräumt. ^
sei in der Lage3 bei der Verwaltung des Nachlasses mit-zuwirkenp die TeilungsZwangsversteigerung dos Bäckereigrundstücks zu betreiben und den auf den Beklagten entfallenden Anteil am Versteigerungserlö3 in Empfang zu nehmen; da der Beklagte, durch Zahlung endgültig abgefunden sei, könne er weder von noch von der
Stadt Rechenschaft verlangen. Müßten die Kläger sich dies alles gefallen lassenP so wäre damit - meint die Revision - oin einfacher Ausweg gefunden? um die Miter-ben alo Vortoufsberechtigte immer dann auszuschalten9 wenn Verkäufer und Käufer des Erbanteils trotz Formungültigkeit der 3chuldrechtlichen Vereinbarung miteinander einig seien»
5 Auch diese Rüge greift nicht durch» Der Revision ist zuzugeben9 daß das gesetzliche Vorkaufsrecht der
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§§ 2034* 2035 BGB den Schutz der Miterben gegen ein von ihnen nicht gebilligtes Eindringen Fremder in ihre Gemeinschaft bezweckt (RGZ 170., 203, 207) * Rechtshandlungen, die auf eine Vereitelung dieses Zweckes hinauslaufen, indem sie außenstehenden Dritten ohne förmlichen Kaufvertrag praktisch die Stellung von Erbanteils-Käufern verschaffen* können nicht geduldet v^erdon; die Rechtsprechung bejaht deshalb mit gutem Grund in derartigen Fällen* auch wenn ein entsprechender Geschäftswille nicht zu dem Ausdruck gelangt ist, den Tatbestand eines das Vorkaufsrecht der Miterben auslösenden Erbschaftskaufs (RGZ 171, 135?
191; BGHS 25? 174, 182 f)o Der vorliegende Fall gibt indessen zu einer solchen Entscheidung keinen Anlaß«,
Zwar läßt cs der Inhalt der Geschäfte zwischen dem Beklagten und Bürgermeister - zu demal wenn man
die Vollmachturkunde und den am selben Tage geschlossenen privatschriftlichen Vertrag in ihrem Zusammenhang betrachtet - als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß es den Beteiligten darauf angekommen ist, den Erbanteil dos Beklagten unter Umgehung des Vorkaufsrechts auf die Staat überzuleiten» Aber sofern dies das Ziel der Abmachungen gewesen sein sollte, ist es bislang nicht verwirklicht worden a
Daß keine dingliche Entäußerung des Erbanteils vorliogt, der Beklagte vielmehr nach wie vor Inhaber desselben ist, wurde bereits ausgeführt (oben Kr«. 3 am Ende)* Allein es stimmt auch nicht, daß der Stadt G^^m^ oder ihrem Bürgermeister durch die Vollmacht T32n 10« November 1954 im Ergebnis die Rechtsstellung eingeräumt worden .sei, wie sie ein Erbschaftskäufer
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nach §§ 2371 ff? 1922 Abs., 2, 433 ff BGB innehat; ihnen steht insbesondere kein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Erbanteils oder auf Herausgabe einzelner Hachlaßgegenstände zu, und den Beklagten trifft keine entsprechende Übertragungs- oder Herausgabepflicht» Ob die Vollmacht, wie das Berufungsgericht meint, nicht zu dem Zweck gegeben wurde, 11 um der Stadt eine Stellung innerhalb der Erbengemeinschaft zu verschaffen, sondern um diese Erbengemeinschaft zu beendigen1', kann dahingestellt bleibenö Praktisch jedenfalls gehen die Befugnisse, die der Bevollmächtigte gegenwärtig besitzt, nicht über das hinaus'? was ihm zustehen würde, wenn der Beklagte ihn lediglich zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft ermächtigt hätte; nur nach dieser Pachtung hat Km** bisher von seiner Rechtsstellung Gebrauch gemacht, indem or Antrag auf Zwangsversteigerung des Backe-reigrundotücks gemäß §§ 180 ff ZVG stellteo Hierdurch werden die Kläger nicht zusätzlich beschwert; denn auch der Beklagte wäre* ohne daß sie dies verhindern könnten, als Miterbe jederzeit in der Lage, nach §§ 2042, 753 BGB die Nachlaßauseinandersetzung zu betreiben*
Es mag allerdings sein, daß auf Grund
seiner Freistellung von-den Beschränkungen d©3 § 181 BGB befugt wäre, im Wege des Insichgeschäfts unter Beachtung der Formvorschrift des § 2371 BGB einen wirksamen Kaufvertrag über den Erbanteil des Beklagten abzuechließen und auf diese Weise, in Erweiterung seiner bisherigen Rechtsstellung für sich oder für die Stadt einen schuldreoht-lichen Anspruch auf den Erbanteil zu begründen., Mit dem Abubhluß eines solchen Vertrages würde jedoch nach § 2034 BGB das Vorkaufsrecht der Kläger ausgelöst werden; diese
künnton, wenn sio von ihrem Recht Gebrauch machen, gemäß §§ 505 Abs» 2, 433 Abs» 1 BGB von dem Beklagten Übertragung dos Erbanteils unter den im Kaufvertrag vereinbarten BoStimmungen an sich selbst verlangene
Die Kläger wären schließlich auch dann nicht schutzlos, wenn - immer vorausgesetzt, daß die3 noch
durch 3eine Vollmacht gedeckt wird - den Erbanteil des Beklagten ohno vorherigen oder gleichzeitigen Abschluß eines formgültigen Kaufvertrages mit unmittelbarer dinglicher Wirkung auf sich oder die Stadt übertragen sollte» Die Übertragung wäre, sofern sie unter Beachtung der Formvorsehrifb des § 2033 Abs» 1 BGB vor sich ginge, zv/pr rechts wirksam, würde aber eines rechtlichen Grundes im Sinne von § 812 BGB entbehren (RGZ 137, 171)» Ob der Beklagte .in diesem Falle nach Bereicherungsgrundsätzen die Rückübertragung seines Erbanteils fordern könnte oder ob ein solcher Anspruch an dor Vorschrift des § 8T4 BGB (vgl» dazu RGZ 170, 203, 207) odor, wie die Revision meint, an den zwischen dem Beklagten und der Stadt getroffenen Abmachungen scheitern wurde, braucht nicht entschieden zu werden; denn auf jeden Pall hätten die Kläger ihrerseits das Recht, den Übertragungs-empfänger unmittelbar auf Herausgabe des Erlangten in Anspruch zu nehmen«. Zweifelhaft ist allerdings, ob sich dieses Recht aus § 2035 Abs» 1 Satz* 1 BGB herleiten ließe, da diese Vorschrift einen formgültigen Kaufvertrag voraussetzt und, mindestens nach herrschender Ansicht (RGZ 137, 171, 175; Palandt/Rechenmacher, BGB 18» Aufl» § 2571 Anm» 1 mit weiteren Nachweisen; a«M» Erman/Bartholomeyczik, BGB 2» Aufl»
§ 2033 Anm» 1 f, § 2371 Anm» 3 b), eine Heilung des Formmangel c - anders als im Palle des § 313 Satz 2 BGB - durch forcgerechten Abschluß des dinglichen Abtretungsvertrages nicht eintritt» Aber die Herausgabepflicht ergäbe sich in
dein angenommenen Palle unter allen Umständen aus § 826 BGB» v/eil in der Erbteil3Übertragung mit dem Ziele, die Kläger um ihr Vorkaufsrecht zu bringen, eine gegen die guten Sitten verstoßende Schadenszufügung läge und dem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden könnte, daß die sittenwidrige Handlung einem "löblichen Zweck", nämlich dem Wiederaufbau der kriegszerstörten Stadt G( zu dienen bestimmt sei (vgl« RGZ 88, 361, 365 f)«
Da sonach weder ein wirksamer Verkauf des Erbanteils vorliegt noch das, v/as zwischen dem Beklagten und Bürgermeister am 10« November 1954 geregelt
worden ist, im wirtschaftlichen Ergebnis einem solchen Verkauf gleichkommt, besteht kein Anlaß, dem Begehren der Kläger nach Durchsetzung ihres Vorkaufsrechts etwa aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtöausübung (§ 242 BGB) stattzugeben» Die gegenteiligen Schlüsse, welche die Revision aus der Entscheidung RGZ 170, 203 sowie aus den Ausführungen von Staudingor/Lehmann (BGB 11o Auflo § 2034 Anm, 5) und Erman/Bartholomeyczik (aaO § 2034 Anm« 2) zu ziehen versucht, sind verfehlt, weil es sich an den angegebenen Stellen um Übertragung und Zurückübertragung von Erbanteilen, also um dingliche Geschäfte handelt, während im vorliegenden Pall etwas Derartiges nicht stattgefunden hat« Wenn die Revision endlich noch geltend macht, nach dem Grundgedanken des § 2034 BGB müsse der Beklagte den Klägern die gleiche Rechtsstellung verschaffen, die er dem Bürgermeister eingeräumt habe, und er sei infolgedessen verpflichtet, ihnen ebenfalls eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, so wird dabei übersehen, daß die genannte Vorschrift den Miterbon lediglich ein Vorkaufsrecht, nicht aber einen Anspruch auf Einräumung sonstiger Befugnisse
gewährt« Daran ändert sichauch nichts, falls hier mit der Vollmachterteilungj wie die Revision behauptet, eine Gesetzesumgehung beabsichtigt war; denn der mög-lichcrv/eise erstrebte Erfolg - endgültige Weiterveräußerung des Erbanteils unter Ausschaltung des Vorkauf rechts - ist nicht eingetreten und kann gegen den Willen der Kläger auch in Zukunft nicht ointreten.
5» Nach allem^ war die Revision mit der Kosten folge aus § 97 Aba* 1 ZPO als unbegründet zurückzu-weisen*
pr» Tasche Dr„ Augustin Schuster
Rothe
Offterdihger