* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Er hat vom Jahre 1947.bis zu dem Beginn des gegenwärtigen Bechtsstroits (Dezember 1953) mit Einverständnis seiner Schwester und ihres Ehemannes die beiden Grundstücke verwaltet und sämtliche Nutzungen daraus gezogen; ihm flössen während dieser Zeit die Grundstückseinnahmen zu, insbesondere die Mieterträgnisse des Hauses in der B^m^straße, und er bezahlte seinerseits die Steuern und sonstige Dasten; darunter auch die Einkommensteuern, die auf die Einnahmen aus den Grundstücken entfielen« Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, sie habe den Grundbesitz mit eigenen Mitteln und solchen ihres Ehemannes für eigene Rechnung erworben« Sie beide hätten während des Krieges Ersparnisse gemacht und außerdem noch von ihrem Schwiegervater Geld erhalten; ihr Ehemann habe gut verdient und Gelegenheit zu bezahlter Nebenarbeit gehabt« Dagegen habe die vom Kläger betriebene Gaststätte seiner damaligen, inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau gehört» Zum Zwecke des Grundstückskaufs habe sie', die Beklagte, auch Darlehen aufgenommen, darunter von dem Kläger ein solches in Höhe von 7 000 HM« Um diese Darlehens schuld zu tilgen und weil der Kläger sich 1947 nach seiner Internierung und nach Scheidung seiner She in schwieriger Lage befunden habe, hätten sie und ihr Ehemann ihm als nahem In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, das treuhänderische Verhältnis mit der Beklagten sei vor allem deshalb vereinbart worden, damit die Grundstücke nicht in das Gesamtgut der damals zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft fielen» Seine Erklärungen bei der späteren Gesamtgutsauseinan-dersetzung seien zweckbestimmt gewesen» 1* Dae Berufungsgericht hat den Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Grundstücks Übereignung - diesen allein hat der Kläger im zweiten Rechtszüge noch gestellt, während das ursprüngliche Verlangen nach Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) nicht aufrechterhalten wurde - rechtlich als Anspruch aus § 667 BGB ‘hufgefaßt (Anspruch des Auftraggebers gegen den Beauftragten auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten) , Ein solcher Anspruch setze keine gerichtliche oder notarielle Beurkundung der zugrunde liegenden Vereinbarungen nach § 313 BGB voraus«, Für den Beweis des Inhalts dieser Vereinbarungen seien die Vorschriften der §§ 891, 892 BGB ohne Bedeutung, da es sich hier nicht um dingliche Hechte, sondern um persönliche Ansprüche handle und das Grundbuch nicht die Aufgabe habe, derartige Rechtsverhältnisse offenkundig zu machen» Der Kläger müsse aber das Bestehen des Auftragsverhältnisses, aus dem er seinen Anspruch herleite, beweisen. /.Boden-Credit-Bank abgelöst warden, zu dem größten Teil zu belegen; diese Gelder rührten teilweise aus Sparguthaben der Beklagten und ihrer Angehörigen her und teilweise aus Darlehen, die man ihr.gewährt habe« Wenn der Kläger jetzt behaupte, auch die erwähnten Guthaben hätten bereits aus seinen Mitteln gestammt, so sei das nicht erwiesen« Gegen die Darstellung der Beklagten spreche nicht der Umstand, daß sie später die Einkünfte aus den Grundstücken eine Zeit lang dem Kläger überlassen habe« Der Vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu« Daß der Kläger sich Dritten gegenüber als Eigentümer der Grundstücke ausgegeben habe, besage nichts für die wirklichen Eigentumsverhältnisse , Was bei einer Unterredung, die im Oktober 1953 in Gegenwarb des erstinstanzlichen Prozcßbevollcäch-tigten des Klägers zwischen den Parteien stattgefunden hat, verhandelt worden sei, spreche nicht zu Gunsten des Klägers« Es komme auch nicht darauf an, was der Ehemann der Beklagten seiner früheren Arbeitgeberin gegenüber, als diese wegen Schadensersatzforderungen an ihn herangetreten sei, über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken gesagt haben möge. es könne als richtig unterstellt werden, daß der Kläger mit RyflHIVüber seine Absicht gesprochen habe, auf den Namen seiner 3chv;e-ster Grundbesitz zu erwerben und dadurch der ehelichen Gütergemeinschaft Mittel zu entziehen; damit werde aber nicht bewiesen, daß die Beklagte auf einen solchen Vorschlag ihx-es Bruders, falls er ihr gemacht worden' sein sollte, im vollen Umfange eingegangen sei und nicht etwa nur insofern, als sie darlehensweise vom Kläger Geld für den Ankauf ihrer Häuser entgegengenommen habe. Er war nach diesem Beweisangebot nicht etwa bei der Besprechung der Parteien zugegen oder hat aus dem Munde der Beklagten etwas erfahren* Sein ganzes Wissen rührt vielmehr nach der 'eigenen Darstellung des Klägers aus Mitteilungen her, die dieser ihm im Verlauf von Unterredungen im "Europäischen Hof" und auf der Königsallee in Düsseldorf gemacht haben will (S. Ob im übrigen das Berufungsgericht sich mit dem Zugeständnis des Klägers, er sei durch den Ausgang des Scheidungsprozesses in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, begnügen durfte oder ob es außerdem noch die für seine gegenteilige schriftsätzliche Darstellung an-getretenen Beweise (Schriftsätze vom 13» Januar 1954; Das verkennt die Revision, wenn sie geltend macht, mit dem Wegfall des "Motivs der Mildtätigkeit" erweise sich die Behauptung des Klägers als richtig, ihm sei im Jahre 1947 deshalb praktisch die Stellung eine3 Eigentümers eingeräumt worden, weil die Beklagte die Grundstücke seinerzeit nur in seinem Aufträge erworben habe, verfügen kann") dahin auslegen möchte, daß darin unmißverständlich ein Recht des Klägers auf Übereignung der Grundstücke anerkannt werde, so setzt'sie sich damit in Widerspruch zu der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts* Die Erklärung besage - so führt das an-gefochtene Urteil aus - nichts Entscheidendes und beziehe sich auch nicht auf beide Grundstücke, sondern nur auf das unzerstört gebliebene Haus in der R^MHBßtraße; abgesehen davon, daß dieses Haus gar nicht dem Ehemann der Beklagten, sondern der Beklagten gehöre, lasse sich die Erklärung jedenfalls auch als eine Vollmacht für die Hausverwaltung auffassen, deren Y/ortlaut möglicherweise sogar vom Kläger selbst vorgeschlagexi worden sei« 11, 13, 17) >• kein zuverlässiges Beweisanzeichen für die wirklichen Hechts Verhältnisse bildet«, Ob der Kläger wirklich, wie die Revision behauptet, in das Wissen des von ihm als Zeugen benannten früheren Hausverwalters HsSHPgestellt hat, daß das Wort "verfügen" in der Erklärung vom 24. Dezember 1950, worin MeW dem Kläger einen Kaufliebhaber für das Kriegszerstörte Grundstück in der Straße namhaft machte, ist indessen vom Berufungsgericht bereits zutreffend dahin gewürdigt worden, daß sich sein Inhalt ohne weiteres aus dem Verhalten des Klägers erkläre, der nach außen immer wie ein Eigentümer aufgetreten sei, und daß er Über die wirklichen Verhältnisse nichts besage (BU So 17)» HeMMwar eben, worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch hätte hinweisen können, nur durch den Kläger selbst über die Grundstücksangelegenhcit unterrichtet worden, so daß seinen brieflichen Äußerungen für die Ermittlung der objektiven Rechtslage keine Bedeutung zukam. wonach der Kläger sich nicht nur bei Verkaufsverhandlungen, sondern schlechthin gegenüber allen Beteiligten als Grundstückseigentümer "geriert", Mietverträge geschlossen und auf Räumung geklagt haben will» Auch der Umstand, daß er sich nach seiner Darstellung den Mietern als Eigentümer des Grundstücks und nicht als Verwalter vorsteilen ließ, wäre nur dann entscheidungserheblich gewesen, wenn die Vorstellung etwa gerade durch die Beklagte oder ihren Ehemann erfolgt wares das aber hat der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 31« Dezember 1953? so wendet sie sich damit gegen die in der Hevisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Dieses hat sich mit dem, was Dr« ^'iflBHB'die übrigen Zeugen über den Hergang der Besprechung vom November 1953.bekundet haben, eingehend auseinandergesetzt (BU S» 14 f) und ist unter Abwägung aller wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt? sie sie behielte, nicht zwingend für die Sachdarstellung des Klägers spricht; die behauptete Äußerung könnte vielmehr auch ein Ausfluß der bedrückten und sorgenvollen Stimmung gewesen sein, in der sich die Eheleute JWKM nach der Feststellung des angefochtenen Urteils bei der Besprechung vom November 1953 befunden haben* 14)« Für die Annahme, daß das Berufungsgericht, wenn es dem Antrag des Klägers auf nochmalige Vernehmung des Zeugen (Schriftsatz vom 23’ Mai 1955) nicht entsprochen hat, die Grenzen seines Ermessens nach § 398 ZPO überschritten habe, besteht kein Anhaltspunkt« Endlich bedurfte es auch keiner Vernehmung der Zeugen Irmgard SflHBl (Schriftsätze vom 29» April und 20« Dezember 1954) und R« Co^MBlF (Schriftsatz vom 27« September 1955)« Das Berufungsgericht hat die Tatsachenbehauptungen des Klägers, für die er die beiden Zeugen benannt hatte, als wahr unterstellt und dann im einzelnen ausgeführt, daß auch durch sie der Klageanspruch nicht gerechtfertigt werde (BU So 16 f, 15 f)« Diese Erwägungen sind frei von Bechtsirrtum; neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, hat die Revision nicht vorgebracht«

Zitierte Normen: § 894 BGB § 286 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtZeugeKlägerSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

y ZB 10?/?6
Verkündet am 15. November 1957 mHBl? Justizobersekretär els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2364 022
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns (Rentners) Carl H	in	NflM?
Straße Sh
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Katharina T KrHHHfe traße
 geb. Hl
 in
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Obcrlandesge-richts in BUsseldorf vom 22» Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 fatbestand?
************ —	nw
 Die Beklagte kaufte im Oktober 1941 zwei Hausgrundstücke in	Der	Preis für das eine Grundstück.	Straßq|Rbetrug 11 000 BM; davon wurden
2 000 BM durch Übernahme einer Hypothek getilgt, während der Bestkaufpreis in bar entrichtet wurde« Bür das andere Grundstück, Bdkträße 00 belief sich der Kaufpreis auf 17 000 HM; in Anrechnung hierauf übernahm die Käuferin eine Darlehenshypothek der 1000000/00 flHHBP Boder.-Credit-Bahk, eingetragen in Höhe von 10 000 GM; bar gezahlt wurden bei Kaufabschluß 7 000 BM und kurz darauf noch ein weiterer Betrag von etwa 1 000 EM, da insoweit der Verkäufer die ifypothekensümme bereits zurückgezahlt hatte« Die grundbuchliche Eintragung der Beklagten als Eigentümerin der beiden Grundstücke erfolgte im Februar bezw« März 1942« Im Jahre 194? erteilte die BfllHHHMYflHHHMHfc Boden-Credit-Bank für die Hypothek auf dem Grundstück BflHBBfcrbrafte 00Qine löschungsfähige Quittung, nachdem sie den Bestbetrag ihrer Forderung gezahlt erhalten hatte* Das Haus Straße0 wurde im Kriege zerstört«
f)
Der Kläger ist ein Bruder der Beklagten. Er hat vom Jahre 1947.bis zu dem Beginn des gegenwärtigen Bechtsstroits (Dezember 1953) mit Einverständnis seiner Schwester und ihres Ehemannes die beiden Grundstücke verwaltet und sämtliche Nutzungen daraus gezogen; ihm flössen während dieser Zeit die Grundstückseinnahmen zu, insbesondere die Mieterträgnisse des Hauses in der B^m^straße, und er bezahlte seinerseits die Steuern und sonstige Dasten; darunter auch die Einkommensteuern, die auf die Einnahmen aus den Grundstücken entfielen«
 
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Grundstücke gehörten in Wirklichkeit ihm; zu dem mindesten sei die Beklagte verpflichtet, ihm das Eigentum daran zu übertragene Er habe seinerzeit mit ihr vereinbart, daß sie die Grundstücke zwar im eigenen Namen, aber auf seine Rechnung erwerben und daß sie sie solange für ihn verwalten sollte, bis nach dem Kriege geregelte Verhältnisse eingetreten seien« Die gesamten Geldmittel zu dem Erwerb der Grundstücke stammten von ihn; er habe sie der Beklagten zur Verfügung gestellt« Auch die in Anrechnung aif den Kaufpreis übernommene restliche Hypothekenforderung der
 Boden-Credit-Bank sei mit seinem Geld getilgt worden, was schon daraus hervorgehe, daß sich der Hypothekenbrief, ebenso wie die sonstigen Grundstücksunterlagen, in seinen Händen befinde« Die Beklagte und ihr Ehemann seien ohne nennenswertes Einkommen gewesen, während er, der Kläger, als Inhaber einer gutgehenden Gaststätte über erhebliche Einnahmen verfügt habe* Er hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Eintragung im Grundbuch von	als	Eigentümer
 der Grundstücke Band 138 Blatt flHBund Band 140 Blatt BPzu bewilligen; hilfsweise hat er um Verurteilung der Beklagten gebeten, zusätzlich die Auflassung der Grundstücke an ihn zu erklären«
9
Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, sie habe den Grundbesitz mit eigenen Mitteln und solchen ihres Ehemannes für eigene Rechnung erworben« Sie beide hätten während des Krieges Ersparnisse gemacht und außerdem noch von ihrem Schwiegervater Geld erhalten; ihr Ehemann habe gut verdient und Gelegenheit zu bezahlter Nebenarbeit gehabt« Dagegen habe die vom
»
j
 
i
Kläger betriebene Gaststätte seiner damaligen, inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau gehört» Zum Zwecke des Grundstückskaufs habe sie', die Beklagte, auch Darlehen aufgenommen, darunter von dem Kläger ein solches in Höhe von 7 000 HM« Um diese Darlehens schuld zu tilgen und weil der Kläger sich 1947 nach seiner Internierung und nach Scheidung seiner She in schwieriger Lage befunden habe, hätten sie und ihr Ehemann ihm als nahem
j
Verwandten die Verwaltung des nicht zerstörten Hauses und die Grundstücksnutzungen überlassen« So erkläre es sich auch, daß der Kläger die Grundstücksunterlagen in Besitz gehabt habe; den Hypothekenbrief habe er sich anscheinend unberechtigterweise angeeignet« Bei der vermö-: gensrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner geschiedenen Ehefrau habe der Kläger immer betont, daß die . Grundstücke ihm nicht gehörten, und er habe sie auch nicht in seiner VermögensaufStellung aufgeführt»
Das Eandgericht hat die Klage abgewiesen«
In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, das treuhänderische Verhältnis mit der Beklagten sei vor allem deshalb vereinbart worden, damit die Grundstücke nicht in das Gesamtgut der damals zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft fielen» Seine Erklärungen bei der späteren Gesamtgutsauseinan-dersetzung seien zweckbestimmt gewesen»
Die Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgcwie-sen worden«
Mit der Hevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Übereignung der beiden Grundstücke weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Ents ohe idungsgründe' i
1* Dae Berufungsgericht hat den Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Grundstücks Übereignung - diesen allein hat der Kläger im zweiten Rechtszüge noch gestellt, während das ursprüngliche Verlangen nach Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) nicht aufrechterhalten wurde - rechtlich als Anspruch aus § 667 BGB ‘hufgefaßt (Anspruch des Auftraggebers gegen den Beauftragten auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten) , Ein solcher Anspruch setze keine gerichtliche oder notarielle Beurkundung der zugrunde liegenden Vereinbarungen nach § 313 BGB voraus«, Für den Beweis des Inhalts dieser Vereinbarungen seien die Vorschriften der §§ 891, 892 BGB ohne Bedeutung, da es sich hier nicht um dingliche Hechte, sondern um persönliche Ansprüche handle und das Grundbuch nicht die Aufgabe habe, derartige Rechtsverhältnisse offenkundig zu machen» Der Kläger müsse aber das Bestehen des Auftragsverhältnisses, aus dem er seinen Anspruch herleite, beweisen. Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen; sie werden auch von den Parteien nicht beanstandet•
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht„ Es ist zu diesem Ergebnis gelangt auf Grund einer Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, der vorgelegten Sparbücher, Kontoauszüge und sonstigen Urkunden sowie der Angaben der Beklagten bei ihrer eidlichen Parteivernehmung im Berufungsrechtszuge. Der Beklagten und ihrem Ehemann sei es gelungen, die Herkunft der Geldmittel, mit denen der Kaufpreis der Grundstücke bezahlt und die restliche Hypothekenforderung der
 
V .
I
' ✓
'Jr
/.
Boden-Credit-Bank abgelöst warden, zu dem größten Teil zu belegen; diese Gelder rührten teilweise aus Sparguthaben der Beklagten und ihrer Angehörigen her und teilweise aus Darlehen, die man ihr.gewährt habe« Wenn der Kläger jetzt behaupte, auch die erwähnten Guthaben hätten bereits aus seinen Mitteln gestammt, so sei das nicht erwiesen« Gegen die Darstellung der Beklagten spreche nicht der Umstand, daß sie später die Einkünfte aus den Grundstücken eine Zeit lang dem Kläger überlassen habe« Der Vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu« Daß der Kläger sich Dritten gegenüber als Eigentümer der Grundstücke ausgegeben habe, besage nichts für die wirklichen Eigentumsverhältnisse , Was bei einer Unterredung, die im Oktober 1953 in Gegenwarb des erstinstanzlichen Prozcßbevollcäch-tigten des Klägers zwischen den Parteien stattgefunden hat, verhandelt worden sei, spreche nicht zu Gunsten des Klägers« Es komme auch nicht darauf an, was der Ehemann der Beklagten seiner früheren Arbeitgeberin gegenüber, als diese wegen Schadensersatzforderungen an ihn herangetreten sei, über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken gesagt haben möge. Die Aussagen der Beklagten und ihres Ehemannes bei ihrer Partei- und Zeugenvernehmung seien glaubwürdig und würden durch v.eitere unstreitige oder erwiesene Umstände gestützt; die vom Kläger dagegen vorgebrachten, teils unstreitigen und teils unter Beweis gestellten Beweisanzeichen reichten nicht aus, um das Gegenteil dieser Bekundungen nachzuv/eisen oder* ihren Beweisaert in einem solchen Maße zu erschüttern, daß es gerechtfertigt erscheinen könne, den Kläger über die von ihm zu beweisenden Behauptungen als Partei zu vernehmen®

2. Die Revision greift die vorinstanzliche Entscheidung im vollen Umfang an. Sie rügt die Bev/eiswür-digung als fehlerhaft (§ 286 ZPO) und macht dazu geltend;. das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen oder zu Unrecht als unerheblich angesehen; dem Kläger hätten* da bei den familiären Spannungen der Nachweis für ihn schwierig zu führen gewesen sei, keine Beweismöglichkeiten abgeschnitten werden dürfen*
Die Rügen der Revision sind nicht begründet.
a)	Eine Vernehmung des vom Kläger als Zeuge benannten Gastwirts Jakob RyHHB bat das Berufungsgericht mit Recht für entbehrlich erachtet. Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt (S. 13)? es könne als richtig unterstellt werden, daß der Kläger mit RyflHIVüber seine Absicht gesprochen habe, auf den Namen seiner 3chv;e-ster Grundbesitz zu erwerben und dadurch der ehelichen Gütergemeinschaft Mittel zu entziehen; damit werde aber nicht bewiesen, daß die Beklagte auf einen solchen Vorschlag ihx-es Bruders, falls er ihr gemacht worden' sein sollte, im vollen Umfange eingegangen sei und nicht etwa nur insofern, als sie darlehensweise vom Kläger Geld für den Ankauf ihrer Häuser entgegengenommen habe. Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger nicht nur seine Absicht, sondern zugleich die volle Einigung; der Parteien in das Wissen des RyVBpSCs teilt habe. Letzteres mag zu treffen.
Der Schriftsatz des Klägers vom 23. Mai 1955? worin der Beweisantrag enthalten war, ergibt jedoch einwandfrei, daß RyflHI^allein durch den Kläger selbst über die Angelegenheit unterrichtet worden sein soll. Er war nach
 diesem Beweisangebot nicht etwa bei der Besprechung der Parteien zugegen oder hat aus dem Munde der Beklagten etwas erfahren* Sein ganzes Wissen rührt vielmehr nach der 'eigenen Darstellung des Klägers aus Mitteilungen her, die dieser ihm im Verlauf von Unterredungen im "Europäischen Hof" und auf der Königsallee in Düsseldorf gemacht haben will (S. 3 und 4 des Schriftsatzes)» Darauf hat auch schon die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung vom 25c Juni 1955 ausdrücklich hingewiesen (S. 8)» Dem, was der Kläger Dritten gegenüber erzählt hat, kommt indessen, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt (S» 13), keine Beweiskraft für die wirklichen Rechtsverhältnisse zu«
b)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich im Jahre 1947 wirtschaftlich nicht besonders günstig gestanden habe (BU 10 f), stützt sich, entgegen der Meinung der Revision,, keineswegs allein auf einen Schriftsatz vom 4* Mai 1946,.den der Kläger damals in seinem Shescheidungsprozeß (11 R 67/45 DG Düsseldorf) eingereicht hat und woraus das angefochtene Urteil einige Wendungen wörtlich anführt0 Grundlage der Feststellung war vielmehr in erster Linie der Sachvortrag des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit	gibt	er	nunmehr	zu,
 daß er infolge des Scheidungsprozesses zeitweise in Schwierigkeiten gewesen ist", BU S» 10 unten; vgl» dazu Schriftsatz des Klägers vom 27« September 1955 S» 3 Abs» 1); der Hinweis auf den Inhalt der Scheidungsakten stellte nur noch eine zusätzliche Begründung dar (vgl» die Worte "jedenfalls auch", BU S. 11 oben)» Deshalb kommt es nicht darauf an, oh jenes frühere Vorbringen des Klägers, wie die Revision behauptet, "zweckbestimmt" war und ob es sich nur auf die Zeit unmittelbar nach dem deutschen Zusammenbruch bezogen hat«
 
Ob im übrigen das Berufungsgericht sich mit dem Zugeständnis des Klägers, er sei durch den Ausgang des Scheidungsprozesses in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, begnügen durfte oder ob es außerdem noch die für seine gegenteilige schriftsätzliche Darstellung an-getretenen Beweise (Schriftsätze vom 13» Januar 1954;
20• Dezember 1954 und 27. September 1955) hätte erheben müssen, kann aus dem Grunde dahingestellt bleiben, weil die klagabweisende Entscheidung in Wirklichkeit nicht auf den Feststellungen des Berufungsgerichts über die wirtschaftliche Lage des Klägers im Jahre 1947 beruht. Das Urteil führt nämlich im Anschluß an diese Feststellungen aus (s. 11)i "auch abgesehen davon" sei das Verhalten der Beklagten - die ihrem Bruder die Verwaltung und die Einkünfte des nicht kriegezerstörten Hauses in der Hegentenstraße überließ - ausreichend dadurch geklärt, daß der Kläger von ihr noch die Darlehenssumme von 7 000 EM zurückerhalten mußte; wenn das in der Form geschehen sei, daß sich der Kläger aus den Grundstückseinkünften selbst befriedigen konnte, so werde diese Handhabung durch das Verwandtschaftsverhaltnis der Parteien genügend gerechtfertigt; die Sachdarstellung der Beklagten sei zudem durch den Zeugen Hans HflV bestätigt worden. Bei den Ausführungen des angefochtenen Urteils über die schwierige Lage des Klägers handelt es sich also lediglich um eine unterstützende 3rwägung. Die Entscheidung wird bereits durch die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Bestehen der Darleher.sverbindlichkeit gezogen hat, sowie durch die Zeugenaussage Hans fiflMl getragen. Das verkennt die Revision, wenn sie geltend macht, mit dem Wegfall des "Motivs der Mildtätigkeit" erweise sich die Behauptung des Klägers als richtig, ihm sei im Jahre 1947 deshalb praktisch die Stellung eine3 Eigentümers eingeräumt worden, weil die Beklagte die Grundstücke seinerzeit nur in seinem Aufträge erworben habe,

Aus dem gleichen Grunde war auch der weitere Be-weisantritt des Klägers dafür, daß er im Zeitpunkt der Währungsreform ein Sparguthaben von 34 750 RM gehabt habe (Schriftsatz vom 7* Mai 1954), unerheblich, ohne daß noch geprüft zu werden brauchte, ob überhaupt aus dem Vorhandensein eines solchen Guthabens im Juni 1948 hinreichend sichere Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Jahre 1947 gezogen werden könnten*
l
c)	Wenn die Revision die schriftliche Erklärung des Ehemannes der Beklagten vom 24* Oktober 1947 ("Bescheinige hiermit meinem Schwager Herrn Carl • ***, daß er über mein Haus	iftHHHtetraße tH
verfügen kann") dahin auslegen möchte, daß darin unmißverständlich ein Recht des Klägers auf Übereignung der Grundstücke anerkannt werde, so setzt'sie sich damit in Widerspruch zu der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts* Die Erklärung besage - so führt das an-gefochtene Urteil aus - nichts Entscheidendes und beziehe sich auch nicht auf beide Grundstücke, sondern nur auf das unzerstört gebliebene Haus in der R^MHBßtraße; abgesehen davon, daß dieses Haus gar nicht dem Ehemann der Beklagten, sondern der Beklagten gehöre, lasse sich die Erklärung jedenfalls auch als eine Vollmacht für die Hausverwaltung auffassen, deren Y/ortlaut möglicherweise sogar vom Kläger selbst vorgeschlagexi worden sei«
An diese Würdigung des Tatrichters ist aber das Revisionsgericht gebunden* Sie erscheint möglich und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; insbesondere wird sie auch durch den Einwand der Revision« daß der Kläger "tatsächlich wie ein Eigentümer Verkaufsverhandlungen geführt" habe, nicht erschüttert, weil es sich insoweit lediglich um das Auftreten des Klägers nach außen handelt und dieses, wie das Berufungsurteil zutreffend dargelegt

11
,1
hat (S. 11, 13, 17) >• kein zuverlässiges Beweisanzeichen für die wirklichen Hechts Verhältnisse bildet«, Ob der Kläger wirklich, wie die Revision behauptet, in das Wissen des von ihm als Zeugen benannten früheren Hausverwalters HsSHPgestellt hat, daß das Wort "verfügen" in der Erklärung vom 24. Oktober 1947 im juristischtechnischen Sinne gemeint und nicht etwa ein "laienhaft unrichtiger Ausdruck" gewesen sei (vgl. den Beweisantritt im Schriftsatz vom 28. Dezember 1954, S„ 2), ist nicht unzweifelhaft, kann aber auf siQh beruhen, da jedenfalls der Zeuge MeSHI - worauf das angefochtene Urteil ausdrücklich hinweist (S. 14) - verstorben ist.
.Die Revision macht hierzu allerdings noch geltend, die Richtigkeit der Klagedarstellung habe sich auch "aus Briefen des MeVHI" ergeben. Der einzige bei den Akten befindliche Brief vom 12. Dezember 1950, worin MeW dem Kläger einen Kaufliebhaber für das Kriegszerstörte Grundstück in der	Straße namhaft machte, ist indessen
 vom Berufungsgericht bereits zutreffend dahin gewürdigt worden, daß sich sein Inhalt ohne weiteres aus dem Verhalten des Klägers erkläre, der nach außen immer wie ein Eigentümer aufgetreten sei, und daß er Über die wirklichen Verhältnisse nichts besage (BU So 17)» HeMMwar eben, worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch hätte hinweisen können, nur durch den Kläger selbst über die Grundstücksangelegenhcit unterrichtet worden, so daß seinen brieflichen Äußerungen für die Ermittlung der objektiven Rechtslage keine Bedeutung zukam. Ob die dem Kläger hinsichtlich der Grundstücke eingeräumte Verfügungsbefugnis - wie die Revision meint - über eine "aus Mitleid gewährte Tätigkeit" weit hinausging, kann dahingestellt bleiben, da für die Einräumung seine Eigenschaft als Darlehensgläubigcr und nicht seine etwaige Hilfsbedürftigkeit ausschlaggebend war«
 
d)	Soweit die Revision darauf hinweist, daß der Kläger persönlich die Grundstückelasteri trug, sowie auf
 das Schreiben der Beklagten an ihn mit dem Eingangsvermerk vom 28« Oktober 1953 ("Wir denken nicht daran, auch nur noch einen Pfennig zu bezahlen*»)» wiederholt sie lediglich das vom Berufungsurteil bereits tatrichter-, lieh gewürdigte Vorbringen des Klägers aus den Vorinstanzen« Bas angefocktene Urteil hat dazu ausgeführt (S« 12), das Schreiben lasse sich zwanglos aus der Tatsache erklären, daß der Kläger, der .die Nutzungen aus dem Grundstück zog, nicht habe verlangen können, daß der Ehemann der Beklagten auch noch die darauf entfallenden Steuern trage« Ein Hechtsverstoß ist in dieser Würdigung nicht ersichtlich« Ber angeführte.Satz des Urteils widerlegt zugleich den weiteren Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe Bdie steuerliche Behandlung der Grundstücke außer acht gelassen**« Auch daß der Grundbesitz nicht zur Vermögensteuer angemeldet wurde, ist vom Berufungsurteil berücksichtigt worden; denn dort wird ausgeführt (aaO), die Nichtanmeldung durch die Beklagte und ihren Ehemann beruhe auf der Freigrenze und dem geringen Einhe its wert der Grundstücke •.
Bie unter Beweis gestellte Behauptung, die Steuerberaterin HiflBMsei eingehend darüber unterrichtet worden, daß die Häuser dem Kläger und nicht der Beklagten gehörten, war unerheblich, da sich, aus der Sachdarstellung im Schriftsatz vom 4-« Jar.uar 1956 ergab, daß die Unterrichtung nicht etwa durch die Beklagte oder ihren Ehemann, sondern durch den Kläger selbst und seine damalige Ehefrau erfolgt sei«
e)	Kam dem Auftreten des Klägers gegenüber Britten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargclcgt hat, ein Beweiswert für die wirkliche Rechtslage nicht zu, so
 
bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision auch keines Eingehens auf Behauptungen und Beweisantritte? wonach der Kläger sich nicht nur bei Verkaufsverhandlungen, sondern schlechthin gegenüber allen Beteiligten als Grundstückseigentümer "geriert", Mietverträge geschlossen und auf Räumung geklagt haben will» Auch der Umstand, daß er sich nach seiner Darstellung den Mietern als Eigentümer des Grundstücks und nicht als Verwalter vorsteilen ließ, wäre nur dann entscheidungserheblich gewesen, wenn die Vorstellung etwa gerade durch die Beklagte oder ihren Ehemann erfolgt wares das aber hat der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 31« Dezember 1953? 1« Februar 1954? 23« Mai 1955 und 2« Februar 1956 selbst nicht behauptet«
f)	Wenn die Hevision geltend macht, aus der Aussage des Zeugen Hechtsanwalt Dr» MiVBHHBl gehe hervor? daß die Beklagte und ihr Ehemann den vom Kläger behaupteten Hechtszustand anerkannt hätten? so wendet sie sich damit gegen die in der Hevisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Dieses hat sich mit dem, was Dr« ^'iflBHB'die übrigen Zeugen über den Hergang der Besprechung vom November 1953.bekundet haben, eingehend auseinandergesetzt (BU S» 14 f) und ist unter Abwägung aller wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt? daß ein Anerkenntnis der Eheleute üim nicht erwiesen sei» Eine Hechtsverletzung ist ihm dabei nicht unterlaufen» Ob das Gericht die vom Kläger beantragte wiederholte Vernehmung des Zeugen MiflflHHHF (Schriftsätze vom 23- Mai und 3- Oktober 1955) anordnen wollte, stand nach § 398 ZPO in seinen Ermessen» Eine Ernes sensüberschreitung ist insoweit nicht erkennbar, zu demal da die nachträglich in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung? daß die Beklagte die Absicht geäußert habe, die Häuser eher einem Waisenhaus zu übertragen? als daß
 
>
sie sie behielte, nicht zwingend für die Sachdarstellung des Klägers spricht; die behauptete Äußerung könnte vielmehr auch ein Ausfluß der bedrückten und sorgenvollen Stimmung gewesen sein, in der sich die Eheleute JWKM nach der Feststellung des angefochtenen Urteils bei der Besprechung vom November 1953 befunden haben*
Kam es aber auf den neuen Beweisantritt nicht entscheidend an, so erübrigte sich zugleich eine Vernehmung der als mittelbare Zeugen für dasselbe Beweisthema noch benannten Personen (Jean KnflHftund Irmgard SfllHM)«
Auch die Zeugenaussage des Steuerhelfers ScbflBfc. ist im Berufungsurteil ausführlich und ohne erkennbaren Hechtsverstoß gewürdigt worden (S. 14)« Für die Annahme, daß das Berufungsgericht, wenn es dem Antrag des Klägers auf nochmalige Vernehmung des Zeugen (Schriftsatz vom 23’ Mai 1955) nicht entsprochen hat, die Grenzen seines Ermessens nach § 398 ZPO überschritten habe, besteht kein Anhaltspunkt«
Endlich bedurfte es auch keiner Vernehmung der Zeugen Irmgard SflHBl (Schriftsätze vom 29» April und 20« Dezember 1954) und R« Co^MBlF (Schriftsatz vom 27« September 1955)« Das Berufungsgericht hat die Tatsachenbehauptungen des Klägers, für die er die beiden Zeugen benannt hatte, als wahr unterstellt und dann im einzelnen ausgeführt, daß auch durch sie der Klageanspruch nicht gerechtfertigt werde (BU So 16 f, 15 f)« Diese Erwägungen sind frei von Bechtsirrtum; neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, hat die Revision nicht vorgebracht«
3« Nach allem erweist sich die Revision als unbegründet * Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Br. Preitag
 Br« Augustin
 Rothe