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BGH

Gericht: BGH

Tatbestand Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sach-vortrag der Beklagten war deren Ehemann» der inzwischen verstorbene .Fabrikant Carl D^HÜB» Inhaber einer größeren Offsetdruckerei und eines Papierverarbeitungswerkes, das er in den Bäumen des ehemaligen .Werkes in betrieb. Der Verkäufer aber erklärte, daß ihm "auf dem Grundstück ruhende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschränkungen und Lasten nicht bekannt sind." Verkäufer erklärt, daß die Bebauung, nicht von ihm genehmigt worden ist.". "Es ist Sache des Käufers, sich, mit den Pächtern selbst wegen der Räumung auseinanderzusetzen und wird der Verkäufer den Käufer hierbei nach bestem Können unter stützen. klage« Das Amtsgericht in T/ändsbek aber wies die Klage durch Urteil vom 18« Hovember 1949 ab« Es stellte sich auf den Standpunkt, K^B babe als Vertreter der Grundstückseigentümer die Verpachtung an die beklagten Schrebergärtner vorgenommen; diesen stehe daher ein Kündigungsschutz zu« 2>ie Beklagte legte Berufung zu dem Landgericht Hamburg ein« Im Berufungsverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen« Die Beklagte hat inzwischen ein anderes Eabrikgrundstück erworben. Der Käufer (Erblasser der Beklagten) habe diese Absicht dem Verkäufer (Kläger) bekannt gegeben; dieser habe seinerseits den ihm so bekannt gewordenen Zweck gebilligt und zu dem Gegenstand seiner Untschliessung gemacht. März 1949 zu Grunde, wobei sich das Berufungsgericht bewußt bleibt, daß dieser Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Die Feststellung gründet sich weiterhin auf den Inhalt der Vertragsverhandlungen vor dem Notar, die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vor ihm stattgehabten Beweisaufnahme würdigt. Unter dem Hinweis darauf, daß die Pächter des Grundstücks den gesetzlichen Kündigungsschutz erfolgreich geltend gemacht hätten, vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Geschäftsgrundlage entfallen ’sei, was bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände den Schluß Die Revision beachtet nicht, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei v Es kann auch nicht, wie diese meint, davon die Rede sein,, im § 4 des Vertrages sei eine Bekanntgabe der Verpachtung zu sehen, sodaß § 439 BGB eingreife* Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Vertragschliessenden bei der Erörterung der §§ 4 und 5 vor dem Notar miteinander einig darüber gewesen, daß, worauf es hier allein 'ankommt, Benutzungsrechte der TJnterpächter des zur sofortigen Räumung verpflichteten Pächters dem Verkäufer gegenüber nicht beständen. Die Revision möchte die Beachtlichkeit einer Ge-schäftsgrundlage gegenüber den Bestimmungen des Vertrages auch dann verneinen, wenn darin, daß seinerzeit nicht sofort habe gebaut werden können, ein Sachmangel zu sehen sei? Ausweislich der Verhandlungsnie derschrift hat sich an die Vernehmung der Zeugen und der Klagepartei sofort die streitige Verhandlung der Parteiyertreter mit Bekanntgabe des Termins zur Verkündung der jetzt angefochtenen Entscheidung angeschlossen, ohne daß die Nichtbelehrung eines der Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht von einer Partei gerügt worden wäre. Von grösserem Gewicht erscheint die Behauptung der Revision, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsgrundlage seien tatbestandswidrig und ver- stießen gegen § 286 .ZPO* Die Angreiferin macht geltend, es treffe nicht zu, daß die sofortige Räumung ' des Grundstücks von den Unterpächtern "nach der Beweisaufnahme ..... Insbesondere sei die Absicht des Käufers, das Grundstück zur sofortigen Errichtung einer Fabrik zu benutzen, vom Käufer dem Verkäufer nicht bekannt gegeben worden und dieser habe den ihm angeblich bekannten Zv/eck des Kaufes nicht seinerseits zu dem Gegenstand seiner Ent-* Schließung gemacht. Die Revision übersieht zunächst, daß von der Beklagten nicht behauptet worden ist, der Verkäufer habe hinsichtlich der Räumung des Grundstücks Zusicherungen gemacht oder vertragliche Bindungen übernommen. Dagegen war von der Beklagten vorgetragen worden, die sofortige Räumung sei beiderseits zur Geschäftsgrundlage gemacht worden. schon in der Klagebeantwortung behauptet, das Gelände sei vom Kläger für den Zv/eck der sofortigen Errichtung einer Fabrik angeboren worden (Bl 14 GA). Leiter hatte sie vorgetragen, der Kläger habe dem Vertragsgegner erklärt, auf dem Grundstück wohne zwar noch eine* Anzahl von Leuten, zu dem feil' in Behelfsheimen, die aber . Der Kläger habe gar keinen Zweifel darüber gelassen, daß das alles in Ordnung sei, und gemeint, es komme für .den Käufer höchstens noch eine Ersatzpflicht für die Obstbäume und ähnliche unwesentliche Dinge in Frage. In ähnlichem Sinne hatte sich die Beklagte in ihren übrigen Schriftsätzen geäußert und immer wieder betont, der Kläger sei über das Interesse des-Erblassers an der Erlangung eines freien Baugrundes unterrichtet gewesen. Wohl hat er sich dagegen verwahrt, dem Erblasser der Beklagten über den Inhalt des notariellen Vertrages hinaus wegen der Räu- Juni 1930 hat er aber erklärt, es möge sein, daß die Kauf-parteien damit gerechnet hätten, Pächter und Unterpächter könnten zur Räumung veranlasst werden.' Darüber hinaus hat er in dem Schriftsatz zugegeben, es sei allerdings die Ansicht des Klägers, daß .das Grundstück an verpachtet und von diesem an Schrebergärtner unterverpachtet sei* Diese Erwiderungen umschliessen ein Zugeständnis beiderseits vorgestellter Möglichkeit oder Y< ahr s che inli chkei t baldiger Freimachung des Kauf gegen Standes* Beim Hinzutritt dessen, was über die Zusätze zu den §§ 4 und 5 des Vertrages ausser Streit steht und was die Zeugerjfüber den Vertragszweck ausgesägt haben, vervollständigt sich das Bild derart, daß sich nicht mehr mit Grund behaupten läßt, das Berufungsgericht II* Hauptfrage des Rechtsstreits ist, ob sich die Beklagte mit Grund auf den Wegfall der Ge schuft s-grundläge berufen, bejahendenfalls, ob sie mit Erfolg die völlige Befreiung von ihren Vertragspflichten 1.) Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage sagt das Berufungsgericht, nachträglich habe sich herausgestellt, daß die Vorstellungen der Vertragsteile von der Grundlage des Geschäfts nicht zutreffend gewesen seien, da Es habe nicht beachtet, daß seitens der Vertragschließenden allenfalls mit einer Freimachung des Geländes in angemessener Zeit habe gerechnet werden können, da der Käufer die Freimachung überkommen gehabt und er sogar mit. der Prozeßfährung und der Unterstützung des Verkäufers dabei gerechnet habe; das Berufungsgericht habe aber nicht festgestellt, ob diese Zeit verstrichen, auch nicht, ob es erforderlich gewesen sei, das gesamte Gelände sofort frei zu machen oder ob nicht die Freimachung eines Teiles genügt hätte, um die Errichtung der Fabrik zu ei möglichen. Ober die Unbilligkeit eines solchen Ansinnens angesichts des Beharrens der Unterpächter auf ihren Pachtr.echten hat das Berufungsgericht kein Y*ort zu verlieren brauchen* Ihm ist also.nichit entgegenzutreten, wenn es der Iatsaebs erfolgreicher Geltendmachung des Kündigungsschutzes für den Wegfall', der Gesch^fts-grundlage entscheidende Bedeutung beimißt; 2.) über die Rechtsfolgen dieses Wegfalls läßt sich das Berufungsgericht wie folgt aus: Bie Zuerkennung des Kündigungsschutzes an die Schrebergärtner sei für den Käufer so wichtig gewesen, daß er nicht mehr am Vertrage festgehalten werden könne; es würde gegen freu und Glau- ben im Verkehr verstoßen, den Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises anzuhalten und ihn gleichzeitig zu nötigen, Eigentümer des für ihn nutzlosen Grundstücks zu bleiben; die Tatsache, daß beide Parteien den Vertrag in dem Bewußtsein geschlossen hätten, das Grundstück solle der sofortigen Er- : In Anlehnung an die Rechtsprechung, daß in den Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Loslösung vom Vertrage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr nur insoweit als gerechtfertigt angesehen werden könne, als eine Anpassung an die veränderte Lage nicht mög- * v lieh sei, vermißt sie ausreichende Versuche zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten * Sie rügt \ * .t. Unterstützung des Verkäufers, bei den Bemühungen um die ♦ * :: Räumung in Anspruch* zu nehmen; der Käufer verstoße unter .. Die Revision übersieht, daß der Erblasser der Beklagten zur Anpassung an die veränderte Lage von sich aus das Menschenmögliche unternahm, als er den ihm von den Unterpächtern entgegengesetzten^ T/id.erstand durch die Erhebung der Räumungsklage zu brechen versuchte« Dafür, daß dieser Versuch mißlang, weil das Amtsgericht die Klage durch Urteil vom 18. Es* ist im Rechtsstreit unwidersprochen vorgetragen worden, daß der Erblasser der Beklagten als Fabrikant durch die Beschlagnahme seiner Fabrikräume in Schwierigkeiten geraten war und nur durch das Entgegenkommen einer befreundeten Firma in deren Räumen auf Widerruf eine amzureichende Unterkunft gefunden an dem Tage aber, an dem ihm durch das Urteil des Amtsgerichts die Gewißheit wur de, daß er oder peine Erben mit einer Räumung des Grund Stücks in absehbarer Zeit nicht zu.rechnen haben würden hatte das Grundstück jedes Intexesse für ihn verloren.

Zitierte Normen: § 439 BGB § 162 ZPO § 242 BGB § 91 ZPO
GrundstückKäuferGeschäftsgrundlageBerufungsgerichtRäumungVerkäuferVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

102/50
♦ '»A '
2335 Ü13
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K'
Verkündet am 2. November 1951
Gros, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des Franz Gustav	in	m9
AdBHH^8'trasse ß), als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Johanna Maria Dorothea geh*
Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
. gegen
 die Witwe Olga Iß/Jßßß, geb. ti^ß in H( ßßßf W^H^strasse ßf
Beklagte, Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Rovmeber 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Hückinghaus, Dr. Heck Schuster	'
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu . Hamburg vom 29. August 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
-  
Tatbestand
 Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sach-vortrag der Beklagten war deren Ehemann» der inzwischen verstorbene .Fabrikant Carl D^HÜB» Inhaber einer größeren Offsetdruckerei und eines Papierverarbeitungswerkes, das er in den Bäumen des ehemaligen .Werkes in	betrieb.	Als	das BUBB96^ von der
 Militärregierung beschlagnahmt wurde, fand er mit seinem Betriebe unter großen Schwierigkeiten bei einer be- r • freundeten Firma in	euf	Widerruf	Unterkunft.
Sie sollte am 30. Juni 1949 zurückzugeben sein.
Am 4* März 1949 schloß er vor dem Notar in
 mit dem Klägerals Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Witwe Johanna M^BIB £eb» über einen Seil des den Erben gehörigen, in B(
BHRB9 •	belegenen, von einem Pächter und
 Schrebergärtnern genutzten Seiendes von etwa 11304 qm
# Größe "in seinem gegenwärtigen Zustande, wie es von
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dem'Verkäufer besessen und benutzt worden ist oder hätte . ' besessen und benutzt werden können" einen Kaufvertrag.
Der Kaufpreis betrug 66 000 BK. Davon sollten 6 000 DH sofort, 24 000 DM bei der Auflassung,- der Rest von 36. 000 DM in halbjährlichen Teilbeträgen vom 1. Ok-.tober 1950 ab entrichtet werden. Im § 9 des Vertrages, in dem gesagt war, daß in Abteilung II und Hildes Grundbuchs keine Belastungen eingetragen seien, übernahm der Käufer "alle sonst* noch'etwa vorhandenen, aus dem Grund-
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buch nicht ersichtlichen, mit dem Grundstück verbundenen Verfügungsbeschränkungen, Dienstbarkeiten und Lasten, auch alle Beschränkungen, die dem Grundstück durch den Bebauungsplan auferlegt sind oder.werden*"
Der Verkäufer aber erklärte, daß ihm "auf dem Grundstück ruhende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschränkungen und Lasten nicht bekannt sind."
Bei den Verhandlungen vor dem Notar wurden an den §§ 4 und 5 Änderungen vorgenommen. Diese sind im nachfolgenden Pext durch Unterstreichen hervorgehoben. In den beiden.BeStimmungen ist jetzt erklärt*
§ 4.
*.......Dem'Käufer ist. bekannt, .daß das Grundstück an
 Herrn Heinrich verpachtet und z.T. von den Schreber-

gärtnern mit Behelfsheimen bebaut ist. Die Unterverpachtum an diese ist durch erfolgt. Verkäufer erklärt, daß die Bebauung, nicht von ihm genehmigt worden ist.".
§5.	.
"Es ist Sache des Käufers, sich, mit den Pächtern selbst wegen der Räumung auseinanderzusetzen und wird der Verkäufer den Käufer hierbei nach bestem Können unter stützen. Verkäufer erklärt, daß mit dem Pächter K^l vereinbart * ist, daß das Pachtgelände im Palle eines Verkaufes sofort zu räumen ist." —
Der Erblasser der Beklagten entrichtete die erste Kauf-
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preisrate von 6000 DM« Die Schrebergärtner weigerten sich, das Grundstück zu räumen« Der Erblasser erhob Räumungs-. klage« Das Amtsgericht in T/ändsbek aber wies die Klage durch Urteil vom 18« Hovember 1949 ab« Es stellte sich auf den Standpunkt, K^B babe als Vertreter der Grundstückseigentümer die Verpachtung an die beklagten Schrebergärtner vorgenommen; diesen stehe daher ein Kündigungsschutz zu« 2>ie Beklagte legte Berufung zu dem Landgericht Hamburg ein« Im Berufungsverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen« Die Beklagte hat inzwischen ein anderes Eabrikgrundstück erworben.
Der Kläger hat vom Käufer seines Grundstücks die Entrichtung der zweiten Kaufpreisrate verlangt« Er . beantragt.,
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die Beklagte zur Zahlung von 24 000 DM nebst*
.4 Eälligkeitszinsen an ihn zu verurteilen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten nach Beweiserhebung das erste Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen«
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Mit der, Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht stellt fest, es sei im vor-
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liegenden Fall Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages über das Fabrikgrundstück gewesen, daß das Grundstück sofort geräumt werden würde, weil es zur sofortigen Errichtung einer Fabrik benutzt werden sollte. Der Käufer (Erblasser der Beklagten) habe diese Absicht dem Verkäufer (Kläger) bekannt gegeben; dieser habe seinerseits den ihm so bekannt gewordenen Zweck gebilligt und zu dem Gegenstand seiner Untschliessung gemacht. Damit sei dieser Zweck nicht nur Beweggrund geblieben, sondern von beiden Vertragsteilen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden.
Dieser Feststellung liegt eine eingehende Prüfung des notariellen Vertrages vom 4. März 1949 zu Grunde, wobei sich das Berufungsgericht bewußt bleibt, daß dieser Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Die Feststellung gründet sich weiterhin auf den Inhalt der Vertragsverhandlungen vor dem Notar, die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vor ihm stattgehabten Beweisaufnahme würdigt.
Unter dem Hinweis darauf, daß die Pächter des Grundstücks den gesetzlichen Kündigungsschutz erfolgreich geltend gemacht hätten, vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Geschäftsgrundlage entfallen ’sei, was
 bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände den Schluß
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rechtfertige, daß der Käufer seiner Vertragspflichten, also auch der Verpflichtung zur Zahlung der Kaufsumme ledig geworden sei.
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Die Revision greift das Urteil in vollem Umfange
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I* Sie bekämpft in erster Linie die Feststellung» daß die sofortige Räumung des Grundstüoks Geschäftsgrund- • läge des Vertrages vom 4* März 1949 gewesen sei*
1*) Die Revision meint» dieser Feststellung stehe schon der Vertragsinhalt entgegen. Der Verkäufer habe sich im § 1 des Vertrages von der ihm sonst nach § 434 BGB obliegenden Verpflichtung freigezeichnet» dem Käufer das' Grundstück frei von Rechten Dritter zu verschaffen» zu denen auch Miet- und Pachtrechte gehören möchten* Gemäß jener Vorschrift des Vertrages sei dem Käufer das Eigentum am Grundstück wwie es von dei_ Verkäufer besessen und benützt worden ist oder hätte' besessen oder benutzt werden können” übertragen worden* Damit sei positiv die Tatsache der Verpachtung zur Vertragsbedingung gemacht worden, von der sich der Verkäufer freigezeichnet habe.
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den Vertragsverhandlungen vor dem Notar in die ursprünglichen §§ 4 und 5 abändernde Zusätze eingefügt wor- . den sind, die das Gegenteil einer Freizeichnung von t f Miet- und Paohtrechten Dritter bedeuten. Es genügt hier eine Verweisung auf die Zusätze* Sie' sind mit der Auffassung der Revision unvereinbar.	-	*
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Es kann auch nicht, wie diese meint, davon die Rede sein,, im § 4 des Vertrages sei eine Bekanntgabe der Verpachtung zu sehen, sodaß § 439 BGB eingreife* Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Vertragschliessenden bei der Erörterung der §§ 4 und 5 vor dem Notar miteinander einig darüber gewesen, daß, worauf es hier allein 'ankommt, Benutzungsrechte der TJnterpächter des zur sofortigen Räumung verpflichteten Pächters dem Verkäufer gegenüber nicht beständen. Der Käufer kann also von Pachtrechten Dritter keine Kenntnis gehabt haben, die ihm nach § 439 BGB entgegengehalten werden könnte. Selbst grob fahrlässige Unkenntnis steht der hier erforderlichen positiven Gewißheit nicht gleich (Palandt BGB § 439 A 2; RG JW 11, 645* RG 59, 408).
Die Revision möchte die Beachtlichkeit einer Ge-schäftsgrundlage gegenüber den Bestimmungen des Vertrages auch dann verneinen, wenn darin, daß seinerzeit nicht sofort habe gebaut werden können, ein Sachmangel zu sehen sei? denn die Haftung für diesen Mangel sei durch § 9 des Vertrages ausgeschlossen. Einer näheren Stellungnahme zu dem Angriff bedarf es nicht. Die Beantwortung der Frage, ob ein Fehler i.S. des § 459 BGB vorliegt, ist der Würdigung im Einzelfall überlassen (JW 06, 548). Das Berufungsgericht hat einen Sachmangel nicht ange-. nommen.
2.) Die Revision glaubt, die Feststellung des Berufungs gerichts von dem Vorhandensein einer bestimmten Geschäfts
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grundlage auch durch Angriffe auf die Beweiswürdigung erschüttern zu können. Sie macht die Nichtverlesung und Nichtgenehmigung der protokollierten Zeugenaussagen» sowie Nichthelehrung eines Zeugen Über sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend (§§ 162, 383 II ZPO). Nach § 161 ZPO brauchen die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen einer vernommenen Partei nicht in dem Protokoll festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt. Bestand aber hiernach .keine Verpflichtung zur protokollarischen Peststellung, so kann"auch eine Nichtverlesung und Nichtgenehmigung der Aussagen keinen Verfahrensmangel bedeut-ten. Der Verstoss gegen § 383 II ZPO aber ist heilbar. Hier hat er sich in Gegenwart der Parteivertreter in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweiter Instanz, ereignet. Ausweislich der Verhandlungsnie derschrift hat sich an die Vernehmung der Zeugen und der Klagepartei sofort die streitige Verhandlung der Parteiyertreter mit Bekanntgabe des Termins zur Verkündung der jetzt angefochtenen Entscheidung angeschlossen, ohne daß die Nichtbelehrung eines der Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht von einer Partei gerügt worden wäre. Barnach hat der Verstoß als geheilt zu gelten (§ 295 ZPO);
Von grösserem Gewicht erscheint die Behauptung der Revision, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsgrundlage seien tatbestandswidrig und ver-
 
stießen gegen § 286 .ZPO* Die Angreiferin macht geltend, es treffe nicht zu, daß die sofortige Räumung ' des Grundstücks von den Unterpächtern "nach der Beweisaufnahme ..... Geschäftsgrundlage"gewesen sei.
Insbesondere sei die Absicht des Käufers, das Grundstück zur sofortigen Errichtung einer Fabrik zu benutzen, vom Käufer dem Verkäufer nicht bekannt gegeben worden und dieser habe den ihm angeblich bekannten Zv/eck des Kaufes nicht seinerseits zu dem Gegenstand seiner Ent-* Schließung gemacht. Es sei ja bestritten worden, daß der Verkäufer hinsichtlich der Räumung Zusicherungen gemacht habe oder vertragliche Bindungen eingegangen sei. In dieser Hinsicht habe der notarielle Vertrag die 'Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die in ihm beurkundeten Abreden deckten aber nicht die Behauptungen der Beklagten.
Die Revision übersieht zunächst, daß von der Beklagten nicht behauptet worden ist, der Verkäufer habe hinsichtlich der Räumung des Grundstücks Zusicherungen gemacht oder vertragliche Bindungen übernommen. Insoweit stößt ihr Angriff ins leere. Dagegen war von der Beklagten vorgetragen worden, die sofortige Räumung sei beiderseits zur Geschäftsgrundlage gemacht worden. Hur diese gegenseitige Obereinstimmung der Uillenentsehlies-* sungen bildet denn auch den Gegenstand der Feststellung des Berufungsgerichts• Inwiefern aber diese Feststellung "tatbestandswidrig" - soll wohl heißen "aktenwidrig" -sein soll, ist nicht zu ersehen. Die Beklagte., hatte
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schon in der Klagebeantwortung behauptet, das Gelände sei vom Kläger für den Zv/eck der sofortigen Errichtung einer Fabrik angeboren worden (Bl 14 GA). Leiter hatte sie vorgetragen, der Kläger habe dem Vertragsgegner erklärt, auf dem Grundstück wohne zwar noch eine* Anzahl von Leuten, zu dem feil' in Behelfsheimen, die aber . ohne weiteres räumen müßten, zu demal die Heime ohne Zustimmung der zuständigen Behörden errichtet seien» die Leute hätten sich auch zur Räumung verpflichtet; ihnen sei überdies gekündigt, und zwar auf den 31. 3. 1949.
Der Kläger habe gar keinen Zweifel darüber gelassen, daß das alles in Ordnung sei, und gemeint, es komme für .den Käufer höchstens noch eine Ersatzpflicht für die Obstbäume und ähnliche unwesentliche Dinge in Frage. In ähnlichem Sinne hatte sich die Beklagte in ihren übrigen Schriftsätzen geäußert und immer wieder betont, der Kläger sei über das Interesse des-Erblassers an der Erlangung eines freien Baugrundes unterrichtet gewesen.
Dem hat der Kläger als Verkäufer ausweislich der Schrift--Sätze nie ausdrücklich widersprochen. Wohl hat er sich dagegen verwahrt, dem Erblasser der Beklagten über den Inhalt des notariellen Vertrages hinaus wegen der Räu-
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mung des Grundstücks bindende Erklärungen und Zusicherun-
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gen gegeben zu haben. In seinem Schriftsatz vom 5. Juni 1930 hat er aber erklärt, es möge sein, daß die Kauf-parteien damit gerechnet hätten, Pächter und Unterpächter könnten zur Räumung veranlasst werden.' Darüber hinaus hat er in dem Schriftsatz zugegeben, es sei allerdings die
 Ansicht des Klägers, daß .das Grundstück an verpachtet und von diesem an Schrebergärtner unterverpachtet sei* Diese Erwiderungen umschliessen ein Zugeständnis beiderseits vorgestellter Möglichkeit oder Y< ahr s che inli chkei t baldiger Freimachung des Kauf gegen Standes* Beim Hinzutritt dessen, was über die Zusätze zu den §§ 4 und 5 des Vertrages ausser Streit steht und was die Zeugerjfüber den Vertragszweck ausgesägt haben, vervollständigt sich das Bild derart, daß sich nicht
 mehr mit Grund behaupten läßt, das Berufungsgericht
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sei bei seinen Feststellungen zur Frage der Geschäftsgrundlage aktän- oder tätbestandswidrig vorgegangen*
Der beiden Teilen bekannte Verwendungszweck kann übrigens auch stillschweigend zur Vertragsgrundlage gemacht werden (palandt BGB § 459 A 5). Die hier erörterten Angriffe der Revision erweisen sich im Grunde, als unzulässige Beanstandungen tatrichterlicher Beweiswürdigung*
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II* Hauptfrage des Rechtsstreits ist, ob sich die Beklagte mit Grund auf den Wegfall der Ge schuft s-grundläge berufen, bejahendenfalls, ob sie mit Erfolg die völlige Befreiung von ihren Vertragspflichten
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geltend machen kann*
1.) Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage sagt das Berufungsgericht, nachträglich habe sich herausgestellt, daß die Vorstellungen der Vertragsteile von der Grundlage des Geschäfts nicht zutreffend gewesen seien, da
 
die Pächter des Grundstücks den gesetzlichen Kündigungsschutz erfolgreich geltend gemacht hätten. Hieraus habe sich eine wesentliche Änderung der Lage gegenüber den von den Parteien bei Vertrags Schluss gehegten Vorstellungen ergeben. Angesichts der Tatsache» daß es sich bei diesen Vorstellungen um eine echte Geschäftsgrundlage gehandelt habe» müsse der Gesichtspunkt des tatsächlich vorhandenen Kündigungsschutzes bei der .Frage, ob der Vertrag als wirksam bestehend angesehen werden könne» eine besondere Bedeutung bekommen.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht Verletzung der §§ 128, 286 ZPO vor. Es habe nicht beachtet, daß seitens der Vertragschließenden allenfalls mit einer Freimachung des Geländes in angemessener Zeit habe gerechnet werden können, da der Käufer die Freimachung überkommen gehabt und er sogar mit. der Prozeßfährung und der Unterstützung des Verkäufers dabei gerechnet habe; das Berufungsgericht habe aber nicht festgestellt, ob diese Zeit verstrichen, auch nicht, ob es erforderlich gewesen sei, das gesamte Gelände sofort frei zu machen oder ob nicht die Freimachung eines Teiles genügt hätte, um die Errichtung der Fabrik zu ei möglichen.
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Der Angriff beruht auf einer Verkennung der Sachlage. Die §§ 4 und 5 dös Vertrages enthalten nichts davon, daß der Käufer notfalls dLnen Räumungsprozeß führen müsse. Es war nur eine Auseinandersetzung mit den
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UntSrpächtern wegen der bei der Räumung notwendig werdenden Beseitigung von Anpflanzungen und Einbauten vorgesehen, für die eine Entschädigung üb -lieh sein mochte. Bas ist im Berufungsurteil ausdrücklich festgestellt. Bie Auseinandersetzung ist aber, wie Berufungsurteil betont, gescheitert. Bie Unterpächter haben es auf einen Räumungsprozeß ankommen lassen und in ihm vor dem Amtsgericht obgesiegt. Bai August 1950, also zur Zeit des Erlasses der hier angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts, hat der Räumungsprozeß noch unerledigt vor dem Landgericht geschwebt. Eine Verzögerung der Räumung von mehr als Jahresdauer ist hier ohne Rechtsirrtum als unangemessen lang zu beurteilen. Hit Recht hat das Berufungsgericht unerörtert ' »
gelassen, ob dem Käufer die Errichtung des Fabrikneubaues auf einem feil des Geländes anzusinnen gewesen sei. Ober die Unbilligkeit eines solchen Ansinnens angesichts des Beharrens der Unterpächter auf ihren Pachtr.echten hat das Berufungsgericht kein Y*ort zu verlieren brauchen* Ihm ist also.nichit entgegenzutreten, wenn es der Iatsaebs erfolgreicher Geltendmachung des Kündigungsschutzes für den Wegfall', der Gesch^fts-grundlage entscheidende Bedeutung beimißt;
2.) über die Rechtsfolgen dieses Wegfalls läßt sich das Berufungsgericht wie folgt aus: Bie Zuerkennung des Kündigungsschutzes an die Schrebergärtner sei für den Käufer so wichtig gewesen, daß er nicht mehr am Vertrage festgehalten werden könne; es würde gegen freu und Glau-
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ben im Verkehr verstoßen, den Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises anzuhalten und ihn gleichzeitig zu nötigen, Eigentümer des für ihn nutzlosen Grundstücks zu bleiben; die Tatsache, daß beide Parteien den Vertrag in dem Bewußtsein geschlossen hätten, das Grundstück solle der sofortigen Er-	:
richtung einer Fabrik dienen, stehe einer anderen	:
Auslegung entgegen*	.	»%*£*
- Auch diesen Ausführungen gegenüber rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO. In Anlehnung an die Rechtsprechung, daß in den Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Loslösung vom Vertrage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr nur insoweit als gerechtfertigt angesehen werden könne, als eine Anpassung an die veränderte Lage nicht mög- * v lieh sei, vermißt sie ausreichende Versuche zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten * Sie rügt	\
insbesondere Hiohtdurchführung des gegen die Unter-	y
Pächter eingeleiteten Kündigungsverfahrens, von dem	^
der Käufer, aus völlig unzulänglichen, auch durchaus	>
unsubstantiierten und vom Berufungsgericht auf ihren	y
bahrhbitagehalt nicht nachgeprüften Erwägungen Ab-	.	:
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Die Revision übersieht, daß der Erblasser der Beklagten zur Anpassung an die veränderte Lage von sich aus das Menschenmögliche unternahm, als er den ihm von den Unterpächtern entgegengesetzten^ T/id.erstand durch die Erhebung der Räumungsklage zu brechen versuchte« Dafür, daß dieser Versuch mißlang, weil das Amtsgericht die Klage durch Urteil vom 18. November 1949 abwies, kann er nicht verantwortlich gemacht werden. Wenn die Revision die Durchführung deB Beru-fimgsVerfahrens im Räumungsprozeß vermißt, so läßt sie. die Lage des Vertragsgegners des Klägers ausser acht. Es* ist im Rechtsstreit unwidersprochen vorgetragen worden, daß der Erblasser der Beklagten als Fabrikant durch die Beschlagnahme seiner Fabrikräume in Schwierigkeiten geraten war und nur durch das Entgegenkommen einer befreundeten Firma in deren Räumen
 auf Widerruf eine amzureichende Unterkunft gefunden
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hatte, deren Benutzung ihm nur bis zu dem 30. Juni 1949 gestattet worden war, sodaß er am Tage des Vertragsschlusses mit dem Kläger (4. März 1949) den'größten bert darauf legen mußte, das erworbene Gelände sofort o< doch alsbald für seinen Fabrikbetrieb in Benutzung .nehmen zu können. Spätestens. an dem Tage aber, an dem ihm durch das Urteil des Amtsgerichts die Gewißheit wur de, daß er oder peine Erben mit einer Räumung des Grund Stücks in absehbarer Zeit nicht zu.rechnen haben würden hatte das Grundstück jedes Intexesse für ihn verloren. Vom Tage dieser Erkenntnis ab hat er sich nach einem für seine Zwecke geeigneten andereren Grundstück Umsehen dürfen, was er denn auch mit Erfolg getan hat. Denn
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ein Aufwand von 66 000 DM für den Erwerb eines Fabrikgeländes, das ais solches nicht zu nutzen war, hätte jeder vernünftigen WirtSchaftsführung widersprochen# Dem Kläger aber, der-über die dem Vertragsgegner erwachsenen Räumungsschwierigkeiten unterrichtet war und verpflichtet gewesen wäre, auch unaufgefordert an der Behebung jener Schwierigkeiten mitzuwirken, steht es nicht an, den Mangel einer Aufforderung zu rügen, zu demal nicht ersichtlich ist^ welche Folge eine solche .gehabt haben würde#
Nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung bildet freilich der Wegfall der Geschäftsgrundlage für sich allein keinen Grund zur Aufhebung des Vertrages. Der Satz, daß Verträge zu halten sind, bildet eine besondere Gewähr für die Rechtssicherheit. Von ihm kann daher, soll nicht der Rechtsunsicherheit und Rechtsverwirrung Tür und Tor geöffnet werden, nur abgegangen werden, wenn dafür wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen# Deshalb gibt der Wegfall der Geschäftsgrundlage nur zu der Prüfung Anlaß, ob und inwieweit das Festhalten
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 des Gegners am Vertrage den aus § 242 BGB herzuleitenden ;	;•
Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr widerspricht,' /, j: so daß dem die Einrede der unrichtigen Rechtsausübung * j j entgegengesetzt werden könnte (RG JW 38, 2135» 37, 3155; ;*• * J j
RG2 153 S 356; 153 S 173). Diese Prüfung erfordert eine • 1	!
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besonders sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Belange, ; j
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die auch auf eine Schonung der Baseinsgrundlage gerichtet j j sein muß. Sie kann dazu führen, daß einem »eile sogar die ' ■ | völlige IiosBage vom Vertrage zu gestatten ist (RGZ 147	j	j
S 232} 160 S 267} 166 S 49} -OGH 1, S 69} 2 S 208 und	!	•
395)’.	•	•	;
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Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ausser acht gelassen. Die Gründe sind zwar zu diesem Punkte recht kanpp gehalten. Sie lassen aber den entscheidenden Gesichtspunkt klar genug hervortreten: Die Unzu demutbarkeit einer existenzgefährdenden Kapitalaufwendung für einen unnützen Zweck» einer Aufwendung, die einem irgendwie gearteten Ausgleich rechtlich wie wirtschaftlich unzugänglich ist.
Das.klagabweisende•Urteil des Oberlandesgeriohts ist daher nur zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Dr. Pritsch Dr. Hertel Dr. Hückinghaus
 Dr. Heck	Schuster
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