Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Eine zulässige Verwertung setzte nämlich nach § 371 Abs.3 Satz 1 HGB einen entsprechenden Titel der Beklagten gegen die W. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 102/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch, soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob sich die W. GmbH so behandeln lassen müsse, als hätte die Beklagte den Radlader in Realisierung ihres kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts verwertet. Die unterbliebene Prüfung hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt. Eine zulässige Verwertung setzte nämlich nach § 371 Abs. 3 Satz 1 HGB einen entsprechenden Titel der Beklagten gegen die W. GmbH voraus; vorher war die Verwertung unzulässig (§ 371 Abs. 3 Satz 2 HGB). Dass die Beklagte im Besitz eines solchen Titels war, ist weder festgestellt noch verweist die Beschwerde auf entsprechenden Vortrag. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht vorliegen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.343,28 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 21.02.2008 - 10 O 103/07 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2010 - 6 U 23/08 -