Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe«, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25« März 1965 aufgehoben«. Das 1,60 m von der Grenze der beiden Grundstücke entfernte, etwa 1948 erbaute Garagengebäude des Klägers hat Risse im Mauerwerk» Die Parteien streiten darum, ob diese Risse verursacht wurden durch die Vertiefung des unteren Grundstücks, die die Erstbeklagte 1962 bei Eine Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit der Erdarbeiten der Beklagten für die Risse am Garagengebäude des Klägers sei nicht erwiesen. Der Wasserfluß sei von der Bergseite gekommen, nicht etwa von der Seite der talwärts entlang der Garage verlegten Abwasserleitung des Klägers, und habe die lundamento der Garage an der aufgegrabenen Stelle unterspült «, Dem Berufungsgericht sei schon in anderen Verfahren bekannt geworden, daß jener weitgehend aus Veuerletten bestehende Höhenrücken wasserführende Schichten aufweise, die Setzrisse an Gebäuden verursachen könnten«, liöttde Aufgrabung der .Beklagten vor der Anlegung ihrer Stützmauer sei tiefer gewesen als die Unterkante des ITatursteinsockels der Garage; die Stützmauer habe dem Boden eine genügende Stütze gegeben (§ 909 BOB'); eine schädigende Ein\vir3cung auf das Grundstück des Klägers während der relativ kurzen Zeit zwischen der Ausschachtung und der Errichtung der Stützmauer könne nicht angenommen werden. Der Sachverständige meinte damit ersichtlich nicht die Frage des subjektiven Verschuldens, sondern die der objektiven Verursachung; denn die von ihm verwerteten Bekundungen des Zeugen betrafen das Vorhandensein von Rissen an der Garage schon vor dem Jahr 1962; die Ausdrucksweise des Sachverständigen war zwar juristisch ungenau, aber sachlich ohne weiteres im gemeinten Sinne verständlich. dem Fachwissen des Gutachters (vgl» BGHZ 37* 389, 393 üitte) und lag daher im Rahmen der Begutachtung; er griff, wie das Berufungsurteil zutreffend aus-führt, der Beweiswürdigung des Gerichts in keiner Weise vor» Zu Unrecht rügt deshalb die Revision eine Zuständigkeitsüberschreitung des Sachverständigen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23; 207y 213; 37 aaO). Das Oberlandesgericht stellt zunächst fest, daß für die Risseschädon ein unterirdischer Wasserfluß ursächlich warc Es stützt diese Feststellung ebenso wieder Sachverständige auf die eigenen Beobachtungen bei den beiden Augenscheinen und auf die vom Sachverständigen und von Zeugen bekundeten Wahrnehmungen bei der Aufgrabung an der Südwestecke der Garage am 28c Oktober 1964, aus denen sich unmittelbar die Ursächlichkeit des Wasserflusses für die seit Frühjahr 1964 entstandenen Risseerweiterungen und im Weg des Rückschlusses die Ursächlichkeit auch für die früheren Hissebildungen ergebe» Diese Würdigung des Tatrichters enthält noch keinen Rechtsirrtura; die von der Revision beanstandete Verwertung von aus anderen Prozessen gewonnenen eigenen Kenntnissen über die geologische Eeschaffenhoit jenes Höhenrückens stellt nur eine Hilfserwägung dar, auf welcher das angefoehtene Urteil nicht beruhte Aus der Bejahung der Ursächlichkeit des Wasserflusses für die Risseschäden an der Garage ergab sich jedoch noch nichts daß die Bauarbeiten der Beklagten nicht ursächlich gewesen wären. weil der Wasoerfluß die Ursache der Schäden sei«, könne eine Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit der Erdarbeiten der Beklagten nicht mehr festgestellt werden, hätte näherer Begründung bedurft» Das Oberlandesgericht erwähnt allerdings anschließend Umstande, die nach seiner Auffassung gegen Mitursächlichkeit sprechen: das Unverändertbleiben der Risse in der Zwischenzeit von 19625 bis 1964 und ihr Auftreten schon vor den Bauar-boiten von 1962» Aber diese Umstände reichen nicht aus um eine Unbev/eisbarlceit jener Mitursächlichkeit der Bauarbeiten von 1962 darzutun. bei dem sowohl für die Eehauptungs- und Eeweislast wie für den Umfang der Beweiserhebungspflicht des Gerichts nicht § 287? ob die Beklagten durch ihre Bau arbeiten von 1962 auf das obere Grundstück nachteilig eingewirkt und dadurch die Risseschäden herbeigeführt haben? hoben; dadurch sei infolge der starken Hangneigung dein benachbarten Erdreich des Klägers die Stütze entzogen wordeno Im Beweistermin vom 28c Januar 1965 hat der Prozeßbevollinächtigte des Klägers erklärt, daß er eine weitere Begutachtung darüber beantragen werde, weil nach seiner Meinung die Ursächlichkeit der Aufgrabungen von 1962 nur durch eine Untersuchung der Stützmauer (auf dem Grundstück der Erstbeklagten) gefunden werden könne; im Schriftsatz vom 18«, Eebruar 1965 hat er erneute Begutachtung hinsichtlich der Risseursachen durch einen Sachverständigen beantragt; da dieser Antrag auf jene mündliche Ankündigung ausdrücklich Bezug nimmt, ist er dahin zu verstehen, daß der Sachverständige auch und insbesondere die Stützmauer auf dem unteren Grundstück untersuchen solle (beantragt ist also die Erhebung eines Gutachtens verbunden mit einem durch den Gutachter vorzunehmenden Augenschein; vglo Baumbach/Lauterbach ZPO 28» Aufl» Übers«, 2 vor § 571)» Die Beklagten, insbesondere die erstbeklagte Grundstückseigentümerin, haben sich einer solchen Untersuchung bisher nicht ausdrücklich widersetzt (vgl» GA 189/90, auch 160), so daß derzeit ihre Gestattung zu unterstellen ist und offen bleiben kann, welche beweisrecht liehe Bedeutung eine etwaige Weigerung haben könnte (vglo dazu Urteil vom 12o Januar I960, VI ZR 220/58, IM ZPO § 286 (B) Nr. 11 und Baumbach/Lauterbach aaO Überso 3 B)» Die Untersuchung der Stützmauer der Erstbeklagten nach Umfang und Tiefe könnte zur Klärung geeignet sein, ob die Mauererrichtung, insbesondere die dabei vorgenomraenen Ausschachtungsarbeiten, zu einer die Risse begünstigenden Bodenveränderung auf dem oberen Grundstück beigetragen haben0 Daß der Sachverständige eine derartige Klärungsmöglichkeit auf Befragen ausdrücklich verneinte (GA 1835) s hätte näherer Begründung bedurft» Das Berufungsurteil gibt allerdings (wenn auch im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bauaktenerhebung) eine Begründung, nämlich dahin: V/enn auch die vorübergehende Aufgrabung oder Anlegung der Stützmauer tiefer gewesen sein sollte als die Unterkante des Natursteinsockels der Garage, könne daraus nicht auf eine MitVerursachung der Rissebildung geschlossen werden, weil Risse schon vor den Erdarbeiten der Beklagten aufgetreten seien und weil die Beweisaufnahme eindeutig die entscheidende Ursache für die Rissebildung aufgezeigt habe» Dies sei auch die Ansicht des Sachverständigen Scharrer» Dio Erstbeklagte habe überdies nach der Aufgrabung auf ihrem Grundstück unstreitig eine Stützmauer errichtet» Sie habe damit dem Boden eine genügende Stütze gegeben (§ 909 BGB)» Daß während der relativ kurzen Zeit zwischen der Ausschachtung und der Errichtung der Stützmauer eine schädigende Einwirkung auf das Grundstück des Klägers eingetreten sei^ könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden» Aber diese Begründung ist nur in einem Punkt konkret9 nämlich im Hinweis darauf, daß die ersten Risse zeitlich schon vor den Bauarbeiten der Beklagten auftraten» Im übrigen beschränkt sie sich auf die Wiedergabe von Vertungsergebnissen, denen wiederum die kon- Aber hierbei handelt es sich nicht um einen bloßen Indizienbeweis, bei dem an die Bev/eisorhebungspflicht des Gerichts geringere Anforderungen gestellt werden; vielmehr ist jedes Teilglied der Ursachenkottc bereits ein Stück des die Haftung begründenden Tatbestands und gehört damit zu den unmittelbar erheblichen Tatsachen«,
2055 081 Nachschlagewerk: ja JBG-HZ : nein ZPO §§ 286 B, 287 Zum Nachweis der Ursächlichkeit von Krdarbeiten für *4auerrisse an einem benachbarten Bauwerk» BGH, Urt» V» 24» Januar 1969 - V ZR 102/65 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR_102/65 URTEIL Verkündet am 24. Januar 1969 V/üst, Justizhauptaekretär •1» Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit Je, Geschäftsstelle des Pater^anwalts Dr in RflHIHHBbei Erich Klägers und Revisionsklägers> - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Pr. mm - gegen 1Albertine bei If Willi L jtra bei Ni , Bauführer 9 R , Inhaber eines Baugeschäfts«, straße m bei Beklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Pr. 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe«, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25« März 1965 aufgehoben«. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen o Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines am Südhang der in RflHHHH} bei NflHM liegenden (oberen) Grundstücks, die Erstbeklagte ist Eigentümerin des talwärts angrenzenden (unteren) Grundstücks. Das 1,60 m von der Grenze der beiden Grundstücke entfernte, etwa 1948 erbaute Garagengebäude des Klägers hat Risse im Mauerwerk» Die Parteien streiten darum, ob diese Risse verursacht wurden durch die Vertiefung des unteren Grundstücks, die die Erstbeklagte 1962 bei - 3 “ ö.er Bebauung ihres Grundstücks durch den Zweit beklagten (Bauunternehmer) und den Drittbeklagten (Bauführer) vornehmen ließ» Der Kläger klagt auf gesamtschuldnerische Verurteilung zur Beseitigung der Risse und der dadurch entstandenen Schädeno Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen• Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weitero Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittelso Io Die Klage ist dann begründet, wenn die Beklagten die Risse und Schäden durch schuldhaftes Verhalten bei ihren Erdarbeiten 1962 herbeigeführt haben (§ 823 Abs» 2 ioVomo § 909 BGB; vgl. wegen der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht beim Grundstückseigentümer Urteil vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58, LM BGB § 909 Nr. 2, bei den Bauausführenden Urteile vom 10. Mai 1961 - V ZR 236/60, LM aaO Nr. 3/4 und vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 184/63? LM aaO Nr. 4 a). II. Das Berufungsgericht führt aus: Eine Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit der Erdarbeiten der Beklagten für die Risse am Garagengebäude des Klägers sei nicht erwiesen. Die Ursache der Rissebildung sei die Unterspülung der Garagenfundamenterdurch eine unterirdische Y/asserführungo Die Risse an der (talv/ärtigen) Südfront der Garage seien zwischen Juni 1963 (Skizze des erstinstanzlichen Gutachtens Scharrer), März 1964 (Zeichnungen der Berufungsbegründung) und Mai 1964 (erste Ortsbesichtigung des Berufungsgerichts^ im wesentlichen gleich groß geblieben, hätten sich aber dann bis Oktober 1964 (zweite Ortsbesichtigung des Berufungsgerichts) ganz wesentlich vergrößert und erweiterto Diese erheblichen neuerlichen Veränderungen sprächen deutlich dafür, daß die Erdarbeiten der Beklagten von 1962 für die Risse nicht mehr ursächlich sein könnten, weil in der Zwischenzeit das Fundament der Garage zur Ruhe gekommen zu sein schien. Sie müßten also auf eine andere Ursache zurückzuführen sein. Diese sei dann auch von der im Anschluß an die zweite Ortsbesichtigung an der am stärksten beschädigten Südwestecke der Garage durchgeführten Aufgrabung vom 28. Oktober 1964 aufgezeigt worden; fließendes Wasser in einer Tiefe von etwa 85 cm unterhalb des gewachsenen Bodens etwa in der Mitte der Höhe des Bruchsteinmauerwerks, das unter der 25 cm starken und etwa 22 cm unter dem gewachsenen Boden liegenden Kiesbetonplatte der Garage eingebracht sei. Der Wasserfluß sei von der Bergseite gekommen, nicht etwa von der Seite der talwärts entlang der Garage verlegten Abwasserleitung des Klägers, und habe die lundamento der Garage an der aufgegrabenen Stelle unterspült «, Dem Berufungsgericht sei schon in anderen Verfahren bekannt geworden, daß jener weitgehend aus Veuerletten bestehende Höhenrücken wasserführende Schichten aufweise, die Setzrisse an Gebäuden verursachen könnten«, Da sonach eindeutig der festgestellte Wasserfluß als die Ursache der aufgetretenen Schäden zu erkennen sei, könne nicht mehr festgestellt werden, ob etwa durch die Erdarbeiten bei den Beklagten die Schä den mitverursacht worden seien» Für eine solche Annah me seien aber auch sonst keine hinreichenden Gründe hervorgetreten» Gegen eine Mitursächlichkeit dieser Erdarbeiten spreche, daß sich die Risse längere Zeit nach den Erdarbeiten, nämlich 1963/64, nicht verändert hätten, und daß schon vor Beginn jener Arbeiten Risse aufgetreten seien; es liege nahe anzunehmen, daß auch diese älteren Risse bei den gegebenen geologischen Verhältnissen durch die .wasserführenden Schichten verursacht worden seien» Nicht für eine Mit Ursächlichkeit spreche die - als richtig unterstellte - Behauptung, der Ehemann der Erstbeklagten habe erklärt, es sei so tief aufgegraben worden, daß eine Stützmauer habe angebracht werden müssen, sowie die - dahingestellte - Behauptung, die vorüberge- r 6 liöttde Aufgrabung der .Beklagten vor der Anlegung ihrer Stützmauer sei tiefer gewesen als die Unterkante des ITatursteinsockels der Garage; die Stützmauer habe dem Boden eine genügende Stütze gegeben (§ 909 BOB'); eine schädigende Ein\vir3cung auf das Grundstück des Klägers während der relativ kurzen Zeit zwischen der Ausschachtung und der Errichtung der Stützmauer könne nicht angenommen werden. Diese Ausführungen werden von der Revision mit .Erfolg angegriffen. III. Die Verwertung der Gutachten Scharrer ist allerdings nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die erstinstanzliche Stellungnahme des Sachverständigen die Bemerkung enthält, nfür die Beurteilung der Schuldfrage" dürfte seines Erachtens "die Aussage des Zeugen Bäumler grundlegend" sein. Der Sachverständige meinte damit ersichtlich nicht die Frage des subjektiven Verschuldens, sondern die der objektiven Verursachung; denn die von ihm verwerteten Bekundungen des Zeugen betrafen das Vorhandensein von Rissen an der Garage schon vor dem Jahr 1962; die Ausdrucksweise des Sachverständigen war zwar juristisch ungenau, aber sachlich ohne weiteres im gemeinten Sinne verständlich. Die Äußerung enthielt keine V/ertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern nur einen Hinv/eis auf die nach Auffassung des Sachverständigen gegebene objektive Erheblichkeit des vom Zeugen Bekundeten. Dieser Hinweis beruhte auf - 7 dem Fachwissen des Gutachters (vgl» BGHZ 37* 389, 393 üitte) und lag daher im Rahmen der Begutachtung; er griff, wie das Berufungsurteil zutreffend aus-führt, der Beweiswürdigung des Gerichts in keiner Weise vor» Zu Unrecht rügt deshalb die Revision eine Zuständigkeitsüberschreitung des Sachverständigen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23; 207y 213; 37 aaO). IV. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg die Richterschöpfung des Streitstoffs: Der Kläger hatte behauptet, daß durch die Vertiefung des unteren Grundstücks im Jahr 1962 an seinem (oberen) Grundstück Bodensenkungen eingetreten seien, die (allein oder in Verbindung mit anderen Umständen) die Risse an seinem Garagengebäude hervorgerufen hätten 0 Das Oberlandesgericht stellt zunächst fest, daß für die Risseschädon ein unterirdischer Wasserfluß ursächlich warc Es stützt diese Feststellung ebenso wieder Sachverständige auf die eigenen Beobachtungen bei den beiden Augenscheinen und auf die vom Sachverständigen und von Zeugen bekundeten Wahrnehmungen bei der Aufgrabung an der Südwestecke der Garage am 28c Oktober 1964, aus denen sich unmittelbar die Ursächlichkeit des Wasserflusses für die seit Frühjahr 1964 entstandenen Risseerweiterungen und im Weg des 8 Rückschlusses die Ursächlichkeit auch für die früheren Hissebildungen ergebe» Diese Würdigung des Tatrichters enthält noch keinen Rechtsirrtura; die von der Revision beanstandete Verwertung von aus anderen Prozessen gewonnenen eigenen Kenntnissen über die geologische Eeschaffenhoit jenes Höhenrückens stellt nur eine Hilfserwägung dar, auf welcher das angefoehtene Urteil nicht beruhte Aus der Bejahung der Ursächlichkeit des Wasserflusses für die Risseschäden an der Garage ergab sich jedoch noch nichts daß die Bauarbeiten der Beklagten nicht ursächlich gewesen wären. Die Bauarbeiten konnten danach zwar nicht die alleinige Ursache der Rissebil-dung sein;, wohl aber eine weitere Ursache9 indem der \/asserfluß selbst durch jene Erdarbeiten erst ermöglicht oder doch verstärkt wurde. Auch die Mitursächlichkeit reicht beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu einer Haftung der Beklagten aus» Das Berufungsgericht verkennt dies zwar nicht, hält aber einen Beweis für eine solche Mitursächlichkeit nicht für erbracht» Hierin liegt ein Rechtsfehler» Die Auffassung des Oberlandesgerichts, deshalb., weil der Wasoerfluß die Ursache der Schäden sei«, könne eine Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit der Erdarbeiten der Beklagten nicht mehr festgestellt werden, hätte näherer Begründung bedurft» Das Oberlandesgericht erwähnt allerdings anschließend Umstande, die nach seiner Auffassung gegen Mitursächlichkeit sprechen: das Unverändertbleiben der Risse in der Zwischenzeit von 19625 bis 1964 und ihr Auftreten schon vor den Bauar-boiten von 1962» Aber diese Umstände reichen nicht aus um eine Unbev/eisbarlceit jener Mitursächlichkeit der Bauarbeiten von 1962 darzutun. Die Gutachten Scharrer (GA 25? 44? 135? 137? 181) sind hierfür weder vom Berufungsurteil in Bezug genommen? noch ist ersichtlich? daß sie dafür etwas hergäben . Die Unbev/eisbarkeit jener Mitursächlichkeit durfte erst dann angenommen werden? wenn die vom Kläger angebotenen Aufklärungsmöglichkeiten hierzu erschöpft wareiio Es geht daboi um die Präge? ob das schadenstif-tende Ereignis den Ersatzbegehrenden überhaupt betroffen hat? und deshalb um den konkreten Haftungsgrund? bei dem sowohl für die Eehauptungs- und Eeweislast wie für den Umfang der Beweiserhebungspflicht des Gerichts nicht § 287? sondern § 286 ZPO maßgebend ist (BGHZ 4? 192? 196; vglo Senatsurteil vom 2. Oktober 1963?-V Zit 204/61? LM ZPO § 286 (B) Nr. 19)» Der Tatrichter hat den Streitstoff indessen nicht erschöpft? wie die Revi sion zutreffend rügt; Eine Beurteilung? ob die Beklagten durch ihre Bau arbeiten von 1962 auf das obere Grundstück nachteilig eingewirkt und dadurch die Risseschäden herbeigeführt haben? setzt eine Klärung dessen voraus? wie diese Arbeiten beschaffen waren. Nach der von den Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers in den Tatsachen-instanzen haben die Beklagten damals in unmittelbarer Nähe seiner Garage in einer Länge von etwa 20 m bei ei ner Breite von etwa 5 m den Boden etwa 1 m tief ausge- 10 hoben; dadurch sei infolge der starken Hangneigung dein benachbarten Erdreich des Klägers die Stütze entzogen wordeno Im Beweistermin vom 28c Januar 1965 hat der Prozeßbevollinächtigte des Klägers erklärt, daß er eine weitere Begutachtung darüber beantragen werde, weil nach seiner Meinung die Ursächlichkeit der Aufgrabungen von 1962 nur durch eine Untersuchung der Stützmauer (auf dem Grundstück der Erstbeklagten) gefunden werden könne; im Schriftsatz vom 18«, Eebruar 1965 hat er erneute Begutachtung hinsichtlich der Risseursachen durch einen Sachverständigen beantragt; da dieser Antrag auf jene mündliche Ankündigung ausdrücklich Bezug nimmt, ist er dahin zu verstehen, daß der Sachverständige auch und insbesondere die Stützmauer auf dem unteren Grundstück untersuchen solle (beantragt ist also die Erhebung eines Gutachtens verbunden mit einem durch den Gutachter vorzunehmenden Augenschein; vglo Baumbach/Lauterbach ZPO 28» Aufl» Übers«, 2 vor § 571)» Die Beklagten, insbesondere die erstbeklagte Grundstückseigentümerin, haben sich einer solchen Untersuchung bisher nicht ausdrücklich widersetzt (vgl» GA 189/90, auch 160), so daß derzeit ihre Gestattung zu unterstellen ist und offen bleiben kann, welche beweisrecht liehe Bedeutung eine etwaige Weigerung haben könnte (vglo dazu Urteil vom 12o Januar I960, VI ZR 220/58, IM ZPO § 286 (B) Nr. 11 und Baumbach/Lauterbach aaO Überso 3 B)» Die Untersuchung der Stützmauer der Erstbeklagten nach Umfang und Tiefe könnte zur Klärung geeignet sein, ob die Mauererrichtung, insbesondere die dabei vorgenomraenen Ausschachtungsarbeiten, zu einer die Risse begünstigenden Bodenveränderung auf dem oberen Grundstück beigetragen haben0 Daß der Sachverständige eine derartige Klärungsmöglichkeit auf Befragen ausdrücklich verneinte (GA 1835) s hätte näherer Begründung bedurft» Das Berufungsurteil gibt allerdings (wenn auch im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bauaktenerhebung) eine Begründung, nämlich dahin: V/enn auch die vorübergehende Aufgrabung oder Anlegung der Stützmauer tiefer gewesen sein sollte als die Unterkante des Natursteinsockels der Garage, könne daraus nicht auf eine MitVerursachung der Rissebildung geschlossen werden, weil Risse schon vor den Erdarbeiten der Beklagten aufgetreten seien und weil die Beweisaufnahme eindeutig die entscheidende Ursache für die Rissebildung aufgezeigt habe» Dies sei auch die Ansicht des Sachverständigen Scharrer» Dio Erstbeklagte habe überdies nach der Aufgrabung auf ihrem Grundstück unstreitig eine Stützmauer errichtet» Sie habe damit dem Boden eine genügende Stütze gegeben (§ 909 BGB)» Daß während der relativ kurzen Zeit zwischen der Ausschachtung und der Errichtung der Stützmauer eine schädigende Einwirkung auf das Grundstück des Klägers eingetreten sei^ könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden» Aber diese Begründung ist nur in einem Punkt konkret9 nämlich im Hinweis darauf, daß die ersten Risse zeitlich schon vor den Bauarbeiten der Beklagten auftraten» Im übrigen beschränkt sie sich auf die Wiedergabe von Vertungsergebnissen, denen wiederum die kon- 12 3:rete Bekundung fehlte Insbesondere läßt sie nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht genügend eigene Sachkunde beimißt; denn es lehnt sich an den Sachverständigen an, dessen Bekundungen aber ebenfalls, wie gezeigt, nicht ausreichen«, Allerdings ist durch die Maueruntersuchung nicht die Mitursächlichkeit insgesamt unter Beweis gestellt, sondern nur das Teilglied einer Kette, die erst als Ganzes jene Ursächlichkeit ergeben kann. Aber hierbei handelt es sich nicht um einen bloßen Indizienbeweis, bei dem an die Bev/eisorhebungspflicht des Gerichts geringere Anforderungen gestellt werden; vielmehr ist jedes Teilglied der Ursachenkottc bereits ein Stück des die Haftung begründenden Tatbestands und gehört damit zu den unmittelbar erheblichen Tatsachen«, Hiernach ist die tatrichterliche Verneinung der Mitursächlichkeit der Bauarbeiten von 1962 für die Ris seschäden an der Garage nicht ausreichend begründet« 13 Vo Aus diesem Grunde v/ar das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zuriick-zuverv/oisen» Bei der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter zu erwägen haben, ob nicht die BeiZiehung eines Geologen als weiteren Sachverständigen angebracht erscheint. Dr« Augustin Rothe Dr0 Mattern Hill Offterdinger