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BGH · V ZR 102/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 102/59

Hat das Berufungsgericht eine Widerklage zu Unrecht nicht zugelassen, so kann das Revisionsgericht die Widerklage als zugelassen behandeln und auf Antrag auch sachlich über sie entscheiden, wenn Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand betreffen und nach dem festgestellten Sachverhalt die Widerklage zur Entscheidung reif ist. Durch notariellen Vertrag vom 5» April 1946 hat der Beklagte sein Hausgrundstück Straße in zu dem Preise*von 50 000 BM an den Kläger verkauft. Der restliche Kaufpreis von 29 850 HM, der nach der Umschreibung des Grundstücks auf den Erwerber in bar an den Verkäufer zu entrichten war, sollte beim Abschluß des Vertrages bei dem beurkundenden Notar hinterlegt werden, was auch geschehen ist. Mai 1957 verlangte der Beklagte vom Kläger Zahlung von 29 850 DM nebst 8 i» Zinsen seit dem 24» Mai 1949, weil der Restkaufpreis erst mit der Umschreibung - im Grundbuch fällig geworden und im Verhältnis 1:1 umgestellt sei. Er behauptet, die Auszahlung des beim Notar hinterlegten Betrages sei auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten erfolgt, der den Empfang von 30 000 BM als Restkaufgeld bestätigt und dem Notar eine entsprechende Entlastungserklärung gegeben habe, tatsächlich seien noch weitere 120 000 RM gezahlt worden, da der vereinbarte Kaufpreis nicht dem beurkundeten Entgelt von 50 000 RM entsprochen, sondern 170 000 RM betragen habe. Der Kläger hat deshalb beantragt festzustellen, daß dem Beklagten aus dem Vertrag ein Anspruch auf Zahlung von 29 850 DM nebst Zinsen nicht zustehe. Er hält ein Peststellungsinteresse des Klägers nicht für gegeben und macht im übrigen geltend, bei der Zahlung vom Jahre 1946 könne es sich nur um eine Vorauszahlung handeln, die als Darlehen aufzufassen und im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei, so daß der Kläger ihm jedenfalls noch den Betrag von 26 850 DM nebst Zinsen schulde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben- Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, den Kläger zur Zahlung von 26 850 DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 14« Oktober 1948 zu verurteilen. Für den Fall, daß das Gericht die Widerklage für begründet halten sollte, hat der Kläger gegenüber dem Widerklageanspruch mit einer Gegenforderung von 12 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 16. Das Kammergericht hat die Widerklage nicht zugelassen und die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch aus dem Kaufvertrag zustehe. Mai 1954, I ZR 24/53, NJW 1954, 1325) in der Regel nicht mehr gegeben, wenn die Partei, der gegenüber die Feststellung begehrt wird, die entsprechende Klage (Widerklage) auf Leistung erhoben hat und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann. April 1946 kein Anspruch mehr zusteht, während mit der Widerklage der Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises, dessen sich der Beklagte berühmt hatte, geltend gemacht wird. Gegenüber der Leistungswiderklage des Beklagten besteht kein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung mehr, es sei denn, daß die Widerklage nicht zulässig ist. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist deshalb zu verneinen, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht die Widerklage nicht zugelassen hat. Nach § 529 Abs.4 ZPO ist in der Berufungsinstanz die Erhebung einer Widerklage nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Die Sachdienlichkeit der Widerklage kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, daß bei Zulassung der Widerklage das PestStellungsinteresse des Klägers entfallen würde. der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung des Revieionsgeriehts gebunden ist (§ 565 Abs. 2 ZPO), wäre gezwungen, die Widerklage zuzulassen, so daß für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr bliebe. Die Nichtzulassung der Widerklage bedeutet, daß das Kammergericht die Widerklage als unzulässig abgewiesen hat, auch wenn dies in der Urteilsformel nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. dazu Baur, JZ 1954, 326; lent, JR 1954, 183) ausgeführt, aus der Vorschrift des § 565 Abs.3 ZPO sei der allgemeine Grundsatz abzuleiten, daß das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden könne, wenn nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des feststehenden Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif sei und eine Zurückverweisung als eine überflüssige lediglich verfahrensrechtlich doktrinäre Maßnahme erscheine. Es bestehen deshalb keine Bedenken, daß der Senat, nachdem der Beklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sachlich über die Widerklage entscheidet und dabei die PestStellungen verwertet, die das Kammergericht zur Klage getroffen hat. Ist die Vermögensbeschlagnahme, wie der Kläger vorträgt, erst am 15« März 1947 erfolgt, so war der Kaufvertrag schon mit seinem Abschluß wirksam, und der Kläger würde mit der Zählung im April 1946 den Vertrag voll erfüllt haben, so daß dem Beklagten kein Anspruch mehr zustande. Zu der Frage, ob die Aufhebung der Vermögenssperre ebenso wie die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Eebhtsgeschäfts auf den Zeitpunkt der Vornahme des Hechtsgeschäfts zurückwirkt oder ob beim Wegfall des Genehmigungserfordernisses eine Rückwirkung nicht eintritt, hat das Kammergericht sich nicht abschließend geäußert. Wenn die Aufhebung der Vermögenssperre auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt, ist der Kaufvertrag von seinem Abschluß an wirksam geworden und die Kaufpreissehuld des Klägers mit der Zahlung getilgt. Die Parteien wußten, daß die Kaufpreisforderung erst nach der Umschreibung des Grundstücks fällig war und die Zahlung des Klägers somit eine vorzeitige Leistung darstellte. Die Bedenken der Revision gegen die Annahme, daß die Zahlung des Klägers auch dann schuldtilgende Wirkung gehabt habe, wenn der Kaufvertrag wegen der Vermögenssperre damals noch schwebend unwirksam war, sind nicht begründet. Es ist anerkannt, daß auch bei einem genehmigungsbedürftigen Vertrag während der Dauer des Schwebezustandes die Vertragsteile an den Vertrag gebunden sind und daß kein Vertragsteil sich einseitig ohne Grund von einem solchen Vertrag lossagen kann. Der Revision ist zuzugeben, daß die Kaufpreisschuld des Klägers im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht des Vertrages von der Erteilung behördlicher Genehmigungen abhing. Die Parteien waren sich jedenfalls darüber klar, daß der Vertrag (§4) behördlicher Genehmigungen bedurfte und deshalb im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises noch nicht voll wirksam war. Es fragt sich deshalb, welche Wirkung die Zahlung des Kaufpreises gehabt hat, die der Kläger vor Aufhebung der Vermögenssperre, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag noch schwebend unwirksam war, geleistet hat. Die Zahlung kann vernünftigerweise nur den Sinn gehabt haben, daß damit die künftige Kaufpreisschuld getilgt werden sollte; denn der Beklagte hat mit dem Verlangen nach Zahlung des Kaufpreises Erfüllung des Vertrages gefordert, an den die Parteien während des Schwebezustandes gebunden waren. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Parteien mit dem Wirksainwerden des Vertrages gerSehnet haben und der Kläger für den Beklagten erkennbar die Zahlung in der Erwartung geleistet hat, daß der Vertrag demnächst durch Erteilung der behördlichen Genehmigungen Wirksamkeit erlangte. Die Revision mußte danach mit der Maßgabe zurück-gewiesen werden, daß entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers die Widerklage abgewiesen und der Klageanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 271 BGB § 97 ZPO
vertragenGrundZahlungGenehmigungKlägerWiderklage

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
ZPO § 529 Abs. 4, § 565 Abs. 3
Hat das Berufungsgericht eine Widerklage zu Unrecht nicht zugelassen, so kann das Revisionsgericht die Widerklage als zugelassen behandeln und auf Antrag auch sachlich über sie entscheiden, wenn Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand betreffen und nach dem festgestellten Sachverhalt die Widerklage zur Entscheidung reif ist.
BGH, Urt. v. 23. November I960 - V ZR 102/59 - KG Berlin
IG Berlin
Y 2R 102/59
Verkündet am 23. November I960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de s Volk &/jiS In dem Rechtsstreit
 desOberingenieurs Ernst O^H^straße 0,
in
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Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
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Kaufmann Alexander W|
in Bl
 Kläger» Berufungs- und Revi sionsb eklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.von
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 2. November I960 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. April 1959 wird auf Kosten des Beklagten mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Bie Widerklage wird abgewiesen.
Bie Klage wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 5» April 1946 hat der Beklagte sein Hausgrundstück	Straße
 in	zu dem	Preise*von	50 000 BM an
 den Kläger verkauft. Nach § 2 des Vertrages übernahm der Kläger in Anrechnung auf deri Kaufpreis Grundpfandrechte in Höhe von 20 150 ESI. Der restliche Kaufpreis von 29 850 HM, der nach der Umschreibung des Grundstücks auf den Erwerber in bar an den Verkäufer zu entrichten war, sollte beim Abschluß des Vertrages bei dem beurkundenden Notar hinterlegt werden, was auch geschehen ist. Die Auflassung sollte nach Erteilung der behördlichen Genehmigungen erfolgen (§ 4 des Vertrages). Der Notar hat den Restkaufpreis zuzüglich eines Betrages von 150 RM für die getilgten Talle einer Hypothek bereits Mitte April 1946 über den Makler	an	den Beklagten ausgezahlt. Die Um-
schreibung des Grundstücks auf Grund der Auflassung vom 16. Dezember 1946 erfolgte erst am 27. Mai 1949» weil das Vermögen des Beklagten wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 beschlagnahmt war. Die Genehmigung des Kaufvertrages ist von der Militärregierung nicht erteilt, .aber auch nicht versagt worden. Die Vermögenssperre wurde mit der Entnazifizierung des Beklagten am 14. Oktober 1948 aufgehoben.
, Mit Schreiben vom 18. Mai 1957 verlangte der Beklagte vom Kläger Zahlung von 29 850 DM nebst 8 i» Zinsen seit dem 24» Mai 1949, weil der Restkaufpreis erst mit der Umschreibung - im Grundbuch fällig geworden und im Verhältnis 1:1 umgestellt sei. Eine Aufforderung des Klägers an den Beklagten, ihm schrift-
 
lieh zu bestätigen, daß er aus dem Kaufvertrag keine Ansprüche mehr geltend machen werde, blieb unbeantwortet.
Der Kläger ist der Auffassung, daß seine Kauf-preisschuld bereits im Jahre 1946 in voller Höhe getilgt sei. Er behauptet, die Auszahlung des beim Notar hinterlegten Betrages sei auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten erfolgt, der den Empfang von 30 000 BM als Restkaufgeld bestätigt und dem Notar eine entsprechende Entlastungserklärung gegeben habe, tatsächlich seien noch weitere 120 000 RM gezahlt worden, da der vereinbarte Kaufpreis nicht dem beurkundeten Entgelt von 50 000 RM entsprochen, sondern 170 000 RM betragen habe. Der Kläger hat deshalb beantragt festzustellen, daß dem Beklagten aus dem Vertrag ein Anspruch auf Zahlung von 29 850 DM nebst Zinsen nicht zustehe.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hält ein Peststellungsinteresse des Klägers nicht für gegeben und macht im übrigen geltend, bei der Zahlung vom Jahre 1946 könne es sich nur um eine Vorauszahlung handeln, die als Darlehen aufzufassen und im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei, so daß der Kläger ihm jedenfalls noch den Betrag von 26 850 DM nebst Zinsen schulde. Der weiter gezahlte Betrag - seiner Erinnerung nach 100 000 RM - stelle den Kaufpreis für das gesamte vom Kläger übernommene Mobiliar dar.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben- Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, den Kläger zur Zahlung von 26 850 DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 14« Oktober 1948 zu verurteilen. Der Kläger, der in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag dahin geändert hat, daß er Feststellung seiner Nichtschuld ohne Angabe eines bestimmten Betrages begehrt, hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall dex’ Zulassung der Widerklage den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und Abweisung der Widerklage beantragt. Für den Fall, daß das Gericht die Widerklage für begründet halten sollte, hat der Kläger gegenüber dem Widerklageanspruch mit einer Gegenforderung von 12 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 16. April 1946 aufgerechnet, die er damit begründet, daß der Beklagte um den auf 12 000 DM umgestellten Schwarzkaufpreis von 120 000 RM ungerechtfertigt bereichert sei.
Das Kammergericht hat die Widerklage nicht zugelassen und die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch aus dem Kaufvertrag zustehe. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter. Er hat vorsorglich gebeten, sachlich über die Widerklage zu entscheiden. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Er hat sich mit der sachlichen Entscheidung über die Widerklage einverstanden erklärt und für diesen Fall beantragt} die Widerklage abzuweisen und die Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.
I. Das Feststellungsinteresse, das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, lag im Zeitpunkt der Klagerhebung zweifellos vor.
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs ist jedoch nach feststehender Rechtsprechung (vgl. RGZ 109» 351; 151, 65; BGH Urteil vom 25. Mai 1954, I ZR 24/53, NJW 1954, 1325) in der Regel nicht mehr gegeben, wenn die Partei, der gegenüber die Feststellung begehrt wird, die entsprechende Klage (Widerklage) auf Leistung erhoben hat und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann. Die Klage betrifft die Feststellung, daß dem Beklagten aus dem Vertrag vom 5. April 1946 kein Anspruch mehr zusteht, während mit der Widerklage der Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises, dessen sich der Beklagte berühmt hatte, geltend gemacht wird. Gegenüber der Leistungswiderklage des Beklagten besteht kein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung mehr, es sei denn, daß die Widerklage nicht zulässig ist. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist deshalb zu verneinen, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht die Widerklage nicht zugelassen hat.
Nach § 529 Abs. 4 ZPO ist in der Berufungsinstanz die Erhebung einer Widerklage nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Das Kammergericht hat die Sachdienlichkeit der Widerklage verneint, weil die Leistungsklage des Beklagten die negative Feststellungsklage wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses in der Hauptsache erledigen würde.
 
Gegen diese Begründung wendet sich mit Recht die Revision. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Widerklage handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Die Sachdienlichkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist der Gedanke der Prozeßwirtschaftlichkeit. Für die Präge der Sachdienlichkeit der Widerklage kommt es deshalb ebenso wie bei der Prüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§§ 264, 523 ZPO) entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Verfahrens führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGEZ 1, 65, 71? 5, 373, 377? Urteil des Senats vom 30. Oktober 1957, V ZR 195/56, NJW 1958, 184). Die Sachdienlichkeit der Widerklage kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, daß bei Zulassung der Widerklage das PestStellungsinteresse des Klägers entfallen würde. Sonstige Gründe, die eine Hichtzulassung der Widerklage rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Widerklage durch das Kammergericht ist danach nicht vertretbar. Die Entscheidung über die Zulassung der Widerklage ist zwar eine tatrichterliche Entscheidung, die vom Berufungsgericht getroffen werden müßte. Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zwecks Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulassung der Widerklage bedarf es jedoch nicht. Das Berufungsgericht, das im Palle
 
der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung des Revieionsgeriehts gebunden ist (§ 565 Abs. 2 ZPO), wäre gezwungen, die Widerklage zuzulassen, so daß für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr bliebe. Die Zurückverweisung wäre eine rein formale Entscheidung, die aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht zu rechtfertigen ist und die auch den Interessen der Parteien nicht entsprechen würde. In einem solchen Pall kann das Revisionsgericht die Widerklage als zugelassen behandeln.
Darüber hinaus ist der Senat auch nicht gehindert, sachlich über die Widerklage zu entscheiden.
Die Nichtzulassung der Widerklage bedeutet, daß das Kammergericht die Widerklage als unzulässig abgewiesen hat, auch wenn dies in der Urteilsformel nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. Grundsätzlich ist das Revisionsgericht nicht berechtigt, eine Klage, die das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen hat, als sachlich unbegründet abzuweisen (vgl. für den Pall der Klageänderung: BGH Urteil vom 11. Juli 1951, II ZR 118/50, insoweit BGHZ 3, 90 nicht abgedruckt). Dies bedeutet jedoch nicht , daß es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt wäre, anstelle einer aus prozessualen Gründen erfolgten Klageabweisung eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Pall, in dem das Klagevorbringen nach jeder Richtung hin Unschlüssig erschien und die Möglichkeit auszuschließen war, daß der Kläger seinen Anspruch durch Anführung neuen Prozeßstoffes schlüssig machen könnte, sich für befugt er-
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achtet, die Klage als sachlich unbegründet abzuweisen. Er hat dazu im Urteil vom 16. November.1953 (XII ZR 158/52, NJW 1954, 150; vgl. dazu Baur, JZ 1954, 326; lent, JR 1954, 183) ausgeführt, aus der Vorschrift des § 565 Abs. 3 ZPO sei der allgemeine Grundsatz abzuleiten, daß das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden könne, wenn nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des feststehenden Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif sei und eine Zurückverweisung als eine überflüssige lediglich verfahrensrechtlich doktrinäre Maßnahme erscheine. Um einen gleich zu beurteilenden Pall handelt es sich im gegenwärtigen' Rechtsstreit. Die Widerklage ist auf Zahlung einer Verbindlichkeit gerichtet, deren Nichtbestehen Gegenstand der Peststellungsklage ist. Zur Widerklage ist nichts anderes vorgetragen und kann auch nichts anderes geltend gemacht werden als das, was die Parteien zur Klage vorgebracht haben. Der Gegenstand der Widerklage deckt sich völlig mit dem Gegenstand der Klage. Es bestehen deshalb keine Bedenken, daß der Senat, nachdem der Beklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sachlich über die Widerklage entscheidet und dabei die PestStellungen verwertet, die das Kammergericht zur Klage getroffen hat.
II. Die Widerklage ist nicht begründet, weil die Kaufpreisforderung des Beklagten durch die im April 1946 geleistete Zahlung des Klägers getilgt ist.
Das Kammergericht hat die Frage, ob das Vermögen des Beklagten schon bei Abschluß des Kaufver-
 
träges der Sperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 unterlag, offengelassen. Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen darüber, auf Grund welcher Tatsache der Beklagte unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 fiel. Der Senat ist deshalb zu einer Prüfung der Frage, wann die Vermögens sperre eingetreten war, nicht in der Lage. Es kommt für die Entscheidung auch nicht hierauf an. Ist die Vermögensbeschlagnahme, wie der Kläger vorträgt, erst am 15« März 1947 erfolgt, so war der Kaufvertrag schon mit seinem Abschluß wirksam, und der Kläger würde mit der Zählung im April 1946 den Vertrag voll erfüllt haben, so daß dem Beklagten kein Anspruch mehr zustande. Wenn die Vermögenssperre bereits beim Abschluß des Kaufvertrages bestand, bedurfte der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Militärregierung. Ein Rechtsgeschäft, das einer behördlichen Genehmigung bedarf, ist bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksam. Dies gilt auch für ein Rechtsgeschäft, das ohne die nach dem Gesetz Nr. 52 erforderliche Genehmigung der Militärregierung vorgenommen wurde. Ein . solches Rechtsgeschäft wird aber wirksam, wenn die Vermögenssperre, um derentwillen das Geschäft genehmigungsbedürftig war, aufgehoben wird (vgl. Urteil des Senats vom 20. März 1953, V ZR 143/51, DM Nr. 2 zu MilRegG Nr. 52 Art. II). Der Kaufvertrag vom 5. April 1946 war deshalb, da Anhaltspunkte für eine Umgehungsahsicht nicht vprliegen, zunächst schwebend unwirksam. Dieser Schwebezustand wurde mit der Aufhebung der Vermögenssperre durch die Entnazifizierung des Beklagten am 14. Oktober 1948 beendet.
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Zu der Frage, ob die Aufhebung der Vermögenssperre ebenso wie die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Eebhtsgeschäfts auf den Zeitpunkt der Vornahme des Hechtsgeschäfts zurückwirkt oder ob beim Wegfall des Genehmigungserfordernisses eine Rückwirkung nicht eintritt, hat das Kammergericht sich nicht abschließend geäußert. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage im Urteil vom 20. März 1953 (aaO) offengelassen. Auch im gegenwärtigen Rechtsstreit bedarf es einer Stellungnahme hierzu nicht. Wenn die Aufhebung der Vermögenssperre auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt, ist der Kaufvertrag von seinem Abschluß an wirksam geworden und die Kaufpreissehuld des Klägers mit der Zahlung getilgt. Aber auch wenn die Aufhebung der Vermögenssperre keine Rückwirkung gehabt haben sollte, würde der Zahlung des Klägers schuldtilgende Kraft zukommen.
Die restliche Kaufpreisforderung war nach dem Vertrag erst nach der Umschreibung des Grundstücks auf den Erwerber fällig. Die vorzeitige Auszahlung des beim Rotar hinterlegten Betrages ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten erfolgt, der das Geld zu dem Aufbau einer neuen Existenz verwenden wollte. Das Kammergericht wertet diese Leistung des Klägers, die eindeutig zu dem Zwecke der Erfüllung der zukünftigen Kaufpreisschuld vorgenommen sei, als eine Vorauszahlung und bemerkt dazu, das Währungsrisiko einer solchen allein im Interesse des Verkäufers liegenden Vorauszahlung habe der Verkäufer zu tragen. Durch die im April 1946 geleistete Zahlung sei die gesamte restliche Kaufpreisschuld getilgt. Die Revision macht dazu geltend, von einer Vorauszahlung könne nicht ge-
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sprochen werden, wenn die.Vertrageteile der Ansicht gewesen seien, daß mit der Zahlung eine fällige Forderung erfüllt werden solle. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Der Beklagte hat das Geld nicht angenommen in der Meinung, daß es sich um eine fällige Schuld handele. Die Parteien wußten, daß die Kaufpreisforderung erst nach der Umschreibung des Grundstücks fällig war und die Zahlung des Klägers somit eine vorzeitige Leistung darstellte. Eine noch nicht fällige Verbindlichkeit kann in der Hegel schon vor dem Eintritt der Fälligkeit erfüllt werden (§ 271 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht hat den Begriff de** Vorauszahlung nicht im Sinne einer Vorschußzahlung, deren künftige Verrechnung Vorbehalten bleiben soll (vgl. dazu BGHZ 1, 170, 174) verwandt, sondern ohne Rechtsirrtum die Zahlung des Klägers als eine auf Wunsch des Beklagten vofgenommene vorzeitige Erfüllungsleistung angesehen.
Die Bedenken der Revision gegen die Annahme, daß die Zahlung des Klägers auch dann schuldtilgende Wirkung gehabt habe, wenn der Kaufvertrag wegen der Vermögenssperre damals noch schwebend unwirksam war, sind nicht begründet. Es ist anerkannt, daß auch bei einem genehmigungsbedürftigen Vertrag während der Dauer des Schwebezustandes die Vertragsteile an den Vertrag gebunden sind und daß kein Vertragsteil sich einseitig ohne Grund von einem solchen Vertrag lossagen kann. Solange ein der Genehmigung bedürftiges Rechtsgeschäft wegen Fehlens der Genehmigung nicht voll wirksam ist, besteht noch kein Erfüllungsanspruch. Die Revision folgert hieraus, daß im April 1946 überhaupt noch keine Kaufpreisschuld bestanden habe, die
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durch Zahlung hätte getilgt werden können. Der Kläger meint dagegen» die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages habe auf die schuldtilgende Wirkung der Zahlung keinen Einfluß. Weil die vorzeitige Zahlung des Restkaufpreises auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten erfolgt sei, könne der Beklagte der schuldtilgenden Kraft der Zahlung nicht entgehen.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Kaufpreisschuld des Klägers im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht
 des Vertrages von der Erteilung behördlicher Genehmigungen abhing. Welche Genehmigungen im einzelnen erforderlich waren, kann dahingestellt bleiben* * Es kommt auch nicht darauf an, daß die Parteien sich der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 52 bewußt gewesen sind, weil sie an eine Ver-mögenssperre nicht gedacht haben. Die Parteien waren sich jedenfalls darüber klar, daß der Vertrag (§4) behördlicher Genehmigungen bedurfte und deshalb im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises noch nicht voll wirksam war.
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Es fragt sich deshalb, welche Wirkung die Zahlung des Kaufpreises gehabt hat, die der Kläger vor Aufhebung der Vermögenssperre, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag noch schwebend unwirksam war, geleistet hat. Die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages hatte zur Folge, daß noch keine endgültigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ent-
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Preisforderung zunächst in der Schwebe blieb. Diese Tatsache steht jedoch der schuldtilgenden Kraft der
• Zahlung nicht entgegen. Die vorzeitige Zahlung des
 
Kaufpreises stellt eine Leistung dar, die der Kläger zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommen hat. Die Zahlung kann vernünftigerweise nur den Sinn gehabt haben, daß damit die künftige Kaufpreisschuld getilgt werden sollte; denn der Beklagte hat mit dem Verlangen nach Zahlung des Kaufpreises Erfüllung des Vertrages gefordert, an den die Parteien während des Schwebezustandes gebunden waren. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Parteien mit dem Wirksainwerden des Vertrages gerSehnet haben und der Kläger für den Beklagten erkennbar die Zahlung in der Erwartung geleistet hat, daß der Vertrag demnächst durch Erteilung der behördlichen Genehmigungen Wirksamkeit erlangte. Die Zahlung stand danach unter der stillschweigenden Bedingung, daß der Vertrag nicht durch Versagung der behördlichen Genehmigungen unwirksam wurde. Wäre eine der erforderlichen Genehmigungen verweigert worden, so hätte der Kläger den gezahlten Kaufpreis aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückfordern können. Ein solcher Anspruch stand dem Kläger, solange der Schwebezustand dauerte, nicht zu, da er wußte, daß er. zur Leistung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB). Ein Hückforderungäanspruch kam erst recht nicht in Betracht, wenn der Vertrag entweder durch Erteilung der Genehmigung oder wegen Wegfalles des Genehmigungserfordernisses wirksam wurde. Kit der Aufhebung der Vermögenssperre und der dadurch eingetretenen Wirksamkeit des Vertrages war die auflösende Bedingung, unter der die Zahlung des Kaufpreises erfolgt war, endgültig ausgefallen mit der Wirkung, daß die Kaufpreisschuld des Klägers im April
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1946 durch Zahlung getilgt war. Infolgedessen steht dem Beklagten kein Anspruch aus dem Kaufvertrag mehr zu. Die Widerklage ist somit unbegründet.
Die Revision mußte danach mit der Maßgabe zurück-gewiesen werden, daß entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers die Widerklage abgewiesen und der Klageanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Tasche	Dr. BUckinghaus	Dr.	Piepenbrock
 Rothe	Dr.	Mattem