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BGH · V ZR 102/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 102/57

Bie Klage wird abgewiesen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld und cur Übergabe des Grundschuldbriefeo an das Grundbuch-. III* Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht cu-rücltvcrwiesen, dem auch4 die Entscheidung über die Kosten aller Hechtszüge, soweit sic die Beklagte betreffen, übertragen wird« Taj^estajods Die Klägerin und ihr früherer Ehemann, der Kaufmann Walter Heinrich DSHH- in erster Instanz Beklagter zu 2 -sind seit dem Jahre 1950 je zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Grundstücks in das einen Einheits- Da die Klägerin in der Folgezeit bei der Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann nur mit einem Betrag von etwa $00 DM Erfolg hatte, ließ sie auf der Grundstückshälfte ihres Ehemannes mehrere Zwangshypotheken eintragen. Die Klägerin hat zunächst gegen ihren früheren Ehemann und die Beklagte bei dem Landgericht in Frankfurt/fcain eine einstweilige Verfügung dahin beantragt, gegen die Richtig-keit der GrundschuJLd einen Widerspruch im Grundbuch cinsu-tragon (2/5 Q 32/54). Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Prankfurt/liain dem Antrag mit Urteil vom 15. Sie haben vorgetragen, die Grundschuld sei zur Sicherung eines Darlehens von 7 QOO IM bestellt worden, das die Beklagte laut Quittung vom 14* Juli 1952 dem früheren Ehemann Fflfean diesem Tage tatsächlich gegeben habe« Die Beklagte .habe damals auch über die entsprechenden flüssigen Mittel verfügt und diese Art der Anlegung ihres Geldes für wirtschaftlich günstig gehalten. K4BBB^sei ferner am 1« Juni 1952 in Koblenz mit der Beklagten und jp(pzusammenge troffen und habe dabei in Gegenwart von Zeugen zu erkennen gegeben, daß er die Beklagte und PpPNuletzt auf einer Ausstellung in Mainz (vom 27« April bis zu dem 5. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, nachdem es nochmals, und zwar eidlich, den Zeugen Kppp sowie Ppp als Zeugen und die Beklagte gemäß § 448, ZPO als Partei vernommen hatte. dem Landgericht die streitige Grundschuld deshalb nach § 138 BGB für nichtig, weil nach seiner Auffassung die Beklagte und BflHfcdurch die Bestellung der Grundschuld die Klägerin an der Verwirklichung ihrer Unterhaltsansprüche hindern wollten, Ben dahingehenden, nach* seiner Auffassung von der Beklagten auch kaum mehr ernstlich bestrittenen Vorsatz entnimmt das Berufungsgfcricht der zeitlichen Folge des .Antrags der Klägerin nach § 627 ZPO, der Terminsvcr-legung .wegen des simulierten Anfalls B0ps, der Bestei- . Bas Berufungsgericht stellt insoweit zunächst auf Grund der eigenen Barstellung der Beklagten und des Zeugen FflU fest, daß diese nach angeblich, erst im Harz 1952 gemachter Bekanntschaft sich sum mindesten sehr bald angefreundet und schon im April 1952 gemeinsam eine mehrtägige Reise auffällig schnell und egg geknüpften Beziehungen als sehr wahrscheinlich, daß/die Beklagte nicht nur, wie unstreitig sei, über das Schweben seines Ehescheidungsprozesses, sondern auch über seine Absicht, die Klägerin um ihre Unterhaltsansprüche zu bringen, unterrichtet hat« Bas Berufungsgericht hält weiterhin nicht für befriedigend geklärt, aus welchem anderen Grund als zur Schädigung der Klägerin die Beklagte die Grundschuld und den Kraftwagen von PtMl erworben haben, sollte. mit den früheren Bekundungen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen X^f^iiber das Gespräch zwischen diesem und Pfplin Gegenwart der Beklagten als beseitigt angesehen« 14)*- Bio Feststellung der Benachteiligungsabsicht der Beklagten läßt sich zudem, wie auch von der Revision nicht verkannt v/ird, aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus den (einen weiten Räum einnehmenden) Ausführungen des Berufungsgerichts über die. b) .MLt ihrer weiteren Rüge, die Aussage des Zeugen iqPPpvor dem Berufungsgericht über sein mit |in Gegenwart der Beklagten geführtes Gespräch, die Beklagte "müsse diese Ausführungen Ppp (daß eine Grundschuld eingetragen werde, damit die Klägerin nicht an. c) Die Revision sieht schließlich eine Verletzung des *§ 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht den Brief des Zeugen an DMPvom 28« Mai 1952 nicht berück- sichtigt hat« Sie meint, aus diesem Brief ergebe sich, daß der Zeuge ^ P^(Mich zwischen dem 20« Mai und der Absendung des Briefes nicht gesehen haben können, und vor dem 20. Mai 1952 könne das Gespräch zwischen dem Zeugen und Rflllerst recht nicht stattgefunden haben, weil der Antrag der Klägerin auf Unterhaltsleistung erst vom 21« Mai 1952 datiere« Die Beklagte hat sich.auf den Brief nur zu dem Beweis dafür berufen, daß das Gespräch zwischen dem Zeugen KflVl ^ nicht am 28« Mai 1952 'stattgefunden habe« Insoweit konnte das Berufungsgericht, den Brief aber unberücksichtigt lassen, 'da es aus der Aussage des Zeugen nicht entnommen hat, daß das Gespräch am .28«- Mai 1.952, sondern nur., daß es im Mai 1952, und zwar vor dem 30. 5. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Grundschuldbestellung nach § 138 BGB ausschließlich auf die Feststellung gestützt, daß die Beklagte und durch die Grundschuldbestellung die Klägerin an der Verwirklichung ihrer Unterhaltsansprüche hindern wollten. Soweit die Revision hinsichtlich der von dem Berufungsgericht festgestellten Benachteiligungsabsicht rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Beklagte den Gegenwert der Grundschuld an geleistet habe, Übersieht sie, daß es hierauf nicht ankommt (Wameyer/ Bohnenberg, AnfG 4-, Aufl«> § 3 II 8), Im übrigen ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang (BU S. Berufungsgericht, insbesondere auf Grund .der von ihm als wahr bezeichneten Aussagen des Zeugen angenommen hat, daß BflU einen Gegenwert für die Grundschuld nicht erhalten hat, § 7 AnfG, nach der der Gläubiger, soweit .es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, nur beanspruchen kann, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Impf enger zurückgewährt werde, Besteht, wie hier, das Veräußern oder Ueg-geben in der Belastung eines sonst für den Zugriff des Gläubigers freistehenden Gegenstandes,. Die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Böschung der Grundschuld und zur Übergabe des Grundschuldbriefs an das Grundbuchamt kann durch eine der Vorschrift des § 7 AnfG entsprechende Verurteilung ersetzt werden, ; da durch diese der Klägerin nicht mehr und nichts anderes, sondern ein Weniger zuerkannt wird, als sie beantragt hat, und deshalb die Vorschrift des § 308 ZPO nicht entgegenst.eht 12 das Begehren des Gläubigers,, daß der Anfechtungsgegner im Verhältnis zu ihm zurücktrctc, indem er ihm den in der Zwangsvollstreckung auf ihn entfallenden Betrag überlasse, lediglich als eine Ermäßigung seines ursprünglichen Antrages, die anfechtbare Belastung aufzugeben, angesehen; vgl« hierzu auch Jaeger aaO § 9 Anm« 4) da sich aus dem angefochtenen Urteil, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus verständlich, nicht ausreichend ergibt, oh die weitere Voraussetzung des § 2 AnfG, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen werde, gegeben ist« In dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwar die Feststellung enthalten, daß die Versuche der Klägerin, in das bewegliche Vermögen ihres früheren Ehemannes zu vollstrecken, erfolglos geblieben sind«. im Rang nachgegangen seien« Diese Feststellung entbehrt jedoch der erforderlichen Klarheit, da sich aus den Grund-älcten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ergibt,, daß eine Zwangsvcrstcige- ordnet ist,, und deshalb nicht feststehen kann, daß die Zwangshypotheken der Klägerin nicht zu ihrer vollen Befriedigung geführt haben« Es liegt allerdings die Annahme naho, daß das Berufungsgericht mit seiner weiteren Feststellung, wie auch aus seiner mehrfachen Hervorhebung des Einheitswertes von 14 500 DM für das ganze Grundstück entnommen worden kann, zu dem Ausdruck bringen wollte, daß die Zwangs-hypotheken der. Jaeger aaO § 2 Änm« 24; BÖhle-Starnechräder aaO § 2 V 4)» hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgeeteilt» Daß der Einheitswert des ganzen Grundstücks nur 14 500 DM beträgt, reicht allein nicht aus, die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in die Grundstückshälfte P^ps im Sinne des § 2 AnfG anzunehmen. Da die Klägerin mit ihrem Antrag, die Beklagte zur Einwilligung in die Böschung der Grundschuld und zur Übergabe des Grundschuldbriefes an das * Grundbuchamt nur zu dem Teil, nämlich .nur insoweit als in ihm der der Vorschrift des § 7 AnfG entsprechende Antrag enthalten ist, Erfolg haben kann, der Best aber der Entscheidung bedarf (Baurabach/Lauter-bach, ZPO 25* Aufl*.

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 138 BGB § 3 AnfG § 826 BGB § 1 AnfG § 308 ZPO § 7 AnfG
AnfGGrundschuldBerufungsgerichtEhemannZeugeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2360 008
V ZR 102/57
Verkündet am 2. Juli 1958 Hirth, Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit «•
d|rygau Ghgte K flHBi in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigterg
 Hechtsanwalt
gegen
 Frau Aenne £
itraße
 Klägerin, Berufungsheklagte und Hevisionsheklagte,
- Prozeßbevollmachtigters Hechtsanwalt Br*
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Augustin, Schuster, Br. Ho the, Br,. Freitag und Br. Mattem für Hecht erkannts
I. Auf die Hechtsmittel der Beklagten (Frau Kramm) werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/fcain von 12. Mürz 1957 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Kain vom 14* Oktober 1955j soweit sie die Beklagto betreffen, aufgehoben.
II. Bie Klage wird abgewiesen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld und cur Übergabe des Grundschuldbriefeo an das Grundbuch-. amt begehrt wird.
III* Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht cu-rücltvcrwiesen, dem auch4 die Entscheidung über die Kosten aller Hechtszüge, soweit sic die Beklagte betreffen, übertragen wird«
Von Hechts wegen
 
1
i
Taj^estajods
 Die Klägerin und ihr früherer Ehemann, der Kaufmann Walter Heinrich DSHH- in erster Instanz Beklagter zu 2 -sind seit dem Jahre 1950 je zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Grundstücks in	das	einen	Einheits-
wert von H 500 DM hat.
Die Ehe der Miteigentümer, wurde durch Urteil des Landgerichts in Erankfurt/Main (2/7 R 353/51) vom Io Oktober 1953 aus Verschulden des Ehemannes geschieden« Das Landgericht hat u»a. als erwiesen erachtet, daß der Ehemann ehewidrige Beziehungen zu der Beklagten unterhalten hat.
Er selbst hatte dies zwar bestritten» Die als Zeugin vernommene Beklagte hatte jedoch nur Ehebruch in Abrede gestellt, im übrigen aber die Aussage verweigert* Die Berufung des Ehemannes wurde durch Versäumnisurteil des Ober-landesgerdchts in Prankfurt/Main vom 6«. Juli 1954, das rechtskräftig geworden ist, zurückgewiesen•
Im Laufe des EhescheidungsVerfahrens hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21, Mai 1952 eine einstweilige Anordnung dahin beantragt, daß ihr Ehemann monatlich 300 DM Unterhalt an sie zu zahlen habe* Als daraufhin der Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 29* Mai 1952 über sein Vermögen und seine Einkünfte eine eidesstattliche Erklärung abgeben sollte und er über die Bedeutung einer solchen Erklärung belehrt wurde, täuschte er einen apiloptischen Anfall vor, sodaß die Verhandlung abgebrochen werden mußte.
In der nächsten mündlichen Verhandlung am 13» Juni 1952 erging dann eine dem Antrag der Klägerin entsprechende einstweilige Anordnung.
t
In der Zwischenzeit, nämlich am 4« Juni 1952, hatte der Ehemann Pfl^fÜr die Beklagte an seiner Grunds tückshälfte eine Briefgrundschuld in Höhe von 7 000 DM nebst 6*5» Zinsen seit dem 1, April 1952 bestellt, die am 1. Juli ‘1952 in Abt. Ill Hr. 1 im Grundbuch eingetragen wurde.
Etwa um die gleiche Zeit übereignete Pflüder Beklagten einen von ihm bis dahin benutzten Personenkraftwagen.
Da die Klägerin in der Folgezeit bei der Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann nur mit einem Betrag von etwa $00 DM Erfolg hatte, ließ sie auf der Grundstückshälfte ihres Ehemannes mehrere Zwangshypotheken eintragen.
Die Klägerin hält die Grundschuldbestellung für nichtig, da sie in bewußtem Zusammenwirken ihres früheren Ehemannes und der Beklagten nur zu dem Zweck erfolgt sei, ihr die erfolgreiche Zwangsvollstreckung in die Grundstückshälfte ihres früheren Ehemannes unmöglich zu machen und damit die Durchsetzung ihrer Unterhai tsansprüche zu vereiteln. Dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage des Emöh-rungsphysiologen Thilo KflMB, der den von ihr .behaupteten Zweck der Grundschuldbestellung aus einem Gespräch in Prankfart/Bfain mit ihrem früheren Ehemann in Gegenwart der Beklagten entnommen habe.
Die Klägerin hat zunächst gegen ihren früheren Ehemann und die Beklagte bei dem Landgericht in Frankfurt/fcain eine einstweilige Verfügung dahin beantragt, gegen die Richtig-keit der GrundschuJLd einen Widerspruch im Grundbuch cinsu-tragon (2/5 Q 32/54). Das Landgericht hat den Antrag mit Urteil vom 2. September 1954 zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Prankfurt/liain dem Antrag mit Urteil vom 15. November 1954 jedoch stattge-
 
geben und außerdem angeordnet, daß die Beklagte den Grundschuldbrief dem Grundbuchamt yorzulegen habe. Der Widerspruch wurde am 25. November 1954 im Grundbuch eingetragen.
Mit ihrer daraufhin gegen die Beklagte und ihren frü-heren Ehemann erhobenen K3,age hat die Klägerin beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen; darin einzuwilligen, daß die in Abteilung III lfd^Nr^^desGrund-buchs des Amtsgerichts in NflHHHHH^czirk Blatt	Hof-	und GcbUudcf lüchc,
 ciHHMstraße 54, zugunsten der beklagten T/itwo Frau Grete KflBBin FflHHHP (flBi) auf der ideellen Hälfte des Kaufmanns Walter Ffljpin
__	  eingetragene	Grundschuld	über
 Deutsche Mark siebentausend verzinslich mit 6 v.JI. vom 1. April 1952 ab, gelöscht wird,
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Über die. genannte Grundschuld figbilAetci^rundschuldbricf dem Grundbuchamt in	zu	übergeben;
. hilfsweise	*
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, zur Befriedigung der der Klägerin auf Grund des Beschlusses des lend gorichts in Frankfurt/fcain vom 13. Juni 1952 - 2/7 R 353/51 - zustehenden Unterhaitsforderungen von monatlich Deutsche Mark dreihundert nebst Zinsen aus den für die Klägerin in Abteilung III Ifd.ITr. 2 3, 5, 6, 7, 9 und 10 des Grundbuchs, des Antsgc- * richts in Frankfurt/Kain Bezirk 27 Bend 30 Blatt 1130, Hofund Gebäudcflache CfMHMßtraßc auf de^ideo^^n Hälfte des Kaufmanns Walter HHl in	eingetragenen	Sichcrungshypo-
thekeh die Zwangsvollstreckung in die ideelle Hälfte des Kaufmanns Walter RflBjin zu dulden.
Die Beklagte und der frühere Ehemann der Klägerin haben beantragt,
 die Klage abzuweisen.
 
Sie haben vorgetragen, die Grundschuld sei zur Sicherung eines Darlehens von 7 QOO IM bestellt worden, das die Beklagte laut Quittung vom 14* Juli 1952 dem früheren Ehemann Fflfean diesem Tage tatsächlich gegeben habe« Die Beklagte .habe damals auch über die entsprechenden flüssigen Mittel verfügt und diese Art der Anlegung ihres Geldes für wirtschaftlich günstig gehalten. Aus der zunächst nur geschäftlichen Beziehung habe sich dann ein freundschaftlicher Verkehr zwischen der Beklagten und P^pentwickelt« Ehewidrige Beziehungen zv/ischen ihnen hätten aber jedenfalls zur Zeit der Grundschuldbestellung nicht bestanden.
Es habe ihnen auch völlig femgelegen, die Klägerin um berechtigte Unterhaltsansprüche zu bringen. Außerdem habe damals kein Grund zur Annahme bestanden, daß etwaige Forderungen der Klägerin durch die den wahren Wert der Grundstücko-hälfte keineswegs ausschöpfende Grundschuld gefährdet würden. Ben Personenkraftwagen habe die Beklagte zu dem normalen Taxpreis gekauft. Sie habe zwar selbst keinen Führerschein besessen, den Wagen aber dennoch erworben, damit PflMlihn weiterhin behalten und sie häufig auf seinen Fahrten mitnehmen könne, was er ihr damals versprochen habe. Bio von dem Ernährungsphysiologen KflHH Vorprozeß (in einer ' eidesstattlichen Versicherung) geschilderte Unterredung zwischen ihm und l^^habe tatsächlich nie stattgefunden.
Als Zeitpunkt dieser Unterredung könne allenfalls der 28. Hai 1952 in Betracht kommen, und zwar nach den eigenen Angaben KO»s, nach denen Bflfcam folgenden Tag einen Unterhaltstermin im Ehescheidungsprozeß gehabt habe. Am 28. Mai 1952 seien aber weder KflHl noch P(H i*1 anwesend gewesen. ^p|.habe sich vom 27« bis 29» Mai 1992 in einer Pension in Waldmichelbach aufgehalten, während am 28. Mai 1992 aus Essen ein Schreiben an BflBP
ab gesandt habe., dessen Inhalt die Möglichkeit eines Zusammentreffens am selben Tag in	ausschließe0
K4BBB^sei ferner am 1« Juni 1952 in Koblenz mit der Beklagten und jp(pzusammenge troffen und habe dabei in Gegenwart von Zeugen zu erkennen gegeben, daß er die Beklagte und PpPNuletzt auf einer Ausstellung in Mainz (vom 27« April bis zu dem 5. Mai 1952) gesehen habe. Xppjpsei auch ganz allgemein unglaubwürdig.. Es liefen gegen ihn mehrere Ermittlungsverfahren z.T. wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Erklärungen.
Bas Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen K (vor dem Einzelrichter und vor der Kämmer) und der Zeugin Hipp (Inhaberin der Pension in Waldmichelbach) nach dem Hauptantrag erkannt.
Gegen dieses Urteil hat nur ‘die* Beklagte Berufung eingelegt.
«
Während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebte, hat ein gegen	gerichtetes	Strafverfahren wegen Be-
trugs, Abgabe unrichtiger eidesstattlicher Erklärungen u.a., das jedoch mit Kfppps Angaben über die Unterredung zwischen ihm und Ipp nichts zu tun hatte, seinen Portgang genommen. Bas Verfahren, in dem PpPein wichtiger Belastungszeuge war, endete vor der Strafkammer in Essen mit der Verurteilung Kpppfe zu 7 Monaten Gefängnis.und zu einer Geldstrafe. KppP^hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, nachdem es nochmals, und zwar eidlich, den Zeugen Kppp sowie Ppp als Zeugen und die Beklagte gemäß § 448, ZPO als Partei vernommen hatte.
 
Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision,
 Ifotecheidungsgründe s
I* Bas Berufungsgericht hält mit. dem Landgericht die streitige Grundschuld deshalb nach § 138 BGB für nichtig, weil nach seiner Auffassung die Beklagte und BflHfcdurch die Bestellung der Grundschuld die Klägerin an der Verwirklichung ihrer Unterhaltsansprüche hindern wollten,
 Ben dahingehenden, nach* seiner Auffassung von der Beklagten auch kaum mehr ernstlich bestrittenen Vorsatz
 entnimmt das Berufungsgfcricht der zeitlichen Folge des .Antrags der Klägerin nach § 627 ZPO, der Terminsvcr-legung .wegen des simulierten Anfalls B0ps, der Bestei- . lung der Grundschuld sov/ie der vergeblichen Vollstreckung der Klägerin :einerseits und der Richtabführung irgendwelcher. Beträge aus den angeblich geliehenen 7 000 BM an sie andererseits. Die anders lautenden Aussagen des Zeugen BpPferachtet das Berufungsgericht demgegenüber als völlig unglaubhaft.
Für den Vorsatz der Beklagten sprechen nach der Auffassung des Berufungsgerichts schon mehrere Indizien. Bas Berufungsgericht stellt insoweit zunächst auf Grund der eigenen Barstellung der Beklagten und des Zeugen FflU fest, daß diese nach angeblich, erst im Harz 1952 gemachter Bekanntschaft sich sum mindesten sehr bald angefreundet und schon im April 1952 gemeinsam eine mehrtägige Reise
 
nach Essen unternommen haben und dort der Beklagten eine Handtasche zu dem Geburtstag geschenkt hat, und entnimmt aus diesen nach seiner Auffassung angesichts des Alters der Beklagten und des Zeugen	51	und	53	Jahre)
auffällig schnell und egg geknüpften Beziehungen als sehr wahrscheinlich, daß/die Beklagte nicht nur, wie unstreitig sei, über das Schweben seines Ehescheidungsprozesses, sondern auch über seine Absicht, die Klägerin um ihre Unterhaltsansprüche zu bringen, unterrichtet hat« Bas Berufungsgericht hält weiterhin nicht für befriedigend geklärt, aus welchem anderen Grund als zur Schädigung der Klägerin die Beklagte die Grundschuld und den Kraftwagen von PtMl erworben haben, sollte. Baß die angeblich.anwaltlich beratene Beklagte 7 000 BM als Barlehen gegen eine Grundschuld auf der ideellen Hälfte eines Grundstücks mit einem Einheitswert von 14 500 TU als günstige Vermögenslage betrachtet und, ohne einen Führerschein zu besitzen, einen Kraftwagen im eigenen Interesse gekauft haben sollte, bezeichnet das Berufungsgericht selbst dann als in hohem Maße unwahrscheinlich, wenn man unterstelle-, die Beklagte habe BfHfcden Gegenwert für die Grundschuld in Geld zur Verfügung gestellt« Hach der Auffassung des Berufungsgerichts wird das Verhalten der Beklagten dagegen ohne weiteres durch die Annahme verständlich, sie sei zusammen mit B^BMi^estens auch darauf ausgegangen, der Klägerin den Zugriff auf Bfl^s Vermögen zu verwehren. .
Bas Berufungsgericht hat aus diesen Indizien aller-
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dings noch nicht den vollen Beweis für den Vorsatz der Beklagten entnommen« Es hat jedoch die verbleibenden. Zweifel durch die nach seiner Auffassung sehr bestimmten und
 
mit den früheren Bekundungen übereinstimmenden Aussagen
 des Zeugen X^f^iiber das Gespräch zwischen diesem und
 Pfplin Gegenwart der Beklagten als beseitigt angesehen«
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2. Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO angreift, kann sie keinen Erfolg haben«
a)	Der Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Beklagte die Benachteiligungsabsicht des früheren Ehemannes der Klägerin gekannt habe, steht der Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegen, in denen schon einleitend ausgeführt und damit festgestellt v/ird, daß beide (in erster Instanz) Beklagte durch die Bestellung der Gruhdschuld die Klägerin an der Verwirklichung ihrer Unterhai tsansprüche hindern wollten (BU S. 14)*- Bio Feststellung der Benachteiligungsabsicht der Beklagten läßt sich zudem, wie auch von der Revision nicht verkannt v/ird,
 aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus den (einen weiten Räum einnehmenden) Ausführungen des Berufungsgerichts über die. Aussagen des Zeugen Kppp entnehmen, welche gerade die nach den vorliegenden Indizien noch verbliebenen Zweifei* des Berufungsgerichts an der Benachteiligungsabsicht der, Beklagten beseitigt haben.
b)	.MLt ihrer weiteren Rüge, die Aussage des Zeugen iqPPpvor dem Berufungsgericht über sein mit |in Gegenwart der Beklagten geführtes Gespräch, die Beklagte "müsse diese Ausführungen Ppp (daß eine Grundschuld eingetragen werde, damit die Klägerin nicht an. das Grundstück •
herankönne, und daß es sich hei.der Belastung um eine Formsache handle) gehört haben", lasse nicht den Schluß zu, daß die Beklagte die.Äußerungen Xflfcs tatsächlich gehört habe, greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an«
c)	Die Revision sieht schließlich eine Verletzung des *§ 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht den Brief des Zeugen	an	DMPvom 28« Mai 1952 nicht berück-
sichtigt hat« Sie meint, aus diesem Brief ergebe sich, daß der Zeuge	^	P^(Mich zwischen dem 20« Mai und der
 Absendung des Briefes nicht gesehen haben können, und vor dem 20. Mai 1952 könne das Gespräch zwischen dem Zeugen und Rflllerst recht nicht stattgefunden haben, weil der Antrag der Klägerin auf Unterhaltsleistung erst vom 21« Mai 1952 datiere«
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Beklagte hat sich.auf den Brief nur zu dem Beweis dafür berufen, daß das Gespräch zwischen dem Zeugen KflVl ^ nicht am 28« Mai 1952 'stattgefunden habe« Insoweit konnte das
♦	*	*	N
Berufungsgericht, den Brief aber unberücksichtigt lassen, 'da es aus der Aussage des Zeugen	nicht	entnommen
 hat, daß das Gespräch am .28«- Mai 1.952, sondern nur., daß es im Mai 1952, und zwar vor dem 30. Mai 1952, möglicherweise* noch während der am 5».Mai 1952 zu Ende gegangenen Ausstellung in Mäinz (Bü S. 16 in Verbindung mit S. 6) stattgefunden hat«
Aus dieser Feststellung ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht. auf den Brief auch dann nicht hätte einzugehen. brauchen, wenn sich die Beklagte auf ihn auch zu dem Beweis dafür berufen hätte, daß der Zeuge K^BIund
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sich in der Zeit vom 20. bis 28. Mai 1952 nicht gesehen haben können. Daß der Antrag.der Klägerin auf die einstweilige Anordnung erst vom 21. Mai 1952 datiert, steht dem nicht entgegen, da	wie	in der Hevisionserwidenmg
 zutreffend hervorgehoben wird, auch schon vor dem Antrag mit Unterhalts an Sprüchen der Klägerin rechnen mußte.
5. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Grundschuldbestellung nach § 138 BGB ausschließlich auf die Feststellung gestützt, daß die Beklagte und	durch die
 Grundschuldbestellung die Klägerin an der Verwirklichung ihrer Unterhaltsansprüche hindern wollten. Diese Feststellung allein kann jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Anwendung des § 138 BGB nicht rechtfertigen. Liegt beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Schuldner und einem Dritten nichts anderes und nicht mehr vor, als die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen und die Kenntnis des Dritten hiervon, also der Tatbestand.des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG,. so tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, nur die vom Gesetzgeber für diesen Tatbestand ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtung und nicht daneben die Nichtigkeit nach .§ 134 oder 138 BGB oder eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB) . ein. Dies gilt auch dann, wenn der benachteiligte Gläubiger, wie es hier für die Klägerin zutrifft, zu dem Schuldner in nahen Familienbeziehungen stahd und deshalb der verfolgte Zweck seiner Benachteiligung besonders verwerflich erscheinen mag (RG Recht 1920.Nr. 3027» = .LZ 1920, 642 Rr.. 1 « Seuff-Arch 75 Nr. 865 Recht 1928 Nr. 1811 = LZ 1928, 1324 Nr. 3 jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den Feststellungen
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des Berufungsgerichts 1st daher die Grundschuldbestellung nicht nach $ 139 BGB nichtig, sondern nur anfechtbar nach § 3 Abs, 1 Kr. 1 AnfG.
Soweit die Revision hinsichtlich der von dem Berufungsgericht festgestellten Benachteiligungsabsicht rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Beklagte den Gegenwert der Grundschuld an	geleistet	habe,
 Übersieht sie, daß es hierauf nicht ankommt (Wameyer/ Bohnenberg, AnfG 4-, Aufl«> § 3 II 8), Im übrigen ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang (BU S. 13, 17), daß das . Berufungsgericht, insbesondere auf Grund .der von ihm als wahr bezeichneten Aussagen des Zeugen	angenommen
 hat, daß BflU einen Gegenwert für die Grundschuld nicht erhalten hat,
4« Die Klägerin hat zwar ihren. Klageanspruch schon
 von .Anfang auch auf § 3 Abs. 1 Kr., 1 AnfG gestützt (33 GA),
Dies kann jedoch nicht zu einer Verurteilung der Beklagten
 zur Bewilligung der Böschung der Grundschuld und. zur Über-
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gäbe des Grundschuldbriefes an das Grundbuchamt führen.
Die Folgen der Anfechtung bestimmen sich nach der Vorschrift des. § 7 AnfG, nach der der Gläubiger, soweit .es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, nur beanspruchen kann, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Impf enger zurückgewährt werde, Besteht, wie hier, das Veräußern oder Ueg-geben in der Belastung eines sonst für den Zugriff des Gläubigers freistehenden Gegenstandes,. so hat hiernach die Anfechtung.nicht das Erlöschen der Belastung zur Folge (RG JW 1901, 162; Wameyer/Bohnenberg aaO § 7 IV a S, 190),
Der sieh aus § 7 AnfG ergebende Rückgewährsanspruch geht auch nicht, wie offenbar die Klägerin in der Revisionserwiderung meint, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Belastung oder auf Herausgabe (Abtretung) der Belastung« Die Klägerin kann auch nicht verlangen, daß die Beklagte.den Zwangshypotheken der Klägerin den Vorrang einräumt« Die Rüpkgewähr nach § 7 Anf G hat hier vielmehr in der Weise zu erfolgen, daß die Beklagte von ihrer Grundschuld der Klägerin gegenüber keinen Gebrauch macht und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die angefochtene Grundschuld entfallenden Erlöses an die Klägerin bis, zu dem Betrag von deren Forderung einwilligt (RGZ 131, 340, 342 5 Warneyer/fcohnenberg aaO § 7 IV a S. 192$ Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens §.1 Anm« 30$ Böhle-Stamschräder, AnfG 2« Aufl. § 7 III 3)•
5». Die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Böschung der Grundschuld und zur Übergabe des Grundschuldbriefs an das Grundbuchamt kann durch eine der Vorschrift des § 7 AnfG entsprechende Verurteilung ersetzt werden, ; da durch diese der Klägerin nicht mehr und nichts anderes, sondern ein Weniger zuerkannt wird, als sie beantragt hat, und deshalb die Vorschrift des § 308 ZPO nicht entgegenst.eht (entsprechend hat das Reichsgericht in JW 1902, 420 Kr«. 12 das Begehren des Gläubigers,, daß der Anfechtungsgegner im Verhältnis zu ihm zurücktrctc, indem er ihm den in der Zwangsvollstreckung auf ihn entfallenden Betrag überlasse, lediglich als eine Ermäßigung seines ursprünglichen Antrages, die anfechtbare Belastung aufzugeben, angesehen; vgl« hierzu auch Jaeger aaO § 9 Anm« 4)
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Die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe des § 7 AnfG seihst auia zusprechen, ist jedoch dem Senat nicht möglich,. da sich aus dem angefochtenen Urteil, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus verständlich, nicht ausreichend ergibt, oh die weitere Voraussetzung des § 2 AnfG, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen werde, gegeben ist« In dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwar die Feststellung enthalten, daß die Versuche der Klägerin, in das bewegliche Vermögen ihres früheren Ehemannes zu vollstrecken, erfolglos geblieben sind«. Dies allein kann jedoch die Zulässigkeit der Anfechtung nicht begründen (Uarneyer/Bohnenberg aaO § 2 VII S«. 70)« Der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält allerdings noch die weitere Feststellung, daß die Zwangshypotheken, welche die Klägerin hat. eintragen lassen, ihr ebenfalls
 keinen Erfolg gebracht hatten, weil sie der Grundschuld
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im Rang nachgegangen seien« Diese Feststellung entbehrt jedoch der erforderlichen Klarheit, da sich aus den Grund-älcten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ergibt,, daß eine Zwangsvcrstcige-
ordnet ist,, und deshalb nicht feststehen kann, daß die Zwangshypotheken der Klägerin nicht zu ihrer vollen Befriedigung geführt haben« Es liegt allerdings die Annahme naho, daß das Berufungsgericht mit seiner weiteren Feststellung, wie auch aus seiner mehrfachen Hervorhebung des Einheitswertes von 14 500 DM für das ganze Grundstück entnommen worden kann, zu dem Ausdruck bringen wollte, daß die Zwangs-hypotheken der. Klägerin nicht zu ihrer vollen Befriedigung
 rung der Grundstückshälfte
 noch nicht einmal ange-
 
führen werden« Die Umstünde, aus denen sich dies ergibt (Warneyer/Bohnenberg aaO § 2 VJI S 71;. Jaeger aaO § 2 Änm« 24; BÖhle-Starnechräder aaO § 2 V 4)» hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgeeteilt» Daß der Einheitswert des ganzen Grundstücks nur 14 500 DM beträgt, reicht allein nicht aus, die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in die Grundstückshälfte P^ps im Sinne des § 2 AnfG anzunehmen.
6. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da die Klägerin mit ihrem Antrag, die Beklagte zur Einwilligung in die Böschung der Grundschuld und zur Übergabe des Grundschuldbriefes an das * Grundbuchamt nur zu dem Teil, nämlich .nur insoweit als in ihm der der Vorschrift des § 7 AnfG entsprechende Antrag enthalten ist, Erfolg haben kann, der Best aber der Entscheidung bedarf (Baurabach/Lauter-bach, ZPO 25* Aufl*. § 30Q Anm. 1 B), war insoweit unter Aufhebung des. Urteils des Landgerichts die Klage abzuwei-sen und im übrigen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ah das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten aller Rcchts-
züge,soweit sie die Beklagte betreffen, zu übertragen war.
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Dr; Augustin	Schuster	Äothe
 Dr. Freitag	Dr.	Mattem