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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Br* Augustin, Johannsen, Schuster und Br. Mattem für Recht erkannt: Die Revision wendet sich ausschließlich mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei der Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Rechte, deren Löschung sie begehrt, geschäftsunfähig gewesen sei» Diese Rügen sind unbegxündet«, Sachverständige sein Gutachten unter dem 15* September 1956 (Bio 291 GA) schriftlich erstattet hatte, hat die Beklagte hierzu in ihrem Schriftsatz vom 25* Januar 1957 {Bio 347 GA) eingehend Stellung genommen, eine Anzahl von Behauptungen aufgestellt und dazu Beweise angetreten. Das Berufungsgericht hat sodann durch BeweiBbeschluß vom 8* Februar 1957 (Bl* 358 GA) dem Sachverständigen aufgegeben, sein schriftliches Gutachten entsprechend den von der Beklagten erhobenen Rügen zu üb&rprüfen und dabei, soweit noch nicht geschehen, als wahr zu unterstellen, was die Beklagte in ihrem Schriftsatz und in den darin angeführten Schriftsätzen durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt habe, ausgenommen allgemein gehaltene Behauptungen wie ZoBo die, daß die Klägerin nicht geistesschwach sei und daß sie ein durchaus normales Handeln an den Tag gelegt habe. Daraus, daß das Berufungsgericht in dieser Weise vorgegangen ist, folgt nicht, daß das Verfahren auf diesem Mangel beruht und daß das Urteil deswegen aufgehoben werden müßte» Das Gericht ist vielmehr allein verpflichtet zu prüfen, ob -der Sachverständige die ihm zugemutete Aufgabe erfüllt hat und ob sein Gutachten eine ausx’eichende Grundlage für die allein vom Gericht vorzunehmende Beurteilung des Geisteszustandes der Klägerin bildete und ob noch Beweise angeboten waren für solche nicht als wahr unterstellte Behauptungen, die nach der Überzeugung des Gerichts für die Beurteilung der geistigen Verfassung der Klägerin maßgebend sein könnten» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Gutachten des Sachverständigen ihm eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der geistigen Verfassung der Klägerin bot und daß Beweise nicht mehr zu erheben seien» Das Berufungsgericht ist auf Grund des eigenen Eindrucks , den die Klägerin vor dem Gericht gemacht hat, auf Grund der von dem Sachverständigen angestellten ärztlichen Untersuchung und des durchgeführten Intelligenztestes der Oberzeugung, daß die Klägerin sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet» Da der Sachverständige keine organischen Schäden bei der Klägerin festgestellt hat, ist das Berufungsgericht übereinstimmend mit Ihm weiter überzeugt, daß dieser Zustand nicht auf einem fortschreitenden Krankheitsprozeß beruht» sondern angeboren ist und daher auch schon im Jahre 1950 bestanden hat» Diese Würdigung ist möglich» Sie verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze» Das Berufungsgericht brauchte daher keinen Beweis darüber zu erheben, daß die Klägerin beim Abschluß der Grunds tückskauf vertrüge in den Jahren 1946 und 1948 den Eindruck erweckt habe, die Vorgänge richtig zu erkennen und zu verstehen, daß sie bei der Beschaffung von Darlehen den Eindruck eines klaren und zielstrebigen Handelns erweckt habe und daß es für bestimmte Personen schwierig gewesen sei,, die Klägerin von ihrer Meinung abzubringen* Über die Behauptung, die Klägerin habe die Hausverwaltung überwacht und auch dabei vollkommen klare geschäftliche Beurteilung und selbständiges Handeln bewiesen und sich nicht in ihre eigenen Entschließungen hineinreden lassen, brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben, da diese Behauptung zu wenig substantiiert war« Das Beweisangebot ist in dieser allgemeinen Fassung nur ein Beweisermittlungsantrag, dem das Gericht nicht entsprechen darf« Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, einzelne Vorgänge hierzu näher anzuführen« Für den Beweis der Behauptung, daß die Klägerin nach ihrem Abgang vom Lyzeum erfolgreich eine Handelsschuld besucht habe, hatte die Beklagte sich nicht auf das Zeugnis der Zeugin GflMfc berufen. Den Antrag, die Unterlagen des Instituts Noe-Skopie-Scharmann beizuziehen, hat das Berufungsgericht mit Recht aus den in dem Urteil angeführten zutreffenden Gründen abgelehnto Andernfalls wäre zu beachten, daß die Beklagte, falls dieses Institut ein privates war, nach § 428 ZPO nur hätte beantragen können, ihr eine Frist zur Herbeischaffung dieser Unterlagen zu setzen.

Zitierte Normen: § 428 ZPO
SachverständigeBerufungsgerichtGutachtenBrKlägerinbeweisenBehauptung

Volltext der Entscheidung

J
ZJ&19J/5Z
Verkündet am 26* März 1958 Symalla, Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2357 086
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 Erna H	_
gesetzlich vein Br. GflHUin Wf
ASHfetrafie
l durch ihr
 ren Vormund, Rechtsanwalt
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Br* Augustin, Johannsen, Schuster und Br. Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main Vom 5. April 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseh.
Von Rechts wegen
 
J IJ
Tatbestand:
Die Klägerin war bis August 1953 Eigentümerin eines WflHMBfcr ASHHHMpaße^fe belegenen Grundstüoks.
Am 31» Oktober 1948 schloß sie mit der Beklagten hinsichtlich dieses Grundstücks einen Pachtvertrag® Zur Sicherung der Rechte aus diesem Vertrag bewilligte sie am 27» Februar 1950 vor dem Grundbuchamt in Y/flHBBBidie Eintragung eines Nießbrauchs für die Beklagte für die Dauer von 10 Jahren« Am selben Tage bewilligte sie die Eintragung einer Darlehnshypothek in Höhe von 13 .480 DM zugunsten der Beklagten. Beide Rechte wurden in das Grundbuch eingetragen® 4
Mit der Behauptung, sie habe sich beim Abschluß des Pachtvertrages und der Bewilligung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Hechte in einem ihre freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand einer dauernden Störung ihrer Geistestätigkeit befunden, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Böschung dieser im Grundbuch eingetragenen Rechte zu willigen®
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat nach dem Antrag der Klägerin erkannt® Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen«
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EnJscheidun^rtortej.
Die Revision wendet sich ausschließlich mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei der Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Rechte, deren Löschung sie begehrt, geschäftsunfähig gewesen sei» Diese Rügen sind unbegxündet«,
Das Berufungsgericht hat zunächst im Verfahren um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufung ein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand der Klägerin eingeholt• Nachdem der. Sachverständige sein Gutachten unter dem 15* September 1956 (Bio 291 GA) schriftlich erstattet hatte, hat die Beklagte hierzu in ihrem Schriftsatz vom 25* Januar 1957 {Bio 347 GA) eingehend Stellung genommen, eine Anzahl von Behauptungen aufgestellt und dazu Beweise angetreten. Das Berufungsgericht hat sodann durch BeweiBbeschluß vom 8* Februar 1957 (Bl* 358 GA) dem Sachverständigen aufgegeben, sein schriftliches Gutachten entsprechend den von der Beklagten erhobenen Rügen zu üb&rprüfen und dabei, soweit noch nicht geschehen, als wahr zu unterstellen, was die Beklagte in ihrem Schriftsatz und in den darin angeführten Schriftsätzen durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt habe, ausgenommen allgemein gehaltene Behauptungen wie ZoBo die, daß die Klägerin nicht geistesschwach sei und daß sie ein durchaus normales Handeln an den Tag gelegt habe.
Dieses Verfahren des Gerichts war an sich nicht un-zulässigo Das Gericht konnte das vom Sachverständigen im Armenreohtsverfahren erstattete schriftliche Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Es konnte auch nach § 412 ZPO eine neue oder ergänzende Begutachtung
 durch denselben Sachverständigen anordnen und nach § 411 ZPO auch hierzu um schriftliche Begutachtung ersuchen» Dabei konnte es dem Sachverständigen aufgeben, bestimmte, von den Parteien vorgetragene Tatsachen als wahr zu untersteilen„
Wenn das eingeschlagene Verfahren auch an sich zulässig ist, ist es allerdings bedenklich, dem Sachverständigen zuzu demuten, darüber zu befinden, welche Behauptungen als wahr zu unterstellen sind und welche er als zu wenig substantiiert außer acht lassen darf* Damit wird dem Sachverständigen zugemutet, darüber zu entscheiden, inwieweit die Beweise den gesetzlichen Vorschriften entsprechend angetreten sind»
Daraus, daß das Berufungsgericht in dieser Weise vorgegangen ist, folgt nicht, daß das Verfahren auf diesem Mangel beruht und daß das Urteil deswegen aufgehoben werden müßte» Das Gericht ist vielmehr allein verpflichtet zu prüfen, ob -der Sachverständige die ihm zugemutete Aufgabe erfüllt hat und ob sein Gutachten eine ausx’eichende Grundlage für die allein vom Gericht vorzunehmende Beurteilung des Geisteszustandes der Klägerin bildete und ob noch Beweise angeboten waren für solche nicht als wahr unterstellte Behauptungen, die nach der Überzeugung des Gerichts für die Beurteilung der geistigen Verfassung der Klägerin maßgebend sein könnten»
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Gutachten des Sachverständigen ihm eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der geistigen Verfassung der Klägerin bot und daß Beweise nicht mehr zu erheben seien»
Diese Beurteilung des Gerichts ist verfahrenerechtlich einwandfrei erfolgt« Der Sachverständige hat schon in seinem Ergänzungsgutachten vom 1« März 1957 (Bl« 363 GA) zu den wesentlichen von der Beklagten aufgesteilten Behauptungen Stellung genommen« Die Beklagte hat dieses Gutachten wiederum angegriffen* Daraufhin ist der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 5.April 1957 gehört worden« Die Beklagte hat hierbei Gelegenheit gehabt, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und ihm die von ihr in ihrem Schriftsatz äufgezeigten Mängel vorzuhalten« Wenn sie danach noch Bedenken gegen den Inhalt des Gutachtens hatte, hätte sie ausdrücklich die von Ihr noch für erheblich angesehenen Behauptungen wiederholen und Beweist dafür anti'eten müssen« Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt nicht, daß die Beklagte außer dem aus der Protokollanlage vom 5« April 1957 gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung noch weitere Beweisanträge gestellt hat» Durch die bloße allgemeine Bezugnahme im Urteilstatbestand auf die im zweiten Rechtszug«gewechselten Schriftsätze wird mindestens bei dem hier geschilderten Verfahrensverlauf nicht der Beweis erbracht, daß die Beklagte die in ihren früheren Schriftsätzen aufgestellten und unter Beweis gestellten Behauptungen, mit denen der Sachverständige sich nicht ausdrücklich befaßt hätte, weiter aufrechterhalten wollte»
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annehmen wollte daß sie die von der Revision als übergangen gerügten.
Beweisangebote in der mündlichen Verhandlung vom 3« April 1957 aufrechterhaiten hat, bleibt ihre Revision doch erfolglos; denn der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht diese unter Beweis gestellten Behauptungen auf Grund des vom Sachverständigen erstatte-
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ten Gutachtens als unerheblich angesehen hat» Daraus kann dem Berufungsgericht kein Vorwurf gemacht werden»
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Das Berufungsgericht ist auf Grund des eigenen Eindrucks , den die Klägerin vor dem Gericht gemacht hat, auf Grund der von dem Sachverständigen angestellten ärztlichen Untersuchung und des durchgeführten Intelligenztestes der Oberzeugung, daß die Klägerin sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet» Da der Sachverständige keine organischen Schäden bei der Klägerin festgestellt hat, ist das Berufungsgericht übereinstimmend mit Ihm weiter überzeugt, daß dieser Zustand nicht auf einem fortschreitenden Krankheitsprozeß beruht» sondern angeboren ist und daher auch schon im Jahre 1950 bestanden hat»
Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen erkennbar auch darin gefolgt, daß eine in dem oben angegebenen Sinne geistige, kranke Person gelegentlich bei rechts-	1
geschäftlichem Handeln auf andere den Eindruck eines geistig durchaus normalen, zielstrebigen Menschen machen	J
kann, daß die Klägerin sich nur von bestimmten Personen	j
hat beeinflussen lassen und daß sie anderen gegenüber	!
zuweilen starr an ihrem Willen festgehalten hat» Diese Umstände schließen es nach der Oberzeugung des Berufungsgerichts nicht aus, daß die Klägerin dennoch geisteskrank ist»
Diese Würdigung ist möglich» Sie verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze» Das Berufungsgericht brauchte daher keinen Beweis darüber zu erheben, daß die Klägerin beim Abschluß der Grunds tückskauf vertrüge in den Jahren 1946 und 1948 den Eindruck erweckt habe, die Vorgänge richtig zu erkennen und zu verstehen, daß
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sie bei der Beschaffung von Darlehen den Eindruck eines klaren und zielstrebigen Handelns erweckt habe und daß es für bestimmte Personen schwierig gewesen sei,, die Klägerin von ihrer Meinung abzubringen*
Für unerheblich konnte das Berufungsgericht auch die Behauptung ansehen, die Klägerin habe geäußert, sie habe früher, um sich vom Arbeitseinsatz zu drücken, Geistesschwäche simuliert, und sie habe dem Grundbuchbeam-ten gegenüber erklärt, sie werde immer für dumm gehalten, sei aber nicht dumm. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht diese behaupteten Tatsachen das Urteil des Berufungsgerichts über den Geisteszustand der Klägerin beeinflussen könnten. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, die Klägerin sei empört darüber gewesen, daß man sie als geistesschwach hinstellen wolle.
Über die Behauptung, die Klägerin habe die Hausverwaltung überwacht und auch dabei vollkommen klare geschäftliche Beurteilung und selbständiges Handeln bewiesen und sich nicht in ihre eigenen Entschließungen hineinreden lassen, brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben, da diese Behauptung zu wenig substantiiert war« Das Beweisangebot ist in dieser allgemeinen Fassung nur ein Beweisermittlungsantrag, dem das Gericht nicht entsprechen darf« Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, einzelne Vorgänge hierzu näher anzuführen«
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Für den Beweis der Behauptung, daß die Klägerin nach ihrem Abgang vom Lyzeum erfolgreich eine Handelsschuld besucht habe, hatte die Beklagte sich nicht auf das Zeugnis der Zeugin GflMfc berufen. Diese Zeugin war nur dafür
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benannt, daß die Klägerin sich beim Arbeitsamt um eine Vermittlung in eine kaufmännische Tätigkeit bemüht gehabt habe. Diese Tatsache konnte das Berufungsgericht als unerheblich ansehen. Zum Beweis für den erfolgreichen Besuch der Handelsschule hatte' die Beklagte sich nur auf die Vernehmung der Klägerin berufen. Diese ist aber in der letzten mündlichen Verhandlung vernommen worden. Die Beklagte hatte Gelegenheit, sie; hierüber zu befragen. Wenn das nicht geschehen sein sollte, kann sie in der Revision nicht rügen, daß ihr Beweisangebot übergangen sei.
Den Antrag, die Unterlagen des Instituts Noe-Skopie-Scharmann beizuziehen, hat das Berufungsgericht mit Recht aus den in dem Urteil angeführten zutreffenden Gründen abgelehnto Andernfalls wäre zu beachten, daß die Beklagte, falls dieses Institut ein privates war, nach § 428 ZPO nur hätte beantragen können, ihr eine Frist zur Herbeischaffung dieser Unterlagen zu setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Johennsen%
Schuster	Mattem
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