19- Juli 19^0, RGBl I 1027, unwirksam, so kann der Heimfallanspruch auf weitere zur Zeit der Erklärung bereits vorhandene Gründe nur gestützt werden, wenn sie rechtzeitig geltend gemacht worden waren. b) Die Ausschlufifrist für die Ausübung des Heimfallanspruchs kann nur dann als nicht versäumt angesehen werden, wenn der Heimstätter durch sein Verhalten die Fristversäumnis verursacht hat; seine bloße Kenntnis vom Bestehen weiterer, durch Fristablauf noch nicht verbrauchter Heimfallgründe ist ohne Bedeutung. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ik, Oktober 195*9 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und öffterdinger für Recht erkannt: August 195** erkannte die Klägerin auf Grund des § 7 Nr. 2 der Vertragsbestimmungen die Siedlereigenschaft dem Beklagten ab und machte ihr Heimfallrecht geltend. mann ausgeübt, erklärte sich aber bereit, die Heimstätte der Ehefrau und den Kindern zu übertragen. Mit Schreiben vom 30» August 195^ berief sie sich jedoch auch gegenüber der Ehefrau des Beklagten auf ihr Heimfallrecht gemäß £• 7 Nr. 5 der Vertragsbestimmungen und bemerkte, dies sei bereits gegenüber dem geschiedenen Ehemann geschehen. Auf Grund dieses Sachverhalts verlangt die Klägerin vom Beklagten die R'ickauflassung seines Anteils an der Heimstätte. Die Klägerin suchte mit ihrer Berufung die Herabsetzung dieser Zug- um Zugleistung auf 3 l89»22 DM zu erreichen, während der Beklagte im Vege der Anschlußberufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Verurteilung Zug um Zug gegen Hinterlegung eines vom Berufungsgericht zu ermittelnden Betrages an ihn und seine geschiedene Ehefrau beantragte. Das Berufungsgericht hat auf Berufung und Anschlußbe-rufung unter Zurückweisung im übrigen den Beklagten zur Auflassung verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung von 6 378,Mf DM an die Eheleute und Übernahme der Verpflichtungen*, für welche vdie Heimstätte haftet. Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, hilfsweise bittet er um Erhöhung der Zug- um Zug an ihn und seine geschiedene Ehefrau zu zahlenden Geldsumme, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe sich durch seine Verfehlungen an seiner minderjährigen Tociiter als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 2 der Vertragsbestimmungen erwiesen. Von der Verurteilung des Beklagten zur Zuchthausstrafe habe die Klägerin in der zweiten Hälfte des Monats Januar 195^ Kenntnis erhalten» Bei Zugang des Schreibens vom 1*+» August 195*+ sei daher die Secnsmonafcsfrist des § 20 Satz 2 der Ausführungsverordnung zu dem Reichsheimstättengesetz abgelaufen gewesen. Das Heimfallrecht habe mithin nicht mehr auf Grund dieser Vorfälle geltend gemacht werden können. August 195*+ an den Beklagten nur auf § 7 Nr. 2 der Vertragsbestimmungen berufen habe, könne die Geltendmachung des Heimfallrechtes nicht dahin umgedeutet werden, daß das Schreiben aujel^ den Grund der Ehescheidung anführe. C.a£ § 10 Abs.3 der Vertragsbestimmungen nicht beachtet worden sei wonach die Klägerin "ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jeweils auf Antrag des Deutschen Siedlerbundes e.V. wahrnehmen wird", kann dahinstehen. August 1951* seinem Wortlaut nach eindeutig und einer Auslegung nicht fähig sei; es könne daher nicht dahin umgedeutet werden, daß damit gleichzeitig der den Heimfall auslösende Grund der Ehescheidung geltend gemacht worden sei. Überdies hat die Klägerin selbst nicht behauptet, sie habe sich mit diesem Schreiben auch auf die-Ehescheidung berufen wollen. Das in dem Schreiben beanspruchte Heimfallrecht war aber erloschen, weil es nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 20 Satz 2 der er-v/ähnten Ausführungsverordnung zu dem Reichsheimstättengesetz durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden war. Es entsteht mit dem Gegebensein der gesetzlichen oder vertraglichen Heimfallsgründe und erlischt kraft Gesetzes, wenn es nicht innerhalb der Ausschlufifrist von 6 Monaten seit Kenntniserlangung durch den Ausgeber der Heimstätte mit schriftlicher Erklärung geltend gemacht wird. August 195** ein weiterer Entstehungsgruna, nämlich die Ehescheidung, vorlag und dieser Grund nicht schon durch Ablauf der Ausschlußfrist hinfällig geworden war, wirft sich die Frage auf, ob die Klägerin diesen in der Erklärung vom l1*-. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom l*f, August 195'+ an den Beklagten eindeutig den Wiederkauf der Heimstätte verlangt. Bildet ihre Begründung hierzu für ihren Schritt nicht den Inhalt, sondern nur einen Hinweis, der die nachträgliche Heranziehung weiterer, damals bereits bestehender Gründe nicht ausschließt, so könnte in der Tat die Klägerin wegen des hinzugefügten Grundes nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der die Geltendmachung des Heimfallanspruches ohne Begründung verlangt. Danach hat die Ausübung des Heimfallrechts durch eine schriftliche Erklärung innerhalb von 6 Monaten seit Kenntniserlangung von* Eintritt des Heimfallanspruchs zu geschehen} Tatsachen, auf die der Anspruch nicht mehr gegründet werden kann', dürfen zur Unterstützung eines auf andere Tatsachen gegründeten Anspruchs geltend gemacht werden. Der Zweck dieser Vorschrift, die Unsicherheit für den Heimstätter zu beseitigen, die sich aus -einer unbefristeten Zulässigkeit der Geltendmachung des Heimfallrechts ergeben würde, wäre auch nur' unvollkommen erreicht, wenn der Heimstätter nicht erfährt, welche Gründe den Ausgeber bestimmt haben. Wird das Heimfallrecht in einer Erklärung wegen eines bestimmten Grundes ausgeübt, so setzt, wenn-diese Erklärung verspätet und damit unwirksam war, die Heranziehung eines damals bereits bestehenden weiteren Grundes voraus, daß dieser rechtzeitig geltend gemacht wurde. Der Umstand, daß die Klägerin der geschiedenen Ehefrau des Beklagten gegenüber rechtzeitig das Heimfallrecht wegen der Ehescheidung der Heimstätter ausgeübt hatte, hat für die rechtliche Würdigung keine Bedeutung. Der Heimfallanspruch der Klägerin, trifft jeden Ehegatten nur hinsichtlich seines Miteigentumsanteils und kann deshalb gegenüber einem Ehegatten auch nur mit Bezug auf seinen Anteil geltend gemacht werden (vgl. Ob der Einwand der Arglist dem Vorbringen, eine gesetzliche Ausschlußfrist sei abgelaufen, entgegengesetzt werden kann, läßt sich indessen nicht ein für allemal entscheiden» Die AusschluBfristen beruhen nicht auf einem einheitlichen Grund, sie dienen verschiedenartigen Zwecken. Ob im Falle des § l*+3 DBG, wo durch eine behördliche Entscheidung eine Ausschlufifrist zur Beschreitung des Klageweges ausgelöst wird, bei einer Fristversäumnis der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht zu dem Zuge kommen kann, wie dies der III. muß doch ein Verhalten des Heimstätters gegeben sein, das den Ausgeber der Heimstätte veranlagt hat, von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abzusehen (vgl. August 195^* mache die Klägerin ein Recht auf den Heimfall geltend, ferner daß er selbst dazu Veranlassung gegeben habe und da.* die Klägerin auch wegen der Ehescheidung befugt sei, dieser Recht zu beanspruchen, all das hat auf das Versäumen der Frist keinen Einfluß gehabt. Das Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob etwa mit Rücksicht auf Treu und Glauben im Verkehr Über die Versäumung der Ausschlußfrist hinweggesc-hcn werden darf (vgl. es sei mißbräuchlich, wenn sich bei dieser Sachlage der Beklagte auf eine formell nicht ordnungsmäßige Erklärung der Klägerin berufen wolle, so sind diese Erwägungen rechtlich unerheblich. Es geht aber nicht an, die Folgen ihrer fehlsamen Auswahl dem Vertragsgegner aufzuerlegen, indem man sich über die Versäumung der Ausschlu:;frist hinwegsetzt und ein Verhalten der Klägerin unterstellt, das den Zusprucn der Klage gerechtfertigt hätte. Es widerspricht bei dieser Sache keineswegs Treu und Glauben, die Folgen der Säumigkeit auf denjenigen zurückfallen zu lassen, der sie verursacht hat, nicht aber auf jenen, der durch sein Verhalten das Entstehen des Eeimfallrechtes bewirkt hatte. Der Umstand, daß die Klägerin der Ehefrau gegenüber rechtzeitig den Heimfall verlangt hat, rechtfertigt es für sich allein noch nicht, den Beklagten mit Rücksicht auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr so zu behandeln, als habe die Klägerin auch ihm gegenüber das Kcimfallrecht wegen der Ehescheidung rechtzeitig geltend gemacht. Steht somit der Klägerin ein Keimfallanspruch nicht zu, weil sie die gesetzliche Ausschlußfrist zur Geltendmachung dieses Hechts versäumt hat, so erweist sich die Klage auf Auflassung als unbegründet.
Amtliche Sammlung: ja ReichsheirastättenG v. 2£. November 1937, RGBl X 1291, § I2f BGB § 2*f2 Ca, Cd; D a) Die schriftliche Erklärung, durch die der Heimfallanspruch ausgeübt wird, muß den Grund angeben, auf den sich der Anspruch stützt. Ist die Erklärung wegen Versäumung der Ausschluflfrist des § 20 AVQ-ReichsheimstättenG v. 19- Juli 19^0, RGBl I 1027, unwirksam, so kann der Heimfallanspruch auf weitere zur Zeit der Erklärung bereits vorhandene Gründe nur gestützt werden, wenn sie rechtzeitig geltend gemacht worden waren. b) Die Ausschlufifrist für die Ausübung des Heimfallanspruchs kann nur dann als nicht versäumt angesehen werden, wenn der Heimstätter durch sein Verhalten die Fristversäumnis verursacht hat; seine bloße Kenntnis vom Bestehen weiterer, durch Fristablauf noch nicht verbrauchter Heimfallgründe ist ohne Bedeutung. BGH, tJrt. v. Ik. Oktober 1959 - V ZR 101/59 - OLG Braunschweig V ZR 101/5Q Verkündet am 1*+. Oktober 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Knappschaftgjnvaliden Wilhelm S straße « xn Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Stadt vertreten durch den Verwaltung saus s chuß, Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufung sbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ik, Oktober 195*9 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und öffterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Februar 1959 aufgehoben. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. November 195b wird auf die Anschlußberufung des Beklagten dieses Urteil dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten aller Rechtszüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestandi Der Beklagte und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau erwarben von der Klägerin durch gerichtlichen Kaof-und Heimstättenvertrag vom 27. Februar 1952 die im Grundbuch von Bü. 21 Bl. M?7 verzeiehnete Heimstätte. Sie wurden als Eigentümer je zur ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen. § 7 des Vertrages lautet: Unbeschadet des Hechtes des Trägers, die Einhaltung des Vertrages zu verlangen, steht dem Heimstättenausgeber das Heimfallrecht nach § 12 des Reichsheimstättengesetzes auch zu, wenn die Siedler oder ihre Recht snachfolger 1. ...... 2. sich als ungeeignet zu Kleinsiedlern oder unwürdig erweisen oder ........ 3....... ..... 5. wenn .... die Ehe rechtskräftig geschieden wird oaer »«»«• * «* Der Beklagte wurde am 23. Juni 1953 wegen fortgesetzten •Mißbrauchs meiner minderjährigen Tochter zur Unzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Das Urteil erlangte mit dem 3» Oktober 1953 Rechtskraft. Wegen dieser Verfehlungen ist auch die Eh«? des Beklagten durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Januar 195** geschieden worden. Das Urteil ist seit dem 27. Februar 1951* rechtskräftig. Mit Schreiben vom 1N-. August 195** erkannte die Klägerin auf Grund des § 7 Nr. 2 der Vertragsbestimmungen die Siedlereigenschaft dem Beklagten ab und machte ihr Heimfallrecht geltend. Unter demselben Tage teilte sie der Ehefrau des Beklagten mit, sie habe das Heimfallrecht gegenüber ihrem Ehe- mann ausgeübt, erklärte sich aber bereit, die Heimstätte der Ehefrau und den Kindern zu übertragen. Mit Schreiben vom 30» August 195^ berief sie sich jedoch auch gegenüber der Ehefrau des Beklagten auf ihr Heimfallrecht gemäß £• 7 Nr. 5 der Vertragsbestimmungen und bemerkte, dies sei bereits gegenüber dem geschiedenen Ehemann geschehen. Auf Grund dieses Sachverhalts verlangt die Klägerin vom Beklagten die R'ickauflassung seines Anteils an der Heimstätte. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestritt eine Verpflichtung zur Herausgabe seines Heimstättenanteils und machte ein-Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Verwendungen für den Ausbau der Heimstätte geltend. Das Landgericht hat den Beklagten zur Auflassung der Heimstätte zu seinem Teil verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung von 5 C8h-,50 DM. Die Klägerin suchte mit ihrer Berufung die Herabsetzung dieser Zug- um Zugleistung auf 3 l89»22 DM zu erreichen, während der Beklagte im Vege der Anschlußberufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Verurteilung Zug um Zug gegen Hinterlegung eines vom Berufungsgericht zu ermittelnden Betrages an ihn und seine geschiedene Ehefrau beantragte. Das Berufungsgericht hat auf Berufung und Anschlußbe-rufung unter Zurückweisung im übrigen den Beklagten zur Auflassung verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung von 6 378,Mf DM an die Eheleute und Übernahme der Verpflichtungen*, für welche vdie Heimstätte haftet. - k - Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, hilfsweise bittet er um Erhöhung der Zug- um Zug an ihn und seine geschiedene Ehefrau zu zahlenden Geldsumme, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheldungs gründe: Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe sich durch seine Verfehlungen an seiner minderjährigen Tociiter als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 2 der Vertragsbestimmungen erwiesen. Von der Verurteilung des Beklagten zur Zuchthausstrafe habe die Klägerin in der zweiten Hälfte des Monats Januar 195^ Kenntnis erhalten» Bei Zugang des Schreibens vom 1*+» August 195*+ sei daher die Secnsmonafcsfrist des § 20 Satz 2 der Ausführungsverordnung zu dem Reichsheimstättengesetz abgelaufen gewesen. Das Heimfallrecht habe mithin nicht mehr auf Grund dieser Vorfälle geltend gemacht werden können. Andererseits sei es hinsichtlich des Grundes der Ehescheidung (§ 7 Nr. 5 der Vertragsbestimmungen) entstanden; Jie erwähnte Ausschlußfrist habe am 1^. August 195^ hinsichtlich dieses Sachverhaltes noch gelaufen. Da sich die Klägerin aber in ihrem Schreiben vom l*f. August 195*+ an den Beklagten nur auf § 7 Nr. 2 der Vertragsbestimmungen berufen habe, könne die Geltendmachung des Heimfallrechtes nicht dahin umgedeutet werden, daß das Schreiben aujel^ den Grund der Ehescheidung anführe. Indessen könne der Beklagte sich auf den Ablauf der Frist nicht berufen, weil dies unter den gegebenen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung sei. Im Übrigen weist das Berufungsgericht an Hand eines Sachverständigengutachtens den an den Beklagten und seine geschiedene Ehefrau zu zahlenden Betrag im einzelnen nach. Die Revision erblickt in diesen Ausführungen insbesondere Verletzung des § 2h2 BGB, § 12 des Reichsheimstättengs-setzes (RHG), § 20 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 19« Juli 19M) RGBl I 1027 (AVO). Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden. 1- Ob allerdings, wie die Revision meint, die Geltendmachung des Heimfallrechts schon daran‘seheLtol’t. C.a£ § 10 Abs. 3 der Vertragsbestimmungen nicht beachtet worden sei wonach die Klägerin "ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jeweils auf Antrag des Deutschen Siedlerbundes e.V. wahrnehmen wird", kann dahinstehen. Denn die Abweisung der Klage ergibt sich,.wie nachstehend auszuführen sein wird, bereits aus anderem Grunde. 2. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Schreiben vom 1*+. August 1951* seinem Wortlaut nach eindeutig und einer Auslegung nicht fähig sei; es könne daher nicht dahin umgedeutet werden, daß damit gleichzeitig der den Heimfall auslösende Grund der Ehescheidung geltend gemacht worden sei. Überdies hat die Klägerin selbst nicht behauptet, sie habe sich mit diesem Schreiben auch auf die-Ehescheidung berufen wollen. Das in dem Schreiben beanspruchte Heimfallrecht war aber erloschen, weil es nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 20 Satz 2 der er-v/ähnten Ausführungsverordnung zu dem Reichsheimstättengesetz durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden war. Das Heimfallrecht stellt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen <§ 12 RHG, § 20 AVO) als ein dingliches Wiederkaufsrecht der Klägerin dar. Es entsteht mit dem Gegebensein der gesetzlichen oder vertraglichen Heimfallsgründe und erlischt kraft Gesetzes, wenn es nicht innerhalb der Ausschlufifrist von 6 Monaten seit Kenntniserlangung durch den Ausgeber der Heimstätte mit schriftlicher Erklärung geltend gemacht wird. Diese Frist ist hinsichtlich des geltend gemachten Entstehungsgrundes versäumt worden. Da aber am l1*. August 195** ein weiterer Entstehungsgruna, nämlich die Ehescheidung, vorlag und dieser Grund nicht schon durch Ablauf der Ausschlußfrist hinfällig geworden war, wirft sich die Frage auf, ob die Klägerin diesen in der Erklärung vom l1*-. August nicht genannten Gx'und wenigstens nachträglich geltend machen und damit zur Rechtfertigung ihres Schreibens vom l1*. August 1951* nachschieben kann. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom l*f, August 195'+ an den Beklagten eindeutig den Wiederkauf der Heimstätte verlangt. Bildet ihre Begründung hierzu für ihren Schritt nicht den Inhalt, sondern nur einen Hinweis, der die nachträgliche Heranziehung weiterer, damals bereits bestehender Gründe nicht ausschließt, so könnte in der Tat die Klägerin wegen des hinzugefügten Grundes nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der die Geltendmachung des Heimfallanspruches ohne Begründung verlangt. Entscheidend müßte dann sein, daß die schriftliche Erklärung aus irgend einem damals bestehenden Grunde berechtigt war. Das Berufungsgericht hat der Mitteilung des Entstehungsgrundes im Schreiben vom l*f. August 19$k eine andere rechtliche Bedeutung beigemessen. Dem tritt die Revisionserwiderung unter' Bezugnahme auf die Entscheidung des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - BGHZ 27? 220, 225 - entgegen; sie meinx, ein Nachschieben von Gründen sei zulässig, isoweit diese bei Ausübung des Heimfallrechtes bereits Vorlagen. Die angeführte Entscheidung befaßt sich indes mit der Ausübung eines Gestaltungsrechtes, nämlich einer außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses, die an eine Fristwahrung nicht gebunden war. Nun wird allerdings auch die Auffassung vertreten, auch^verspätete Erklärung könne nachträglich wirksam werden, wenn ein weiterer Grund gefunden wird, der zur Zeit der Erklärung Vorgelegen hat; es komme nur darauf an, ob die Geltendmachung objektiv berechtigt war (vgl. Lent, Ac? 152, *+01, 1*13), Mit Recht erhebt aber Lent (aaO S. **12) gegen diese Auffassung das Bedenken, daß sie praktisch zur Außerkraftsetzung der gesetzlichen Fristen führt, weil sie den gesetzlichen Zweck verhindere, nach Ablauf der Frist eine Konsolidierung der Rechtslage eintreten zu lassen. Eine abschließende Stellungnahme zur Frage, ob die für die Geltendmachung eines Gestaltung srecht in der erwähnten Entscheidung entwickelten Grundsätze (Nachschieben von Gründen grundsätzlich erlaubt) gelten können, wenn es sich um befristete Geltendmachung handelt, ist indes nicht geboten. Die erwähnte Entscheidung beruht auf der Auffassung, daß eine Verpflichtung zur Mitteilung d^r Kiindigungsgründe nicht bestehe. Für den' Bereich des § 12 RHG hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß grundsätzlich eine solche Begründungspflicht besteht. Der Wortlaut des § 20 AVO läßt sich damit vereinbaren. Danach hat die Ausübung des Heimfallrechts durch eine schriftliche Erklärung innerhalb von 6 Monaten seit Kenntniserlangung von* Eintritt des Heimfallanspruchs zu geschehen} Tatsachen, auf die der Anspruch nicht mehr gegründet werden kann', dürfen zur Unterstützung eines auf andere Tatsachen gegründeten Anspruchs geltend gemacht werden. Aus dem Zusammenhang, in dem diese Bestimmungen zueinander stehen, läßt sich folgern, daß der Gesetzgeber die Angabe der Gründe ln der schriftlichen Erklärung voraussetzt. Der Zweck dieser Vorschrift, die Unsicherheit für den Heimstätter zu beseitigen, die sich aus -einer unbefristeten Zulässigkeit der Geltendmachung des Heimfallrechts ergeben würde, wäre auch nur' unvollkommen erreicht, wenn der Heimstätter nicht erfährt, welche Gründe den Ausgeber bestimmt haben. Denn nur bei Kenntnis dieser Gründe vermag der Heimstätter zu entscheiden, wie er sich zur schriftlichen Heimfallerklärung zu verhalten hat, insbesondere, ob eine Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat. § 9 Abs. 2 der Vertragsbestimmungen (so auch § 13 des Mustervertrags für Heimstättenverträge - vgl. Ehrenforth, Heimstättenrecht 1950 8. M+8) gibt dem Beklagten das Recht, zur Frage der Unwürdigkeit oder Ungeeignetheit ein Schiedsgutachten anzufordern, das den Streit hierüber bindend entscheidet. Die Anrufung des Schieüsgutachter setzt nun aber gerade voraus, daß dem Heimstätter in der schriftlichen Erklärung bekannt gegeben wurde, der Heimstättenausgeber stütze sich auf die Unwtirdigkeit oder Ungeeignetheit des Heimstätters. für das befristete Widerrufsrecht des § 532 BG3 hat das Reichsgericht (WarnRspr 19^0, 10, 12) ausgeführti Zur Begründung des Anspruchs gehöre die Angabe der Tatsachen, in denen der grobe Undank gefunden werde. Bei Vorliegen mehrerer selbständiger Verfehlungen begründe jede für sich allein das Recht zu dem Widerruf. In diesem Fall hänge es innerhalb der für jede Verfehlung besonders laufenden Frist vom Belieben des Schenkers ab, ob und wegen welcher er widerrufen wolle. Werde der Widerruf wegen einer bestimmt bezeichneten Verfehlung erklärt, so könne auch nur diese Verfehlung als Grund für den Widerruf und damit für den Herausgabeanspruch in Betracht kommen. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen Verfehlung zur selbständigen Begründung des Anspruchs sei eine erneute Ausübung des Widerrufsrechtes auf einer anderen tatsächlichen Grundlage. Was hier für das Widerrufsrecht des § 532 BGB aus-geführt wurde, aus aber umso mehr für die Ausübung des Heimfallrechtes gelten, weil der Widerruf einer Schenkung nur schuldrechtliche, auf das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem riach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkte Wirkungen hat (§ 531 Abs. 2 3GB), während die Ausübung des Heimfallrechts auch Wirkungen gegenüber Dritten hat (§ ih RHG). Beim Heimfallanspruch ist daher eine besonders strenge und klare Handhabung geboten. Das durch einen bestimmten Grund ausgelöste Heimfallrecht muß mithin jeweils für sich geltend gemacht, die Frist für jeden Fall gesondert gewahrt werden. Wird das Heimfallrecht in einer Erklärung wegen eines bestimmten Grundes ausgeübt, so setzt, wenn-diese Erklärung verspätet und damit unwirksam war, die Heranziehung eines damals bereits bestehenden weiteren Grundes voraus, daß dieser rechtzeitig geltend gemacht wurde. Eine Erklärung,, die auf einen zweiten Grund nicht Bezug nimmt, wahrt diese Frist nicht. Da dem Beklagten gegenüber auch der Entstehungsgrund der Ehescheidung fristgerecht nicht geltend gemacht wurde, ist das Heimfallsrecht, das durch beide Entstehungsgründe zunächst .aüsgelöst war, wieder erloschen. Der Umstand, daß die Klägerin der geschiedenen Ehefrau des Beklagten gegenüber rechtzeitig das Heimfallrecht wegen der Ehescheidung der Heimstätter ausgeübt hatte, hat für die rechtliche Würdigung keine Bedeutung. Die Eheleute sind Miteigentümer der Heimstätte je zur ideellen Hälfte. Der Heimfallanspruch der Klägerin, trifft jeden Ehegatten nur hinsichtlich seines Miteigentumsanteils und kann deshalb gegenüber einem Ehegatten auch nur mit Bezug auf seinen Anteil geltend gemacht werden (vgl. Ehrenforth aaC S. 107 Anns. 5). Das muß umso mehr gelten, als die Ehe der Heimstätter bei Zugang der Erklärung an die Ehefrau bereits rechtskräftig geschieden war. Auf den Einwsnd des Beklagten, die Parteien hätten die Ehescheidung nicht als Entstehungsgrund vereinbaren können, . weil dies dem Sinn und Zweck der Heimstättengesetzgebung widerspreche, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. 3. Das Heimfallrecht der Klägerin scheitert mithin an der .Niehtwahrung der gesetzlichen Ausschlußfrist•> Ob, wie aas Berufungsgericht meint, über die Versäumung einer Ausschluß- 10 - frist mit Rücksicht auf die Einhaltung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr hinweggesehen werden kann, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht völlig geklärt. Palandü/Danckel-mann, BG3 1Ö. Aufl. Überblick vor § 19^ Anm. If a und Erman/ Hefermehl, BG3 2. Aufl. Vorbem. vor § 19*r Anm. 5 a wollen die Grundsätze über die unzulässige Rechtsausübung auch bei Ausschlußfristen anwenden; die von ihnen angeführte Rechtsprechung bezieht sich aber auf vertragliche Ausschlufifristo-n, nicht auf gesetzliche (vgl. Staudinger/Coing, BGB 11* Aufl-Vorbem. vor § 192 Anm. 3)» Johannsen (BGB RGRK 11, Aufl. Vorbem. zu § 186 Ann*. 5) will gegenüber dem Ablauf der AusschluB-frist die Berufung auf Treu und Glauben und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung überhaupt ausschließen. Die von ihm erwähnte Entscheidung des Blindesgerichtshofs (BGH2 122) bezieht sich auf den 3onderfc.ll des § im-3 DBG, Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ lli-2, 28ö, k35 die aufgeworfene Frage offen gelassen. Ob der Einwand der Arglist dem Vorbringen, eine gesetzliche Ausschlußfrist sei abgelaufen, entgegengesetzt werden kann, läßt sich indessen nicht ein für allemal entscheiden» Die AusschluBfristen beruhen nicht auf einem einheitlichen Grund, sie dienen verschiedenartigen Zwecken. Ob im Falle des § l*+3 DBG, wo durch eine behördliche Entscheidung eine Ausschlufifrist zur Beschreitung des Klageweges ausgelöst wird, bei einer Fristversäumnis der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht zu dem Zuge kommen kann, wie dies der III. Zivilsenat (BGKZ 1*+, 122) ausgeführt hat, mag zweifelhaft sein; Rechtsprechung und Rechtslehre stimmen nämlich darin überein, daß auch die Prozeßhandlungen unter dem Gebot von Treu und Glauben stehen (RGZ 102, 217, 221; 161, 350, 359; BGEZ 30, 11R; BGH Ui % 5l*+ ZPO Nr. 3; Drteil vom 18. März 1953» VI ZR 15/52 3. 6; Stein/JonasZPO 18. Aufl. Vorbem. vor § 128 Anm. V 7 a; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivil-prozefirechts 7* Aufl. 3. 278, VII; Haueisen, NJW 1957? 729)• 11 - Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Die Vorschrift des § 20 Satz 2 AYO will den Heimstätter vor einer allzu langen Spanne der Ungewißheit bewahren. Der Heimstätter, der sich durch unlautere Machenschaften den Ablauf der Frist zu verschaffen versteht, verdient aber diesen Schutz ebensowenig wie jener, der auf solche Weise eine Verjährung herbeiführt. Bestehen sonach für den Bereich des % 20 Satz 2 ÄVC keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung auch hier vorgebracht werden kann, so. muß doch ein Verhalten des Heimstätters gegeben sein, das den Ausgeber der Heimstätte veranlagt hat, von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abzusehen (vgl. BGH LM Arbeitnehmer-KrfindungsVO Hr. 1 = NJW 1952. 1291). Das kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Heimstätten durch ständiges Wechseln seiner Wohnung die Geltendmachung des Eeimfallrechtes ausschließt. Sein Verhalten muß also für das Versäumen der.Ausschlußfrist mindestens mitursächlich gewesen sein. Ob im Falle eines Handelns wider Treu und Glauben § 162 BGB anzuwenden ist, kann offen bleiben, da dieser Sachverhalt nicht gegeben ist.- Daß der Beklagte wußte, mit-dem Schreiben vom i1*. August 195^* mache die Klägerin ein Recht auf den Heimfall geltend, ferner daß er selbst dazu Veranlassung gegeben habe und da.* die Klägerin auch wegen der Ehescheidung befugt sei, dieser Recht zu beanspruchen, all das hat auf das Versäumen der Frist keinen Einfluß gehabt. Andererseits reicht es nicht aus, wenn die Nachteile, die durch die Versäumung der Frist für die Klägerin eintraten, unbillig erscheinen. Ähnliche Situationen werden nach; dem Versäumen einer Ausschlußfrist nicht ausbleibenj das. Kann dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben seinEs geht aber nicht an, die von ihm gewollten Rechtsfolgen unter 12 - Bezugnahme auf die Unbilligkeit der entstandenen Lage a.'-b:-achtet zu lassen. Das Berufungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte kein liecht ausübt, wenn er auf den Ablauf der Frist hinweist. Das Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob etwa mit Rücksicht auf Treu und Glauben im Verkehr Über die Versäumung der Ausschlußfrist hinweggesc-hcn werden darf (vgl. BGHZ 12, 286, 30*0. Entscheidend ist im vorliegenden Falle, daß die Klägerin die Ausschlußfrist ohne Zutun des Beklagten versäumt hat. Wenn das Berufungsgericht noch auf den unmittelbaren und inneren Zusammenhang zwischen der Straftet und der Ehescheidung hinweist und mein r. es sei mißbräuchlich, wenn sich bei dieser Sachlage der Beklagte auf eine formell nicht ordnungsmäßige Erklärung der Klägerin berufen wolle, so sind diese Erwägungen rechtlich unerheblich. Der Sachverhalt gab der Klägerin die Möglichkeit, aus zwei Gründen den Heimfall der Heimstätte zu fordern. Weichen Grund sie wählen oder ob sie beide zugleich geltend machen wollte, stand in ihrem Ermessen. Es geht aber nicht an, die Folgen ihrer fehlsamen Auswahl dem Vertragsgegner aufzuerlegen, indem man sich über die Versäumung der Ausschlu:;frist hinwegsetzt und ein Verhalten der Klägerin unterstellt, das den Zusprucn der Klage gerechtfertigt hätte. Wenn dis Klägerin ihr Ziel nicht erreicht hat, so hat das mit der Verfehlung des Beklagten und deren unmittelbarem Zusammenhang mit der Ehescheidung des Beklagten nichts zu tun. Es widerspricht bei dieser Sache keineswegs Treu und Glauben, die Folgen der Säumigkeit auf denjenigen zurückfallen zu lassen, der sie verursacht hat, nicht aber auf jenen, der durch sein Verhalten das Entstehen des Eeimfallrechtes bewirkt hatte. Ob die Sachlage rechtlich anders zu würdigen wäre, wenn der Beklagte innerhalb der Sechsmonatsfrist erfahren hätte, daß die Klägerin gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau clas Heimfallrecht wegen der Ehescheidung beansprucht habe, kann dahinstehen. Dieser Sachverhalt ist nicht gegeben. Der Umstand, daß die Klägerin der Ehefrau gegenüber rechtzeitig den Heimfall verlangt hat, rechtfertigt es für sich allein noch nicht, den Beklagten mit Rücksicht auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr so zu behandeln, als habe die Klägerin auch ihm gegenüber das Kcimfallrecht wegen der Ehescheidung rechtzeitig geltend gemacht. Steht somit der Klägerin ein Keimfallanspruch nicht zu, weil sie die gesetzliche Ausschlußfrist zur Geltendmachung dieses Hechts versäumt hat, so erweist sich die Klage auf Auflassung als unbegründet. Unter Aufhebung der entgegenstehenden 'Entscheidungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts ist daher die Klage abzuweisen. Die-Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 91 Abs. 1 2F0.\ i Hr* Tasche ’ Dr. Augustin Bothe Offterdinger Dr. Freitag