Der Bundesgerichtshof ist nicht befugt/ ein Urteil des Reichsgerichts, das über eine Revision gegen das Urteil eines Oberlahdesgerichts im Bereich der amerikanischen Besatzungszone entschieden_hat,i nach § 321 ZPO zu ergänzen oder, hach § 319 ZPO zu berichtigen« * . März 1945 verkündete Urteil des III« Zivilsenats des Reichsgerichts (III 105/1944) durch eine Rntscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu ergänzen oder zu berichtigen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Auf die von dem Kläger eingelegte Revision hob der III, Zivilsenat des Reichsgerichts durch Urteil vom 12. daß die Beklagte zur Auflassung der strittigen Grundstücke verurteilt werde» Bas Urteil des Reichsgerichts enthält weder in dem verfügenden Teil einen Ausspruch über die Kosten, noch wird in den Gründen des Urteils der Kostenpunkt erwähnt. In erster Linie das erwähnte Urteil des Reichsgerichts gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, daß die Verpflichtung der Beklagten und Revisionsbeklagten zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits ausgesprochen wird, . Er hat ausgeführt: Bas Urteil des Reichsgerichts spreche sich über die Kosten nicht,aus. lern Umfang obgesiegt und das Reichsgericht das Berufungsurteil in allen Teilen, also auch im Kostenpunkt, aufgehoben habe«, - Für die erbetene Entscheidung sei der Bundesgerichtshof in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von Art 8 Ziff 88 des Gesetzes zur Wiederherstel- 1. Durch die Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgeriehts Nürnberg ist der Rechtsstreit beim Reichsgericht als Revisionsgericht anhängig geworden. Eine andere Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist aber nicht getroffen worden^ das Reichsgericht hat über diese Kosten ebensowenig befunden wie über die Kosten des Revisions- und es wurde eine andere Sachentscheidung getroffen- Die vom Landgericht zugunsten der Beklagten getroffene Kostenentscheidung ist in dem Urteil.des Reichsgerichts zwar nicht ausdrücklich erwähnt $ es ist' aber kein Zweifel daran, daß der in dem Urteil des ersten Richters enthal- Warum das Reichsgericht sich .über die Kosten des Rechtsstreits nicht ausgesprochen hat,' ist nicht ersichtlich. Die Präge, ob beim Bundesgerichtshof ein Verfahren zur Ergänzung eines vom Reichsgericht erlassenen Urteils durchgeführt werden kann, ist daher ebenso zu beurteilen, wie wenn es sich darum handeln würde, ob nach Erlaß eines Teilurteils durch das Reichsgericht eine Portsetzung des Ver- fahre ns vor dem Bundesgerichtshof möglich wäre, mit andern Worten, ob ein beim Reichsgericht nicht erledigter Teil eines Revisionsverfahrens auf den Bundesgerichtshof übergegangen ist, Biese Frage kann aber nicht anders entschieden werden als die Frage, ob überhaupt beim Reichsgericht noch nicht erledigte Revisionen' auf den Bundesgerichtshof übergeleitet worden sind« Dies ist jedenfalls für den Bereich der Amerikanischen-Besät zungs zone zu verneinen. noch anhängigen Revisionen an eigens geschaffene Große Senate bei den Oberlandesgeriohien über (§ 29 der im Sommer 1946 in den ländern der französischen Zone einheitlich erlassenen Rechtsanordnungen über Geriehtsveirfassung und Verfahren, auf geführt in Art 8 Ziff 52 des Vereinheitlichungsgesetzes) o Für die sowjetisch besetzte Zone ordnete eine Verordnung vom 8. GVB1 83) ÜbergangsbestiBmrangen* Danach kommt es, falls Revision gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts eingelegt worden war, darauf an* ob binnen dreier Monate nach Verkündung des Rechtsmittelgesetzes eine reichsgerichtliche Entscheidung feststellbar war,. War dies der Fall, so bewendet es bei dieser Entscheidung, Im anderen Falle, wenn also in der genannten Frist eine Entscheidung des Reichsgerichts nicht festgestellt werden konnte, wurde das Urteil des Oberlandesgerichts mit seiner Verkündung rückwirkend rechtskräftig. Zur’Ergänzung der Entscheidung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig« Wie erwähnt, sind die heim Reichsgericht noch anhängigen Revisionen grundsätzlich nicht auf den Bundesgerichtshof übergegangen, da in allen vier Besatzungszonen überleitungsbestim-mungen- getroffen worden sind. daß vom Reichsgericht nicht mehr erledigte Revisionen gegen Urteile von Oberlandesgerichten nicht mehr fortgesetzt werden sollen; diese Entscheidung des Landesgesetzge-bers schließt eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof aus.« Zivilsenat in der oben erwähnten Entscheidung (BGHZ 6, 64) ausgeführt hat, nicht die Oberleitung anhängiger Verfahren auf den Bundesgerichtshof, t^erleitungsvorschrifteri enthält das Vereinheitliphungs-gesetz.nur ftir Verfahren, die bei dem mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 aufgehobenen Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängig waren, tdiese gehen auf den Bundesgerichtshof über: Art 8 III Nr 110), und für die bei dem Bayerischen Obersten Landesgerichte anhängigen Verfahren, die bei diesem verbleiben (Nr 111 aaO); andere hier in Betracht kommende Überleitüngsvorschriften enthält das Vereinheitlichungsgesetz nicht» Wohl aber ist dies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürn-berg vom 22. sie von dem Reichsgericht noch nicht beschieden worden war, nach § 8 des Rechtsmittelgesetzes als erledigt anzusehen, ein Schlußurteil über den noch anhängigen Teil einer vom Reichsgericht nur teilweise entschiedenen Revision ist nicht mehr möglich« Damit wird auch eine Portsetzung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen. MärÄ 1943 ersatzlos beseitigt worden sind, jetzt in der Lage wären, in ähnlicher Weise wie nach einer teilweisen Zurückverweisung über den im Revisionsverfahren nicht erledigten Kostenpunkt eine ergänzende Entscheidung zu treffen. Nicht anders steht es aber mit dem Hilfsantrag, das Urteil des Reichsgerichts nach § 319 ZPO zu berichtigen. Der enge Zusammenhang von Berichtigung und Sachentscheidung findet aber seinen Ausdruck darin, daß nur das erkennende Gericht als solches seine Entscheidung berichtigen kann. Eine Berichtigung wäre nur dann möglich, wenn der Wille des erkennenden Gerichts in dem verkündeten Urteil nicht den richtigen Ausdruck gefunden hätte. tigten tatsächlich erwachsenen und voraussichtlich erwachsenden Aufwendungen unddie von ihm gezahlten Gerichtskosten zu berücksichtigen waren^ gleichzeitig war über die Tragung der noch nicht bezahlten Gerichtskoeten Bestimmung zu treffen (vgl hierzu Altstötter in DJust 1944, 253 /2567)» Bas Reichsgericht hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, über die Tragung der Kosten im allgemeinen zu entscheiden und die Festsetzung ihrer Höhe einem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren zu überlassen» Welche Entscheidung das Reichsgericht hinsichtlich der Tragung der noch nicht entrichteten Gerichtskosten und hinsichtlich des Betrages der dem Kläger zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten getroffen haben würde, läßt sich nicht ermitteln.
> * r Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Zi-ff 88; BayerGes Nr 43 über Hechtsmittel in der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rechtsmittelgesetz) vom 10. April 1946 (Bayer GVB1 1946, 300) § 8« ' , *x # . Der Bundesgerichtshof ist nicht befugt/ ein Urteil des Reichsgerichts, das über eine Revision gegen das Urteil eines Oberlahdesgerichts im Bereich der amerikanischen Besatzungszone entschieden_hat,i nach § 321 ZPO zu ergänzen oder, hach § 319 ZPO zu berichtigen« * . ■ Aktenzeichen: V ZR 103/50 Urteil des BGH vom 19* Dezember 1952 0L& Nürnberg V ZR 105/50 . Verkündet am 19» Dezember 1952 Klett, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle Im Hamen des Volkes 1 ln dem Rechtsstreit des Dr. Hermann Möbelwerke in S Alleininhabers der Antragstellers 9 Klägers und Revisionsklägers f - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. gegen die Firma G^Bl-Möbelwerke KG. in Liquidation^ gesetzlich vertreten durch den Gesellschafter und Liquidator Robert in Antragsgegnerin, Beklagte und Revisionsb^klagte , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsan Dr. Justizrat hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr; Pritsch und der Bundesrichter Dr.v.Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler für Recht erkannt: Der Antrag des Klägers, das am 12. März 1945 verkündete Urteil des III« Zivilsenats des Reichsgerichts (III 105/1944) durch eine Rntscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu ergänzen oder zu berichtigen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger (Antragsteller) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von Hfechts wegen t ~ 2 Tatbest hMi «nHMir «» .4 fc «•»«• 4» •»*■* Zwischen den Parteien war in den Jahren. 1942 his 1945 ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger die Auflassung von Grundstücken forderte, die er au einem Preis von ' ' » * 375 OOO RM gekauft zu haben behauptete» Im ersten Rechtszug wies das Landgericht Hürnberg-Fürth durch Urteil vom 11. Januar 1944 die Klage ab» Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. September 1944 zurückgewiesen. Auf die von dem Kläger eingelegte Revision hob der III, Zivilsenat des Reichsgerichts durch Urteil vom 12. März 1945 das Berufungsurteil auf und erkannte unter Abänderung des ersten Urteils dahin, ** » daß die Beklagte zur Auflassung der strittigen Grundstücke verurteilt werde» Bas Urteil des Reichsgerichts enthält weder in dem verfügenden Teil einen Ausspruch über die Kosten, noch wird in den Gründen des Urteils der Kostenpunkt erwähnt. Zu einer Zustellung des Urteils des Reichsgerichts kam es nicht mehr, da das Reichsgerichtsgebäude Anfang April 1945 durch Luftangriffe zerstört und am 19. April 1945 die Stadt äurch Truppen der Vereinigten Staaten von Ame- rika besetzt wurde. . * * Der Kläger hat beim Bundesgerichtshof den Antrag gestellt: In erster Linie das erwähnte Urteil des Reichsgerichts gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, daß die Verpflichtung der Beklagten und Revisionsbeklagten zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits ausgesprochen wird, . hilfsweise: diese Entscheidung im Wege der Berichtigung des erwähnten Urteils gemäß § 319 ZPO zu treffen» Er hat ausgeführt: Bas Urteil des Reichsgerichts spreche sich über die Kosten nicht,aus. Es müsse insoweit nach § 321 ZPO ergänzt oder nach § 319 ZPO berichtigt werden. Ohne eine solche Ergänzung oder Berichtigung könne der Kläger die Pro- 3 • zeßkosten nicht festsetzen und beitreiben lassen. Daß ihm ein prozeßrechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung zustehe, ergebe sich daraus, daß er in der Revisionsinstanz in vol- > lern Umfang obgesiegt und das Reichsgericht das Berufungsurteil in allen Teilen, also auch im Kostenpunkt, aufgehoben habe«, - Für die erbetene Entscheidung sei der Bundesgerichtshof in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von Art 8 Ziff 88 des Gesetzes zur Wiederherstel- ' t lung der Rechtseinheit auf dem Gelbiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I, 455) - Vereinheitlichungsgesetz - zuständig, denn nach dieser Bestimmung trete der Bundesgerichtshof grundsätzlich anstelle des Reichsgerichts. Da das Urteil des Reichsgerichts noch nicht zugestellt worden sei, habe die einwöchige Frist des § 321 Abs 2 ZPO noch nicht begonnen. Die Antragsgegnerin hat gebeten, die Anträge zurückzuweisen. Entscheidung gründe: i—hu mm«» mmmtmrn'MmIth «r#» • • ******* ‘ I. 1. Durch die Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgeriehts Nürnberg ist der Rechtsstreit beim Reichsgericht als Revisionsgericht anhängig geworden. Das Urteil des III. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 12-März 1945 hat das Berufungsurteil in vollem Umfang aufgehoben. Diese Aufhebung erstreckte sich auch auf die in dem Berufungsurteil enthaltene Kostenentscheidung. Eine andere Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist aber nicht getroffen worden^ das Reichsgericht hat über diese Kosten ebensowenig befunden wie über die Kosten des Revisions- u 9 * 4 - :* •. • -vr- V .*r ( Verfahrens* Insoweit fehlt jetzt jede Entscheidung* Nicht anders steht es mit den Kosten des ersten Rechts.zuges. Das Urteil des Landgerichts wurde vom Reichsgericht abgeändert. und es wurde eine andere Sachentscheidung getroffen- Die vom Landgericht zugunsten der Beklagten getroffene Kostenentscheidung ist in dem Urteil.des Reichsgerichts zwar nicht ausdrücklich erwähnt $ es ist' aber kein Zweifel daran, daß der in dem Urteil des ersten Richters enthal- i * * tene Ausspruch über die Kostentragung durch die Abänderung dieses Urteils in der gleichen Weise beseitigt worden ist wie die Kostenentscheidung dies Berufungsgerichts durch des-sen Aufhebung* t i ,;: Warum das Reichsgericht sich .über die Kosten des Rechtsstreits nicht ausgesprochen hat,' ist nicht ersichtlich. Die Gründe der Entscheidung enthalten, wie erwähnt, hierzu. nichts*. Von einem Antrag der Parteien war die Entscheidung .... . } über die Kosten des Rechtsstreits nicht abhängig (§ 308 Abs 2 Z?0). • . ' . ' ‘ •• I- . I Da das Reichsgericht über die Kosten des Rechtsstreits hätte erkennen müssen, macht das Pehlen einer Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens das Urteil unvollständig. Nach § ■ 321 ZPO war der Kläger berechtigt, eine Ergänzung des reichsgerichtlichen Urteils zu verlangen. Ein solches Ergänzungsurteil steht dem einem , Teilurteil nachfolgenden Schlußurteil gleich (Baumhach § 321 Anm 4; Stein-Jonas-SchÖnke § 321 Anm I, III; Rosenberg § 75 I 3 c). Die Präge, ob beim Bundesgerichtshof ein Verfahren zur Ergänzung eines vom Reichsgericht erlassenen Urteils durchgeführt werden kann, ist daher ebenso zu beurteilen, wie wenn es sich darum handeln würde, ob nach Erlaß eines Teilurteils durch das Reichsgericht eine Portsetzung des Ver- » «»* i'i !• i H . Kt •• (.1 i i v fahre ns vor dem Bundesgerichtshof möglich wäre, mit andern Worten, ob ein beim Reichsgericht nicht erledigter Teil eines Revisionsverfahrens auf den Bundesgerichtshof übergegangen ist, Biese Frage kann aber nicht anders entschieden werden als die Frage, ob überhaupt beim Reichsgericht noch nicht erledigte Revisionen' auf den Bundesgerichtshof übergeleitet worden sind« Dies ist jedenfalls für den Bereich der Amerikanischen-Besät zungs zone zu verneinen. .. * j * •. * ' : j . 2. Hach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten Mächte wurden durch die Proklamation Hr 1 des Obersten Befehlshabers die deutschen Gerichte geschlossen, darunter auch das Reichsgericht. Die Bingliederung in die Sowjetische Besätzungszone änderte daran nichts« Das Ge-^ setz Hr 4 des Kontrollräte und das Gesetz Nr 2 der Militärregierung für Deutschland bestätigten diesen Zustand. Da eine Wiedereröffnung des Reichsgerichts unterblieb, sind in den einzelnen deutschen Ländern und BesatzungsZonen Oberleitungsvorschriften über die Ausfüllung der durch die Schließung des Reichsgerichts entstandenen Lücke in der Gerichts organisation und zur Abwicklung der beim«* Reichsgericht im Augenblick des Zusammenbruchs noch anhängigen Verfahren getroffen worden. Für die Britische Zone waren dies zunächst die im Frühjahr 1946 von den Oberlandesgerichtspräsidenten übereinstimmend erlassenen Verordnungen; hach diesen wurden.beim Reichsgericht noch anhängige Revisionengegen teile der öberlandesgerichte für erledigt angesehen, die Cberlandesgerichte hatten dies auf Antrag einer der Parteien auszusprechen.und zugleich über die Rosten der so erledigten Revisionen nach Maßgabe näherer Bestimmungen zu entscheiden. Später wurde für den Bereich der Britischen Zone der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone als Revisionsge- rieht geschaffen; die Rechtsprechung dieses Gerichtes hat entschieden, daß gegen die vor dem Zeitpunkt seiner Eröffnung, dem 9, Februar 19485 ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Bereich der Britischen Zone Revisionen nicht mehr eingelegt werden konnten. (OGHZ 1, .1; Pritsch MDR 1948, 76; Krille HJW 1947/48, 421). Die IÄn-der der Französischen Zone.leiteten die beim Reichsgericht M noch anhängigen Revisionen an eigens geschaffene Große Senate bei den Oberlandesgeriohien über (§ 29 der im Sommer 1946 in den ländern der französischen Zone einheitlich erlassenen Rechtsanordnungen über Geriehtsveirfassung und Verfahren, auf geführt in Art 8 Ziff 52 des Vereinheitlichungsgesetzes) o Für die sowjetisch besetzte Zone ordnete eine Verordnung vom 8. Hai 194? entsprechendes an (ZentrVOBl 1947 S 15). Für die Amerikanische Besatzungszone, um die es.sich im vorliegenden Fall handelte traf § 8 des im Jahre 1946 ßoneneinheitlich erlassenen Rechtsmittelgesetzes ;für Bayern: Gesetz.Nr 43 vom 10, April 1946, GVB1 300, idF des Gesetzes zur Änderung des Rechtsmittelgesetzes vom 9* April 1949? GVB1 83) ÜbergangsbestiBmrangen* Danach kommt es, falls Revision gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts eingelegt worden war, darauf an* ob binnen dreier Monate nach Verkündung des Rechtsmittelgesetzes eine reichsgerichtliche Entscheidung feststellbar war,. War dies der Fall, so bewendet es bei dieser Entscheidung, Im anderen Falle, wenn also in der genannten Frist eine Entscheidung des Reichsgerichts nicht festgestellt werden konnte, wurde das Urteil des Oberlandesgerichts mit seiner Verkündung rückwirkend rechtskräftig. Bei Erlaß dieses Gesetzes ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, daß mit dieser Bestimmung eine klare und für alle praktisch verkommenden Fälle ausreichende Rege- lung getroffen wurdes Entweder lag ein reichsgerichtliches Urteil vor, dann galt dieses, oder aber das Revisionsver- • t fahren war noch nicht bis zu dem Urteil gelangt, dann sollte es. bei. der Entscheidung d-es Oberiandesgerichts bewenden, , , • . , i . • „ • • ' " ' * ' 1 Im vorliegenden Falle ftthrt diese Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis« Es liegt ein reichsgerichtliches Urteil vor; daher könnte nach § 8 des Rechtsmittelge-setzes das Urteil des Oberlandesgerichts nicht rechtskräftig geworden sein« AndererseiW ist das reiöhsgerichtliche Urteil unvollständig., da über die Kosten nicht entschieden ist« Es. ließe sich daran denken, ln Anwendung des Grundgedankens* des § 8 davon auszugehen,' daß das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist, als das Reichsgericht noch nicht entschieden hat, also hinsichtlich der Kosten das Urteil des Oberiandesgerichts als rechtskräftig anzusehen, Bern steht jedoch nicht nur entgegen, daß diese Kostenentscheidung, die dem Kläger die Kosten auferlegt hat, mit der vom Reichsgericht getroffenen Sachentscheidung, die dem Kläger Recht gegeben hat, in innerem Widerspruch steht, sondern vor allem, daß die Kostenentscheidungen der Vorinstanzeh von der Aufhebung bezw« Abänderung der Instanzurteile durch das reichsgerichtliche Urteil um- * ' , * faßt worden sind, und insoweit das letztere Urteil maßgebend sein muß« So ergibt sich folgendes Bild; Bas Reichsge-, rieht, hat die Urteile des Oberiandesgerichts und des Landgerichts in vollem Umfange aufgehoben bezw« abgeändert« Es hat jedoch-nur teilweise selbst erkannt« Soweit es erkannt hat, bewendet es bei seiner Entscheidung« Soweit es nicht selbst entschieden hat, hat es doch die Entscheidung des Oberiandesgerichts aufgehoben, so daß diese nicht rechtskräftig geworden sein kann« Ober die Kosten fehlt mithin jede Entscheidung« . 3. Zur’Ergänzung der Entscheidung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig« Wie erwähnt, sind die heim Reichsgericht noch anhängigen Revisionen grundsätzlich nicht auf den Bundesgerichtshof übergegangen, da in allen vier Besatzungszonen überleitungsbestim-mungen- getroffen worden sind. Bas Yereinheitlichungsgesetz hat diese Bestimmungen zwar aufgehoben, aber nicht mit Rückwirkung; die durch diese Üb^rleitungsbestimmungen herbeigeführte Abwibklung ist durch ihre Aufhebung nicht beseitigt worden. Für den Bereich der Stadt Berlin (-West), wo ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen zu dieser Frage nicht ergangen sind, ist der IV. Senat des Bundesgerichtshofs zu dem selben Ergebnis gelangt (Beschl vom 5. Mai 1932 BGHZ 6, 64)« Ob für den Bereich der Französischen Zone im Hinblick auf die dort ängeordneten besonderen Überleitungsbestimmungen Abweichendes gilt, kann hier dahingestellt bleiben. Für den Bereich der Amerikanischen Besatzungszone ist § 8 des Rechtsmittelgesetzes jedenfalls dahin auszulegen 9. daß vom Reichsgericht nicht mehr erledigte Revisionen gegen Urteile von Oberlandesgerichten nicht mehr fortgesetzt werden sollen; diese Entscheidung des Landesgesetzge-bers schließt eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof aus.« Damit wird auch ein Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO vor dem Bundesgerichtshof unmöglich. 4..Der Antragsteller hat sich darauf berufen, in Ziff 88 Abs 1 des Art 8 III des. Vereinheitlichungsgesetzes sei allgemein angeordnet worden, daß der Bundesgerichtshof anstelle des Reichsgerichts ti’ete, soweit diesem in gesetzlichen Vorschriften Aufgaben zugewiesen waren. Er meint, daraus ergebe sich, daß auch für das Ergänzungsverfahren der Bundesgerichtshof anstelle des Reichsgerichts trete. Wenn § 321 ZPO jedem Gericht die Aufgabe zuweise, die von ihm gefällten Urteile erforderlichenfalls nachträglich zu ergänzen, so werde diese Aufgabe für Urteile des Reichsgerichts dem Bundesgerichtshof zugewiesen. Nicht darauf komme es an, oh in einer gesetzlichen Bestimmung das Reichsgericht als Träger von Zuständigkeiten ausdrücklich aufgeführt worden sei, sondern darauf , ob das Reichsgericht von einer Vorschrift, die den Gerichten Aufgaben zuweise,. materiell erfaßt werde» Demgegenüber hat der Antragsgegner die Ansicht vertreten, daß Zifi 88 des Vereinhaitlichungsgesetzes nur Fälle betreffe, in denen dem Reichsgericht eine Zuständigkeit .ausdrücklich übertragen worden sei, und dazu gehöre § 321 ZPO keinesfalls o Dem ist beizutreten, Art 8 III Nr 88 des Vereinheitlichungsgesetzes sollte lediglich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften an die auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung durch den Wegfall des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und die Errichtung des Bundesgerichtshofs geschaffene Lage.anpassen, betrifft aber, wie bereits der IV. Zivilsenat in der oben erwähnten Entscheidung (BGHZ 6, 64) ausgeführt hat, nicht die Oberleitung anhängiger Verfahren auf den Bundesgerichtshof, t^erleitungsvorschrifteri enthält das Vereinheitliphungs-gesetz.nur ftir Verfahren, die bei dem mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 aufgehobenen Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängig waren, tdiese gehen auf den Bundesgerichtshof über: Art 8 III Nr 110), und für die bei dem Bayerischen Obersten Landesgerichte anhängigen Verfahren, die bei diesem verbleiben (Nr 111 aaO); andere hier in Betracht kommende Überleitüngsvorschriften enthält das Vereinheitlichungsgesetz nicht» Diese Erwägung wird noch unterstützt durch den Art 8 111 Ziff 7 des Vereinheitlichungsgesetzes. Danach richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen nach 1 den bisher geltendenVorschriften* Soweit ein Rechtsmittel bisher nicht zugelassen war, soll es dabei bewenden* Allerdings ist das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO kein Rechtsmittel in diesem Sinne. Wohl aber ist dies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürn-berg vom 22. September 1944* Diese Revision ist, soweit i sie von dem Reichsgericht noch nicht beschieden worden war, nach § 8 des Rechtsmittelgesetzes als erledigt anzusehen, ein Schlußurteil über den noch anhängigen Teil einer vom Reichsgericht nur teilweise entschiedenen Revision ist nicht mehr möglich« Damit wird auch eine Portsetzung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Dies muß in gleicher Weise für das Ergänzungsverfahren nach •§ 321 ZPO gelten. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ol> das Landgericht oder das Oberlandesgericht, deren Kostenentscheidungen durch das reichsgerichtliche Urteil vom. ‘12. MärÄ 1943 ersatzlos beseitigt worden sind, jetzt in der Lage wären, in ähnlicher Weise wie nach einer teilweisen Zurückverweisung über den im Revisionsverfahren nicht erledigten Kostenpunkt eine ergänzende Entscheidung zu treffen. II. * Nach dem Ausgeführten ist der auf § 321 ZPO gestützte Hauptantrag unzulässig. Nicht anders steht es aber mit dem Hilfsantrag, das Urteil des Reichsgerichts nach § 319 ZPO zu berichtigen. Allerdings handelt es sich insoweit nicht um die Entscheidung über eine beim Reichsgericht teilweise unerledigt, gebliebene Revision. Das Berichtigungsverfahren ist nicht an eine Prist gebunden, es kann auch nach Rechtskraft jederzeit noch eingeleitet werden. Aber es steht mit dem vorangegangenen Erkenntnis verfahren in einem so engen - 11 Zusammenhang, daß eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht angenommen werden kann. Das Berichtigungsverfahren soll die Möglichkeit geben,. Unstimmigkeiten zwischen dem Willen des urteilenden Gerichts und dem ausgesprochenen Urteil auf einfache Weise zu beheben« Es ist keine Sachentscheidung; daher bedarf es nicht der Mitwirkung der Dichter, die das zu berichtigende Urteil gefällt haben. Der enge Zusammenhang von Berichtigung und Sachentscheidung findet aber seinen Ausdruck darin, daß nur das erkennende Gericht als solches seine Entscheidung berichtigen kann. So darf das Kollegium nicht die Entscheidung des Einzelrichters berichtigen und umgekehrt (KG JW 1926, 2436). Es handelt sich um ein Änhangsverfahren zu dem Urteilsverfahren, fiir das eine abweichende Zuständigkeit nicht begründet werden kann. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu einer solchen Berichtigung läßt sich ebensowenig aus Ziff 88 des Art 8 III des Vereinheitlichungsgesetzes herleiten, wie die Zuständigkeit für das Ergänzungsverfahren des § 321 ZPO. Bemerkt sei. daß gegen die beantragte Berichtigung des Urteils des III. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 12.März 1945 auch erhebliche sachliche Bedenken bestehen. Eine Berichtigung wäre nur dann möglich, wenn der Wille des erkennenden Gerichts in dem verkündeten Urteil nicht den richtigen Ausdruck gefunden hätte. Dafür fehlt ein Anhaltspunkt, Nicht nur im verfügenden Teil,des Urteils, sondern auch in den Gründen fehlt jeder Hinweis auf eine Entscheidung über die ProzeßköstenPEine solche Entscheidung kann auch nicht als Wille des Reichsgerichts unterstellt werden« Denn zur Zeit der Verkündung des reichsgerichtlichen Urteils galt bereits § 60 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27* Sep tember 1944 (RGBl I, 229). Nach dieser Bestimmung hatte der Richter bei der Entscheidung über die Erstattung außerge- richtlicher Kosten zugleich ihren Betrag nach freier Schätzung festzusetzen, wobei die dem Erstattungsberech- ♦ tigten tatsächlich erwachsenen und voraussichtlich erwachsenden Aufwendungen unddie von ihm gezahlten Gerichtskosten zu berücksichtigen waren^ gleichzeitig war über die Tragung der noch nicht bezahlten Gerichtskoeten Bestimmung zu treffen (vgl hierzu Altstötter in DJust 1944, 253 /2567)» Bas Reichsgericht hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, über die Tragung der Kosten im allgemeinen zu entscheiden und die Festsetzung ihrer Höhe einem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren zu überlassen» Welche Entscheidung das Reichsgericht hinsichtlich der Tragung der noch nicht entrichteten Gerichtskosten und hinsichtlich des Betrages der dem Kläger zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten getroffen haben würde, läßt sich nicht ermitteln. Ba der Wille des erkennenden Richters nicht erkennbar ist, ist eine diesem Willen Rechnung tragende Berichtigung seiner Entscheidung nicht möglich« Br. Pritsch Br.v.Hormann Br. Heck Schuster Br.Oechßler