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BGH · V ZR 102/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 102/81

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Das Grundpfandrecht ist als Buchgrundschuld an dem im Grundbuch von HMHfc Band 33 Blatt (■70, verzeichneten Grundstück der Klägerin Plan-Nr. Diese Gesamtbuchgrundschuld hatte im Jahre 1971 die Firma GmbH als damalige Eigentümerin der Beklagten zur Sicherung eines Kredits für den geplanten Bau von 14 Terrassenhäusem bestellt. Als Sicherheit für die Werklohnforderung der BaflH^ gegen die BflHIHli GmbH sollte bis zu einer Höhe von 2 842 900 DM die zugunsten der Beklagten eingetragene Buchgrundschuld von 1 100 000 DM sowie eine ihr noch zu bestellende und von ihr treuhänderisch zu haltende nachrangige Briefgrundschuld von 1 700 000 DM dienen. Mai 1973 trat die Beklagte ihre erstrangige Buchgrundschuld der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank zur Sicherung einer von dieser Bank zugesagten Zwischenfinanz ierung des Bauvorhabens ab. September 1974 mit der Beklagten eine mündliche, dieser gegenüber durch Schreiben vom 23. & Co. versichert zugleich im Namen der GmbH, daß weitere nachrangige Belastungen nicht bestehen und auch in Zukunft von den Genannten nicht eingetragen werden. Oktober 1974 wies sie darauf hin, daß von der Abtretung die "Rechte aus Ziffer III" der Grundschuldbestellungsurkunde vom 10. Das Berufungsgericht führt aus: Die zwischenzeitliche Abtretung der Buchgrundschuld an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank habe den Sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Baufinanz GmbH nicht gegenstandslos gemacht. Da der Beklagten die gesicherte Darlehensforderung gegen die B4HHBB GmbH noch in einer Höhe von 1 215 733,37 DM zustehe, habe die Klägerin als jetzige Grundstückseigentümerin auch nach Rückabtretung der Grundschuld von der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel bank auf die Beklagte gegen diese keinen bereicherungsrecht liehen Anspruch auf Übertragung des Grundpfandrechts. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten vorgenommene Abtretung der Grundschuld an die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank die ursprünglich mit der BflU GmbH getroffene Sicherungsabrede unberührt ließ. § 1191 Rdn. 22); die bloß vorübergehende Abtretung der Grundschuld an die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank sollte jedoch nur eine Zwischenfinanzierung des Bauvorhabens der BflH|H|pGmbH ermöglichen und diente daher nicht der Verwertung. Mit der - allerdings noch nicht durch Grundbucheintragung vollzogenen - Rückabtretung der Buchgrundschuld auf die Beklagte sichert dieses Grundpfandrecht daher weiterhin deren Darlehensanspruch gegen die BMH GmbH. Insoweit kommt es mithin nicht darauf an, ob der Beklagten eine persönliche Forderung auch gegen die Klägerin als jetzige Grundstückseigentümerin zusteht. 2. Im vorliegenden Falle stellt sich jedoch die Frage, ob die Klägerin aus ihrem eigenen Vertragsverhältnis zur Beklagten ihr gegenüber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Buchgrundschuld hat. Juni 1972 vereinbart, daß die beiden Grundpfandrechte zur Sicherung des künftigen Werklohnanspruches der Klägerin bis zu einer Höhe von Die Grundschulden unterlagen somit schuldrechtlich einer treuhänderischen Zweckbindung mit der sich daraus für die Beklagte ergebenden Verpflichtung, ihr Verwertungsrecht bis zu der vereinbarten Höhe zunächst nur zur Befriedigung des der Klägerin erwachsenden Werklohnanspruchs auszuüben. Für den Fall der Tilgung des Zwischenkredits hätte die Beklagte zwar aufgrund des ihr von der BflHHHB GmbH abgetretenen Rückgewähranspruchs Übertragung der Grundschuld auf sich verlangen können; die Beklagte wäre dann aber wieder - jedenfalls bei ungestörtem Vertragsverhältnis - an den mit der Klägerin (und der BMHB GmbH) Juli 1972 mit der BflHHH§GmbH vereinbarte Abtretung eines etwaigen RückgewähranSpruches hätte unterlaufen dürfen und folglich nach Eintritt eines Rückgewährfalles - hier nach Rückabtretungserklärung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank - auch nicht befugt gewesen wäre, die Grundschuld zu dem Nachteil der Klägerin zu verwerten. Ihm mußte sich die Frage aufdrängen, ob der Beklagten durch diese Vereinbarung ein Verwertungsrecht eingeräumt werden sollte, das ihr bis dahin nach der am 29. Insoweit geht es also nicht darum, wie das Berufungsgericht annimmt, ob der Beklagten durch die Vereinbarung vom 11. Daraus aber ergibt sich nicht ohne weiteres, daß nunmehr die Beklagte berechtigt sein sollte, über den ihr von der Bflm GmbH abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr der verbleibt, erhält zunächst Be^pP-BaflHP (Klägerin) DM 520 000, —H, die Folgerung herzuleiten scheint, damit könne auch der künftige dingliche Anspruch der Beklagten nach Rückgewähr der Buchgrundschuld gemeint gewesen sein, so hätte doch beachtet werden müssen, daß die Beklagte hinsichtlich dieser Grundschuld im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr - und noch nicht wieder - "grundbuchlich gesicherte" Gläubigerin war. Der Wortlaut der Vereinbarung und der Sachvortrag der Parteien deuten allerdings darauf hin, daß die in Ziffer 4 enthaltene Regelung nur die eingetragenen Briefgrundschulden und nicht die damals abgetretene Buchgrundschuld betraf.Andererseits ist aber nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig, daß die durch die Buchgrundschuld gesicherte Forderung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank aus dem Verkaufserlös der Hausgrundstücke getilgt werden sollte und getilgt worden ist. September 1974 kann daher ergeben, ob die der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank abgetretene Grundschuld nach Erfüllung der gesicherten Forderung schuldrechtlich der Beklagten oder aber der Klägerin zustehen sollte.

Zitierte Normen: § 133 BGB
GrundschuldBerufungsgerichtGmbHVereinbarungKlägerinBuchgrundschuld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. April 1982 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
V ZR 102/81
URTEIL
Firma
 mitgliederGünther Hl MI
vertreten durch die Vorstands-r, Christian RBW^ Harry BMWP, und Hans	CM-RJHM-Platz
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■ -
und
 gegen
KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hans Rudi VflHBhund Arne VI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. März 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Übertragung einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 1 100 000 DM nebst Grundschuldzinsen. Das Grundpfandrecht ist als Buchgrundschuld an dem im Grundbuch von HMHfc Band 33 Blatt (■70, verzeichneten Grundstück der Klägerin Plan-Nr. ^26/14 und an ihren Band 33 Blatt 1 verzeichneten Miteigentumsanteilen der Grundstücke Plan-Nm. ^p26/6 und®|26/15 jeweils an erster Rangstelle für die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank AG in VWKKHf eingetragen.
 
Diese Gesamtbuchgrundschuld hatte im Jahre 1971 die Firma	GmbH	als damalige Eigentümerin der
 Beklagten zur Sicherung eines Kredits für den geplanten Bau von 14 Terrassenhäusem bestellt.
Am 29. Juni 1972 schlossen die EflHHMGmbH, die Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Julius Bef||^-BaflHB AG (nachfolgend: "BaflH^"), eine Vereinbarung, wonach die BaflHB den Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung der Häuser zu dem Festpreis von 2 800 000 DM nebst einem Finanzierungskostenanteil von 42 900 DM und die Beklagte die Baufinanzierung übernahm. Als Sicherheit für die Werklohnforderung der BaflH^ gegen die BflHIHli GmbH sollte bis zu einer Höhe von 2 842 900 DM die zugunsten der Beklagten eingetragene Buchgrundschuld von 1 100 000 DM sowie eine ihr noch zu bestellende und von ihr treuhänderisch zu haltende nachrangige Briefgrundschuld von 1 700 000 DM dienen. Für den Fall des NichtentStehens oder Erlöschens der Forderung der BafllHp sollten die beiden Grundschulden die eigenen Ansprüche der Beklagten gegen die	GmbH	sichern. Die Brief grundschuld von
1 700 000 DM wurde der Beklagten am 10. Juli 1972 bestellt und im Oktober 1972 eingetragen. Die Grundschuldbestellungsurkunde enthielt unter Ziffer III folgende Abrede:
"Der Eigentümer (Bfl|WKttl GmbH) tritt alle bestehenden oder künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche gegen den jeweiligen Gläubiger vorgehender oder gleichrangiger Grundschulden in Bezug auf diese an die Bank (Beklagte) ab, insbesondere auf Rückgewähr."
der B
Die B
erhielt auf ihre Werklohnforderung von
 GmbH abredegemäß einen ersten Teilbetrag
 von 1 624 375 DM, den die Beklagte finanziert hatte.
Am 25. Mai 1973 trat die Beklagte ihre erstrangige Buchgrundschuld der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank zur Sicherung einer von dieser Bank zugesagten Zwischenfinanz ierung des Bauvorhabens ab.
Die BflHHHM GmbH geriet in Vermögensverfall. Ihren Grundbesitz übernahm die Bauboag. Sie traf am 11. September 1974 mit der Beklagten eine mündliche, dieser gegenüber durch Schreiben vom 23. September 1974 bestätigte Vereinbarung, die u.a. wie folgt lautet:
M1.) Es soll der gemeinsame Versuch unternommen
 werden, die 14 Terrassenhäuser zu dem Marktpreis zu veräußern, um die grundbuchlich gesicherten Rechte wenigstens zu dem Teil zu realisieren.
2.) Das Bankgeschäft Hfli& Co. verpflichtet sich, die zu Gunsten von Be0B~BaflHV treuhänderisch gehaltene Briefgrundschuld über 1,1 Mio DM nebst Zinsen sowie die nachrangige Grundschuld über 0,6 Mio DM zu Gunsten HlHfe & Co. auf Befl|p-Ba^W zu übertragen.
& Co. versichert zugleich im Namen der GmbH, daß weitere nachrangige Belastungen nicht bestehen und auch in Zukunft von den Genannten nicht eingetragen werden.
3.) Be^BE-BaMMPverzichtet nach Erledigung von
 Ziffer 2) zu Gunsten von HW & Co. auf die Auszahlung des aus der Valutierung der vorrangigen Grundschuld über 1,7 Mio DM verbleibenden Spitzenbetrages von DM 41 858,33.
 
4.)
Von dem Verkaufserlös, der nach Befriedigung der vorrangig grundbuchlich gesicherten Gläubiger einschließlich ihrer Zinsansprüche bis zur Ablösung (Grundschulden über 1,7 Mio DM) sowie nach Abzug der direkt verkaufsbedingten Kosten (Maklergebühren. Anzeigenkosten, Notar- und Grundbuchgebühren) verbleibt, erhält zunächst BeSH^« BaflÜBl DM 520 000, —. Von dem nach Zahlung der genannten DM 520 000,— an Be^H^BalHIBP verbleibenden Überschuß erhält H& Co. je verkauftem Haus DM 7 000,— insgesamt also DM 98 000,—. Ein auch darüber hinaus verbleibender Verkaufsüberschuß fällt wiederum Be zu."
Aufgrund dieser Vereinbarung trat die Beklagte der BaflH0 die Briefgrund schuld von 1 700 000 DM ab. In der Abtretungserklärung vom 23. Oktober 1974 wies sie darauf hin, daß von der Abtretung die "Rechte aus Ziffer III" der Grundschuldbestellungsurkunde vom 10. Juli 1972 (jene Ziffer betrifft die Abtretung des Rückgewähranspruchs) ausgenommen seien. Die BaflHB ihrerseits erklärte, daß sie die Übertragung in Anrechnung auf ihre Bauforderung an Zahlungs Statt annehme.
Die fertiggestellten Häuser wurden von der Klägerin (Bauboag) bis auf ein Haus veräußert. Aus dem Verkaufserlös wurde die grundschuldgesicherte Forderung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank getilgt. Diese Bank trat - nach rechtskräftiger Verurteilung - am 21. März 1979 die Grundschuld der Beklagten ab. Die Abtretung ist noch nicht im Grundbuch eingetragen.
 
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Den Klageanspruch auf Übertragung der Gesamtbuchgrundschuld, betreffend die noch der Klägerin gehörenden Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile, hat das Landgericht teils als unzulässig und teils als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die zwischenzeitliche Abtretung der Buchgrundschuld an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank habe den Sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Baufinanz GmbH nicht gegenstandslos gemacht. Da der Beklagten die gesicherte Darlehensforderung gegen die B4HHBB GmbH noch in einer Höhe von 1 215 733,37 DM zustehe, habe die Klägerin als jetzige Grundstückseigentümerin auch nach Rückabtretung der Grundschuld von der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel bank auf die Beklagte gegen diese keinen bereicherungsrecht liehen Anspruch auf Übertragung des Grundpfandrechts. Ebensowenig sei ein vertraglicher Übertragungsanspruch gegeben; denn eine dahingehende Abrede sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden.
 
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.	Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten vorgenommene Abtretung der Grundschuld an die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank die ursprünglich mit der BflU GmbH getroffene Sicherungsabrede unberührt ließ. Zwar wird der Sicherungsvertrag mit einer ihm entsprechenden Verwertung der Grundschuld gegenstandslos (Senatsurteil vom 8. Dezember 1978, V ZR 221/77, NJW 1979, 717; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1191 Rdn. 22); die bloß vorübergehende Abtretung der Grundschuld an die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank sollte jedoch nur eine Zwischenfinanzierung des Bauvorhabens der BflH|H|pGmbH ermöglichen und diente daher nicht der Verwertung. Mit der - allerdings noch nicht durch Grundbucheintragung vollzogenen - Rückabtretung der Buchgrundschuld auf die Beklagte sichert dieses Grundpfandrecht daher weiterhin deren Darlehensanspruch gegen die BMH GmbH. Dafür haftet das Grundstück. Insoweit kommt es mithin nicht darauf an, ob der Beklagten eine persönliche Forderung auch gegen die Klägerin als jetzige Grundstückseigentümerin zusteht.
2.	Im vorliegenden Falle stellt sich jedoch die Frage, ob die Klägerin aus ihrem eigenen Vertragsverhältnis zur Beklagten ihr gegenüber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Buchgrundschuld hat. Eine dahingehende Einigung, die an keine bestimmte Form gebunden ist, könnte sich zu demindest schlüssig aus der Vereinbarung vom 11. September 1974 ergeben. Darauf stützt
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sich die Klage. Dem dazu vorgetragenen Sachverhalt trägt das Berufungsurteil indes nicht ausreichend Rechnung.
Es läßt wesentliches Vorbringen unbeachtet und würdigt die Vereinbarungen der Parteien nicht mit der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Vollständigkeit. Das wird von der Revision zu Recht gerügt.
Für die hier fragliche Buchgrundschuld von
1	100 000 DM und die nachrangige - später aufgeteilte -Briefgrundschuld von 1 700 000 DM hatten die Beklagte als Grundschuldgläubigerin, die BflHHMi GmbH als damalige Eigentümerin des belasteten Grundbesitzes und die Klägerin (damals ”Ba®B>”) unstreitig am 29. Juni 1972 vereinbart, daß die beiden Grundpfandrechte zur Sicherung des künftigen Werklohnanspruches der Klägerin bis zu einer Höhe von
2	842 900 DM bestimmt seien und daß die Beklagte erst nach Erfüllung dieser Forderung die Grundschulden zur Deckung ihrer eigenen Kreditforderung gegen die BflHHP GmbH verwerten dürfe. Die Grundschulden unterlagen somit schuldrechtlich einer treuhänderischen Zweckbindung mit der sich daraus für die Beklagte ergebenden Verpflichtung, ihr Verwertungsrecht bis zu der vereinbarten Höhe zunächst nur zur Befriedigung des der Klägerin erwachsenden Werklohnanspruchs auszuüben. Daran änderte die zu dem Zwecke der Zwischenfinanzierung am 25. Mai 1973 vorgenommene Abtretung der Buchgrundschuld an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank nichts. Für den Fall der Tilgung des Zwischenkredits hätte die Beklagte zwar aufgrund des ihr von der BflHHHB GmbH abgetretenen Rückgewähranspruchs Übertragung der Grundschuld auf sich verlangen können; die Beklagte wäre dann aber wieder - jedenfalls bei ungestörtem Vertragsverhältnis - an den mit der Klägerin (und der BMHB GmbH)
 
fiduziarisch vereinbarten Sicherungszweck der Grundschuld gebunden gewesen. Diese Bindung wäre deswegen bestehen geblieben, weil die Beklagte ihre mit der Klägerin am 29. Juni 1972 geschlossene Treuhandabrede nicht durch die am 10. Juli 1972 mit der BflHHH§GmbH vereinbarte Abtretung eines etwaigen RückgewähranSpruches hätte unterlaufen dürfen und folglich nach Eintritt eines Rückgewährfalles - hier nach Rückabtretungserklärung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank - auch nicht befugt gewesen wäre, die Grundschuld zu dem Nachteil der Klägerin zu verwerten.
Diese Ausgangslage hätte das Berufungsgericht bei Würdigung der Vereinbarung vom 11. September 1974 in Betracht ziehen müssen. Ihm mußte sich die Frage aufdrängen, ob der Beklagten durch diese Vereinbarung ein Verwertungsrecht eingeräumt werden sollte, das ihr bis dahin nach der am 29. Juni 1972 verabredeten Zweckbindung der Grundschuld nicht zustand. Insoweit geht es also nicht darum, wie das Berufungsgericht annimmt, ob der Beklagten durch die Vereinbarung vom 11. September 1974 eine Verwertung der Grundschuld versagt sein sollte, sondern umgekehrt, ob ihr gerade erst mit dieser Vereinbarung eine von der Treuhandabrede abweichende Verwertung ermöglicht werden sollte.
Die neue Lage bei Abschluß der Vereinbarung vom 11. September 1974 war nun allerdings die, daß die Treuhandabrede infolge des Verraögensverfalls der BflHHHBlGmbH nicht mehr in der vorgesehenen Weise zu verwirklichen war. Daraus aber ergibt sich nicht ohne weiteres, daß nunmehr die Beklagte berechtigt sein sollte, über den ihr von der Bflm GmbH abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr der
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Buchgrundschuld den noch offenen Werklohnanspruch der Klägerin zu verkürzen. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Parteien mit der getroffenen Vereinbarung das Ziel verfolgt hätten, ihre Rechtsbeziehungen "umfassend und erschöpfend” zu regeln. Diesen gewollten Zweck eines endgültigen Interessenausgleiches muß daher die tatrichterliche Auslegung berücksichtigen. Damit aber hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Allein die am Wortlaut von Ziffer 4 der Vereinbarung orientierte Auslegung genügt nicht. Wenn es aus der dortigen Regelung, "von dem Verkaufserlös, der nach Befriedigung der vorrangig grundbuchlich gesicherten Gläubiger ... verbleibt, erhält zunächst Be^pP-BaflHP (Klägerin) DM 520 000, —H, die Folgerung herzuleiten scheint, damit könne auch der künftige dingliche Anspruch der Beklagten nach Rückgewähr der Buchgrundschuld gemeint gewesen sein, so hätte doch beachtet werden müssen, daß die Beklagte hinsichtlich dieser Grundschuld im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr - und noch nicht wieder - "grundbuchlich gesicherte" Gläubigerin war. Der Wortlaut der Vereinbarung und der Sachvortrag der Parteien deuten allerdings darauf hin, daß die in Ziffer 4 enthaltene Regelung nur die eingetragenen Briefgrundschulden und nicht die damals abgetretene Buchgrundschuld betraf. Andererseits ist aber nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig, daß die durch die Buchgrundschuld gesicherte Forderung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank aus dem Verkaufserlös der Hausgrundstücke getilgt werden sollte und getilgt worden ist. Welche Bedeutung dieser Tilgungsabrede im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 11. September 1974 und auf dem Hintergrund des Treuhandvertrages vom 29. Juni 1972 zukommt, ist eine Auslegungsfrage, die alle dazu vorgetragenen Umstände erfassen muß. Erst eine den Sinngehalt der
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Gesamtregelung, ihren Zweck und die Interessenlage der Parteien mitberücksichtigende Auslegung der Vereinbarung vom 11. September 1974 kann daher ergeben, ob die der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank abgetretene Grundschuld nach Erfüllung der gesicherten Forderung schuldrechtlich der Beklagten oder aber der Klägerin zustehen sollte. Diese Auslegung muß das Berufungsgericht nachholen. Dabei könnte auch die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen sein. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich daher noch nicht beurteilen, ob der Klage anspruch begründet ist.
3.	Die Sache ist mithin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Thumm	Dr. Eckstein	Linden
 Räfle	Frau	RiBGH	Dr.	Lambert
 ist erkrankt und kann deswegen nicht unterschreiben.
Dr. Thumm