Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Rothe, Pr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Xm übrigen wird insoweit, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, sowie im Kostenpunkt das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. lehen von 10 000 DM* Nach § 5 Abs, 2 des Vertrags konnte die Klägerin jederzeit mit sofortiger Y/irkung kundigen und verlangen, daß der Zweitbeklagte ihr das Grundvermögen verkaufe und übereigne zu jetzt schon festgelegten Bedingungen (lebenslängliche Rente von 350 DM, unter Umständen in anderer Höhe, sowie Wohnrecht), Nach § 8 Abs. 2 des Vertrags war das Darlehen auf den Kaufpreis anzurechnen, falls es zu dem Kaufvertrag kommen sollte, und binnen drei Monaten zurückzuzahlen, falls Diese erklärte dabei, ihr sei der Inhalt des Pachtvertrags zwischen dem Vater und der Klägerin bekannt (§ 5); die aus dem Pachtvertrag hervorgehende Verpflichtung, das Grundstück gegen Altenteil und Übernahme der Verbindlichkeiten zu Eigentum zu übernehmen, werde von ihr nicht übernommen (§ 7). Das Berufungsgericht versteht den Vertrag von 1956 dahin, daß er gegenüber dem Zweitbeklagten einen Anspruch der Klägerin auf Kaufabschluß, Auflassung und Herausgabe begründete. oder wegen des Überlassungsvertrags von 1961 (§§ 275, 280 BGB), da dieser nach § 3 AnfG anfechtbar sei; die Beklagten hätten nämlich darauf abgozielt, der Klägerin das Grundstück zu entziehen, Pas Berufungsgericht verneint ein Zurückbehaltungsrecht des Zweitbeklagten wegen Aufwendungen (§ 273 BGB), da diese nicht substantiiert seien. Gegenüber der Erstbeklagten nimmt das Oberlandesgericht zwar entgegen dem Landgericht keinen schuldrechtlichen Anspruch (auf Übertragung oder Herausgabe) an, weil eine Vormögensübernahme (§ 419 BGB) nicht vorliege; ihr Zurückbehaltungsrecht sei daher gegenstandslos. Es bejaht jedoch auf Grund des Anfechtuhgsgesetzes (§3 Abs. 1 Nr. 1) eine Pflicht, hinsichtlich der Auflassung und Übergabe die Vollstreckung zu dulden; ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben liege in ihrem Vorgehen nicht, da die Erstbeklagte hinsichtlich ihrer Aufwendungen auf das Grundstück die naheliegende Möglichkeit nicht ausgeräumt habe, daß sie die Gelder dazu durch Aufnahmei.mindestens ebenso hoher GrundStücksbe-lastungen beschafft habe, die Aufwendungen auch für die Klägerin unwiderlegt wertlos seien. a) Daß das Berufungsgericht dem Vertrag von 1956 eine Verpflichtung des Zweitbeklagten zu dem Kaufabschluß und zur Eigentumsubertragung auf Verlangen der Klägerin entnimmt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der Zweitbeklagte schon bei Verhandlungen mit der Klägerin im Jahr 1961 seine Hergabepflicht unter Berufung auf § 8 des Vertrags von 1956 in Abrede stellte, konnte das Berufungsgericht als un- Entgegen der Meinung der Revision brauchte er sich auch nicht ausdrücklich mit dem von der Revision ebenfalls als widersprüchlich bezeichneten ersten Satz in § 8 Abs. 2 zu befassen, der die Barlehensabwicklung für den Pall des Kaufabschlusses regelt; denn auch hier lag nicht die Annahme eines Bissenses mit der Folge der Unwirksamkeit des ganzen Vertrags (§ 139 BGB) nahe, sondern eine die Wirksamkeit des Vertrags nicht beeinträchtigende Auslegung, etwa - wie die Revisionserwiderung meint - dahin, der Barlehensbetrag sei bei der Festsetzung der Leibrente bereits berücksichtigt, eine Rückzahlung entfalle deshalb; zu ausdrücklicher Erörterung gab der nur einmalige und beiläufige Schriftsatz-Hinweis im Berufungsverfahren keinen zwingenden Anlaß. b) Zur Frage des Knebelungsvertrags (§ 158 BGB) führt das Berufungsurteil aus; Ber Vertrag laufe auf eine Übertragung des Grundstücks und des Geschäfts vom Zweitbeklagten an die Klägerin gegen eine Altersversorgung für ihn und seine Ehefrau hinaus. Entgegen dem Vprtrag der Revision besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht hierbei die Rotlage des Zweitbeklagten und deren Kenntnis bei der Klägerin nicht beachtet hätte; in anderem Zusammenhang hat es wiederholt auf die damaligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zv/eitbeklagten abgehoben (BU S. Daß die Klägerin selbst ein eigenes kaufmännisches Interesse am Erwerb des Grundstücks hatte, genügt zur Annahme der Sittonwidrigkeit des Vertrags nicht. c) Ben Erlaßvertrag sehen die Beklagten in der angeblichen Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten und ihrem Ehemann in einem nach 1959 liegenden Seitpunkt, er denke nicht daran, das Grundstück auf Reitenbasis zu übernehmen. Die Revision meint, der Zeuge sei zu dem Abschluß des Erlaßvertrags als Generalbevollmächtigter des Zweitbeklagton legitimiert gewesen; aber der Zeuge hat nach seiner eigenen Bekundung die Vollmachtsurkunde auf Verlangen der Klägerin noch vor Vertragsschluß 1956 zu-rückgogeben, und darin sieht der latrichter ersichtlich einen Widerruf der Vollmacht (§ 168 BGB); eine spätere Neuerteilung ist nicht behauptet. Aber nicht entkräftet ist wiederum die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die bezeugten Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin drückten keinen hinreichen-den Erlaßwillen aus. d) Die Revision hält fürsorglich die Geschäftsgrundlage des Vertrags von 1956 für weggefallen, weil das Anwesen nach Investitionen von über 50 000 DM heute 190 000 B wert und durch diese erhebliche Veränderung der Grundstücks preise einerseits und der Lebenshaltungskosten andererseits das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung derart gestört worden soi, daß für den Zweitbeklagten die zu demutbare Opfergrense überschritten werde. Aber auf diese Rüge kommt es nicht mehr an, weil insoweit, als das Berufungsgericht das Anfechtungsgesetz angewendet hat, ohnehin Urteilsaufhebung und Zurückverv/eisung geboten ist (untenlll b). Beim Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht entscheidend auf die Anfechtbarkeit der Grund-stUcksüberlassung an die Tochter für die Präge abgestellt, ob es sich bei den Klagansprüchen nicht um (subjektiv) unmögliche Leistungen deswegen handelt, weil der Zweit-beklagte weder Eigentümer noch Besitzer des Grundstücks ist (vgl. Weder ausgeräumt noch mit hinreichenden Peststellungen untermauert ist bisher die Möglichkeit, daß beide Beklagte wegen Mitwirkung an einer Vollstreckungsvereitlung, der Zweitbeklagte als Täter und die Erstbeklagte als Gehilfin, verpflichtet sind, zur Verschaffung des Grundstücks an die Klägerin zusammenzuwirken \§§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2, 249 BGB, § 288 StGB; vgl. Aber auch bezüglich des Zweitbeklagten, der weder Eigentum hat noch besitzt, kann in diesem Palle das Bedenken der Leistungsunmöglichkeit mit der Erwägung ausgeräumt werden, die das Berufungsgericht mit Bezug auf Hinsichtlich der Erstbeklagten besteht in diesem Fall allerdings die Unstimmigkeit, daß sich der Anspruch gegen sie (ebenso wie gegen den Zweitbeklagten) auf (gesamtschuldnerische) Auflassung und Herausgabe richten würde (§ 249 BGB; vgl. Aber diese Klagabwoisung, die mit der Gewährung eines anderen, schmaleren Wegs zu dem allen Klaganträgen zugrunde liegenden Endziel der Grundstückserlangung verbunden war (Verurteilung zur Vollstreckungsduldung), kann nicht die Wirkung haben, daß, wenn sich bei richtiger Betrachtung der breitere Weg als der zutreffende erweist, deshalb der Klägerin auch der bisher zugesprochene schmalere Wog abzusprechen ist.
2047 098 L BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES ¥_ZB_lQi/§§ URTEIL Verkündet am 4* Oktober 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1) 2) der Frau Ilse R des Kaufmanns Carl S geb. S > beide wohnhaft in E 9 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r. gegen die F^m^ßeorg GmbH in Liquidation in vertreten durch ihren Liquidator, den Kaufmann Georg Rflebenda. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Rothe, Pr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Pie Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 1965 wird insoweit zurückgewiesen, als er zu dem Kaufabschluß verurteilt ist (A a der Urteilsformel). Xm übrigen wird insoweit, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, sowie im Kostenpunkt das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Per Zweitbeklagte betrieb in Ed^^auf eigenem Grundstück ein Transport- und Kohlenhandelsgeschäft. Am 13. April 1956 schloß er mit der Klägerin einen notariellen ,,Kauf-Pacht-MietvertragH, der am 30. April 1956 in hier nicht entscheidenden Punkten in einen »Kauf-Mietvertrag" geändert wurde. Parin verkaufte er ihr das Geschäftsinventar für 15 000 PM, verpachtete oder vermietete an sie Grundstück und Gebäude, anfänglich auch das Geschäft, und erhielt von ihr ein par- lehen von 10 000 DM* Nach § 5 Abs, 2 des Vertrags konnte die Klägerin jederzeit mit sofortiger Y/irkung kundigen und verlangen, daß der Zweitbeklagte ihr das Grundvermögen verkaufe und übereigne zu jetzt schon festgelegten Bedingungen (lebenslängliche Rente von 350 DM, unter Umständen in anderer Höhe, sowie Wohnrecht), Nach § 8 Abs. 2 des Vertrags war das Darlehen auf den Kaufpreis anzurechnen, falls es zu dem Kaufvertrag kommen sollte, und binnen drei Monaten zurückzuzahlen, falls “aus irgendwelchen Gründen in dem in § 5 be~ zeichneten Zeitpunkt der Kaufvertrag seitens des Herrn SflBB nicht abgeschlossen v/erden und deshalb der Pachtvertrag aufgehoben werden” sollte. Durch notarielle Verträge vom 5» und 6, Juni 1961, die alsbald im Grundbuch vollzogen wurden, hat der Zweitbcklagte das Grundstück seiner Tochter, der Erstbeklagten, überlassen und übereignet. Diese erklärte dabei, ihr sei der Inhalt des Pachtvertrags zwischen dem Vater und der Klägerin bekannt (§ 5); die aus dem Pachtvertrag hervorgehende Verpflichtung, das Grundstück gegen Altenteil und Übernahme der Verbindlichkeiten zu Eigentum zu übernehmen, werde von ihr nicht übernommen (§ 7). Unterm 22. Januar 1962 hat die Klägerin den Pachtvertrag gekündigt und von der Erstbeklagten die Übertragung des Grundstücks zu den vertraglich festgelegten Bedingungen verlangt. Mit der Klage verfolgt sie gegen beide Beklagte die Erlangung des Grundstücks weiter. Nachdem das Landgericht die Klage, gegen die Erstbeklagte zugesprochen und gegen den Zv/eitbeklagten abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht der Klage gegen beide Beklagte dahin stattgegeben, daß der Zweitbeklagte zu dem Kaufabschluß - unter Erhöhung des Rentenbetrags auf monatlich 373 DM -, zur Auflassung und zur Übergabe und die Erstbeklagte - unter Abweisung des Hauptantrags auf Kaufabschluß, Auflassung und Herausgabe - hinsichtlich Auflassung und Übergabe zur Duldung der Zwangs,voll-, Streckung verurteilt wurde. Mit der Revision verfolgen beide Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. In der Revisionsverhandlung haben die Revisionskläger vorgetragen, die Klägerin befinde sich in der Liquidation; Liquidator sei der Kaufmann Georg Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärte, er trete in Vollmacht des derzeitigen gesetzlichen Vertreters der Klägerin auf. Entscheidungsgrtinde: I. Das Berufungsgericht versteht den Vertrag von 1956 dahin, daß er gegenüber dem Zweitbeklagten einen Anspruch der Klägerin auf Kaufabschluß, Auflassung und Herausgabe begründete. Es verneint Knebelungscharakter dos Vertrags (§ 138 BGB) sowie ein Erlöschen des Anspruchs wegen unvollständiger Erfüllung durch die Klägerin (§ 242 BGB), wegen Schulderlasses (§ 397 BGB) oder wegen des Überlassungsvertrags von 1961 (§§ 275, 280 BGB), da dieser nach § 3 AnfG anfechtbar sei; die Beklagten hätten nämlich darauf abgozielt, der Klägerin das Grundstück zu entziehen, Pas Berufungsgericht verneint ein Zurückbehaltungsrecht des Zweitbeklagten wegen Aufwendungen (§ 273 BGB), da diese nicht substantiiert seien. Gegenüber der Erstbeklagten nimmt das Oberlandesgericht zwar entgegen dem Landgericht keinen schuldrechtlichen Anspruch (auf Übertragung oder Herausgabe) an, weil eine Vormögensübernahme (§ 419 BGB) nicht vorliege; ihr Zurückbehaltungsrecht sei daher gegenstandslos. Es bejaht jedoch auf Grund des Anfechtuhgsgesetzes (§3 Abs. 1 Nr. 1) eine Pflicht, hinsichtlich der Auflassung und Übergabe die Vollstreckung zu dulden; ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben liege in ihrem Vorgehen nicht, da die Erstbeklagte hinsichtlich ihrer Aufwendungen auf das Grundstück die naheliegende Möglichkeit nicht ausgeräumt habe, daß sie die Gelder dazu durch Aufnahmei.mindestens ebenso hoher GrundStücksbe-lastungen beschafft habe, die Aufwendungen auch für die Klägerin unwiderlegt wertlos seien. Pie Revision bekämpft die Vertragsauslegung - sie hält den Vertrag wegen pissenses für unwirksam die Verneinung eines Knebelungsvertrags, die den Sachvor-trag nicht erschöpfe, die Verneinung eines Erlaßvertrags, das Unterbleiben der Prüfung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage und das Fehlen eines Hinweises auf den Anfechtungsgesichtspunkt (§ 139 ZPO). Piese Rügen sind unbegründet. 6 a) Daß das Berufungsgericht dem Vertrag von 1956 eine Verpflichtung des Zweitbeklagten zu dem Kaufabschluß und zur Eigentumsubertragung auf Verlangen der Klägerin entnimmt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Hauptbegründung, der Vertrag sei in diesem Punkt eindeutig, trifft zwar nicht zu; denn dafür darf der Wortlaut des § 5 nicht für sich allein betrachtet werden, sondern im Rahmen der Gesamtvereinbarung, und hier . begründet der Wortlaut des § 8 die Auslegungsbedürftigkeit des Vertrags in der Frage, ob § 5 (für den Fall der Mietkündigung und des Übereignungsverlangens der Klägerin) eine Hergabepflicht des Zweitbeklagten begründen soll. Aber das Berufungsgericht hat diese Auslegung in einer rechtsirrtumofreien Hilfsbegründung vorgenommen: Es sieht in § 8 schon dem Wortlaut nach keine Aufhebung der in § 5 niedergelegten Hergabepflicht, sondern nur die Regelung dos Darlehensschicksals für den Fall, daß der Kaufvertrag auf Grund des Verhaltens des Zweitbeklagten nicht zustande komme, ohno daß dem Zweitbeklagten ein solches Verhalten rechtlich freigestellt werde. Ein solcher Vertragsinhalt entspreche auch sachlich den Umständen des Vertragsschlusses - wobei der Tatrichter die Zeugenaussagen rechtsirrtumsfrei würdigt -, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und insbesondere den damaligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zweitbeklagten. Diese Würdigung enthält der Sache nach die Verneinung eines Dissenses (§ 154 BGB); daß dieser Rechts-beg^iff im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, stellt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler dar. Ob der Zweitbeklagte schon bei Verhandlungen mit der Klägerin im Jahr 1961 seine Hergabepflicht unter Berufung auf § 8 des Vertrags von 1956 in Abrede stellte, konnte das Berufungsgericht als un- erheblich ansehen; den daftir angebotenen Beweis brauchte es daher entgegen der Auflassung der Revision nicht zu erheben. Der Vertragsfertiger StdIBp hat am Ende einer langen Vernehmung als Zeuge, in deren Verlauf er die feste Hergabebindung des Zweitbeklagten als Vertragsinhalt mehrfach betont hatte, allerdings erklärt, ■'»nach11 seiner "Meinung" habe für den Zweitbeklagten . eine Möglichkeit zur Verkaufsablehnung "hur theoretisch", aber wegen seiner Mittellosigkeit nicht praktisch bestanden; hieraus brauchte der Tatrichter jedoch kein zwingendes Bedenken 'gegen seine Vertragsauslegung zu . entnehmen. Entgegen der Meinung der Revision brauchte er sich auch nicht ausdrücklich mit dem von der Revision ebenfalls als widersprüchlich bezeichneten ersten Satz in § 8 Abs. 2 zu befassen, der die Barlehensabwicklung für den Pall des Kaufabschlusses regelt; denn auch hier lag nicht die Annahme eines Bissenses mit der Folge der Unwirksamkeit des ganzen Vertrags (§ 139 BGB) nahe, sondern eine die Wirksamkeit des Vertrags nicht beeinträchtigende Auslegung, etwa - wie die Revisionserwiderung meint - dahin, der Barlehensbetrag sei bei der Festsetzung der Leibrente bereits berücksichtigt, eine Rückzahlung entfalle deshalb; zu ausdrücklicher Erörterung gab der nur einmalige und beiläufige Schriftsatz-Hinweis im Berufungsverfahren keinen zwingenden Anlaß. b) Zur Frage des Knebelungsvertrags (§ 158 BGB) führt das Berufungsurteil aus; Ber Vertrag laufe auf eine Übertragung des Grundstücks und des Geschäfts vom Zweitbeklagten an die Klägerin gegen eine Altersversorgung für ihn und seine Ehefrau hinaus. Ein solcher Vorgang begegne nicht schon grundsätzlich sittlichen Bedenken. Baß solche Bedenken im gegenwärtigen Fall aus j einer unter wirtschaftlichem Druck erzwungenen unverhältnismäßig niedrigen Bemessung der Rente bei unverhältnismäßig hohem Grundstückswert herzuleiten wären, hätten die Beklagten nicht im einzelnen bestimmt vorgetragen. Entgegen dem Vprtrag der Revision besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht hierbei die Rotlage des Zweitbeklagten und deren Kenntnis bei der Klägerin nicht beachtet hätte; in anderem Zusammenhang hat es wiederholt auf die damaligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zv/eitbeklagten abgehoben (BU S. 3 Mitte, 15). Daß die Klägerin selbst ein eigenes kaufmännisches Interesse am Erwerb des Grundstücks hatte, genügt zur Annahme der Sittonwidrigkeit des Vertrags nicht. Was die Revision über das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorträgt, ist neu und daher nach § 561 ZPO unbeachtlich. Der angebliche; Fehler im Gutachten über den angemessenen Mietzins - Richtberücksichtigung der Geschäftsübernahme - ist in der Vorinstanz nicht gerügt worden; die Rüge spricht auch sachlich der Streichung der Gesehäftsübernahme im Rachtragsvertrag vom 50. April 1956 zu Unrecht jegliche praktische Bedeutung in diesem Punkt ab. Daß der Grundstückswert 1962 und später 120 000 DM und mehr betragen habe, ergibt nichts Zwingendes für den Wert beim Vertrags-^ Schluß und daher für ein sittenwidriges Leistungsmißverhältnis. Die einseitige Einräumung des Rechts an die Klägerin, jederzeit fristlos zu kündigen, begründete ebenfalls unter den gegebenen Umständen noch keinen Sittenverstoß. Das von der Revision behauptete spätere Verhalten der Parteien - hohe Aufwendungen der Beklagten auf das Grundstück, stetiges Drängen der Klägerin darauf ohne eigene Aufwendungen - spielt für die Frage der Sit- - 9 ~ tenwidrigkeit des Vertrags selbst (§ 138 BGB) keine Rolle. Im übrigen sind für eine verwerfliche Gesinnung auf seiten der Klägerin beim VertragsSchluß 1956 keine hinreichenden Anahltspunkte dargetan. c) Ben Erlaßvertrag sehen die Beklagten in der angeblichen Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten und ihrem Ehemann in einem nach 1959 liegenden Seitpunkt, er denke nicht daran, das Grundstück auf Reitenbasis zu übernehmen. Der Ehemann der Erstbeklagten hat dies als Zeuge bestätigt. Bas Berufungsgericht führt dazu aus: Abgesehen davon, daß der Zeuge RäflHHHPnicht Vertragspartei* und daher nicht der richtige Partner für einen Erlaßvertrag gewesen sei, begegne seine Darstellung auch tatsächlich Zweifeln. Denn es falle auf, daß die Beklagten in keinem ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze den ’’Verzichte eingewandt hätten. Diese Unterlassung wäre unverständlich, wenn die Darstellung des Zeugen zuträfe. Diese Darstellung treffe demnach nicht zu. Überdies würden die von ihm bezeugten Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin als eindeutiger Ausdruck des Erlaßwillens nicht genügen. Ein Erlaßvertrag sei daher nicht zustandegekommen . Die Revision meint, der Zeuge sei zu dem Abschluß des Erlaßvertrags als Generalbevollmächtigter des Zweitbeklagton legitimiert gewesen; aber der Zeuge hat nach seiner eigenen Bekundung die Vollmachtsurkunde auf Verlangen der Klägerin noch vor Vertragsschluß 1956 zu-rückgogeben, und darin sieht der latrichter ersichtlich einen Widerruf der Vollmacht (§ 168 BGB); eine spätere Neuerteilung ist nicht behauptet. Der tatrichterlichen Haupterwägung, Erlaßbehauptung und dahingehende Zeugen- 10 - aussage seien unglaubhaft, weil die Behauptung nicht schon in erster Instanz vorgebracht worden sei, könnte die Revisionsrüge entgegenstehen, daß die Beklagten unter Beweisantritt vortrugen, sie hätten die Erlaßbe-hauptung schon in erster Instanz ihrem Rechtsanwalt vorgebracht, und daß dieser Beweis nicht erhoben wurde» Aber nicht entkräftet ist wiederum die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die bezeugten Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin drückten keinen hinreichen-den Erlaßwillen aus. Bio erste und die letzte Erwägung des Berufungsgerichts reichen jede für sich aus, um die Erlaßeinrede auszuräumen, d) Die Revision hält fürsorglich die Geschäftsgrundlage des Vertrags von 1956 für weggefallen, weil das Anwesen nach Investitionen von über 50 000 DM heute 190 000 B wert und durch diese erhebliche Veränderung der Grundstücks preise einerseits und der Lebenshaltungskosten andererseits das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung derart gestört worden soi, daß für den Zweitbeklagten die zu demutbare Opfergrense überschritten werde. Aber der Tatsachenvortrag ist nicht schlüssig, um einen Wegfall der Grundstücksher-gabepflicht darzutun. Wie die Revisionsantwort mit Recht ausführt, haben die Vertragsschließenden möglichen künftigen Veränderungen der Grundstüekobewertung bereits im Vertrag dadurch Rechnung getragen, daß sie in § 5 (Abs» 3) für den Rail einer wesentlichen Veränderung der Mieten bzw. Pachten für gleichartige Objekte eine Neuregelung der Höhe der Leibrente vereinbart haben. Hiernach haben die Vertragsparteien eine wesentliche Änderung der Wertverhältnisse ausdrücklich als möglich erwogen und beim Vertragsinhalt berücksichtigt; durch ihren Eintritt ist also die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen. Auf die Erhebung von Sachverständigenbeweis über den Wert des Grundstücks X 11 und der darauf gemachten Aufwendungen sowie auf die Anregung eines dahingehenden Beweisantritts (§ 139 ZPO) kam es daher auch in diesem Zusammenhang nicht an. e) Die Revision rügt Unterlassung eines Hinweises auf die rechtliche Möglichkeit einer Anwendung des Anfechtungsgesetzes gegenüber der Brstbeklagten (§ 139 ZPO). Aber auf diese Rüge kommt es nicht mehr an, weil insoweit, als das Berufungsgericht das Anfechtungsgesetz angewendet hat, ohnehin Urteilsaufhebung und Zurückverv/eisung geboten ist (untenlll b). III. a) Hiernach erweist sich die Verurteilung des Zweitbeklagten zu dem Abschluß dos begehrten Grundstucks-kaufvertrags (Aa der Formel des Berufungsurteils) als rechtsirrtumsfrci. Insoweit war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. b) In den übrigen Verurteilungspunkten beruht das angefochtene Urteil jedoch auf einem sachlich-rechtlichen Mangel, der von Amts wegen zu erörtern ist (§ 559 Satz 2 ZPO) und zur Urteilsaufhebung führen muß: Unrichtig ist die Anwendung des Anfechtungsge-'setzes, Dieses gilt nämlich nur für Goldansprüche, nicht für Individualansprüche (RG2 143» 267, 270/71; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 181 II 4; Böhle-Stamschräder, AnfG 3. Aufl. § 2 Anm. I 2). Im vorliegenden Pall sind jedoch nur Individualansprüche eingeklagt. Daß sie sich möglicherweise in Geldansprüche (auf Schadensersatz) verwandeln können, genügt zur Anwendung des Anfechtungsgesetzes nicht (RGZ aaO)• j 12 Damit entfällt bei beiden Beklagten die Begründung, die das Berufungsgericht für ihre Verurteilung hinsichtlich Auflassung und Herausgabe gibt. Die Verurteilung der Erstboklagten ist ausschließlich auf das Anfechtungsgesetz gestützt. Beim Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht entscheidend auf die Anfechtbarkeit der Grund-stUcksüberlassung an die Tochter für die Präge abgestellt, ob es sich bei den Klagansprüchen nicht um (subjektiv) unmögliche Leistungen deswegen handelt, weil der Zweit-beklagte weder Eigentümer noch Besitzer des Grundstücks ist (vgl. §§ 275, 280, 325 BGB). Die vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen reichen auch nicht aus, um die Sache in diesem Umfang im Revisionsverfahren abschließend zu entscheiden. Weder ausgeräumt noch mit hinreichenden Peststellungen untermauert ist bisher die Möglichkeit, daß beide Beklagte wegen Mitwirkung an einer Vollstreckungsvereitlung, der Zweitbeklagte als Täter und die Erstbeklagte als Gehilfin, verpflichtet sind, zur Verschaffung des Grundstücks an die Klägerin zusammenzuwirken \§§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2, 249 BGB, § 288 StGB; vgl. RGZ aaO S. 274). Das Berufungsgericht stellt hinsichtlich beider Beklagten die Absicht der Vollstreckungsvereiteltmg fest; v/as noch fehlt, ist die Feststellung, daß dem Zweitbekiag-ten damals schon Zwangsvollstreckung drohte (hierüber vgl. RGZ aaO). Kommt es zur Bejahung eines solchen Schadensersatzanspruchs, so ergibt sich daraus ohne weiteres die Begründetheit der Klage gegen die Erstbeklagte, die Eigentümer und Besitzer des Grundstücks ist. Aber auch bezüglich des Zweitbeklagten, der weder Eigentum hat noch besitzt, kann in diesem Palle das Bedenken der Leistungsunmöglichkeit mit der Erwägung ausgeräumt werden, die das Berufungsgericht mit Bezug auf 13 - § 3 AnfG angestellt hat; wenn die mitbeklagte Eigentümerin und Besitzerin - im Verhältnis zu den Vertragsschliessenden von 1956 eine dritte Person - zur Hergabe von Eigentum und Besitz an die Klägerin verpflichtet ist, liegt die Leistung dieser dritten Person, entgegen dem Hegelfall, nicht mehr so weit außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, daß das derzeitige Unvermögen des Zweitbeklagten - als Vertragsschuldners - zur Leistung als dauernd angesehen werden müßte. Bann steht (subjektive) Leistungsunmöglichkeit weder dem Deliktsanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB) noch dem Vertragsanspruch der Klägerin gegen den Zweitbeklagten entgegen» Hinsichtlich der Erstbeklagten besteht in diesem Fall allerdings die Unstimmigkeit, daß sich der Anspruch gegen sie (ebenso wie gegen den Zweitbeklagten) auf (gesamtschuldnerische) Auflassung und Herausgabe richten würde (§ 249 BGB; vgl. BGZ aaO S- 274/75), Ansprüche dieses Inhalts aber Gegenstand der bisherigen Hauptklaganträge gegen diese Beklagte waren, die vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden sind. Aber diese Klagabwoisung, die mit der Gewährung eines anderen, schmaleren Wegs zu dem allen Klaganträgen zugrunde liegenden Endziel der Grundstückserlangung verbunden war (Verurteilung zur Vollstreckungsduldung), kann nicht die Wirkung haben, daß, wenn sich bei richtiger Betrachtung der breitere Weg als der zutreffende erweist, deshalb der Klägerin auch der bisher zugesprochene schmalere Wog abzusprechen ist. Die Hechtskraft bev/irkt in diesem Falle vielmehr, daß der Klägerin allerdings nichts über die Vollstreckungsduldung Hinausgehendes zugesprochen werden kann, daß diese Verurteilung aber aufrechterhalten werden kann mit einer Begründung, die an sich - ohne die rechtskräftige Aberkennung - eine Auflassungs- und Herausgabeverurteilung rechtfertigen würde. - H - Hiernach war im genannten Umfang das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen. Br. Augustin Rothe Mattem Hill Offterdinger