Das Berufungsgericht verneint Unwirksamkeit von Hypothekenbestellung und Schuldbeitritt nach § 1365 BGB sowie arglistige Täuschung und sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte. Nach seiner Auffassung darf die Beklagte jedoch aus den genannten Haftungsübernahmeerklärungen deshalb keine Rechte gegen die Klägerin mehr herleiten, weil die Geschäftsgrundlage dieser Akte weggefallen, zu demindest der nach ihrem Inhalt bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei: sie seien die Gegenleistung dafür gewesen, daß die Beklagte die Schuld des Ehemanns der Klägerin in gleicher Höhe bis 31. Dezember 1969 stundete; die Stundung sei ein Teil der in Aussicht genommenen Sanierung seines Speditionsunternehmens gewesen; eine Übernahme des Geschäfts durch die Eirma mit Zahlung eines festen Gehalts an den Ehemann der Klägerin hätte möglicherweise zu einer Sanierung geführt; Ziel sei gewesen, einen Konkurs des Unternehmens zu vermeiden; der gesamte Sanierungsplan sei überhaupt nicht zu dem Tragen gekommen, weil der Ehemann der Klägerin im März 1968 Konkurs beantragte und den Geschäftsbetrieb einstellte. Die Revision wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage und gegen die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Polgerungen. a) Eine Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH2 25, Grundsätzlich ist allerdings bei Haftungsübernahmen für fremde Schulden an die Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein strenger Maßstab anzulegen; denn bei ihnen übernimmt typischerweise der eine Teil schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist (Urteil vom 2. Dementsprechend sieht das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Geschäftsgrundlage nicht in der allgemeinen Vorstellung fortdauernder Zahlungsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin, sondern in der besonderen, von der Klägerin für die Beklagte erkennbar zur Voraussetzung der Haftungsübernahme gemachten Erwartung, eine Sanierung seines Unternehmens, etwa durch die Firma könne wenigstens in Angriff genommen und dadurch ein alsbaldiger Konkurs vermieden werden. - (' - b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die dieser Würdigung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung dahin, die Haftungsübernahme sei in der genannten Weise vom Anlaufen einer Geschäfts Sanierung abhängig gemacht worden. c) Die Revision rügt schließlich, das Kammergericht habe die aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage abzuleitende Anpassung des Vertragsinhalts gleichgesetzt mit der völligen Haftungsbefreiung der Klägerin und damit diese beiden Begriffe rechtsirrig als identisch angesehen. Ihr ist zuzugehen, daß sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nicht ohne weiteres und schlechthin die Haftungsbefreiung ergibt; vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob ein unveränderter Portbestand des bisherigen Vertragsinhalts nach Treu und Glauben für den die Änderung begehrenden Vertragsteil völlig untragbar wäre, und bei Bejahung dieser Präge weiter, in welcher Art der Vertragsinhalt an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben entsprechend den berechtigten Interessen beider Parteien anzupassen ist (§ 242 BGB; Senatsurteil BGHZ 47, 48, 51/52). Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht als Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres den Haftungswegfall, sondern ausdrücklich eine Anpassung der Rechtsbeziehungen an die veränderten Umstände angesehen. Es hat sodann ausgeführt: die Beklagte habe weder im Vertrauen auf die Haftungsübernahme etwas unterlassen noch mit Rücksicht auf sie von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgesehen, sie hätte auch ohne die Haftungsübernahme keinen Vermögensgegenstand des Ehemanns der Klägerin verwerten und daraus Vorteil ziehen können, etwa im Weg abgesonderter Befriedigung oder Aussonderung im Konkurs. Mit den allerdings mißverständlichen Worten: ”die Anpassung hat bereits zur Folge ...” sollte der Haftungswegfall nicht als zwangsläufiger Anpassungsinhalt hingestellt werden - sonst wären die unmittelbar vorhergehenden Ausführungen überflüssig gewesen -, sondern gesagt werden, bereits der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die durch sie gebotene Anpassung führten zu dem Klagerfolg, so daß es auf den dann fürsorglich angeführten Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht mehr ankomme.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
V ZR 101/71
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
4. Mai 1973 Hirth,
Justizhaupt Sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der & Co. oHG, (HgBIBl), J(_____
G^J-Str. A, vertreten durch den allein vertretungs-berechtigten Gesellschafter Siegmund ebenda,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Pr.
gegen
Prau Margarete Jx Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Offterdinger und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Ta/tbestand
In notarieller Urkunde vom 25. Januar 1968 trat die Klägerin einer Schuld ihres Ehemanns von 43 218,46 DM an die Beklagte bei und bestellte ihr dafür eine brieflose Hypothek am G-rundstück Straße 0/^
in B\
Mit der Klage begehrt sie die Bewilligung der Löschung der Hypothek und die Feststellung, daß die Schuldübernahme nicht bestehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che i dung s gründ e
I.
Das Berufungsgericht verneint Unwirksamkeit von Hypothekenbestellung und Schuldbeitritt nach § 1365 BGB sowie arglistige Täuschung und sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte. Nach seiner Auffassung darf die Beklagte jedoch aus den genannten Haftungsübernahmeerklärungen deshalb keine Rechte gegen die Klägerin mehr herleiten, weil die Geschäftsgrundlage dieser Akte weggefallen, zu demindest der nach ihrem Inhalt bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei: sie seien die Gegenleistung dafür gewesen, daß die Beklagte die Schuld des Ehemanns der Klägerin in gleicher Höhe bis 31. Dezember 1969 stundete; die Stundung sei ein Teil der in Aussicht genommenen Sanierung seines Speditionsunternehmens gewesen; eine Übernahme des Geschäfts durch die Eirma mit Zahlung
eines festen Gehalts an den Ehemann der Klägerin hätte möglicherweise zu einer Sanierung geführt; Ziel sei gewesen, einen Konkurs des Unternehmens zu vermeiden; der gesamte Sanierungsplan sei überhaupt nicht zu dem Tragen gekommen, weil der Ehemann der Klägerin im März 1968 Konkurs beantragte und den Geschäftsbetrieb einstellte.
so daß mit der Konlcurseröffnung auch die Stundung hinfällig geworden sei; damit sei eine auch für die Beklagte erkennbare Voraussetzung für die Hypothekenbestellung und die Schuldübernahme weggefallen; an die veränderten Umstände seien die Rechtsbeziehungen im Sinn des Klagbegehrens anzupassen.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg:
II.
Sie rügt zunächst, daß die Annahme, Stundung und Haftungsübernahme stünden im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, im Prozeßstoff keine Stütze finde, und hält insoweit § 286 und § 161 ZPO für verletzt. Die Rügen greifen nicht durch (Art. 1 Hr. 4 EntlG).
III.
Die Revision wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage und gegen die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Polgerungen.
a) Eine Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH2 25,
390, 392; 40, 334, 335/336; Senatsurteil vom 18. November 1960, V ZR 140/59, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 38; Urteil vom 7. Februar 1968, VIII ZR 172/65, LM aaO Nr. 54).
Von diesem Begriff ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Grundsätzlich ist allerdings bei Haftungsübernahmen für fremde Schulden an die Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein strenger Maßstab anzulegen; denn bei ihnen übernimmt typischerweise der eine Teil schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist (Urteil vom 2. Dezember 1964, VIII ZR 305/63,
LM BGB § 765 Nr. 7 = WM 1965, 80; Urteil vom 20. Dezember 1965, VIII ZR 21/64, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 49 a). Damit wird aber nicht ausgeschlossen, daß die Vertragsparteien Umstände außerhalb des Bürgschafts- usw. Risikos zur Geschäftsgrundlage machen (vgl. das zuletzt genannte Urteil). Dementsprechend sieht das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Geschäftsgrundlage nicht in der allgemeinen Vorstellung fortdauernder Zahlungsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin, sondern in der besonderen, von der Klägerin für die Beklagte erkennbar zur Voraussetzung der Haftungsübernahme gemachten Erwartung, eine Sanierung seines Unternehmens, etwa durch die Firma könne wenigstens in Angriff genommen und dadurch ein alsbaldiger Konkurs vermieden werden.
Die Würdigung dieses Sachverhalts im Sinn einer dann weggefallenen Geschäftsgrundlage enthält entgegen der Annahme der Revision keinen Rechtsirrtum. Daß der Erfolg der in Aussicht genommenen Sanierung ungewiß war, ist nicht entscheidend.
- (' -
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die dieser Würdigung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung dahin, die Haftungsübernahme sei in der genannten Weise vom Anlaufen einer Geschäfts Sanierung abhängig gemacht worden. Daß das Landgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme einen Parteiwillen zu solcher Abhängigkeit nicht als bewiesen angesehen hat und im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise erhoben worden sind, hinderte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht, jenen Beweis als geführt anzusehen. Persönliche Glaubwürdigkeit der einzelnen erstinstanzlichen Aussagepersonen darf ein Berufungsgericht allerdings nicht abweichend von der ersten Instanz beurteilen, ohne sie erneut zu hören (Urteil vom 1. Oktober 1964,
VII ZR 225/62, LM ZPO § 398 Nr. 3); es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies getan hätte. Die von der Revision gewünschte allgemeinere Bindung des Berufungsgerichts an die Beweiswürdigung der ersten Instanz läßt sich weder aus jener Bindung in der Präge der persönlichen Glaubwürdigkeit noch sonst woher entnehmen.
c) Die Revision rügt schließlich, das Kammergericht habe die aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage abzuleitende Anpassung des Vertragsinhalts gleichgesetzt mit der völligen Haftungsbefreiung der Klägerin und damit diese beiden Begriffe rechtsirrig als identisch angesehen.
Ihr ist zuzugehen, daß sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nicht ohne weiteres und schlechthin die Haftungsbefreiung ergibt; vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob ein unveränderter Portbestand des bisherigen Vertragsinhalts nach Treu und Glauben für den die Änderung begehrenden Vertragsteil völlig untragbar wäre, und bei Bejahung dieser Präge weiter, in welcher Art der Vertragsinhalt an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben entsprechend den berechtigten Interessen beider Parteien anzupassen ist (§ 242 BGB; Senatsurteil BGHZ 47, 48, 51/52). Dabei ist die völlige Beseitigung einer Vertragsverpflichtung aus Gründen der Vertragstreue und der Verkehrssicherheit nicht die Regel; sie ist jedoch nicht ausgeschlossen (BGHZ aaO; Urteil vom 26. November 1970, VII ZR 174/69, WM 1971,
276).
Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht als Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres den Haftungswegfall, sondern ausdrücklich eine Anpassung der Rechtsbeziehungen an die veränderten Umstände angesehen. Es hat sodann ausgeführt: die Beklagte habe weder im Vertrauen auf die Haftungsübernahme etwas unterlassen noch mit Rücksicht auf sie von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgesehen, sie hätte auch ohne die Haftungsübernahme keinen Vermögensgegenstand des Ehemanns der Klägerin verwerten und daraus Vorteil ziehen können, etwa im Weg abgesonderter Befriedigung oder Aussonderung im Konkurs. Erst im Anschluß hieran hat das Kammergericht die Folgerung gezogen, die Beklagte dürfe keine
A
Rechte aus der Haftungsübernalimo mehr herleiten. äeine Erwägungen darüber, daß der Beklagten durch das Vertrauen auf die Haftungsübernahme keinerlei Nachteil entstanden sei, tragen sowohl die Annahme, daß Treu und Glauben eine Anpassung geboten, als auch die Annahme, daß diese Anpassung hier - ausnahmsweise - im völligen Haftungswegfall zu bestehen habe. Mit den allerdings mißverständlichen Worten: ”die Anpassung hat bereits zur Folge ...” sollte der Haftungswegfall nicht als zwangsläufiger Anpassungsinhalt hingestellt werden - sonst wären die unmittelbar vorhergehenden Ausführungen überflüssig gewesen -, sondern gesagt werden, bereits der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die durch sie gebotene Anpassung führten zu dem Klagerfolg, so daß es auf den dann fürsorglich angeführten Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht mehr ankomme. Infolgedessen ist auch dieser Teil des Beruf ungsurteils rechtsirrtumsfrei.
IV.
Damit erweist sich die Revision als unbegründet. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts über ungerechtfertigte Bereicheirung kommt es nicht mehr an.
Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hill
Dr. Freitag
Mattem
Offterdinger
von der Mühlen