Bio Überlassung von Hofesgrundstücken an einen anderen zu dem Zwecke der Kiesgewinnung überschreitet die Rechte des Nutzverwaltors jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner nicht die Verpflichtung übernimmt, das Gelände nach der Ausbeutung wieder urbar zu machen„ Bie Beklagte bewirtschaftet den 70 Morgen großen in Büttgen-Holzbüttgen auf Grund dos ihr als Witwe des verstorbenen Hofeigontümero bis zu dem 25« Lebensjahr dos Hoferben gemäß § 14 HöfeO zustehenden Ver-waltungs- und Nutznießungsrechts. Januar 1964 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin den zu dem gehörenden rund 35 Morgen großen zur Auskiesung zu überlassen. In § 1 des Vertrages wird auf das der Beklagten zustehendo Recht der Verwaltung und Nutznießung Bezug genommen. Für den Fall, daß dieser Vertrag die Befugnisse der Verpächterin als Inhaberin des Ver-v/altungs- und Nutzungsrechtes gemäß § 14 HöfeO jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt über“ schreiten sollte und dieser Vertrag somit un-v/irksam v;äro, erklären die Vertragspartner hiermit, daß dieser Vertrag mit dem jeweiligen Hoferben beziehungsweise Eigentümer, gesetzlich vertreten durch die Verpächterin, abgeschlossen wird. Die Firma G^^^ verpflichtete sich, jo cbm Kies der Beklagten 1,10 EM und der Klägerin 0,10 DM zu zahlen sov/ie das ausgebeutete Gelände wieder urbar zu machen. Am 19» Mai 1964 fand zv/isehen den Parteien, dem persönlich haftenden Gesellschafter der Firma und dem Pfleger des Hof erben eine Besprechung statt, in deren Verlauf die Beklagte und der Pfleger ihre bereits schriftlich vertretene Ansicht wiederholten, daß der Vertrag vom 8, Januar 1964 unwirksam sei. Dieser entwarf ein Schreiben an die Beklagte, in dem er ihr namens der Klägerin den Eintritt der Firma G^R^P in den Vertrag mittoilto und die Bereitschaft dieser Firma ankündigte, die Rekultivierung des Geländes zu übernehmen. Mai 1964 schlossen sodann der Pfleger des Hoforben unter Einbeziehung der Beklagten mit der Firma GRRRR einen Auskiesungsvortrag über den Die Firma G^|^ verpflichtete sich, die ausgebeutete Fläche wieder urbar zu machen und für jeden cbm Kies 1,20 DM zu zahlen. Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte auch wegen der von ihr übernommenen Garantie hafte. Die Klägerin hat beantragt feotzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an sie eine Entschädigung von 0,05 BII je cbm auf dem ge- Januar 1964 wegen über-sclareitung ihres Verwaltungs- und Nutznioßungsrechts für unwirksam, weil ohne die von der Klägerin abge-lehntc Rekultivierung der Hof in seinem Bestand zerstört werde. Dieses Recht des überlebenden Ehegatten, das aus den landesrechtlichen An-erbengesctzon und dem Reichserbhofgesetz in die Höfeordnung übernommen worden ist, kann weder dem bürgerlich-rechtlichen Nießbrauch (§§ 1030 ff BGB) noch der früheren elterlichen Verwaltung und Nutznießung am Kindesvermögen (§§ 1638, 1649 aP BGB) gleichgestellt werden. Es handelt sich vielmehr um ein Recht eigener Art, das einmal den Interessen des überlebenden Ehegatten, nämlich der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, dient und darüber hinaus dazu bestimmt ist, die Portführung dex* Bewirtschaftung des Hofes bei jugendlichem Alter des Hof erben zu gewährleisten (vgl. Der Nutzvorwalter ist berechtigt, den Hof selbst zu bewirtschaften; er kann ihn aber auch verpachten» Er muß jedenfalls so wirtschaften, wie es eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes verlangt, damit dieser bei Beendigung der Verwaltung und Nutznießung in geordnetem Zustand dem Hoferben übergeben worden kann» Infolgedessen ist der Nutzverwalter verpflichtet, den Kulturzustand des Hofes zu erhalten. Die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der Verwaltung und Nutznießung zustohondon Befugnisse finden deshalb, v/ic das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ihre Grenze doi't, wo der Bestand des Hofes beeinträchtigt wird (vgl. Zu einer solchen Änderung der Zweckbestimmung ist die Beklagte als Nutzverwalterin dem Hoferben gegenüber nicht berechtigt, auch wenn sie durch die höheren Ei'löoe aus der Kiesgewinnung die Möglichkeit zu Investitionen zwecks Verbesserung des Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß die Beklagte dadurch, daß sie die Hälfte der Hofosgrundstückc der Klägerin zur Kiesausbeutung überließ, ohne daß diese verpflichtet war, das Gelände wieder urbar zu machen, ihre Befugnisse als Nutzverwalterin überschritten hat. Der Umstand, daß die Überlassung der Kiesgewinnung an die Klägerin über das Verwaltungs- und Uutznießungsrecht der Beklagten hinausging, hatte für sich allein keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Vielmehr handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nur um ein anfängliches Unvermögen zur Leistung, das auf die Rechtswirksamkeit des Vertrages ohne Einfluß ist. Dem Wortlaut nach hätten die Parteien nur ihre Rechtsansicht zu dem Ausdruck gebracht, daß bei einer Überschreitung des Rechts der Beklagten der Vertrag unwirksam sei. Der Revision ist zuzugeben, daß nach dem Wortlaut des § 12 des Vertrages eine Vereinbarung mit dem Hoferben für den Fall vorgesehen war, daß die Beklagte mit der Überlassung der Kiesgewinnung über ihre Befugnisse als Nutzverwalterin hinausging und der Vertrag “somit unwirksam wäre“, daß also eine anderweitige Regelung getroffen v/erden sollte, wenn § 11 doo Vortrages entfällt als Anspruchsgrundlago, weil die von der Beklagten übernommene Garantie nach dor tatrichterlichen Auslegung dos Vertrages sich nicht auf den Fall einer Überschreitung des Nutzvorwaltungsrechts bezieht. Der Klageanspruch kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte der Klägerin nicht einen Abschluß des Vertrages angeboten hat, der am 20. Mai 1964 mit der Firma G^p|P zustande gekommen ist; denn vor Abschluß dieses Vertrages hatten sowohl der Pfleger des Hoferben wie auch die Beklagte selbst mit Schreiben vom 6. und 9« Mai 1964 bei der Klägerin angofragt, ob sic bereit sei, sich zur Rekultivierung des Geländes zu verpflichten. Der Pfleger hatte noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er, wenn bis zu dem angegebenen Zeitpunkt keine ent-sprechende Zusage bei ihm oingoho, annehme, daß die Klägerin zur Übernahme der Verpflichtung, das Grund-stück wieder urbar zu machen, nicht bereit sei. Die Beklagte konnte deshalb davon ausgehen, daß die Klägerin eine Verpflichtung zur Rekultivierung des Landes nicht übernehmen wollte. vertrag schloß, sich im Rahmen des § 3 des Vertrages gehalten hat und schon aus diesem Grunde Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ausgeschlossen wären,
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein HöfeO § 14 Abo. 1 Bio Überlassung von Hofesgrundstücken an einen anderen zu dem Zwecke der Kiesgewinnung überschreitet die Rechte des Nutzverwaltors jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner nicht die Verpflichtung übernimmt, das Gelände nach der Ausbeutung wieder urbar zu machen„ BGH, Urt, v. 5. Juli I960 - V ZR 102/66 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V 2R_102/66 URTEIL Verkündet am 5* Juli 1968 H i r t h j Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Mirjam K geborene B ö^pBPstraßc 0, Klägerin und Revisionsklägerin , - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt gegen Landwirtin witwete Dt Maria P ___ eborene \ Beklagte und RevisionsbeklagteP - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt 2 Dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Beklagte bewirtschaftet den 70 Morgen großen in Büttgen-Holzbüttgen auf Grund dos ihr als Witwe des verstorbenen Hofeigontümero bis zu dem 25« Lebensjahr dos Hoferben gemäß § 14 HöfeO zustehenden Ver-waltungs- und Nutznießungsrechts. Hoferbe ist ihr am 13. September 1954 geborener Sohn Hermann Burch einen schriftlichen, von Rechtsanwalt Br. 3^0^ dom Bevollmächtigten der Klägerin, entwor*-fenen Vertrag vom 8. Januar 1964 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin den zu dem gehörenden rund 35 Morgen großen zur Auskiesung zu überlassen. In § 1 des Vertrages wird auf das der Beklagten zustehendo Recht der Verwaltung und Nutznießung Bezug genommen. Im übrigen enthält der Vertrag folgende Bestimmungen: ti § 2 Auf Grund ihres Verwaltungs- und Rutznießungs-rechts verpachtet hiermit die Verpächtcrin den ....... an die Pacht er in zu dem Zwecke der Gewinnung von Kies durch Ausbaggerung und sonstige geeignete technische Verfahren bis zur vollständigen Ausbeute allen Kiesmaterials. Die Verpächtcrin steht dafür ein, daß Rechte Dritter diesem Vertrag nicht entgegenstehen. § 3 Die Pächterin ist befugt, die Kiesgewinnung selbst, aber auch durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Pächterin ist berechtigt zu verlangen, daß die Verpächterin einen gleichlautenden Vertrag - mit Ausnahme dieser Bestimmung - mit einem Kiesgewinnungsunternehraen abschließt, das von der Pächterin schriftlich zu benennen ist. § 7 Die Verpächterin erhält eine Vergütung von 1,— DM je cbm ausgelieforten Kieses. § 11 Eine dingliche Sicherung der Rechte der Pächterin ist nicht vorgesehen, v/oil die Parteien dies nicht für erforderlich halten. Die Verpächterin übernimmt die volle Garantie dafür, daß der Pächtcrin die Kiesgewinnung bis zur vollen Auswertung des verpachteten Geländes ermöglicht wird. § 12 Für den Fall, daß dieser Vertrag die Befugnisse der Verpächterin als Inhaberin des Ver-v/altungs- und Nutzungsrechtes gemäß § 14 HöfeO jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt über“ schreiten sollte und dieser Vertrag somit un-v/irksam v;äro, erklären die Vertragspartner hiermit, daß dieser Vertrag mit dem jeweiligen Hoferben beziehungsweise Eigentümer, gesetzlich vertreten durch die Verpächterin, abgeschlossen wird. Notfalls ist die Verpächterin verpflichtet, mit der Pächterin als gesetzliche Vertreterin des Hoferben oder Eigentümers diesen Vertrag abzuschließen. In beiden Fällen sind beide Vei'tragspartner verpflichtet, die etwa erforderlichen Genehmigungen unverzüglich einzuholen und alle notv;endigen Erklärungen unverzüglich in rechter Form und Frist abzugeben. n Eine Verpflichtung der Klägerin, das ausgekieste Gelände zu rekultivieren, enthielt der Vertrag nicht. Deshalb verv/eigerte der im Frühjahr 1964 zu dem Pfleger des Hoferben bestellte Rechtsanv/alt BatfF die von ihm für erforderlich gehaltene Genehmigung des Vertrages. Er v/ollte der Klägerin das Grundstück zur Auskiesung nur überlassen, wenn sie sich bereit erklärte, das ausgebeutete Gelände bis zu dem 25. Lebensjahr des Hof^ erben wieder urbar zu machen. Hierauf ist die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht eingegangen. Am 13. Mai 1964 vereinbarte die Klägerin mit der Kiosbaggerei G^IBl, daß diese an ihrer Stelle in den Vertrag mit der Beklagten eintrete. Die Firma G^^^ verpflichtete sich, jo cbm Kies der Beklagten 1,10 EM und der Klägerin 0,10 DM zu zahlen sov/ie das ausgebeutete Gelände wieder urbar zu machen. Am 19» Mai 1964 fand zv/isehen den Parteien, dem persönlich haftenden Gesellschafter der Firma und dem Pfleger des Hof erben eine Besprechung statt, in deren Verlauf die Beklagte und der Pfleger ihre bereits schriftlich vertretene Ansicht wiederholten, daß der Vertrag vom 8, Januar 1964 unwirksam sei. Die Klägerin bestand bei dieser Besprechung auf Zahlung einer Entschädigung. Eine Einigung kam nicht zustande. Am Vormittag des nächsten Tages begaben sich die Klägerin und der Gesellschafter der Firma zu Rechtsanwalt Br. BflP. Dieser entwarf ein Schreiben an die Beklagte, in dem er ihr namens der Klägerin den Eintritt der Firma G^R^P in den Vertrag mittoilto und die Bereitschaft dieser Firma ankündigte, die Rekultivierung des Geländes zu übernehmen. Am Nachmittag dos 20. Mai 1964 schlossen sodann der Pfleger des Hoforben unter Einbeziehung der Beklagten mit der Firma GRRRR einen Auskiesungsvortrag über den Die Firma G^|^ verpflichtete sich, die ausgebeutete Fläche wieder urbar zu machen und für jeden cbm Kies 1,20 DM zu zahlen. Das Vormundschaftsgericht hat diesen Vertrag genehmigt. Gegenüber der Klägerin verpflichtete sieh die Firma G^RR, je cbm Kies 0,05 DM zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni und 19» Juli 1964 eine Entschädigung von 0,02 DM je cbm Kies angeboten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte auch wegen der von ihr übernommenen Garantie hafte. Die Höhe der Ent- Schädigung berechnet die Klägerin in der Weise, daß sie von dem mit der Firma am 13. Mai 1964 vereinbarten Gewinnanteil von 0,10 DM je cbm Kies ausgeht und unter Berücksichtigung des von der Firma G^|^l ihr zugesagten Betrages von 0,05 BM eine Entschädigung in gleicher Höhe von der Beklagten fordert« Die Klägerin hat beantragt feotzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an sie eine Entschädigung von 0,05 BII je cbm auf dem ge- wonnenen Kieses zu zahlen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält den Vertrag vom 8. Januar 1964 wegen über-sclareitung ihres Verwaltungs- und Nutznioßungsrechts für unwirksam, weil ohne die von der Klägerin abge-lehntc Rekultivierung der Hof in seinem Bestand zerstört werde. Die Parteien seien beim Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß seine Wirksom3ce.it davon abhängig sein solle, daß die Beklagte im Rahmen ihres Nutzvorwaltungsrochts gehandelt habe. Bas Landgericht hat die Klage abgewiosen. Bio Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Foststellungsbe-gohron weiter. Bio Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe; Bie Revision ist nicht begründet. Dio Präge, ob es sich bei dem Vertrag vom 8. Januar 1964 um einen Pachtvertrag im Sinne des § 581 BGB handelt (vgl. dazu BGH Urteil vom 27. September 1951, I ZR 85/50, IM Nr. 2 zu § 581 BGB), kann offen, bleiben. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, für dessen Beurteilung es auf die rechtliche Natur des Vertrages nicht ankoimnt. I. Nach § 14 Abo. 1 HöfeO steht der Beklagten als der Witwe des früheren Hofeigentümers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu. Dieses Recht des überlebenden Ehegatten, das aus den landesrechtlichen An-erbengesctzon und dem Reichserbhofgesetz in die Höfeordnung übernommen worden ist, kann weder dem bürgerlich-rechtlichen Nießbrauch (§§ 1030 ff BGB) noch der früheren elterlichen Verwaltung und Nutznießung am Kindesvermögen (§§ 1638, 1649 aP BGB) gleichgestellt werden. Es handelt sich vielmehr um ein Recht eigener Art, das einmal den Interessen des überlebenden Ehegatten, nämlich der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, dient und darüber hinaus dazu bestimmt ist, die Portführung dex* Bewirtschaftung des Hofes bei jugendlichem Alter des Hof erben zu gewährleisten (vgl. dazu Wöhrmann, Landwirtschaftsreeht HöfeO 2. Aufl. § 14 Anm. 3 ff, 9 sowie RdL 1959, 207; Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl. § 14 Anm. 188 a; Fischer, GuR HöfeO § 14 Amn. 2; OLG Hamm RdL 1958, 132; OLG Celle RdL 1968, 100). Aus dem Sinn und Zweck der Verwaltung und Nutznießung ex^gibt sich die Pflicht de3 Nutzverualter3, für den Bestand und die Erhaltung de3 Hofes zu sorgen,. Der Nutzvorwalter ist berechtigt, den Hof selbst zu bewirtschaften; er kann ihn aber auch verpachten» Er muß jedenfalls so wirtschaften, wie es eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes verlangt, damit dieser bei Beendigung der Verwaltung und Nutznießung in geordnetem Zustand dem Hoferben übergeben worden kann» Infolgedessen ist der Nutzverwalter verpflichtet, den Kulturzustand des Hofes zu erhalten. Er kann über Erzeugnisse und das Hofinventar im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Dagegen ist er zu Eingriffen in die Substanz des Hofes nicht berechtigt. Die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der Verwaltung und Nutznießung zustohondon Befugnisse finden deshalb, v/ic das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ihre Grenze doi't, wo der Bestand des Hofes beeinträchtigt wird (vgl. auch § 1037 BGB). Bei dem der Klägerin zu überlassenden Gelände handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte und nutzbare Grundstücke. Die Kiosge-winnung stellt deshalb keine bestimmungsgemäße Ausbeute des Bodens dar. Infolgedessen kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob die Gewinnung von Kies im Raume Büttgen-Holzbüttgen verkehrsüblich ist. Unerheblich ist auch, ob die landwirtschaftliche Nutzung des streitigen Grundstücks wogen seiner geringen Bodenqualität nur einen niedrigen Ertrag liefert. Der Zweck, dem die Hofesländereien zu dienen bestimmt sind, würde durch die Kiesausbeute verändert. Zu einer solchen Änderung der Zweckbestimmung ist die Beklagte als Nutzverwalterin dem Hoferben gegenüber nicht berechtigt, auch wenn sie durch die höheren Ei'löoe aus der Kiesgewinnung die Möglichkeit zu Investitionen zwecks Verbesserung des Hofes erhalten würde. Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß die Beklagte dadurch, daß sie die Hälfte der Hofosgrundstückc der Klägerin zur Kiesausbeutung überließ, ohne daß diese verpflichtet war, das Gelände wieder urbar zu machen, ihre Befugnisse als Nutzverwalterin überschritten hat. Der Umstand, daß die Überlassung der Kiesgewinnung an die Klägerin über das Verwaltungs- und Uutznießungsrecht der Beklagten hinausging, hatte für sich allein keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Vielmehr handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nur um ein anfängliches Unvermögen zur Leistung, das auf die Rechtswirksamkeit des Vertrages ohne Einfluß ist. II. Das Berufungsgericht hält gleichwohl den Vertrag für unwirksam, weil die Parteien für den Fall, daß die Beklagte außerhalb ihres Nutzverwaltungsrechts handelte, die Unwirksamkeit dos Vertrages vorgesehen hätten. Eine solche ausdrückliche Regelung sei zwar, so führt das Oberlandssgericht aus, in dem Vortrag nicht enthalten. Es lägen jedoch genügende Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung vor. In den §§ 1 und 2 des Vertrages werde das Verwaltungs- und Nutznießungsrocht der Beklagten besonders hervorgehoben. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Parteien unabhängig von den Grenzen der ausdrücklich bezeichneten Rechtsstellung der Beklagten den Kiosausbeutungsvertrag hätten schließen wollen. Entscheidende Bedeutung komme abex* dem § 12 des 10 Vertrages zu. Diese Bestimmung besage allerdings nicht eindeutig, daß der schuldrechtliche Vertrag unwirksam sein solle, wenn die Beklagte außerhalb ihrer NutzVerwaltung handelte. Dem Wortlaut nach hätten die Parteien nur ihre Rechtsansicht zu dem Ausdruck gebracht, daß bei einer Überschreitung des Rechts der Beklagten der Vertrag unwirksam sei. Sinngemäß hätten die Parteien jedoch für den Pall, daß die Beklagte ihre Befugnisse überschreiten sollte, die Unwirksamkeit des Vertrages als gegeben ansehen wollen mit der Verpflichtung der Beklagten, nunmehr in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Hoferben den Vertrag neu abzu-sehlioßen. Angesichts der Formulierung der §§1,2 und 12 des Vertrages dürfe nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Beklagte entweder mit einer Leistung, die sie nicht erbringen konnte, oder mit einer aus ihrem anfänglichen Unvermögen folgenden Schadensersatzpflicht habe belasten wollen. Die Einwendungen der Revision, die sich gegen die tatrichterliche Auslegung des Vertrages richten, sind nicht begründet. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag hat zuteil werden lassen, ist möglich. Sie läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Der Revision ist zuzugeben, daß nach dem Wortlaut des § 12 des Vertrages eine Vereinbarung mit dem Hoferben für den Fall vorgesehen war, daß die Beklagte mit der Überlassung der Kiesgewinnung über ihre Befugnisse als Nutzverwalterin hinausging und der Vertrag “somit unwirksam wäre“, daß also eine anderweitige Regelung getroffen v/erden sollte, wenn 11 die Beklagte ihre Befugnisse überschreiten und dies zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führen würde. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannte Es hat jedoch ohne Recht3irrtum die Entscheidung nicht allein auf den Wortlaut des § 12 des Vertrages abgestellt; denn der Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht so eindeutig, daß er einer Auslegung nicht zugänglich wäre. Die Parteien haben sich bei Abschluß dos Vertrages Gedanken darüber gemacht, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Nutzverwaltung handelte. Sie haben dies zwar bejaht, aber nach den rechtlich nicht angreifbaren Darlegungen des Oberlandesgerichts der Frage, ob die Überlassung des Grundstücks zu dem Zweck der Aus-kiesung noch in den Rahmen des Nutzverwaltungsrechts der Beklagten fiel, doch eine maßgebliche Bedeutung beigelegto Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung des Inhalts des Vertrages zu dem Ergebnis kommt, die Parteien hätten die Wirksamkeit des Vertrages davon abhängig gemacht, daß die Beklagte sich im Rahmen ihrer Befugnisse als Nutzverwalterin hielt, daß insbesondere die Beklagte der Klägerin keine über ihre eigenen Befugnisse hinausgehenden Rechte übertragen wollte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu demal da die Revision gegen den vom Ober-landesgericht zur weiteren Begründung seiner Auffassung herangezogenen Gesichtspunkt, daß die Beklagte keine Verpflichtungen übernehmen wollte, die sie nicht erfüllen konnte, und daß sie sich auch nicht mit einer aus ihrem anfänglichen Unvermögen folgenden Schadensersatzpflicht belasten wollte, keine Einwendungen erhoben hat. Der Vorwurf der Revision, das Oberlandesgoricht habe den als Zeugen benannten Rechtsanwalt Dr. b£9 zu Unrecht nicht vernommen, 12 ist unbegründet. Das Beweisangobot war unerheblich, weil oo sich bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29. April 1966 lediglich um eine Schlußfolgerung aus der Formulierung dos Vortrages handelt. § 11 doo Vortrages entfällt als Anspruchsgrundlago, weil die von der Beklagten übernommene Garantie nach dor tatrichterlichen Auslegung dos Vertrages sich nicht auf den Fall einer Überschreitung des Nutzvorwaltungsrechts bezieht. Der Klageanspruch kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte der Klägerin nicht einen Abschluß des Vertrages angeboten hat, der am 20. Mai 1964 mit der Firma G^p|P zustande gekommen ist; denn vor Abschluß dieses Vertrages hatten sowohl der Pfleger des Hoferben wie auch die Beklagte selbst mit Schreiben vom 6. und 9« Mai 1964 bei der Klägerin angofragt, ob sic bereit sei, sich zur Rekultivierung des Geländes zu verpflichten. In beiden Schreiben war dor Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zu dem 15. Hai 1964 gesetzt worden. Der Pfleger hatte noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er, wenn bis zu dem angegebenen Zeitpunkt keine ent-sprechende Zusage bei ihm oingoho, annehme, daß die Klägerin zur Übernahme der Verpflichtung, das Grund-stück wieder urbar zu machen, nicht bereit sei. Die Klägerin hat auf die Schreiben vom 6. und 9« Mai 1964 nicht geantwortet. Die Beklagte konnte deshalb davon ausgehen, daß die Klägerin eine Verpflichtung zur Rekultivierung des Landes nicht übernehmen wollte. Der Klägerin steht deshalb kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Es bedarf somit keiner Stellungnahme zu der Frage, ob, wie das Landgericht meint, die Be- 13 klagte dadurch, daß sic mit der von der Klägerin benannten Firma unmittelbar einen Kiesausbeutungs- vertrag schloß, sich im Rahmen des § 3 des Vertrages gehalten hat und schon aus diesem Grunde Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ausgeschlossen wären, III. Die Revision mußte danach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Br, Piepenbrock Mattem Offterdinger Br, Augustin Hill