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BGH

Gericht: BGH

c) für den Fall einer Liquidation der Firma unter Abwicklung der laufenden Bauvorhaben und Einziehung der Außenstände ihre Forderung gegen die Firma T^HBbis zu dem 30.4.1968 in der Weise zu stunden, daß während dieses Zeitraumes die Verbindlichkeiten angemessen abgetragen werden. Auch die Belieferung der Baustelle Tiefenstein gegen Wechsel sei nur für Ware vereinbart, die bis zu dem 20. Mai abgerufen wurde; Absatz 2 der Ziffer 2 gelte seiner Anordnung nach, aber auch nach dem Willen beider Beteiligten für den ganzen Absatz 1.Die Kreditvereinbarung habe nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Liquidität der Firma t||^ lediglich für eine Zeitspanne von etwa vier Wochen sichern sollen, in der sich entscheiden würde, ob das Unternehmen durch Aufnahme eines neuen Gesellschafters saniert werden könne oder liquidieren müsse. Zwar stimmten die ausgetauschten schriftlichen Erklärungen überein; ihre Auslegung ergebe aber, daß der Kläger mit der Hinnahme des Absatzes 2 der Ziffer 2 einen anderen Sinn verbunden habe als die Beklagte: er habe unter einer "Erledigung der Verbindlichkeiten mit der jeweiligen Fälligkeit" die Hingabe von Dreimonatsakzepten am 30. > Im übrigen meint die Revision, das Beweisergebnis zwinge zu der Feststellung, daß die Befristung der Kredithilfe nachträglich und ohne Wissen des Klägers in die schriftliche Formulierung der Abrede hineingebracht worden sei und daß er sich vor Absendung der unterschriebenen Ausfertigung mit der Beklagten fernmündlich darüber verständigt habe, Absatz 2 der Ziffer 2 bleibe "für ihn ohne Bedeutung". Ein Dissens im Sinne des §155 BGB liegt vor, wenn die sich äußerlich deckenden Erklärungen der Vertragspartner einen mehrdeutigen Sinn haben und jeder Partner, ohne daß der andere das erkennt, mit seiner Erklärung einen anderen Sinn verbunden hat (LM BGB § 155 Nr. 1), Das hat aber der Berufungsrichter verneint. Er ist nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 25* April 1967 im Zusammenhang mit dem Beweisergebnis zu der Auffassung gelangt, die zeitliche Beschränkung der von der Beklagten der Firma T4HB zu gewährenden Kredithilfe habe auch dem Willen des Klägers entsprochen; er habe sich schon in der von ihm als grundlegend angesehenen Besprechung vom 17. Damit hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum voneinander abweichende Erklärungen der Vertragspartner verneint und zugleich ausgeschlossen, daß die zeitliche Beschränkung des Wechselkredits dem Willen des Klägers widersprach. Wenn die Revision aus bestimmten Zeugenaussagen folgert, daß diese Beschränkung nachträglich und gegen den Willen des Sicherungsgebers in die Vereinbarung hineingebracht worden sei, würdigt sie das Beweisergebnis anders als der Tatrichter und kann damit in dieser Instanz nicht durchdringen. Dabei mag mit der Revision davon ausgegangen werden, auf Seite 12 des Berufungsurteils werde eine Äußerung der Beklagten, die Befristungsklausel habe für den Kläger keine Bedeutung, als wahr unterstellt und es werde nicht Die Revision hat nicht aufgezeigt, welchen Sinn diese Äußerung der Beklagten im Rahmen der Sicherungsabrede hätte haben können (und wie der Kläger sie verstanden hat). Das Klagebegehren würde sie nur rechtfertigen, wenn die Beklagte damit zugestanden hätte, daß die dingliche Sicherung der prolongierten und der durch Belieferung der Baustelle Tiefenstein neu entstehenden Wechselforderungen in demselben Augenblick entfalle, in dem sie von dem ausdrücklich vorgesehenen Recht Gebrauch mache, nach dem 20. Der Berufungsrichter hat sich aber nicht davon überzeugt, daß die Vertragspartner dies ins Auge gefaßt und gewollt haben. Denn die darin in Bezug genommenen wmündlichen Vereinbarungen” bestehen nach dem Vorbringen der Revision in eben dieser Erklärung der Beklagten, Ziffer 2 Absatz 2 der schriftlichen Sicherungsvereinbarung habe für den Kläger "keine Bedeutung”. Ebensowenig ist der Standpunkt der Revision berechtigt, die Beklagte habe der Bezugnahme auf die "mündlichen Vereinbarungen” widersprechen müssen, um nicht an einem scheinbaren Verzicht auf die Sicherheit für den Fall, daß sie gemäß Ziffer 2 Absatz 2 der Vereinbarung nach dem 20. Mai Barzahlung verlange, festgehalten zu werden: die Beklagte brauchte die Bezugnahme auf ihre (unterstellte) Äußerung nicht auf eine derart durchgreifende Änderung des Zwecks und des Inhalts der vom Kläger Unterzeichneten Urkunde zu beziehen. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der Berufungsrichter keine Subsidiärhaftung des Klägers mit dem Grundstück angenommen oder in der primären Inanspruchnahme nicht wenigstens eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erblickt habe, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler nicht zu erkennen. Unbegründet ist auch ihre Auffassung, der Kläger habe von der Sicherungsabrede zurücktreten und die Herausgabe der Sicherung fordern können, weil die Beklagte Ziffer 2 b der schriftlichen Vereinbarung (entgegen der Feststellung des Berufungsrichters) nicht erfüllt und die Baustelle Tiefenstein nicht mit den bis zu dem 20. Mai auf das Unvermögen der Beklagten, die bestellte Menge bis zu dem 20. Es ist daher auszuschließen, daß die Entscheidung des Berufungsrichters auf einer Gleichsetzung von Gutschrift und Lieferung beruht, wie die Revision meint.

Zitierte Normen: § 155 BGB
FirmasinnenVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
049
IM NAMEN DES VOLKES
101/74
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. Oktober 1974
f
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Waltraud Hi0 Straße#-#,
*
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma August Wilhelm	&	G ,
M##straße vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Gerd und Walter
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1974 durch die Richter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 1971 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jetzige Klägerin hat ihren Ehemann (hinfort: Kläger) während des Revisionsverfahrens beerbt. Sie war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der T^D-BflBB-(■■M GmbH. Die Gesellschaft betrieb ihre Geschäfte auf einem Grundstück des Klägers; neben einer Monatsmiete von 2 ooo DM zahlte sie ihm ein monatliches Honorar von 2 5oo DM für eine Tätigkeit als Bauingenieur.
Die Gesellschaft bezog Baumaterial von der Beklagten. Am 24. April 1967 trat der Kläger der Beklagten zur Sicherung ihrer derzeitigen Forderungen sowie ihrer künftigen Forderungen aus der Belieferung einer bestimmten Baustelle eine Eigentümergrundschuld von 80 000 DM ab. Am 25. April Unterzeichnete er eine Vereinbarung, deren Ziffer 2 lautet:
 •
MDie Firma Andernach erklärt sich bereit
a)	in eine Prolongation der im April und am 3.5*1967 fällig werdenden Wechsel einzuwilligen,
b)	an die Firma	GmbH	weite-
re Ware für insgesamt 18 000 DM gegen Hergabe von Wechseln zur Verfügung zu stellen,
c)	für den Fall einer Liquidation der Firma
 unter Abwicklung der laufenden Bauvorhaben und Einziehung der Außenstände ihre Forderung gegen die Firma T^HBbis zu dem 30.4.1968 in der Weise zu stunden, daß während dieses Zeitraumes die Verbindlichkeiten angemessen abgetragen werden.
Wird die Firma Total als werbendes Unternehmen über den 20.5.1967 hinaus weitergeführt, sind die Verbindlichkeiten von der Firma	mit	der	Jewei-
ligen Fälligkeit zu erledigen.”
Die Beklagte prolongierte die bis zu dem 3. Mai fälligen Wechsel, lehnte aber eine Prolongation am 6. und 18. Mai fälliger Wechsel ab. Die Gesellschaft wurde nach dem 20. Mai als werbendes Unternehmen fortgeführt. Die Beklagte verweigerte ihr für Bestellungen nach diesem Zeitpunkt die Lieferung gegen Wechsel. Im Oktober 1967 fiel die Gesellschaft in Konkurs.
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus der abgetretenen Grundschuld. Der Kläger hielt die angeführte Vereinbarung für nichtig, jedenfalls aber für nicht erfüllt von Seiten der Beklagten. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung in Höhe von rund 32 000 DM für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe des Grundschuldbriefs zu verurteilen.
Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Die Klägerin verfolgt das Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Nach Auffassung des Berufungsrichters hat sich die Beklagte an die Sicherungsabrede gehalten. Daher greife weder die Anfechtung der Grundschuldabtretung wegen Vorspiegelung einer weitergehenden Kreditbereitschaft durch noch bestehe ein Recht zu dem Rücktritt von der Kreditvereinbarung oder ein Schadensersatzanspruch. Umstritten sei, ob die Sicherungsabrede die Beklagte verpflichtet habe, nach dem 3. Mai 1967 fällig werdende Wechsel zu prolongieren und nach dem 20. Mai bestellte Waren gegen Wechsel zu liefern. Die Befristung der Prolongationspflicht ergebe sich aber schon aus dem Wortlaut der Abrede. Auch die Belieferung der Baustelle Tiefenstein gegen Wechsel sei nur für Ware vereinbart, die bis zu dem 20. Mai abgerufen wurde; Absatz 2 der Ziffer 2 gelte seiner Anordnung nach, aber auch nach dem Willen beider Beteiligten für den ganzen Absatz 1.
Die Kreditvereinbarung habe nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Liquidität der Firma t||^ lediglich für eine Zeitspanne von etwa vier Wochen sichern sollen, in der sich entscheiden würde, ob das Unternehmen durch Aufnahme eines neuen Gesellschafters saniert werden könne oder liquidieren müsse. Gerade auch nach der Vorstellung des Klägers sei die Kredit-
 
hilfe der Beklagten nur bis zur endgültigen Klärung der Sanierungsmöglichkeit erforderlich gewesen. Diesen übereinstimmenden Vorstellungen entsprechend habe der Vertreter der Beklagten in Gegenwart des Klägers am 21. April 1967 den Anwalt unterrichtet, der die Sicherungsabrede formulieren sollte. Die in Ziffer 2 Absatz 2 formulierte Kreditbefristung habe der Kläger akzeptiert, indem er die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung am 25. April unterschrieb und mit Begleitschreiben vom 27. April ohne Beanstandung oder Beschränkung zurücksandte.
Nach Auffassung der Revision hat der Berufungsrichter zu Unrecht eine Einigung über die Befristung der Kredithilfe festgestellt. Es liege ein Dissens vor.
Zwar stimmten die ausgetauschten schriftlichen Erklärungen überein; ihre Auslegung ergebe aber, daß der Kläger mit der Hinnahme des Absatzes 2 der Ziffer 2 einen anderen Sinn verbunden habe als die Beklagte: er habe unter einer "Erledigung der Verbindlichkeiten mit der jeweiligen Fälligkeit" die Hingabe von Dreimonatsakzepten am 30. Tage nach Rechnungsdatum verstanden, wie sie bisher zwischen der Beklagten und der Firma üblich gewesen sei.
>	Im übrigen meint die Revision, das Beweisergebnis
 zwinge zu der Feststellung, daß die Befristung der Kredithilfe nachträglich und ohne Wissen des Klägers in die schriftliche Formulierung der Abrede hineingebracht worden sei und daß er sich vor Absendung der unterschriebenen Ausfertigung mit der Beklagten fernmündlich darüber verständigt habe, Absatz 2 der Ziffer 2 bleibe "für ihn ohne Bedeutung".
Mit beiden Angriffen kann die Revision aus demselben Grunde keinen Erfolg haben. Ein Dissens im Sinne des §155 BGB liegt vor, wenn die sich äußerlich deckenden Erklärungen der Vertragspartner einen mehrdeutigen Sinn haben und jeder Partner, ohne daß der andere das erkennt, mit seiner Erklärung einen anderen Sinn verbunden hat (LM BGB § 155 Nr. 1), Das hat aber der Berufungsrichter verneint. Er ist nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 25* April 1967 im Zusammenhang mit dem Beweisergebnis zu der Auffassung gelangt, die zeitliche Beschränkung der von der Beklagten der Firma T4HB zu gewährenden Kredithilfe habe auch dem Willen des Klägers entsprochen; er habe sich schon in der von ihm als grundlegend angesehenen Besprechung vom 17. April in dieser Weise geäußert, und gerade nach seiner Vorstellung habe die Kredithilfe nur einen zeitlich begrenzten Sinn gehabt.
Damit hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum voneinander abweichende Erklärungen der Vertragspartner verneint und zugleich ausgeschlossen, daß die zeitliche Beschränkung des Wechselkredits dem Willen des Klägers widersprach. Wenn die Revision aus bestimmten Zeugenaussagen folgert, daß diese Beschränkung nachträglich und gegen den Willen des Sicherungsgebers in die Vereinbarung hineingebracht worden sei, würdigt sie das Beweisergebnis anders als der Tatrichter und kann damit in dieser Instanz nicht durchdringen.
Dabei mag mit der Revision davon ausgegangen werden, auf Seite 12 des Berufungsurteils werde eine Äußerung der Beklagten, die Befristungsklausel habe für den Kläger keine Bedeutung, als wahr unterstellt und es werde nicht
 
nur hilfsweise - nämlich für den Fall, daß man sie entgegen tatrichterlicher Überzeugung für bewiesen halte - erwogen, welche Rechtsbedeutung ihr zukommen würde. Denn der tatrichterliche Schluß, daß mit einer solchen Äußerung jedenfalls nicht die zeitliche Beschränkung der Kreditzusage aufgehoben werden sollte, kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, welchen Sinn diese Äußerung der Beklagten im Rahmen der Sicherungsabrede hätte haben können (und wie der Kläger sie verstanden hat). Das Klagebegehren würde sie nur rechtfertigen, wenn die Beklagte damit zugestanden hätte, daß die dingliche Sicherung der prolongierten und der durch Belieferung der Baustelle Tiefenstein neu entstehenden Wechselforderungen in demselben Augenblick entfalle, in dem sie von dem ausdrücklich vorgesehenen Recht Gebrauch mache, nach dem 20. Mai Zahlung für weitere Lieferungen zu verlangen.
Der Berufungsrichter hat sich aber nicht davon überzeugt, daß die Vertragspartner dies ins Auge gefaßt und gewollt haben. Ohne Rechtsverstoß durfte er der Auffassung sein, daß eine so grundlegende Änderung im Hinblick auf die Vorerörterungen und die uneingeschränkte Unterzeichnung der Urkunde des näheren besprochen und festgelegt worden wäre. Aus diesem Grunde geht auch die Berufung der Revision auf das Begleitschreiben vom 27. April fehl. Denn die darin in Bezug genommenen wmündlichen Vereinbarungen” bestehen nach dem Vorbringen der Revision in eben dieser Erklärung der Beklagten, Ziffer 2 Absatz 2 der schriftlichen Sicherungsvereinbarung habe für den Kläger "keine Bedeutung”. Der Inhalt des Begleitschreibens entkräftet die für die Richtigkeit und Voll-r
 
ständigkeit der Vertragsurkunde sprechende Vermutung (LM BGB § 242 Be Nr. 24) nicht.
Ebensowenig ist der Standpunkt der Revision berechtigt, die Beklagte habe der Bezugnahme auf die "mündlichen Vereinbarungen” widersprechen müssen, um nicht an einem scheinbaren Verzicht auf die Sicherheit für den Fall, daß sie gemäß Ziffer 2 Absatz 2 der Vereinbarung nach dem 20. Mai Barzahlung verlange, festgehalten zu werden: die Beklagte brauchte die Bezugnahme auf ihre (unterstellte) Äußerung nicht auf eine derart durchgreifende Änderung des Zwecks und des Inhalts der vom Kläger Unterzeichneten Urkunde zu beziehen.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der Berufungsrichter keine Subsidiärhaftung des Klägers mit dem Grundstück angenommen oder in der primären Inanspruchnahme nicht wenigstens eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erblickt habe, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler nicht zu erkennen.
Unbegründet ist auch ihre Auffassung, der Kläger habe von der Sicherungsabrede zurücktreten und die Herausgabe der Sicherung fordern können, weil die Beklagte Ziffer 2 b der schriftlichen Vereinbarung (entgegen der Feststellung des Berufungsrichters) nicht erfüllt und die Baustelle Tiefenstein nicht mit den bis zu dem 20. Mai bestellten Waren beliefert habe. Nach den eigenen Darlegungen der Revision handelt es sich um 345 von 2520 bestellten Platten. In der Vereinbarung der Parteien ist ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht bedungen.
 
Die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts (§§ 286 Abs. 2, 326 Abs. 2 BGB) sind im Berufungsurteil nicht festgestellt. Insoweit erhebt die Revision keine Verfahrensrügen: Sie schließt vielmehr aus der Abwicklung der Bestellung vom 2. Mai auf das Unvermögen der Beklagten, die bestellte Menge bis zu dem 20. Mai zu liefern. Selbst wenn dies zwingend wäre, ergäbe sich aus dem Unvermögen der Beklagten noch kein Rücktrittsrecht des Klägers. Denn die Kreditvereinbarung bietet keinen Anhalt dafür, daß die bis zu dem 20. Mai bestellten und mit Wechseln zu "bezahlenden" Waren auch innerhalb dieser Frist anzuliefem waren.
Daß die Beklagte nicht imstande gewesen sei, die restlichen Platten nachzuliefem, bringt die Revision nicht vor. Es ist daher auszuschließen, daß die Entscheidung des Berufungsrichters auf einer Gleichsetzung von Gutschrift und Lieferung beruht, wie die Revision meint.
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Der Senat hat auch die übrigen Verfahrensrügen geprüft und für unbegründet erachtet; von ihrer Erörterung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 4 EntIG).
Zugleich für den erkrankten Richter Dr. Freitag
 Dr. Grell von der Mühlen
 Mattem
Dr. Eckstein