* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

ter die Hauptgläubiger im Konkurse sind* Der Kläger, ein Schwager der Gemeinschuldnerin,, hatte sich ebenfalls um den Erwerb des Geschäftsvermögens bemüht und darüber mit dem Beklagten mehrfach verhandelt5 im Laufe dieser Verhandlungen war von ihm, nachdem er zunächst einen Kaufpreis von 145 000 DM genannt hatte, am 14* Juni 1951 ein notarielles Kaufangebot zu dem Preise von 125 000 DM gemacht worden« Mit. der Klage begehrt er Anerkennung der bestrittenen Forderungen in Höhe eines Teilbetrages von 6 500 DMo Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß der vom Beklagten mit der Firma Gebrüder WoflHHIB KG geschlossene Vertrag vom 27 * Juni / 2o Juli 1951 unwirksam sei= Er hält diesen Vertrag wegen des zu niedrigen Preises für konkurs-widrig^ außerdem verstoße er gegen die guten Sitten« Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage, soweit mit ihr Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages, begehrt wird, als unbegründet abgewiesenQ Nachdem der Kläger Berufung eingelegt hatte, schlossen der Beklagte und die Gebrüder WoflHH^KG am 3» November 1954 einen weiteren notariellen Vertrag, darin erhöhten sie den in dem Vertrag vom 27*> Juni / 2. Nach § 546 Abs 1 ZPO findet bei Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Palle ihrer Zulassung im Berufungsurteil abgesehen - nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigto Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllte Der Streitwert für das Feststellungsbegehren des Klägers beinißt sich nach dem rechtlichen Interesse, das er daran hat, die Unwirksamkeit der beiden Verträge vom 27c Juni det worden ist, nicht hindern, sich dem Beklagten gegenüber nach wie vor auf die Gültigkeit der Verträge zu berufene Die Konkursforderung des Klägers hat der beklagte Konkursverwalter, der vom Senat zu näheren Angaben über die Höhe.der zu erwartenden Konkursquote veranlaßt worden ist, mit 11 485?29 DM angegeben Diese Summe errechnet sich aus den Anmeldungen zu Nr 202, 242,-246 und 249 der Konkurs tabeile in Höhe von insgesamt 24 504 DM abzüglich gewisser Beträge, nämlich 5 000 DM, die als absonderungsberechtigt berücksichtigt. 3 000 DM, die - durch gerichtlichen Ver-gleich vom 4* Dezember 1953 erledigt sind (Nr 246), und 3 000 DM, in deren Höhe der Kläger seine Anmeldung zurückge-nommen hat (Nr 249)o Der Forderungsbetrag in Höhe von 11 483,29 DM war für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen und nicht, wie der Beklagte meint, lediglich der geringere Betrag von 6 500 DM, den der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit gemäß § 146 KO geltend macht0 Andererseits war aber auch dem Versuch des Klägers, zu einem höheren Betrag als 1 1 483,29 DM zu gelangen, der Erfolg zu versagen,. Nicht stichhaltig ist zunächst der von ihm erhobene Einwand, seiner Forderung seien mit Rücksicht auf Nr 209 der Konkurstabelle noch 120 DM bis zur Konkurseröffnung aufgelaufene Zinsen hinzuzurechnenj denn Nr 209 betrifft in Wirklichkeit keine Forderung des Klägers, sondern eine Abtretung an Anne die der Konkursverwalter, weil er insoweit eine Doppelanmeldung für vorliegend erachtet, von der Oe-Samtforderung des Klägers abgezogen hat$ der Kläger verkennt im übrigen, daß die 120 DM Zinsen, falls sie berücksichtigt würden, ebenfalls abzuziehen und nicht etwa seiner Anmeldung hinzuzureehnen wären. Dezember 1953, überholte Wenn der Kläger schließlich noch auf das Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an das Konkursgerieht vom 20* Oktober 1954 (Konkursakten Bd II Blatt 229).verweist, worin für ihn eine Ausfallforderung von 7 0.67,46 DM angemeldet wurde, so handelt es sich hier um einen Anspruch, der, wie aus der beigegebenen Begründung hervorgeht, mit der Möbel- und Grundstücksangelegenheit RflHI zusammenhängt und infolgedessen schon durch den mehrfach erwähnten Prozeßvergleich vom 4o Dezember 1953 (Abschrift Bl 240 GA) abgegolten war; darauf hat der Beklagte das Konkursgericht unter dem Das erscheint einleuchtend« Aber es mag zu Gunsten des Klägers hier unterstellt werden, daß auch seine eigene Forderung - von der bisher lediglich ein Teilbetrag von 884 DM anerkannt worden ist - in voller Höhe Berücksichtigung finden wird: Die Summe der bestrittenen Forderungen würde sich dann um (32 120,55 + 11 483,29 =) 43 603,84 DM auf 36 774,38 DM Geht man nun mit dem Konkursverwalter davon aus, daß hiervon 50_jS, ddu 18 387*19 DM bei der Schlußverteilung zu dem Zuge kommen, so stünde der Teilungsmasse von 81 128,72 DM eine zu berücksichtigende Schuldenmasse von 154 834,12 DM gegenübero Die Konkursquote beliefe sich dann auf 52,39 io Das hätte zur Folge, daß der Kläger, ebenso wie die übrigen Konkursgläubiger, mit 47,61 % seiner Forderung ausfiele0 Bei Zugrundelegung einer Konkurs fordernng von 1 1 483,29 DM

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 146 KO
HöheFirmaForderungKonkursverwalterZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

X.ZR 125i5|. ■
Verkündet 'am 22o Mai 1957 Sy mal 1 aJus ti z ob e rs ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2356 0?0
im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf	?	S®pstraße	(fe?
Inhabers der Firma RudcUzKjBBB® Schokoladen-, Zucker-
waren- und Kaffeegroßhandlung
 in
?
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Rechtsanwalt Heinrich	in	BttHMstraße
 als Konkursverwalter über "das Vermögen der Witwe Emilie G geborene VonSjBBBB^ Inhaberin der Firma Möbelhaus Karl GfliK in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr0
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 22, Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Tasche und der Bundesrichter Pro Hückinghaus? Di*«, Augustin, Schuster und Dr0 Rothe
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5.0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21o Dezember 1954 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestanä^ä
Die Gemeinschuldnerin war Alleininhaberin der Firma Möbelhaus Karl G|m in.	Durch notariellen Vertrag
 vom 27o Juni / 2= Juli 1951 hat der beklagte Konkursverwalter die gesamten aktiven Vermögenswerte dieser Firma für 126 000 DM an die GebrüderKommanditgesellschaft in	verkauft, deren persönlich haftende Gesellschaf-
ter die Hauptgläubiger im Konkurse sind* Der Kläger, ein Schwager der Gemeinschuldnerin,, hatte sich ebenfalls um den Erwerb des Geschäftsvermögens bemüht und darüber mit dem Beklagten mehrfach verhandelt5 im Laufe dieser Verhandlungen war von ihm, nachdem er zunächst einen Kaufpreis von 145 000 DM genannt hatte, am 14* Juni 1951 ein notarielles Kaufangebot zu dem Preise von 125 000 DM gemacht worden«
Der Kläger ist Konkursgläubiger mit einer unbestrittenen Forderung von 884 DM;'er hat darüber hinaus weitere Konkurs!orderungen angemeldet, die vom Beklagten bestritten werden». Mit. der Klage begehrt er Anerkennung der bestrittenen Forderungen in Höhe eines Teilbetrages von 6 500 DMo Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß der vom Beklagten mit der Firma Gebrüder WoflHHIB KG geschlossene Vertrag vom 27 * Juni / 2o Juli 1951 unwirksam sei= Er hält diesen Vertrag wegen des zu niedrigen Preises für konkurs-widrig^ außerdem verstoße er gegen die guten Sitten«
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage, soweit mit ihr Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages, begehrt wird, als unbegründet abgewiesenQ Nachdem der Kläger Berufung eingelegt hatte, schlossen der Beklagte und die Gebrüder WoflHH^KG am 3» November 1954 einen weiteren notariellen Vertrag, darin erhöhten sie den in dem Vertrag vom 27*> Juni / 2. Juli 1951 vereinbarten Kaufpreis auf 145 000 DMp Der Kläger hat daraufhin hilfsweise beantragt.
auch die Unwirksamkeit des Vertrages vom 3, November 1934 f es tzuis teilen,, Das Oberlandesgericht hat die Berufung zuriickgewiesen,.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge im Umfange des landgerichtlichen Teilurteils weitere Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels
 Ent s c he i du ngsgrün_de£
Während das Landgericht den Peststellungsanspruch für sachlich unbegründet erachtet hat> ist das Berufungsgericht zu einer Abweisung wegen mangelnden Peststellungs-interesses gelangte Es hat angenommen,, ein zunächst vorhanden gewesenes rechtliches Interesse des Klägers darauf daß die Unwirksamkeit des Kaufvertrages mit der Gebrüder Wofl|^
KG- alsbald festgestellt werde (§ 256 ZPO) , sei im Lauf des zweiten Rechtszuges durch die Erhöhung des Kaufpreises weggefallen. Lie Revision bekämpft dies als rechtsirrig«
Das Rechtsmittel konnte, ohne daß auf seinen sachlichen Inhalt einzugehen war, bereits aus dem Grunde keinen Erfolg haben, weil es der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit entbehrt,. Nach § 546 Abs 1 ZPO findet bei Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Palle ihrer Zulassung im Berufungsurteil abgesehen - nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigto Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllte
 Der Streitwert für das Feststellungsbegehren des Klägers beinißt sich nach dem rechtlichen Interesse, das er daran hat, die Unwirksamkeit der beiden Verträge vom 27c Juni
2c Juli 1951 und vom 3* November 1954 festgestellt zu wissen. Dieses Interesse ist vom Revisionsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen« Daß hierfür der möglicherweise bestehende Wunsch des Klägers., anstelle der Gebrüder Woseinerseits mit dem beklagten Konkursverwalter einen Kaufvertrag über das Aktivvermögen der Firma	abzuschließen,	.ohne	Belang	ist;, hat das Beru-
fungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, und von der Revision werden insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Nur aus seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger könnte sich vielmehr für den Kläger ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ergeben; denn den Gläubigern muß daran gelegen sein, daß der beklagte Konkursverwalter das zur Masse gehörige Firmenvermögen so günstig wie möglich verkauft, weil davon die Höhe der Konkurs quote abhängt0 Da der Kläger behauptet hat, im Falle eines anderweitigen Verkaufs würden die Konkursgläubiger zu 100 °/o befriedigt werden, bestimmt sich die zahlenmäßige Höhe des Feststellungsinteresses günstigstenfalls nach dem Unterschied zwischen der Konkursforderung des Klägers und dem Betrag, der, sofern der verkauf an die Wo^HHlfe KG bestehen bleibt, voraussichtlich aus der Teilungsmasse auf diese Forderung entfallen wird« Möglicherweise müßte allerdings von dem erwähnten Unterschiedsbetrag dann noch ein Abzug gemac-ht werden, da es den ganzen Umständen nach keineswegs sicher erscheint, ob der Kläger mit einem Urteil, das die Unwirksamkeit des Verkaufs an die Wo(HBBiBKG feststellt, wirklich erreichen würde, daß die beanstandeten Verträge aufgehoben und an ihrer Stelle ein anderer, für die Konkursmasse günstigerer Kaufvertrag abgeschlossen würde; denn das Urteil erwüchse nur zwischen den Parteien in Rechtskraft und würde die	KG,	der	von	keiner	Seite der Streit verkün-
det worden ist, nicht hindern, sich dem Beklagten gegenüber nach wie vor auf die Gültigkeit der Verträge zu berufene
 Die Konkursforderung des Klägers hat der beklagte Konkursverwalter, der vom Senat zu näheren Angaben über die Höhe.der zu erwartenden Konkursquote veranlaßt worden ist, mit 11 485?29 DM angegeben Diese Summe errechnet sich aus den Anmeldungen zu Nr 202, 242,-246 und 249 der Konkurs tabeile in Höhe von insgesamt 24 504 DM abzüglich gewisser Beträge, nämlich 5 000 DM, die als absonderungsberechtigt berücksichtigt. und schon bezahlt sind, 790 DM Sachv/alferge-bühren, 1 230,71 DM Abtretung an krau Anne	(Nr	209
 der Konkurs tabeile) j. 3 000 DM, die - durch gerichtlichen Ver-gleich vom 4* Dezember 1953 erledigt sind (Nr 246), und 3 000 DM, in deren Höhe der Kläger seine Anmeldung zurückge-nommen hat (Nr 249)o Der Forderungsbetrag in Höhe von 11 483,29 DM war für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen und nicht, wie der Beklagte meint, lediglich der geringere Betrag von 6 500 DM, den der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit gemäß § 146 KO geltend macht0 Andererseits war aber auch dem Versuch des Klägers, zu einem höheren Betrag als 1 1 483,29 DM zu gelangen, der Erfolg zu versagen,. Nicht stichhaltig ist zunächst der von ihm erhobene Einwand, seiner Forderung seien mit Rücksicht auf Nr 209 der Konkurstabelle noch 120 DM bis zur Konkurseröffnung aufgelaufene Zinsen hinzuzurechnenj denn Nr 209 betrifft in Wirklichkeit keine Forderung des Klägers, sondern eine Abtretung an Anne	die	der Konkursverwalter, weil er insoweit
 eine Doppelanmeldung für vorliegend erachtet, von der Oe-Samtforderung des Klägers abgezogen hat$ der Kläger verkennt im übrigen, daß die 120 DM Zinsen, falls sie berücksichtigt würden, ebenfalls abzuziehen und nicht etwa seiner Anmeldung hinzuzureehnen wären. Die in den Konkursakten (Bd I Bl 156) befindliche Aufstellung, auf die sich der Kläger ferner beruft und in der Forderungen in Höhe von insgesamt 30 510,40 DM enthalten waren, stammt bereits vom 6c November 1951 und ist durch spätere Anmeldungen und Er-
eignisse, insbesondere durch dem gerichtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1953, überholte Wenn der Kläger schließlich noch auf das Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an das Konkursgerieht vom 20* Oktober 1954 (Konkursakten Bd II Blatt 229).verweist, worin für ihn eine Ausfallforderung von 7 0.67,46 DM angemeldet wurde, so handelt es sich hier um einen Anspruch, der, wie aus der beigegebenen Begründung hervorgeht, mit der Möbel- und Grundstücksangelegenheit RflHI zusammenhängt und infolgedessen schon durch den mehrfach erwähnten Prozeßvergleich vom 4o Dezember 1953 (Abschrift Bl 240 GA) abgegolten war; darauf hat der Beklagte das Konkursgericht unter dem
10	Dezember 1954 ausdrücklich hingewiesen (Konkursakten Bd II Blatt 235 f),. und. er hat dies auch im gegenwärtigen Rechtsstreit dem Berufungsgericht gegenüber getan (Schlußabsatz seines Schriftsatzes vom 13. Dezember 1954, Blatt 239 GA), ohne daß der Kläger, obgleich er in der Folgezeit bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils noch zwei Schriftsätze ein-gereicht hat (Bl 241, 247 GA), dem widersprochen hat« Selbst wenn aber der Betrag von .7.067,46 DM der Konkursforderung
 des Klägers hinzuzurechnen wäre, so müßte sich dieser andererseits wegen der oben erörterten geringen Aussicht, mit Hilfe der vorliegenden Peststellungsklage eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Wonnemann KG herbeizuführen, einen erheblichen Abzug von seiner Forderung gefallen lassen, so daß im praktischen Ergebnis auf keinen Fall von einem höheren Betrag als
11	483,29 DM ausgegangen werden könnte,
 Die Teilungsmasse, die für die nichtbevorrechtigten Gläubiger zur Verfügung stehen wird, beträgt nach den insoweit vom Kläger nicht beanstandeten Angaben des Konkursverwalters 81 128,72 DMo Der Gesamtbetrag der Konkursforderungen beläuft sich demgegenüber auf 173 221,31 DMo Da-
von hat der Konkursverwalter 92 843,09 DM anerkannt, während die restlichen 80 378,22 DM bisher von ihm bestritten werdeno
 Daß nicht sämtliche dieser bestrittenen Forderungen bei der Schlußverteilung Berücksichtigung finden werden, versteht sich nach Lage der Sache von selbst:, Wenn der Kläger die gegenteilige Erwartung äußert, so übersieht er, daß die meisten der betreffenden Gläubiger, wie der Beklagte unbestrittenermaßen vorgetragen hat, sich bisher nicht um ihre Forderungen ’’bemüht" haben; nach § 152 KO müßten sie dies jedoch, um einen Ausschluß zu vermeiden, in der dort vorgesehenen Form und Frist tuns Nach Ansicht des beklagten Konkursverwalters soll damit zu rechnen sein, daß von den bestrittenen Forderungen diejenige des Finanzamts von 32 120,55 DM in voller Höhe, diejenige des Klägers höchstens in Höhe von 6 500 DM und alle übrigen in Höhe von 50 io ihres Gesamtbetrages zu dem Zuge kommen werden.: Das erscheint einleuchtend« Aber es mag zu Gunsten des Klägers hier unterstellt werden, daß auch seine eigene Forderung - von der bisher lediglich ein Teilbetrag von 884 DM anerkannt worden ist - in voller Höhe Berücksichtigung finden wird: Die Summe der bestrittenen Forderungen würde sich dann um (32 120,55 + 11 483,29 =) 43 603,84 DM auf 36 774,38 DM
verringern,.
Geht man nun mit dem Konkursverwalter davon aus, daß hiervon 50_jS, ddu 18 387*19 DM bei der Schlußverteilung zu dem Zuge kommen, so stünde der Teilungsmasse von 81 128,72 DM eine zu berücksichtigende Schuldenmasse von 154 834,12 DM gegenübero Die Konkursquote beliefe sich dann auf 52,39 io Das hätte zur Folge, daß der Kläger, ebenso wie die übrigen Konkursgläubiger, mit 47,61 % seiner Forderung ausfiele0 Bei Zugrundelegung einer Konkurs fordernng von 1 1 483,29 DM
betrüge sein Ausfall somit 5 467> 19 DM. Auf diesen Betrag-beschränkt sich das Feststellungsinteresse des Klägers0 Der Streitwert erreicht daher nicht die Revisionssumme des § 546 Abs 1 ZPO«
Aber selbst wenn, abweichend von der Annahme des Konkursverwalters y eine Berücksichtigung der restlichen bestrittenen Forderungen von 36 774,38 DM in Höhe von 7 5_
(-• 27 580,78 DM) unterstellt wird, so daß die Schuldenmasse sich auf 164 027,71 DM beliefe, bliebe der Streitwert gleichwohl noch hinter 6 000 DM zurück,. Dann wäre nämlich die Konkursquote 49,45 dohc die Gläubiger fielen mit 50,55 io ihrer Forderungen aus.. Der Kläger erlitte in diesem Falle einen Verlust von 5 804,80 DM«
Wach allem erweist sich die Revision als unzulässig,, Sie war daher gemäß § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zu verwerfen«
Dr.o Tasche	Dr„ Hückinghaus	Dr„	Augustin
 Schuster
Rothe