Das führte dazu, daß die Gläubiger sich wegen dieser Beträge weiterhin an die Klägerin als eingetragene Grundstücks oigentümerin hielten und von ihr unter Androhung der Zwangsversteigerung Bezahlung verlangten. Februar 1956 die Beklagte auf, die rückständigen Zahlungen bis zu dem 1, März 1956 vorzunehmen; nach Ablauf dieser Frist werde sie "die Annahme der Leistung ablehnen" und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Grundstück dem Vertrage zuwider mit der später an SiflHHB) abgetretenen Grundschuld belastet« Angesichts dieses Verhaltens der Klägerin habe ihr (der Beklagten) ein Leistungs-verweigerungsrecht zugestanden, und sie sei nicht in Verzug geraten« Die Klägerin habe am 11. Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, haben sich die Parteien, zu demal da die Zwangsversteigerung des streitigen Grindstücks drohte, dahin geeinigt, daß die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch vorgenommen und daß gleichzeitig zugunsten der Klägerin eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums eingetragen werde. rufung von der Beklagten die Rückauflassung des Grundstücks verlangt; im übrigen hat sie ihre bisherigen Anträge, soweit das Landgericht ihnen entsprochen hatte, aufrechterhalten mit Ausnahme des Antrages auf Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung, hinsichtlich dessen sie die Hauptsache für erledigt erklärt hat. April 1956 das Vertragsverhältnis der Parteien zu dem Erlöschen gebracht hat, was zur Folge haben würde, daß sie einander die beiderseits empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückgewähren müßten (§§ 346, 348 BGB), oder ob der Rücktritt unwirksam war. Es ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Übernahme der Grundstücksbelastungen in Anrechnung auf den Kaufpreis um eine vertragliche Hauptleistung der Beklagten als Käuferin gehandelt habe und daß diese daher der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen sei, auch schon vor Eintragung des EigentumsWechsels im Grundbuche die fällig werdenden Zins- und Tilgungsraten an die DflHHl BflH^-Versicherung und an die LflHHHPBausparkaese zu entrichten; eine weitere Hauptverpflichtung der Beklagten sei auch die Zahlung der Grunderwerbsteuer gewesen, weil die Klägerin, um von ihren eigenen Pflichten gegenüber den Grundpfandgläubigem freizukommen, ein erhebliches Interesse an alsbaldiger Eintragung der Beklagten als Grundstückseigentumerin gehabt habe, diese Eintragung aber erst nach Begleichung der Steuerschuld möglich gewesen sei. Daß die Beklagte diese ihr obliegenden Vertragsleistungen bis zur Rücktrittserklärung trotz Mahnung und Fristsetzung seitens der Klägerin nicht oder mindestens (Zins- und Tilgungsraten) nicht vollständig erbracht hat, ist unstreitig. Hach Ansicht des Berufungsgerichts geriet die Beklagte gleichwohl nicht in Verzug; denn sie habe der Klägerin die Einrede des nicht vollständig erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenhalten können» Die Klägerin sei weder willens noch in der Lage gewesen, ihre vertragliche Gegenleistung vollständig zu erbringen. Aber selbst bei Verzug wäre - so führt das angefoch-tene Urteil aus - die Rücktrittserklärung unwirksam, da dem anderen Vertragsteil ein Rücktritts recht nur zustehe, wenn er selbst den Vertrag genau erfüllt habe. Die Klägerin sei jedoch im Zeitpunkt der Mahnung und des Rücktritts nicht Vertrags treu gewesen: sie habe sich mit ihren Leistungen an die Grundpfandgläubiger aus der Zeit vor Übergabe des Grundstücks im Verzug befunden; außerdem habe sie die als Eigentümergrundschuld auf sie übergegangene Sicherungshypo-thek nicht löschen lassen, sondern an abgetreten. Bagegen steht bisher keineswegs fest, zu wessen Lasten diese Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen den Parteien gingen, sowie daß die Klägerin bis zu dem Frühjahr 1956 einer ihr etwa obliegenden Pflicht zur Bezahlung der Rückstände nicht nachgekommen sei» Mai 1957 (Bl. 105 Ga) entfielen auf die Zinsen *121,24 BM und auf die Tilgung 36,26 BM» Bas Oberlandesgericht geht ohne weiteres davon aus, daß es Sache der Klägerin gewesen sei, den Rückstand allein zu tragen« Für diese Annahme fehlt es, wie die Revision zutreffend rügt, an einer Grundlage im schriftlichen Kaufvertrag (§ 286 ZK))* Da bereits am 5> Oktober 1954 "alle Rechte und Pflichten” auf die Beklagte als Käuferin übergingen, ist es wenig wahrscheinlich, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden die Klägerin als Verkäuferin verpflichtet gewesen sein sollte, noch die Verbindlichkeiten für das gesamte Quartal aus eigener fasche zu bezahlen, obgleich sie nur 4 Tage, d»h» lediglich den 23* Teil des in Betracht kommenden Zeitraumes, im Besitz und Genuß des Grundstücks war (vgl» §§ 446 Abs. 1 Satz 2, 103 BGB)« Näher läge der Gedanke* die Beklagte habe entweder den ganzen Betrag von 157,50 DM übernommen (so die Klägerin auf S« 2 Mitte ihres Schriftsatzes vom 28» Januar 1957), oder doch einen ihrer Besitzzeit von 22/23 des Quartals entsprechenden Anteil, also 150,65 DM? Auch wenn man aber der Ansicht wäre, die Tilgungsrate müsse, da bereits vor Vertragsabschluß fällig geworden, in voller Höhe von 36,26 DM der Verkäuferin aufgelastet werden und nur die Zinsrate von 121,24 DM sei im Verhältnis 1/23 • 22/23 zwischen den Parteien aufzuteilen, so verbliebe, weil die Klägerin in diesem Palle 5,27 DM Zinsen zu tragen hätte, zu ihrem Nachteil ein Rückstand von (36,26 + 5?27 =) 41.55 DM» Dieser Rückstand vermindert sich indessen möglicherweise dadurch, daß die Hypothek der ersiehe rung, die im Kaufvertrag mit 7 000 DM suf den Kaufpreis angerechnet worden ist, nach der erwähnten Auskunft der Gläubigerin - was das Oberlandesgericht nicht beachtet hat - am 5«» Oktobei 1954 nur noch mit 6 964,38 DM valutierte« Es wäre zu erwägen. b) Was die Verbindlichkeit gegenüber der I’flHHHP Bausparkasse von 533,62 DM anbetrifft, so läßt die Auskunft dieser Gläubigerin vom 8« Mai 1957 (Bl. 107 GA) nicht erkennen, ob und in welcher Höhe in dem Betrag die Zins- und Tilgungsraten für das letzte Vierteljahr 1954 - die sich auf insgesamt 229,20 DM belaufen haben würden - mit enthalten sind. Oktober 1954 bezogen und infolgedessen der Klägerin in voller Höhe zur Last fielen, wäre gleichwohl, wie die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO mit Recht geltend macht, die Feststellung, daß die Klägerin noch "im Zeitpunkt der Mahnung und des Rücktritts" mit diesem Betrag im Rückstand gewesen sei, nicht einwandfrei. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 17« April 1957 vor dem Landgericht erklärt, daß sie den Rückstand von 533,62 DM bei der LOHBB^Bausparkasse am 26. 4. Kann sonach der Standpunkt, die Klägerin habe sich, als sie den Rücktritt vom Vertrag erklärte, mit der Entrichtung der von ihr geschuldeten Zins- und Tilgungsbetröge im Rückstand befunden, zu dem mindesten, mit- dor bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden, so entfällt damit zugleich die rechtliche Schlußfolgerung des angefochtenen Urteils, daß kein Schuldnerverzug auf Seiten der Beklagten Vorgelegen habe. Pallsihr ein Leistungsverweigerungs-recht aus § 320 BGB nicht oder nicht mehr zugestanden hat - bei Zugrundelegung des erwähnten Parteivorbringens über die Zahlungen der Klägerin könnte dieser Zustand Ende April oder Anfang Mai 1955 eingetreten sein -« so wäre sie: da es £ (§§ 285, 276 Abs« 1 BOB) sei nicht erfüllt* Denn das Fehlen einer klaren vertraglichen Regelung darüber, von welcher Partei die vor Vertragsabschluß fällig gewordenen Zins- und Tilgungsrückstände zu tragen seien, berechtigte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keineswegs zu der Annahme, sie brauche die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Raten sowie die Grund-erwerbsteuer nicht zu bezahlen; daß sie diese Zahlungen zu leisten hatte, stand von Anfang an außer Zweifel« Von einer Unklarheit oder gar einem Irrtum der Beklagten kann also insoweit keine Rede sein. Oktober 1954 zu bezahlen, und deshalb ein Lei-stungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB zu haben meinte, hat sie in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet« Ihr Verhalten wird auch nicht nachträglich gerechtfertigt durch den Standpunkt, den das Oberlandesgericht in dem angofochtenen Urteil eingenommen hat« Dieses hat nämlich nicht, wie die Revisionsbeantwortung geltend macht, die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten verneint (es spricht vielmehr ausdrücklich von einer ihr vertraglich obliegenden MHaupt-vcrpflichtung"), sondern es ist lediglich - irrigerweise -der Ansicht gewesen, objektiv habe für die Beklagte ein Recht bestanden, ihre Leistung zu verwoigern« Rieht behauptet geschweige denn festgestellt ist dagegen, daß auch die Beklagte selbst dies geglaubt hätte« Sie wurde, v/io die Klägerin unwidersprochen vorgetragon hat; wiederholt zur Begleichung der Grunderwerbsteuer und der ständig anwachsenden Zins- und Tilgungsbeträge aufgefordert, hat aber diesen Aufforderungen keine Folge geleistet, so daß es schließlich zu einem Zwangsversteigerungsverfahren kam« Angesichts der durch ihre Zahlungssäumnis hervorgerufenen kritischen Lage 20) - bezog sich nach den ganzen Umständen ersichtlich nur auf den bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises; zwischen den Parteien war es in jener Zeit zu Meinungsverschiedenheiten darüber gekommen, ob die Klägerin die von der Beklagten an geleisteten Kaufpreis Zahlungen gegen sioh gelten lassen müsse. 5. Das Berufungsgericht erblickt ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin ferner darin, daß sie die als Eigen-tümergrundschuld auf sie übergegangene Sic he rungs hypo thek von 421,16 DM nicht habe löschen lassen, sondern die Grund-schuld an einen Dritten abgetreten habe» Ob es diesen Umstand als einen selbständigen Grund für die Verneinung eines Rücktrittsrechts aus § 326 BGB angesehen oder ihm lediglich unterstützende Bedeutung beigemessen hat, so daß er ohne die andere, auf die angebliche Säumigkeit der Klägerin im Tilgen der Rückstände gestützte Begründung für sich allein die getroffene Entscheidung nicht zu tragen vcrmöchto ^ geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor«. Richtig ist allerdings, daß die Klägerin mit der Vfeiterübertragung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflicht zuwidergehandelt hat, das verkaufte Grundstück von allen Belastungen freizustellen, soweit sie die Beklagte nicht in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte (vgl* § 434 BGB). Eine Einrede aus § 320 BGB, die das Fälligwerden ihrer eigenen Vertragsleistung und damit den Verzug ausgeschlossen haben würde (RGZ 126, 280, 283), konnte die Beklagte erst erwerben, wenn die Klägerin ihrerseits gegen den Vertrag verstieß. Es fragt sich daher, ob von diesem Zeitpunkt ab noch ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestand oder ob ein solches nicht vielmehr erst dann zur Entstehung gelangte, als 3ich herausstellte, daß die Klägerin nicht gewillt sei, die gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Eigenttirner-grundschuld gewordene Post löschen zu lassen, sondern daß sie anderweitig darüber zu verfügen gedachte. Februar 1956, als die Klägerin bei dem Grundbuchamt den Antrag stellte, selbst als Grundschuldgläubigerin eingetragen zu werden* Hach dem bisherigen Sachund Streitstand besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin vorher, d.h. in der Zeit von Anfang August 1955 bis in das Jahr 1956 hinein, einem Verlangen der Beklagten auf Löschung der Grundschuld nicht nachgekommen wäre. b) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch bei Verzug der Beklagten kein Rücktrittsrecht gehabt hätte, weil sie im Zeitpunkt der Mahnung und des Rücktritts selbst nicht vertragstreu gewesen sei, unterliegt ebenfalls rechtlichen Bedenken» war, oder ob nicht doch schon das frühere Verhalten der Klägerin, insbesondere ihr an das Grundbuchaint gerichteter Umschreibungsantrag vom 25* Februar 1956, vertragswidrig war* Auf jeden Pall liegt den Vorbringen der Revision der richtige Gedanke zugrunde, daß das Berufungsgericht, bevor es der Klägerin ein Rücktritterecht versagen durfte, hätte prüfen müssen, inwieweit das nicht einwandfreie Verhalten der Klägerin in der Grundschuld-Ange-legenheit lediglich eine Folge der viel schwerer wiegenden und sich auf einen langen Zeitraum erstreckenden Vertragsverletzungen des anderen Partners gewesen und erst durch diese ausgelöst worden sei» Dafür könnte der Umstand sprechen, daß die Klägerin, weil die Beklagte die Grunderwerb-steuer nicht entrichtete, weiterhin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen blieb und in dieser Eigenschaft, wie der vorgelegte Schriftwechsel erkennen läßt, von den Grundpfandgläubigern, an welche die Beklagte entweder gar nicht oder nur schleppend bezahlte, immer wieder gemahnt und mit Vollstreckungsmaßnahmen bedroht wurde« Die Klägerin hat auch unwidersprochen vorgetragen, daß sie die Beklagte wiederholt vergeblich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten aufgefordert habe. ■trag dann nicht ein, wenn der andere Teil kundgegeben hat, er werde auf seiner Erfüllungsverweigerung selbst für den Fall beharren, daß die Gegenseite die ihr noch mögliche Beseitigung ihrer Vertragswidrigkeit vornehmen würde (RGZ 67, 313, 319? Sollte eich dabei ergeben, ' daß Verbindlichkeiten gegenüber den Grundpfandgläubigem, die nach dem Willen der Vertragsschließenden von der Klägerin getilgt werden sollten, bis zur Rücktrittserklärung nicht in voller Höhe beglichen worden seien, so würde es möglicherweise darauf ankommen, ob die Nichtbegleichung auf das Verhalten des Maklers, NfMfr zurückzuführen ist, gegen dessen Abrechnungsweise die*Klägerin in ihren zu den Akten gelangten Eingaben Beanstandungen erhoben hat. Februar 19599 dessen Ausfertigung die Beklagte vorgelegt hat, stammt nicht aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (RG DR 1944, 498), und auch die darin beurkundete Tatsache ist erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten.
2388 021 V ZR 102/58 Verkündet am 8, April 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkudnsbeamtcr der Geschäftsstelle In Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Bise Bu geh in Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Ehefrau Blfriede P JBBBI gob. KflP in Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» flHHBI - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1959 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Mattem für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Juni 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand? Dio Klägerin verkaufte am 5. Oktober 1954 ihr Haus-grundstuck in für 19 500 DM an die Be- klagte und ließ es ihr auf* In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm die Beklagte eine Hypothek der Versicherung in Höhe von 7 000 DM und eine Grundschuld der DflHHMHBBausparkasse in Höhe von 7 116 DM, während die restlichen 5 384 DM teils in bar und teils durch Begebung von V/echseln zu entrichten waren* Die sonstigen Grundetücks-belastungen hatte die Klägerin zur Löschung zu bringen mit Ausnahme von zwei Bigentümergrundschulden über 2 000 DM und 1 600 DM, die auf die Beklagte übertragen wurden. Die Beklagte übernahm die Grunderwerbsteuer. Die Übergabe des Grundstücks galt mit der Vertragsbeurkundung "als beschafft”; mit diesem Zeitpunkt sollten alle Hechte und Pflichten auf die Beklagte übergehen. Zu einer Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch kam es vorerst nicht, da.die Grunderwerbsteuer nicht bezahlt wurde. Die Beklagte leistete auch keine regelmäßigen Zahlungen auf die in der Folgezeit fällig werdenden Zins-und Tilgungsraten für die beiden übernommenen Grundpfandrechte. Das führte dazu, daß die Gläubiger sich wegen dieser Beträge weiterhin an die Klägerin als eingetragene Grundstücks oigentümerin hielten und von ihr unter Androhung der Zwangsversteigerung Bezahlung verlangten. Schließlich wurde die Zwangsversteigerung auch wirklich eingeleitet. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 27. Februar 1956 die Beklagte auf, die rückständigen Zahlungen bis zu dem 1, März 1956 vorzunehmen; nach Ablauf dieser Frist werde sie "die Annahme der Leistung ablehnen" und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Als die Beklagte dieser Aufforderung keine Folge leistete, erklärte die Klägerin unter dem 20. April 1956 ihren Bücktritt von Kaufvertrag. ♦ An dem genannten Tage.lastete auf dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 421,16 DM. Diese Belastung war ur- ; spriinglich eine Sicherungshypothek gewesen, die ein Gläubi- ! ger der Klägerin am 20. Dezember 1954 im Vollstreckungswege j hatte eintragen lassen. Im August 1955 hatte der Gläubiger * Löschungsbewilligung erteilt. Auf Antrag der Klägerin vom 25. Februar 1956 war die Belastung am 2. März 1956 in eine Eigentümergrundschuld umgeschrieben worden. Letztere hatte die Klägerin am 1. März 1956 an den Bürovorsteher SifBBB^ abgetreten, und dieser war am 10. April 1956 als Grundschuldgläubiger eingetragen worden« Die Klägerin hat im Juni 1956 Klage erhoben und Verurteilung der Beklagten beantragt zur Bäumung und Herausgabe des Grundstücks, zur Einwilligung in die Löschung einer zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung, zur Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe Uber 2 000 DM und 1 600 DM sowie zur Herausgabe bestimmter auf das Grundstück bezüglicher Schriftstücke und eines seinerzeit mitverkauften Schrankes. Sie hat ferner von der Beklagten für die ' Dauer ihres Wohnens im Grundstück eine Nutzungsentschädi-gung verlangt, auf welche sie den in bar erhaltenen Kaufpreisteil sowie gewisse Zahlungen der Beklagten an die Grundpfandgläubiger in Anrechnung brachte. Die Beklagte, die um Klageabweisung bittet, hat die Berechtigung der Klägerin, vom Vertrage zurückzutreten, in Abrede gestellt, weil diese ihrerseits den Vertrag nicht erfüllt gehabt habe. Sie sei nämlich bei Vertragsabschluß mit der Entrichtung von Zins- und Tilgungsbeträgen an die Grund- pfandgläubiger im Rückstand gewesen; außerdem habe sie des '• 4 Grundstück dem Vertrage zuwider mit der später an SiflHHB) abgetretenen Grundschuld belastet« Angesichts dieses Verhaltens der Klägerin habe ihr (der Beklagten) ein Leistungs-verweigerungsrecht zugestanden, und sie sei nicht in Verzug geraten« Die Klägerin habe am 11. Februar 1955 schriftlich bestätigt, daß ihr aus der Abwicklung des Grundstttcks-verkaufes keine Ansprüche mehr zuständen. Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks, zur Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung und zur Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe, der erwähnten Schriftstücke und des Schrankes verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung von 1 939,72 DM seitens der Klägerin. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, an die Klägerin vom 1. November 1957 ab bis zur Räumung des Grundstücks eine monatliche Nutzungsentschädigung von 107 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu l/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auf erlegt worden,. Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, haben sich die Parteien, zu demal da die Zwangsversteigerung des streitigen Grindstücks drohte, dahin geeinigt, daß die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch vorgenommen und daß gleichzeitig zugunsten der Klägerin eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums eingetragen werde. Die beiden Eintragungen sind im Mai 1958 erfolgt. Die Beklagte hat nunmehr Widerklage auf Löschung der RückauflassungsVormerkung erhoben« Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und im Wege der Anschlußbe- rufung von der Beklagten die Rückauflassung des Grundstücks verlangt; im übrigen hat sie ihre bisherigen Anträge, soweit das Landgericht ihnen entsprochen hatte, aufrechterhalten mit Ausnahme des Antrages auf Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung, hinsichtlich dessen sie die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen und entsprechend der Widerklage die Klägerin verurteilt wurde, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Rückauflassungsvormerkung zu bewilligen« Die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter» Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie hat hilfsweise mit der Behauptung, das streitige Grundstück sei inzwischen versteigert und ihr als Ersteherin zugeschlagen worden, geltend gemacht, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Bern hat die Klägerin widersprochen. Entscheidunggründe g I. Der Streit geht darum, ob die Rücktrittserklärung vom 20. April 1956 das Vertragsverhältnis der Parteien zu dem Erlöschen gebracht hat, was zur Folge haben würde, daß sie einander die beiderseits empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückgewähren müßten (§§ 346, 348 BGB), oder ob der Rücktritt unwirksam war. Das Oberlandesgericht bat das letztere angenommen, indem es, abweichend vom Landgericht, die Klägerin als nicht rücktrittsberechtigt nach § 326 BGB angesehen hat. Es ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Übernahme der Grundstücksbelastungen in Anrechnung auf den Kaufpreis um eine vertragliche Hauptleistung der Beklagten als Käuferin gehandelt habe und daß diese daher der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen sei, auch schon vor Eintragung des EigentumsWechsels im Grundbuche die fällig werdenden Zins- und Tilgungsraten an die DflHHl BflH^-Versicherung und an die LflHHHPBausparkaese zu entrichten; eine weitere Hauptverpflichtung der Beklagten sei auch die Zahlung der Grunderwerbsteuer gewesen, weil die Klägerin, um von ihren eigenen Pflichten gegenüber den Grundpfandgläubigem freizukommen, ein erhebliches Interesse an alsbaldiger Eintragung der Beklagten als Grundstückseigentumerin gehabt habe, diese Eintragung aber erst nach Begleichung der Steuerschuld möglich gewesen sei. Daß die Beklagte diese ihr obliegenden Vertragsleistungen bis zur Rücktrittserklärung trotz Mahnung und Fristsetzung seitens der Klägerin nicht oder mindestens (Zins- und Tilgungsraten) nicht vollständig erbracht hat, ist unstreitig. Hach Ansicht des Berufungsgerichts geriet die Beklagte gleichwohl nicht in Verzug; denn sie habe der Klägerin die Einrede des nicht vollständig erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenhalten können» Die Klägerin sei weder willens noch in der Lage gewesen, ihre vertragliche Gegenleistung vollständig zu erbringen. Sie habe die Verpflichtung gehabt, das Grundstück frei von anderen als denjenigen Belastungen zu übergeben, welche die Beklagte übernommen habe. Bei Vertragsabschluß seien indessen noch Zins- und Tilgungsleistungen rückständig gewesen, und die Klägerin habe diese auch in der Folgezeit nicht an die Grundpfandgläubiger bezahlt, sondern im Gegenteil das Grundstück noch mit einer weiteren Grundschuld belastet. Mangels Verzuges der Beklagten sei die Klägerin nicht befugt gewesen, nach § 326 BGB vorzugehen. Aber selbst bei Verzug wäre - so führt das angefoch-tene Urteil aus - die Rücktrittserklärung unwirksam, da dem anderen Vertragsteil ein Rücktritts recht nur zustehe, wenn er selbst den Vertrag genau erfüllt habe. Die Klägerin sei jedoch im Zeitpunkt der Mahnung und des Rücktritts nicht Vertrags treu gewesen: sie habe sich mit ihren Leistungen an die Grundpfandgläubiger aus der Zeit vor Übergabe des Grundstücks im Verzug befunden; außerdem habe sie die als Eigentümergrundschuld auf sie übergegangene Sicherungshypo-thek nicht löschen lassen, sondern an abgetreten. Ihre Einlassung, daß sie ihre Verpflichtungen nur deshalb nicht habe erfüllen können, weil der Barkaufpreis von der Beklagten vereinbarungswidrig nicht an sie, sondern an den Makler der den Kaufvertrag vermittelt hatte, ge- zahlt worden sei, greife nicht durch; die Klägerin sei mit dieser Zahlungsweise einverstanden gewesen. 2. Der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden. Baß bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich derjenige Partner, der sich selbst nicht vertragstreu verhält, kein Rücktritts recht wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenseite geltend machen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 67? 313, 519; 149, 401, 404; 152, 119, 123, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH LM BGB § 325 Nr. 6). Ebenso verhält es sich mit der weiteren Erwägung, daß der Schuldner; solange er gemäß § 320 BGB die ihm obliegende Leistung vor- weigern darf, nicht in Verzug gerät, - wobei regelmäßig bereits das tatsächliche Bestehen dieses Einrederechtes genügt, die Einrede also nicht ausdrücklich erhöben zu worden braucht (RGZ 126, 280, 285). Indessen erweist sich die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt als nicht frei von Rechtsirrtum. 5. Die Revision wendet sich zunächst mit Recht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin, die bei Vertragsabschluß (5. Oktober 1954) mit der Bezahlung der an die beiden Grundpfandgläubiger zu leistenden Zins-und Tilgungsraten im Rückstand gewesen sei, habe die rückständigen Beträge auch im Zeitpunkt der Mahnung (27. Februar 1956) und des Rücktritts (20. April 1956) noch nicht bezahlt gehabt. Hieran ist nur so viel richtig, daß am Tage des Vertragsabschlusses in der Tat Rückstände vorhanden gewesen sind. Biese beliefen sich unstreitig auf 157,50 BM gegenüber der BMBB^-Versicherung und auf 533>62 BM gegenüber der Bausparkasse (BU S. 3). Bagegen steht bisher keineswegs fest, zu wessen Lasten diese Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen den Parteien gingen, sowie daß die Klägerin bis zu dem Frühjahr 1956 einer ihr etwa obliegenden Pflicht zur Bezahlung der Rückstände nicht nachgekommen sei» a) Bei den 157,50 BM, die der lflBi Ver- sicherung geschuldet wurden* handelte es sich um die Zinsen und die Tilgungsrate für das 4. Quartal (Oktober bis Dezember) des Jahres 1954; laut Auskunft der Gläubigerin vom 8. Mai 1957 (Bl. 105 Ga) entfielen auf die Zinsen *121,24 BM und auf die Tilgung 36,26 BM» Bas Oberlandesgericht geht ohne weiteres davon aus, daß es Sache der Klägerin gewesen sei, den Rückstand allein zu tragen« Für diese Annahme fehlt es, wie die Revision zutreffend rügt, an einer Grundlage im schriftlichen Kaufvertrag (§ 286 ZK))* Da bereits am 5> Oktober 1954 "alle Rechte und Pflichten” auf die Beklagte als Käuferin übergingen, ist es wenig wahrscheinlich, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden die Klägerin als Verkäuferin verpflichtet gewesen sein sollte, noch die Verbindlichkeiten für das gesamte Quartal aus eigener fasche zu bezahlen, obgleich sie nur 4 Tage, d»h» lediglich den 23* Teil des in Betracht kommenden Zeitraumes, im Besitz und Genuß des Grundstücks war (vgl» §§ 446 Abs. 1 Satz 2, 103 BGB)« Näher läge der Gedanke* die Beklagte habe entweder den ganzen Betrag von 157,50 DM übernommen (so die Klägerin auf S« 2 Mitte ihres Schriftsatzes vom 28» Januar 1957), oder doch einen ihrer Besitzzeit von 22/23 des Quartals entsprechenden Anteil, also 150,65 DM? letzterenfalls beliefe sich, der Rückstand zu Basten der Klägerin noch auf 6,85 DM« \ Auch wenn man aber der Ansicht wäre, die Tilgungsrate müsse, da bereits vor Vertragsabschluß fällig geworden, in voller Höhe von 36,26 DM der Verkäuferin aufgelastet werden und nur die Zinsrate von 121,24 DM sei im Verhältnis 1/23 • 22/23 zwischen den Parteien aufzuteilen, so verbliebe, weil die Klägerin in diesem Palle 5,27 DM Zinsen zu tragen hätte, zu ihrem Nachteil ein Rückstand von (36,26 + 5?27 =) 41.55 DM» Dieser Rückstand vermindert sich indessen möglicherweise dadurch, daß die Hypothek der ersiehe rung, die im Kaufvertrag mit 7 000 DM suf den Kaufpreis angerechnet worden ist, nach der erwähnten Auskunft der Gläubigerin - was das Oberlandesgericht nicht beachtet hat - am 5«» Oktobei 1954 nur noch mit 6 964,38 DM valutierte« Es wäre zu erwägen. * ob die Beklagte nicht in Höhe des Unterschiedsbetrages von 35,62 DM ungerechtfertigt bereichert ist* Stellt man sich auf diesen Standpunkt.und zieht man demgemäß den Unterschiedsbetrag von den 41,53 DM ab, so beliefe sich die Restschuld der Klägerin im Verhältnis der Parteien auf 5,91 DM, während sie bei Zugrundelegung des zuerst errech-neten Rückstandes von 6,85 DM überhaupt nichts mehr schuldig gewesen wäre« b) Was die Verbindlichkeit gegenüber der I’flHHHP Bausparkasse von 533,62 DM anbetrifft, so läßt die Auskunft dieser Gläubigerin vom 8« Mai 1957 (Bl. 107 GA) nicht erkennen, ob und in welcher Höhe in dem Betrag die Zins- und Tilgungsraten für das letzte Vierteljahr 1954 - die sich auf insgesamt 229,20 DM belaufen haben würden - mit enthalten sind. Das Berufungsurteil hat hierüber keine Peststellungen getroffen. Selbst wenn sich - trotz des möglicherweise für das Gegenteil sprechenden Vortrages der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Dezember 1957 (So 5 Mitte) - die 533,62 DM ausschließlich auf die Zeit vor dem 1. Oktober 1954 bezogen und infolgedessen der Klägerin in voller Höhe zur Last fielen, wäre gleichwohl, wie die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO mit Recht geltend macht, die Feststellung, daß die Klägerin noch "im Zeitpunkt der Mahnung und des Rücktritts" mit diesem Betrag im Rückstand gewesen sei, nicht einwandfrei. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Parteien über die nach Vertragsabschluß von der Klägerin geleis toten Zahlungen unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 17« April 1957 vor dem Landgericht erklärt, daß sie den Rückstand von 533,62 DM bei der LOHBB^Bausparkasse am 26. Oktober 1954 und am 4» Mai t, 1955 bezahlt habe (Bl. 93 (JA). Bach der Darstellung der : Beklagten im Schriftsatz vom 20. Dezember 1957 sind an die Bausparkasse zu Lasten der Klägerin 255,12. DM am 18. Oktober 1954 und 283,90 DM am 28. April 1955 entrichtet worden (Bl; 181 GA)* Die Angaben der Parteien hierüber stimmten also - von geringen zeitlichen Abweichungen abgesehen - im wesentlichen Überein; legt man diejenigen der Beklagten zugrunde, so hätte die Klägerin sogar 5,40 DM zu viel gezahlt. 4. Kann sonach der Standpunkt, die Klägerin habe sich, als sie den Rücktritt vom Vertrag erklärte, mit der Entrichtung der von ihr geschuldeten Zins- und Tilgungsbetröge im Rückstand befunden, zu dem mindesten, mit- dor bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden, so entfällt damit zugleich die rechtliche Schlußfolgerung des angefochtenen Urteils, daß kein Schuldnerverzug auf Seiten der Beklagten Vorgelegen habe. Diese war vertraglich verpflichtet, alsbald die Grunderwerbsteuer zu bezahlen und die nach Vertragsabschluß fällig werdenden Zins- und Tilgungsraten pünktlich an die Grundpfandgläubiger abzuführen. Das hat sie unstreitig nicht getan. Pallsihr ein Leistungsverweigerungs-recht aus § 320 BGB nicht oder nicht mehr zugestanden hat - bei Zugrundelegung des erwähnten Parteivorbringens über die Zahlungen der Klägerin könnte dieser Zustand Ende April oder Anfang Mai 1955 eingetreten sein -« so wäre sie: da es £ % hinsichtlich der Zins- und Tilgungsbeträge einer Mahnung • nicht bedurfte (§ 284 Abs. 2 BGB), möglicherweise mit dem k Fälligwerden der nächsten Rate in Verzug gekommen» p Rieht stichhaltig ist der Einwand der Beklagten in der I Revisions Beantwortung, das Erfordernis des Verschuldens t 12 - (§§ 285, 276 Abs« 1 BOB) sei nicht erfüllt* Denn das Fehlen einer klaren vertraglichen Regelung darüber, von welcher Partei die vor Vertragsabschluß fällig gewordenen Zins- und Tilgungsrückstände zu tragen seien, berechtigte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keineswegs zu der Annahme, sie brauche die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Raten sowie die Grund-erwerbsteuer nicht zu bezahlen; daß sie diese Zahlungen zu leisten hatte, stand von Anfang an außer Zweifel« Von einer Unklarheit oder gar einem Irrtum der Beklagten kann also insoweit keine Rede sein. Baß sie etwa aus dem Grunde ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weil sie die Klägerin für verpflichtet hielt, noch Rückstände aus der Zeit vor dem 5. Oktober 1954 zu bezahlen, und deshalb ein Lei-stungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB zu haben meinte, hat sie in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet« Ihr Verhalten wird auch nicht nachträglich gerechtfertigt durch den Standpunkt, den das Oberlandesgericht in dem angofochtenen Urteil eingenommen hat« Dieses hat nämlich nicht, wie die Revisionsbeantwortung geltend macht, die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten verneint (es spricht vielmehr ausdrücklich von einer ihr vertraglich obliegenden MHaupt-vcrpflichtung"), sondern es ist lediglich - irrigerweise -der Ansicht gewesen, objektiv habe für die Beklagte ein Recht bestanden, ihre Leistung zu verwoigern« Rieht behauptet geschweige denn festgestellt ist dagegen, daß auch die Beklagte selbst dies geglaubt hätte« Sie wurde, v/io die Klägerin unwidersprochen vorgetragon hat; wiederholt zur Begleichung der Grunderwerbsteuer und der ständig anwachsenden Zins- und Tilgungsbeträge aufgefordert, hat aber diesen Aufforderungen keine Folge geleistet, so daß es schließlich zu einem Zwangsversteigerungsverfahren kam« Angesichts der durch ihre Zahlungssäumnis hervorgerufenen kritischen Lage -13- ergab sich für die Beklagte etwas Abweichendes auch nicht aus der schriftlichen Erklärung der Klägerin vom 11. Februar 1955 y daß sie gegen die Käuferin und den Hakler NflH^ "aus der Abwicklung des Grunds tüoks verkaufe keine sonstwie gearteten Ansprüche habe". Diese Erklärung - welche die Klägerin anscheinend auf Betreiben unterzeich- net hat und der das Berufungsgericht mit Hecht jede Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits abspricht (BU S. 20) - bezog sich nach den ganzen Umständen ersichtlich nur auf den bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises; zwischen den Parteien war es in jener Zeit zu Meinungsverschiedenheiten darüber gekommen, ob die Klägerin die von der Beklagten an geleisteten Kaufpreis Zahlungen gegen sioh gelten lassen müsse. 5. Das Berufungsgericht erblickt ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin ferner darin, daß sie die als Eigen-tümergrundschuld auf sie übergegangene Sic he rungs hypo thek von 421,16 DM nicht habe löschen lassen, sondern die Grund-schuld an einen Dritten abgetreten habe» Ob es diesen Umstand als einen selbständigen Grund für die Verneinung eines Rücktrittsrechts aus § 326 BGB angesehen oder ihm lediglich unterstützende Bedeutung beigemessen hat, so daß er ohne die andere, auf die angebliche Säumigkeit der Klägerin im Tilgen der Rückstände gestützte Begründung für sich allein die getroffene Entscheidung nicht zu tragen vcrmöchto ^ geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor«. Das kann aber dahingestellt bleiben. Denn auch die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin aus der Weiterübertragung der Grundschuld gezogen hatf halten einer Nachprüfung nicht stand» - H - Richtig ist allerdings, daß die Klägerin mit der Vfeiterübertragung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflicht zuwidergehandelt hat, das verkaufte Grundstück von allen Belastungen freizustellen, soweit sie die Beklagte nicht in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte (vgl* § 434 BGB). Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig der Verlust des Rücktrittsrechts. a) Die Erwägung des angefochtenen Urteils, wegen des Verhaltens der Klägerin in der Grundschuld-Angelegenheit sei die Beklagte nicht in Verzug geraten, beruht möglicherweise auf einer Verkennung der zeitlichen Reihenfolge der Ereignisse. Eine Einrede aus § 320 BGB, die das Fälligwerden ihrer eigenen Vertragsleistung und damit den Verzug ausgeschlossen haben würde (RGZ 126, 280, 283), konnte die Beklagte erst erwerben, wenn die Klägerin ihrerseits gegen den Vertrag verstieß. Ob das bereits der Fall war, als am 20. Dezember 1934 die Zwangshypothek eingetragen wurde, oder ob es, wie die Revision meint, bei rechtzeitiger Bezahlung der Grunderwerbsteuer und alsbaldiger EigentumBumschreibung überhaupt nicht zu der Vollstreckungsmaßnabme gekommen wäro, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin in der Folgezeit den Hypothekengläubiger befriedigt und sich von ihm am 2. August 1955 Bösohungsbewilligung erteilen lassen. Es fragt sich daher, ob von diesem Zeitpunkt ab noch ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestand oder ob ein solches nicht vielmehr erst dann zur Entstehung gelangte, als 3ich herausstellte, daß die Klägerin nicht gewillt sei, die gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Eigenttirner-grundschuld gewordene Post löschen zu lassen, sondern daß sie anderweitig darüber zu verfügen gedachte. Wann sie diesen Entschluß gefaßt hat, ist bisher nicht festgestellt wordene Äußerlich erkennbar wurde er, soweit ersichtlich, wohl frühestens am 25. Februar 1956, als die Klägerin bei dem Grundbuchamt den Antrag stellte, selbst als Grundschuldgläubigerin eingetragen zu werden* Hach dem bisherigen Sachund Streitstand besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin vorher, d.h. in der Zeit von Anfang August 1955 bis in das Jahr 1956 hinein, einem Verlangen der Beklagten auf Löschung der Grundschuld nicht nachgekommen wäre. Deshalb muß in der Hevisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß der Beklagten vor Februar 1956 eine Einrede aus § 320 BGB nicht zugestanden hat. Sie hätte sich infolgedessen damals mit den ihr obliegenden Vertragsleistungen im Verzug befunden. War der Verzug aber einmal ■ eingetreten, so wurde er dadurch, daß dann später auch die Klägerin vertragswidrig handelte, nicht wieder beseitigt« b) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch bei Verzug der Beklagten kein Rücktrittsrecht gehabt hätte, weil sie im Zeitpunkt der Mahnung und des Rücktritts selbst nicht vertragstreu gewesen sei, unterliegt ebenfalls rechtlichen Bedenken» Die Revision glaubt aus der Entscheidung RGZ 67, 313 - insbesondere den Worten Nachfolgender Vertragsverletzung und Gefährdung des Vertragszweckes durch den Vertragsgegner" (aaO S. 319) - entnehmen zu können, daß der nicht Vertragstreue Partner aus einem Verzug der Gegenseite lediglich dann keine Rechte für sich herleiten könne, wenn seine eigene Vertragsverletzung dem Verzugseintritt zeitlich vorangegangen sei. Die Richtigkeit dieser Ansicht mag auf sich beruhen, und es bedarf auch keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Vertragsverletzung der Klägerin; wie die Revision meint, erst in der Grundschuldabtretung an Singelmann vom 7. März 1956 lag, als die der Beklagten an 27. Februar 1956 gesetzte Nachfrist bereits abgelaufen \ war, oder ob nicht doch schon das frühere Verhalten der Klägerin, insbesondere ihr an das Grundbuchaint gerichteter Umschreibungsantrag vom 25* Februar 1956, vertragswidrig war* Auf jeden Pall liegt den Vorbringen der Revision der richtige Gedanke zugrunde, daß das Berufungsgericht, bevor es der Klägerin ein Rücktritterecht versagen durfte, hätte prüfen müssen, inwieweit das nicht einwandfreie Verhalten der Klägerin in der Grundschuld-Ange-legenheit lediglich eine Folge der viel schwerer wiegenden und sich auf einen langen Zeitraum erstreckenden Vertragsverletzungen des anderen Partners gewesen und erst durch diese ausgelöst worden sei» Dafür könnte der Umstand sprechen, daß die Klägerin, weil die Beklagte die Grunderwerb-steuer nicht entrichtete, weiterhin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen blieb und in dieser Eigenschaft, wie der vorgelegte Schriftwechsel erkennen läßt, von den Grundpfandgläubigern, an welche die Beklagte entweder gar nicht oder nur schleppend bezahlte, immer wieder gemahnt und mit Vollstreckungsmaßnahmen bedroht wurde« Die Klägerin hat auch unwidersprochen vorgetragen, daß sie die Beklagte wiederholt vergeblich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten aufgefordert habe. * Sollte die Klägerin allein oder ausschlaggebend durch das fortgesetzte vertragswidrige Verhalten der Beklagten dazu veranlaßt worden sein, anderweitig Uber die Eigenttüaer-grundschuld zu verfügen - z.B. weil sie schließlich das Vertrauen zu ihrer VertragsPartnerin verloren hatte und nicht mehr damit rechnete, diese 'werde jemals ihren Verpflichtungen nachkommen -, so würde ihre eigene Vertragsverletzung in einem milderen Lichte erscheinen. Nach einem in der höehstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz büßt eine nicht Vertragstreue Partei ihre Rechte aus dem Ver- ■trag dann nicht ein, wenn der andere Teil kundgegeben hat, er werde auf seiner Erfüllungsverweigerung selbst für den Fall beharren, daß die Gegenseite die ihr noch mögliche Beseitigung ihrer Vertragswidrigkeit vornehmen würde (RGZ 67, 313, 319? 149, 401, 404? BGH IM BGB § 525 Nr. 6). Das Oberlandesgoricht hätte daher Veranlassung zu der Prüfung gehabt, ob etv/a die Klägerin angesichts des .Untätigblei-bens der Beklagten der Ansicht gewesen ist und sein durfte, . diese verweigere endgültig die Erfüllung der ihr obliegen- ^ den Pflichten, 6. Nach allem konnte das angefochtene Urteil nicht auf-rechterhalten werden. Die Sache war gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen weiter aufklären und rechtlich erneut würdigen muß. Sollte eich dabei ergeben, ' daß Verbindlichkeiten gegenüber den Grundpfandgläubigem, die nach dem Willen der Vertragsschließenden von der Klägerin getilgt werden sollten, bis zur Rücktrittserklärung nicht in voller Höhe beglichen worden seien, so würde es möglicherweise darauf ankommen, ob die Nichtbegleichung auf das Verhalten des Maklers, NfMfr zurückzuführen ist, gegen dessen Abrechnungsweise die*Klägerin in ihren zu den Akten gelangten Eingaben Beanstandungen erhoben hat. Gegebenenfalls wäre dann auch zu prüfen, als Vertreter welcher Partei N^H^p bei der "Abwicklung” der Kaufvertragsvcrpflich-tungen tätig geworden ist; die Fassung der.von dor Klägerin Unterzeichneten Erklärung vom 11. Februar 1955 (Bl. 185 GA), die allem Anschein nach von N^HH^ selbst entworfen worden » ist, könnte darauf hindeulfen, daß er nur die Beklagte ver- i treten habe. ; 7» Die Behauptung der Beklagten, sie habe inzwischen das streitbefangene Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben, konnte nach § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden. Ihre Ansicht, daß der "originäre” Eigentumserwerb auf Grund des Zuschlagsbeschlusses, der 2u einer Erledigung der Hauptsache geführt habe, den Tatbestand des § 580 Er. 7 b ZPO erfülle und entsprechend den in der Entscheidung BGHZ 5, 240 entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise im Revisionsrechtszug Berücksichtigung finden müsse, trifft nicht zu. Denn der Zuschlagsbeschluß vom 26. Februar 19599 dessen Ausfertigung die Beklagte vorgelegt hat, stammt nicht aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (RG DR 1944, 498), und auch die darin beurkundete Tatsache ist erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten. Ein Wiederaufnahmegrund liegt also keineswegs vor. Im übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb die Klägerin durch einen Eigentumserwerb der Beklagten in der Zwangsversteigerung gehindert sein sollte, ihre aus dem Veiv tragsverhältnis der Parteien entspringenden Ansprüche weiterzuverfolgen. Dr. Tasche , Dr. Augustin Schuster Rothe V * Dr. Mattem