Nachdem der Antragsgegner unter dem 15« Februar 1952 zunächst erklärt hatte, er fühle sich an die Kaufvereihba-rungen aus dem Grunde nicht mehr gebunden, weil die Antrag-stellerin ihm entgegen ihrer mündlichen Zusicherung nicht die gesamte Produktion der FfBHl' den Monaten Mai bis Dezember 1952 verkauft habe, und nachdem die Antragstellerin dieser Erklärung entgegengetreten war (vgl ihr Schreiben an di® GmbH vom 12. Dezember 1951, Nr 244 S 1 ff) eröffnet worden war, daß "die Erteilung einer Einfuhr- und Zahlungsbewilligung für diese Kontrakte nicht erfolgen" könne; nach dem erwähnten Runderlaß sei der Abschluß von Kaufverträgen mit ausländischen Verkäufern nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung in Form einer Einkaufsermächtigung erteilt worden sei, und der Importeur müsse nachweisen, daß er, um übergroße Devisenanforderungen zu vermeiden, zu den günstigsten Bedingungen gekauft habe; dieser Nachweis könne im vorliegenden Fall nicht geführt werden, da die Kontrakte bereits vom November 1951 datierten. deutsche Übersetzung Bl 284 ff GA)» Diese nachgereichten Schriftsätze wurden vom Schiedsgericht der jeweiligen Gegenpartei nicht bekanntgegeben» Durch Schiedsspruch vom 10» September 1953 erklärte das Schiedsgericht den eingeklagten Anspruch für begründet, verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung von 525-000 bfrs an die Antragstellerin und von weiteren 2059?20 2o Baß der Schiedsspruch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein ausländischer im Sinne von § 1044 ZPO sei, will die Revision anscheinend nicht in Zweifel ziehen; auf jeden Pall wäre diese Annahme, da das Schiedsgericht in Antwerpen eine ständige belgische Einrichtung darstellt (sogenanntes institutionelles oder Dauerschiedsgericht, vgl Baumbach-Lauterbach ZPO 24° Aufl § 1044 Anm 1 B a) und bei seiner Entscheidung offensichtlich nach belgischem Recht verfahren ist (z.B, Niederlegung des Schiedsspruches bei einem belgischen Gericht), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (RGZ 116, 193 [194]; BGHZ 21, 365 [368]), Sie wendet sich aber gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, das Berufungsgericht habe fest-zustellen unterlassen, wie das belgische Recht zu dem Einwand des Antragsgegners stehe, daß ein gültiger Schiedsvertrag nicht vorliege. Da indessen, soweit ersichtlich, in den Tatsacheninstanzen Bedenken gegen die Gültigkeit des Vertrages mit Rücksicht gerade auf irgendwelche Besonderheiten des belgischen Rechts nicht erhoben worden sind, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, nach dieser Richtung besondere Ermittlungen gemäß § 293 ZPO anzustellen; im übrigen könnte die Revision nach § 549 Abs 1 ZPO auf eine etwaige Verletzung belgischer Vorschriften auch nicht gestützt werden (RGZ 95, 268 [272]), Wenn das Berufungsurteil ausführt, das Schiedsgericht habe sich für "zuständig erachten dürfen", anstatt - wie die Revision es als erforderlich "bezeichnet - eindeutig festzustellen, daß es zuständig war, so handelt es sich hierbei lediglich um eine Ungeschicklichkeit im sprachlichen Ausdrucks nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen (vgl insbesondere das Wort "unbedenklich" an der Spitze des Satzes) wollte das Berufungsgericht das, was die Revision vermißt, wirklich sagen und hat dies auch mit hinreichender Deutlichkeit getan» Die weiteren Erwägungen der Revision darüber, daß der Schiedsspruch, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren dem deutschen Recht unterlegen hätte, in Ermangelung eines gültigen Schiedsvertrages nach § 1041 Abs 1 Hr 1 ZPO unwirksam wäre, liegen insofern neben der Sache, als das Verfahren, wie erwähnt, hier gerade nicht nach deutschem, sondern nach belgischem Recht durchgeführt’ wurde und somit ein Anwendungsfall des § 1044, nicht des § 1041 ZPO gegeben ist« Es fragt sich allerdings, ob der Grundsatz, daß dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag zu Grunde liegen muß, nicht über den Wortlaut des § 1044 Abs 2 ZPO hinaus - der eine dem § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO entsprechende Bestimmung nicht enthält - auch für ausländische Schiedssprüche Geltung besitzt; diese Auffassung vertritt die Revision in' Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil (vgl auch den von ihr angeführten Aufsatz von Hennuy über das Schiedsgerichtsverfahren in Belgien, bei Schönke, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilund Handelssachen in Europa Bd I S 413 ff insbesondere 416 und 431; ferner Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26» September 1927 1930 II, 1068] Die Revision meint sie daraus herleiten zu können, daß dem Antragsgegner die Einfuhrgenehmigung für das gekaufte Pett versagt worden ist; dies habe den Kaufvertrag der Parteien, der insoweit unter einer Bedingung abgeschlossen Auf jeden Fall greift die Rüge aus dem Grunde nicht durch, weil auch sie sich gegen die in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils richtet, das eine Ausdehnung der Klausel auf den Schadensersatzanspruch der Antragstellerin bejaht hat. Wenn der Antragsgegner, wie er behauptet, der französischen Sprache, in der'die Verhandlung geführt wurde, nicht im vollen Umfange mächtig gewesen sein sollte, so mag dahingestellt bleiben, ob er dadurch in der sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte - obgleich er sich bei seinen Ausführungen der deutschen Sprache bedienen durfte und auch tatsächlich bedient hat - beeinträchtigt worden ist; auf jeden Fall wurde er durch diesen Umstand keineswegs zu einer nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei im Sinne des § 1044 Abs 2 Nr 3 ZPO, Ber Revision kann ferner nicht beigetreten werden, soweit sie sich gegen die Ausführungen wendet, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1044 Abs 2 Nr 4 ZPO) verneint hat«, Auf die angebliche Unzulänglichkeit seiner französischen Sprach- kenntnisse vermag der Antragsgegner sich auch insoweit nicht zu berufen; denn er ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht in seiner - den Schiedsrichtern offenbar verständlichen - Muttersprache zu Wort gekommen, wobei nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß das Schiedsgericht seine Darlegungen behindert oder nicht gebührend beachtet hätte, und außerdem konnte er den Schiedsrichtern - wiederum in deutscher Sprache - eine 7 Schreibemaschinenseiten umfassende schriftliche Zusammenfassung seines mündlichen Vorbringens unterbreiten. Aber ebensowenig stellt’der Umstand, daß die nachgereichten Schriftsätze der Parteien vom Schiedsgericht nicht dem jeweiligen Gegner bekanntgegeben wurden und daß insbesondere der Antragsgegner keine Gelegenheit mehr hatte, die "Conclusions” der Antragstellerin zu lesen und sich dazu zu äußern, eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar. Weder in den Schriftsätzen, noch in den Verhandlungsprotokollen, noch endlich in den Tatbeständen der beiden vorinstanzlichen Urteile findet sich etwas über einen derartigen Beweisantritt des Antragsgegners« Dieser hatte sich auf das Zeugnis der drei Schiedsrichter in seiner Berufungsbegründung vom 9c März 1954 lediglich dafür bezogen, daß sie branchekundige Außenhandelskaufleute seien und über den Aufbau des B^|^-Konzerns und über gewisse Verlautbarungen des belgischen Außenhandelsbüros Bescheid gewußt hätten (S 15 aaO), und zwar im Zusammenhang mit seinem Vorwurf der Rechtsbeugung« Ein weiterer Antrag auf Vernehmung der Schiedsrichter ist vom Antragsgegner nirgends gestellt worden» Dagegen hat umgekehrt die Antragstellerin die Schiedsrichter mehrfach als Zeugen dafür benannt, daß dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt worden sei und daß insbesondere in den "Conclusions" nichts stehe, was nicht bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde (Berufungsbeantwortung vom 28. 17)® Dagegen war das Schieds gericht nicht verpflichtet, einen nachgereichten Schriftsatz, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendetwas.Neues enthielt, noch der Gegenpartei zur Stellung nähme zuzuleiten» Wenn die Revision eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall daraus herzuleiten versucht, daß das Schiedsgericht, wie sie behauptet, am Schluß der Verhandlung vom 17® Juli 1953 erklärt habe, die Parteien sollten ”ihr Vorbringen schriftsätzlich einreichen” und diese Schrift sätze würden dann ”der Gegenseite bekanntgegeben”, und wenn sie dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe den hierfür als Zeugen benannten Handelskammersyndikus Ba^t nicht gehört und damit wiederum den § 286 ZPO verletzt, so ist auch dieses Vorbringen nicht stichhaltig» Die Behauptung, daß vom Schiedsgericht eine Bekanntgabe der nachgereichten Schriftsätze an die Gegenseite zugesagt worden sei, ist nämlich in den Tatsacheninstanzen vom Antragsgegner keineswegs erhoben, geschweige denn unter Beweis gestellt worden» Sie findet sich insbesondere nicht in den von der Revision Von einer Stellungnahme zu dem sehriftsätzlichen Vorbringen der Gegenseite ist allein in dem erstgenannten Schriftsatz die Rede (S 5 aaO), und zwar lediglich im Sinne einer Schlußfolgerung, die der Antragsgegner aus der Aufforderung des Schie&sgerichtsvor-sitzenden gezogen haben will; es heißt dort, er habe "die Zuversicht schöpfen" dürfen, daß er auf diese Weise, eine klare und verständliche Darstellung des Vorbringens der Antragstellerin erhalten werde, "um dann dazu Stellung nehmen zu können"o Einer Zeugenvernehmung Bafl)s darüber, daß den Parteien das Nachbringen von Schriftsätzen anheimgegeben worden sei, bedurfte es aber nicht, da das Berufungsgericht dies in seinem Urteil zu Gunsten des Antragsgegners als richtig unterstellt (S 14)« Was die Revision sonst noch zu diesem Punkt vorträgt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anläße Daß die Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit zunächst bestritten hat, einen Schriftsatz nachgereicht zu haben, ist für die Präge des rechtlichen Gehörs im Schiedsgerichtsverfahren ohne Belang«' Dasselbe gilt von den Erörterungen der Revision über den Inhalt der Schriftsätze, die der Antragsgegner im gegenwärtigen Prozeß eingereicht hat (Abschnitt II b 2 der Revisionsbegründung)• Wenn in diesem Zusammenhang behauptet wird, der Antragsgegner habe im Schiedsgerichts-verfahren nicht erfahren, "was die Antragstellerin von ihm wollte und wie sie ihren Anspruch begründete", so wird das übrigens widerlegt durch-die Feststellung des Berufungsur- 5= Ebenfalls um eine bloße Hilfserwägung handelt es sich ferner, wenn das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die Antragstellerin etwa den Schiedsspruch durch betrügerisches Vorbringen erschlichen habe, ausführt, schon nach dem internationalen Ansehen des B^P^-Konzerns wäre es eine "kaum faßbare Vorstellung", daß er sich in geschäftlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen "auf Betrug und Erschleichen verlegen könnte"; das geht aus den Einleitungsworten ("aber abgesehen von . sich unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht mit dem schriftsätz.Lichen Vorbringen des Antragsgegners auseinandergesetzt habe; wonach der Antragstellerin die Bedeutung der Einfuhrlizenzen genau bekannt gewesen sei; denn das erwähnte Vorbringen betraf wiederum die sachliche Richtigkeit des Schiedsspruches, und diese hatte das staatliche Gericht nicht nachzuprüfen. So Die Revision kann endlich auch insoweit keinen Er-folg haben, als sie den Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs weder gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 1044 Abs 2 Nr 2 ZPO), als rechtsirrig angreift» Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage sehr eingehend auseinandergesetzt und zu den umfangreichen Erörterungen der Parteien, die in ihren Schriftsätzen den gesamten bereits vom Schiedsgericht entschiedenen Streit nochmals in aller Ausführlichkeit aufgerollt haben, Stellung genommen« Inwieweit es einer solchen Stellungnahme im Rahmen des gegenwärtigen Rechtsstreits, der lediglich um die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches geht, überhaupt bedurft hätte, mag dahingestellt bleiben» Sicher ist, daß es auf die Frage, ob der Schiedsspruch inhaltlich richtig sei, nicht entscheidend ankam; denn eine falsche Anwendung des sachlichen Rechts durch das Schiedsgericht begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (RG HRR 1936 Nr 911)» Auf jeden Fall halten aber die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dargetan hat, daß der Schiedsspruch vom 10. September 1953 auch bei Berücksichtigung des im gegenwärtigen Rechtsstreit erheblich erweiterten Streitstoffes juristisch vertretbar erscheine und nicht willkürlich sei, einer rechtlichen Nachprüfung stand„ Daraus hat dann das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung nicht vorliegeo ¥fas die Revision gegen diese Auffassung vorbringt, läuft im wesentlichen wieder darauf hinaus, daß der Schiedsspruch sachlich unrichtig sei und daß das Berufungsgericht die vom Antragsgegner hierfür angebotenen Beweise nicht erschöpft habe» Darauf kam es aber nach dem Vorstehenden nicht an» Das gilt insbesondere für die Behauptungen, die Kaufver-einbarungen der Parteien wären, nachdem die Preise gesunken seien, von den deutschen Behörden niemals genehmigt worden, die Antragstellerin habe es verabsäumt, sich in das Genehmigungsverfahren einzuschalten, der Antragsgegner habe sich keineswegs gegen die Abwicklung der Verträge gewandt, er habe sich vielmehr so verhalten, wie üblicherweise in solchen Fällen verfahren werde. - Wahrheitspflicht - verstoßen habe, setzt sie sich mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsurteils (S 17) in Widerspruchj wonach eine Täuschung der Schiedsrichter durch Vorspiegelung falscher und Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen nicht_ erwiesen ist (über Wahrheitspflicht im Schiedsgerichtsverfahren vgl im übrigen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 30« Januar 1957,
2355 096-
V ZR 101/55
Verkündet am 20c Februar 1957 Hirth, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Charles E
Wl
Antragsgegners, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«
gegen
die Sociäte Anonyme IflU i-n -AflHHB .(Belgien) Rue vertreten durch ihre Direktoren
9
9
Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr»
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung.vom 20. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr* Tasche und der Bundesrichter Dr* Augustin, Dr* Piepenbrock, Dr, Rothe und Dr* Freitag
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25» März 1955 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Die Antragsteller!n, eine belgische Aktiengesellschaft, verkaufte im November 1951 unter Vermittlung der gleich ihr dem sogenannten Bj^^-Konzern angehörenden Firma
B^^^GmbH größere Mengen Knochen- und Extraktionsfett an den Antragsgegner unter dessen Firma in lieferbar
in bestimmten Teilmengen während der Monate Mai bis Dezember 1952o Ihre für die einzelnen Teilmengen gesondert ausgestell-' ten Verkaufsbestätigungen enthielten jeweils die Klauseln;
und
"Arbitrage s
eventual arbitration in
tt
"This sale is subjected to the abtention of the German import licence by the buyers and of the Belgian export licence by the sellers, in both cases to be declared not later than the last day of the month preceeding the delivery period. In case of non obtention, evidencing proof thereof shall be given by the defaulting party."
Das Fett hatte die Antragstellerin ihrerseits erst unmittelbar vorher zu den gleichen Lieferungsbedingungen von der belgischen Firma Soci6t6 Anonyme in
gekauft *
In den folgenden Monaten trat auf dem Markt eine Senkung der Preise Knochenfett und Tierkörperfett ein„
Nachdem der Antragsgegner unter dem 15« Februar 1952 zunächst erklärt hatte, er fühle sich an die Kaufvereihba-rungen aus dem Grunde nicht mehr gebunden, weil die Antrag-stellerin ihm entgegen ihrer mündlichen Zusicherung nicht die gesamte Produktion der FfBHl' den Monaten Mai bis Dezember 1952 verkauft habe, und nachdem die Antragstellerin dieser Erklärung entgegengetreten war (vgl ihr Schreiben an
di® GmbH vom 12. März 1952), teilte der Antragsgegner
durch Schreiben vom 18. März 1952 mit, die Durchführung des Kaufvertrages sei ohnehin nicht mehr möglich, denn man habe ihm die beantragte Genehmigung zur Einfuhr der in den Monaten April und Mai abzunehmenden Fettmengen versagt. Zur Begründung legte er den Bescheid einer HBHH)er Außenhandelsbank vom 14* März 1952 vor, worin ihm unter Hinweis auf den Runderlaß Außenwirtschaft Nrj'56/51 vom 15» Dezember 1951 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 18. Dezember 1951, Nr 244 S 1 ff) eröffnet worden war, daß "die Erteilung einer Einfuhr- und Zahlungsbewilligung für diese Kontrakte nicht erfolgen" könne; nach dem erwähnten Runderlaß sei der Abschluß von Kaufverträgen mit ausländischen Verkäufern nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung in Form einer Einkaufsermächtigung erteilt worden sei, und der Importeur müsse nachweisen, daß er, um übergroße Devisenanforderungen zu vermeiden, zu den günstigsten Bedingungen gekauft habe; dieser Nachweis könne im vorliegenden Fall nicht geführt werden, da die Kontrakte bereits vom November 1951 datierten. Die Antragstellerin gab den Bescheid an die Firma FflHB weiter und lehnte ihrerseits die Abnahme des gekauften Fettes ab. Die FBIHBleitete daraufhin gegen die Antragstellerin vor der "Chambre Arbitrale et de Conciliation pour Huiles et Graisses Animales et V6-getales" in Antwerpen ein Schiedsgerichtsverfahren ein. Der Schiedsspruch erging am 11. April 1953 dahin, daß die Kaufvereinbarungen zwischen der F^HH^un<* ^er Antragstellerin, soweit sie die Lieferungen bis einschließlich Juni 1952«betrafen, zu den inzwischen gesunkenen Preisen gekündigt ("resi-lies") und im übrigen - d.h. für die Monate Juli bis Dezember - aufgehoben ("annules") seien; die Antragstellerin wurde verurteilt, an die F^H^den Preisunterschied von 525*000 belgischen Franken (bfrs) und an Kosten weitere 10.000 bfrs zu zahlen. Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, die Antragstellerin müsse dafür einstehen, daß sie die Firma
anstatt sie alsbald nach Veröffentlichung des Runderlasses Nr 56/51 über dessen Inhalt und Auswirkung auf die Verträge zu unterrichten, bis Ende März 1952 in dem Glauben gelassen habe, sie müsse ihr das verkaufte Fett liefern und deshalb entsprechende Vorkehrungen treffen*
Die Antragstellerin leistete die ihr auferlegten Zahlungen an die FflHH) und erhob gegen den Antragsgegner, da er sich weigerte, ihr diese Beträge zu ersetzen, Zahlungsklage bei demselben Schiedsgericht» Am 17*- Juli 1953 fand in Antwerpen die mündliche Verhandlung statt, in der namens der Antragstellerin deren Prokurist VflÜBp ihre Anträge in französischer Sprache begründete und der Antragsgegner, ohne von einem ihm seitens des Schiedsgerichts angebotenen Dolmetscher Gebrauch zu machen, seine Erwiderung in deutscher Sprache vortrug«. In der Folgezeit reichten die Parteien noch je einen Schriftsatz ein (Schriftsatz des Antragsgegners vom 21» Juli 1953, Abschrift im Umschlag Bl 125 R GA; "Conclusions” der Antragstellerin ohne Datum, Fotokopie Bl 115 ff? deutsche Übersetzung Bl 284 ff GA)» Diese nachgereichten Schriftsätze wurden vom Schiedsgericht der jeweiligen Gegenpartei nicht bekanntgegeben» Durch Schiedsspruch vom 10» September 1953 erklärte das Schiedsgericht den eingeklagten Anspruch für begründet, verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung von 525-000 bfrs an die Antragstellerin und von weiteren 2059?20 bfrs (- 171,60 DM zu dem Kurse von 11,91) für die Kosten der Vorladung, bezeichnete die KaufVereinbarungen der Parteien im übrigen als aufgehoben ("annulees”) und legte dem Antrags-geguer die Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von 7»500 bfrs sowie die sonstigen Unkosten auf» In den Gründen des Schiedsspruches wurde u0aB ausgeführt, der Antragsgegner habe sich erst am 18- März 1952 auf den am 15- Dezember 1951 veröffentlichten Rund’erlaß Nr 56/51, der die Durchführung des Kaufvertrags zweifelhaft ("aleatoire”) gemacht habe, berufen
b
und es verabsäumt, die Antragstellerin rechtzeitig vorher von der neuen Regelung in Kenntnis zu setzen; er habe diese also das Marktrisiko tragen lassen und ihr sei dadurch in der Tat ein Schaden entstanden, für den er billigerweise auf-kommen müsse. Der Schiedsspruch ist am 28. Oktober 1953 bei dem zuständigen Antwerpener Gericht niedergelegt worden,.
Nach Einholung der devisenrechtlichen Genehmigung hat die Antragstellerin bei dem Landgericht Hamburg die Volles treckbarerklärung des Schiedsspruches vom 10. September 1953 mit der Maßgabe beantragt, daß der Gegenwert des ihr zuerkannten Betrages in Deutscher Mark zu ihren Gunsten auf ein Sperrkonto einzuzahlen sei. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. S;r hat geltend gemacht, es fehle an einem gültigen Schiedsvertrag; durch die Versagung der Einfuhrgenehmigung seien die gesamten Vereinbarungen der Parteien einschließlich der Schiedsgerichtsklausel hinfällig geworden. Ferner liege eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor; denn das Schiedsgericht habe ihm die nachgereichten ’’Conclusions" der Antragstellerin, die es bei seiner Entscheidung verwertet habe, nicht vorher mitgeteilt - Außerdem habe die Antragstellerin durch wahrheitswidrige Angaben das Schiedsgericht getäuscht und dadurch eine falsche Entscheidung herbeigeführt; die Anerkennung des Schiedsspruchs würde daher gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen. Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen des Antragsgegners entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Schiedsspruch durch Urteil für vollstreckbar erklärt. Die Berufung des Antragsgegners ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß er verpflichtet sei, den Gegenwert von 546.290,20 bfrs in Deutscher Mark, umgerechnet nach dem amtlichen Hamburger Notenkurs des Zahlungstages, auf ein für die Antragstellerin bei einem Geldin-
stitut im Bundesgebiet zu errichtendes Sperrkonto zu zahlen; für einen Teilbetrag von 2„059*20 bfrs ist ihm nachgelassen worden, 141,60 DM (richtig; 171,60 DM, vgl 109 GA) zu zahlen, statt jenen Umrechnungskurs zugrunde zu legen»
Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Ablehnung des Vollstreckbarerklärungsantrages weiter und bittet außerdem um einen Urteilsausspruch dahin, daß der Schiedsspruch im Inlande nicht anzuerkennen sei» Die Antragstellerin beantragt Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
1» Das Berufungsgericht stellt einleitend fest, daß es sich um einen ausländischen Schiedsspruch handele und daß die förmlichen Voraussetzungen für sein Zustandekommen und für die Zulassung einer Vollstreckung im deutschen Hoheitsgebiet erfüllt seien» Es führt dann weiter aus; Das Schiedsgericht sei für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zuständig gewesen und habe sachlich darüber entscheiden dürfen.
Das rechtliche Gehör sei dem Antragsgegner nicht versagt worden, Es sei auch nicht dargetan, daß die Antragstellerin das Schiedsgericht durch unrichtiges Vorbringen getäuscht und dadurch eine falsche Entscheidung herbeigeführt habe» Ebensowenig liege eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung durch die Antragstellerin oder gar eine Rechtsbeugung durch die Mitglieder des Schiedsgerichts vor. Da der Schiedsspruch ferner, wie eine eingehende Prüfung des gesamten Streitstoffes im gegenwärtigen Prozeß ergeben habe, keineswegs als nicht vertretbar, willkürlich oder unrichtig bezeichnet werden könne, verstoße seine Anerkennung nicht gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung. Endlich verletze die Antragstellerin, wenn sie die ihr
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im Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche im Vollstreckungswege durchzusetzen versuche, auch nicht den § 826 BGBr
Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig o Gerügt wird von ihr insbesondere Verletzung der Vorschriften der §§ 1044 Abs 2 Nr 1, 2, 3 und 4» 138 und 286 ZPO.
2o Baß der Schiedsspruch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein ausländischer im Sinne von § 1044 ZPO sei, will die Revision anscheinend nicht in Zweifel ziehen; auf jeden Pall wäre diese Annahme, da das Schiedsgericht in Antwerpen eine ständige belgische Einrichtung darstellt (sogenanntes institutionelles oder Dauerschiedsgericht, vgl Baumbach-Lauterbach ZPO 24° Aufl § 1044 Anm 1 B a) und bei seiner Entscheidung offensichtlich nach belgischem Recht verfahren ist (z.B, Niederlegung des Schiedsspruches bei einem belgischen Gericht), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (RGZ 116, 193 [194]; BGHZ 21, 365 [368]), Sie wendet sich aber gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, das Berufungsgericht habe fest-zustellen unterlassen, wie das belgische Recht zu dem Einwand des Antragsgegners stehe, daß ein gültiger Schiedsvertrag nicht vorliege. Da indessen, soweit ersichtlich, in den Tatsacheninstanzen Bedenken gegen die Gültigkeit des Vertrages mit Rücksicht gerade auf irgendwelche Besonderheiten des belgischen Rechts nicht erhoben worden sind, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, nach dieser Richtung besondere Ermittlungen gemäß § 293 ZPO anzustellen; im übrigen könnte die Revision nach § 549 Abs 1 ZPO auf eine etwaige Verletzung belgischer Vorschriften auch nicht gestützt werden (RGZ 95, 268 [272]), Wenn das Berufungsurteil ausführt, das Schiedsgericht habe sich für "zuständig erachten dürfen", anstatt - wie die Revision es als erforderlich
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"bezeichnet - eindeutig festzustellen, daß es zuständig war, so handelt es sich hierbei lediglich um eine Ungeschicklichkeit im sprachlichen Ausdrucks nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen (vgl insbesondere das Wort "unbedenklich" an der Spitze des Satzes) wollte das Berufungsgericht das, was die Revision vermißt, wirklich sagen und hat dies auch mit hinreichender Deutlichkeit getan»
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Die weiteren Erwägungen der Revision darüber, daß der Schiedsspruch, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren dem deutschen Recht unterlegen hätte, in Ermangelung eines gültigen Schiedsvertrages nach § 1041 Abs 1 Hr 1 ZPO unwirksam wäre, liegen insofern neben der Sache, als das Verfahren, wie erwähnt, hier gerade nicht nach deutschem, sondern nach belgischem Recht durchgeführt’ wurde und somit ein Anwendungsfall des § 1044, nicht des § 1041 ZPO gegeben ist« Es fragt sich allerdings, ob der Grundsatz, daß dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag zu Grunde liegen muß, nicht über den Wortlaut des § 1044 Abs 2 ZPO hinaus - der eine dem § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO entsprechende Bestimmung nicht enthält - auch für ausländische Schiedssprüche Geltung besitzt; diese Auffassung vertritt die Revision in' Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil (vgl auch den von ihr angeführten Aufsatz von Hennuy über das Schiedsgerichtsverfahren in Belgien, bei Schönke, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilund Handelssachen in Europa Bd I S 413 ff insbesondere 416 und 431; ferner Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26» September 1927 1930 II, 1068]
Art 1 Abs 2 Buchst a)„ Von einer Ungültigkeit des Schiedsvertrages kann jedoch im vorliegenden Pall nicht gesprochen werden. Die Revision meint sie daraus herleiten zu können, daß dem Antragsgegner die Einfuhrgenehmigung für das gekaufte Pett versagt worden ist; dies habe den Kaufvertrag der Parteien, der insoweit unter einer Bedingung abgeschlossen
gewesen sei, und damit auch die in ihm enthaltene Schiedsklausel hinfällig gemacht» Das Berufungsgericht hat indessen zu dieser Präge ausgeführt, die Versagung der Einfuhrgenehmi-gung habe die Befugnis des Schiedsgerichts, über den Anspruch auf ’’Entschädigung für durch die Nichtausführung bedingte Nachteile” sachlich zu entscheiden, nicht beseitigt; denn der Anspruch stütze sich auf die Verletzung einer Pflicht des Antragsgegners zu zeitiger Klärung der durch den Runderlaß vom 15» Dezember 1951 ’’aleatoire” gewordenen Möglichkeit der Vertragsabwicklung, und diese Pflicht sei ’’ihrerseits unabhängig von der Unterstellung der Verträge unter die behördliche und bankmäßige Einfuhrbewilligung und die mit dieser verquickte Vertragsabwicklung” und stelle sich dar als ’’Bestandteil der vertraglichen Parteiverbundenheit zu loyalem, schadenverhütendem Hinwirken auf den Vertragszweck” und als selbstverständliche Vertragspflicht eines Kaufmanns überhaupt, Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das' Berufungsgericht mit ihnen eine Auslegung des Vertrages vorgenommen und den darin zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsschließenden dahin gewürdigt hat, nicht der Vertrag als solcher solle durch die Erteilung der Einfuhrgenehmigung bedingt sein, sondern allein die aus ihm entspringenden Pflichten zur Lieferung der Ware einerseits und zur Zahlung des Kaufpreises andererseits, während unabhängig davon die sonstigen Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis (insbesondere diejenige zu einem ’’loyalem, schadenverhütendem” Verhalten) sowie die bei ihrer Verletzung etwa entstehenden Schadensersatzverbindlichkeiten und die Schiedsklausel selbst bestehen bleiben sollten«, Die Auslegung eines Individualvertrages - auch wenn es sich dabei um einen Schiedsvertr8g handelt (Urteil des Senats vom 16» Januar 1957, V ZR 100/55, und das weitere, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil vom 30. Januar 1957, V ZR 80/55, Seite 8)
- ist in der Revisionsinstanz lediglich in beschränktem.
Umfange nachprüfbar, nämlich nur nach der Richtung, ob sie etwa von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruhte Verstöße dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht erweist sich vielmehr als möglich. Dieses hatte zur Rechtfertigung seines Standpunktes auch noch darauf hinwei-sen können, daß laut Vertragsbestimmung im Falle einer Versagung der Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der säumige Vertragspartner dies einwandfrei beweisen müsse ("In case of non obtention, evidencing proof thereof shall be given by the defaulting party"); danach sollten also auch bei Unmöglichwerden der in erster Linie geschuldeten Leistungen den Beteiligten weiterhin vertragliche Verpflichtungen obliegen, was ebenfalls gegen die Annahme einer Hinfälligkeit des gesamten Vertrages spricht«,
Wenn die Revision weiterhin "vorsorglich" bemerkt, daß die Schiedsklausel lediglich Ansprüche auf. Vertragserfüllung zu dem Gegenstand habe, während außervertragliche Gründe und insbesondere eine Haftung aus "culpa in contrahendo" nicht darunter fielen, so mag dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Einstehenmüssen des Antragsgegners für eine rechtzeitige Klärung der mit dem Runderlaß Nr 56/51 zusammenhängenden Zweifelsfragen wirklich um eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß handelt. Auf jeden Fall greift die Rüge aus dem Grunde nicht durch, weil auch sie sich gegen die in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils richtet, das eine Ausdehnung der Klausel auf den Schadensersatzanspruch der Antragstellerin bejaht hat.
5. Nicht begründet ist der Einwand der Revision, der Antragsgegner sei im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 1044 Abs 2 Nr/3 ZPO). Abgesehen davon, daß es, entgegen ihrer Ansicht, für diese
Frage nicht auf das belgische, sondern auf das deutsche Recht ankäme (OLG Hamburg, HER 1932 Nr 1615; Stein-Jonas-Schönke 18o Aufl § 1044 Anm III B 2 c; Baumbach-Lauterbach 24o Aufl § 1044 Anm 3 A c; Baumbach, Bas privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 Kap 31 B I 3, S 208), steht unstreitig fest, daß der Antragsgegner den Termin vor dem Schiedsgericht vom 17* Juli 1953 persönlich wahrgenommen hat. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist im schiedsrichterlichen Verfahren nicht vorgeschrieben (§ 1034 Abs 1 Satz 2 ZPO)«
Wenn der Antragsgegner, wie er behauptet, der französischen Sprache, in der'die Verhandlung geführt wurde, nicht im vollen Umfange mächtig gewesen sein sollte, so mag dahingestellt bleiben, ob er dadurch in der sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte - obgleich er sich bei seinen Ausführungen der deutschen Sprache bedienen durfte und auch tatsächlich bedient hat - beeinträchtigt worden ist; auf jeden Fall wurde er durch diesen Umstand keineswegs zu einer nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei im Sinne des § 1044 Abs 2 Nr 3 ZPO,
Bie Anwendbarkeit der genannten Vorschrift entfällt im übrigen auch deshalb, weil der Antragsgegner, indem er den angebotenen Bolmetscher ausschlug, sich mit der von ihm jetzt bemängelten Art der Prozeßführung einverstanden erklärt hat,
Baß er dies - wie die Revision anscheinend geltend machen will - in einer für die übrigen Verfahrensbeteiligten erkennbaren Weise davon abhängig gemacht habe, daß er sich an-
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schließend noch schriftsätzlich äußern und zu dem schriftlichen Vorbringen der Gegenseite Stellung nehmen dürfe, ist von ihm in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden,
4«. Ber Revision kann ferner nicht beigetreten werden, soweit sie sich gegen die Ausführungen wendet, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1044 Abs 2 Nr 4 ZPO) verneint hat«, Auf die angebliche Unzulänglichkeit seiner französischen Sprach-
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kenntnisse vermag der Antragsgegner sich auch insoweit nicht zu berufen; denn er ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht in seiner - den Schiedsrichtern offenbar verständlichen - Muttersprache zu Wort gekommen, wobei nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß das Schiedsgericht seine Darlegungen behindert oder nicht gebührend beachtet hätte, und außerdem konnte er den Schiedsrichtern - wiederum in deutscher Sprache - eine 7 Schreibemaschinenseiten umfassende schriftliche Zusammenfassung seines mündlichen Vorbringens unterbreiten.
Aber ebensowenig stellt’der Umstand, daß die nachgereichten Schriftsätze der Parteien vom Schiedsgericht nicht dem jeweiligen Gegner bekanntgegeben wurden und daß insbesondere der Antragsgegner keine Gelegenheit mehr hatte, die "Conclusions” der Antragstellerin zu lesen und sich dazu zu äußern, eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar.
Zu diesem Punkt stellt das Berufungsurteil in tatsächlicher Hinsicht fest, daß in den "Conclusions” nur dasjenige enthalten sei, was der Vertreter der Antragstellerin, Vekemans bereits mündlich in der Schiedsgerichtsverhandlung vom 17«
Juli 1953 vorgetragen hatte; diese Feststellung beruht insbesondere auf den Angaben, die VflHH^bei seiner Zeugenvernehmung im zweiten Reehtszug gemacht und die das Berufungsgericht eingehend gewürdigt und für glaubhaft erachtet hat.
Von der Revision wird hierzu allerdings in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, daß die Schiedsrichter, auf deren Zeug nis sich der Antragsgegner berufen habe, nicht ebenfalls vernommen worden seien«, Ihr ist zuzugeben, daß der von ihr beanstandete Satz des Berufungsurteils - es sei "nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen", daß eine Vernehmung der Schiedsrichter die bisherigen Ausführungen in Frage stellen und positive Feststellungen im Sinne des Einwandes des Antrags gegners erlauben würde - nicht unbedenklich erscheint und
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den Verdacht nahelegen könnte, das Berufungsgericht habe hier unter Verletzung des § 286 ZPO eine unzulässige Vorauswürdi-gung des Beweisergebnisses vorgenommen. Gleichwohl greift die Rüge nicht durch« In dem Urteil heißt es nämlich in diesem Zusammenhang ausdrücklich, der Antragsgegner habe die Vernehmung der Schiedsrichter "anfänglich" erbeten, womit das Berufungsgericht anscheinend zu dem Ausdruck bringen wollte, der zunächst gestellte Beweisantrag sei im weiteren Verlauf des Prozesses nicht mehr aufrechterhalten worden (RG HRR 1931 Nr 622)o Aber selbst die Annahme des Berufungsgerichts, der Antragsgegner habe nur '’anfänglich” für seine Behauptung, daß die schriftlichen "Conclusions" mehr enthielten als der vorangegangene mündliche Sachvortrag der Antragstellerin,, Beweis angetreten durch Benennung der Schiedsrichter als Zeugen, wird durch den Akteninhalt keineswegs bestätigt«
Weder in den Schriftsätzen, noch in den Verhandlungsprotokollen, noch endlich in den Tatbeständen der beiden vorinstanzlichen Urteile findet sich etwas über einen derartigen Beweisantritt des Antragsgegners« Dieser hatte sich auf das Zeugnis der drei Schiedsrichter in seiner Berufungsbegründung vom 9c März 1954 lediglich dafür bezogen, daß sie branchekundige Außenhandelskaufleute seien und über den Aufbau des B^|^-Konzerns und über gewisse Verlautbarungen des belgischen Außenhandelsbüros Bescheid gewußt hätten (S 15 aaO), und zwar im Zusammenhang mit seinem Vorwurf der Rechtsbeugung« Ein weiterer Antrag auf Vernehmung der Schiedsrichter ist vom Antragsgegner nirgends gestellt worden» Dagegen hat umgekehrt die Antragstellerin die Schiedsrichter mehrfach als Zeugen dafür benannt, daß dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt worden sei und daß insbesondere in den "Conclusions" nichts stehe, was nicht bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde (Berufungsbeantwortung vom 28.
Mai 1954, S 4 ff; Schriftsatz vom 17- August 1954; Schriftsatz vom 15o Oktober 1954, S 2); gerade diesem Beweisantritt
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hat aber der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 15« Februar 1955 mit Nachdruck widersprochen und dazu ausgeführt, eine Vernehmung der Schiedsrichter könne keinen brauchbaren Beweis erbringen, da es ’’über Menschenkraftn gehe, noch '’nachträglich anzugeben, was von dem Inhalt eines längeren Schriftsatzes im Termin vorgebracht und was nicht vorgebracht wurde” (S3 aaO)® Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt also, entgegen der Ansicht der Revision, nicht vor«.
Steht aber fest, daß der Inhalt der "Conclusions” über das in der mündlichen Verhandlung von Vekemans Vorgetragene nicht hinausgeht, so entfällt damit bereits der Einwand des mangelnden rechtlichen Gehörs. Das Recht auf Gehör verlangt, daß der Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Parteien sich äußern konnten (BVerfG NJW 1957? 17)® Dagegen war das Schieds gericht nicht verpflichtet, einen nachgereichten Schriftsatz, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendetwas.Neues enthielt, noch der Gegenpartei zur Stellung nähme zuzuleiten» Wenn die Revision eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall daraus herzuleiten versucht, daß das Schiedsgericht, wie sie behauptet, am Schluß der Verhandlung vom 17® Juli 1953 erklärt habe, die Parteien sollten ”ihr Vorbringen schriftsätzlich einreichen” und diese Schrift sätze würden dann ”der Gegenseite bekanntgegeben”, und wenn sie dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe den hierfür als Zeugen benannten Handelskammersyndikus Ba^t nicht gehört und damit wiederum den § 286 ZPO verletzt, so ist auch dieses Vorbringen nicht stichhaltig» Die Behauptung, daß vom Schiedsgericht eine Bekanntgabe der nachgereichten Schriftsätze an die Gegenseite zugesagt worden sei, ist nämlich in den Tatsacheninstanzen vom Antragsgegner keineswegs erhoben, geschweige denn unter Beweis gestellt worden» Sie findet sich insbesondere nicht in den von der Revision
angeführten Schriftsätzen des Antragsgegners vom 11o November 1953 9 7o Dezember 1953 und 9° März 1954.. Dort wird vielmehr nur behauptet, der Vorsitzende habe die Parteien am Schluß der Verhandlung aufgefordert, ihr Vorbringen dem Schiedsgericht noch schriftsatzlich einzureichenv und nur dafür ist Ba^) als Zeuge benannt worden«. Von einer Stellungnahme zu dem sehriftsätzlichen Vorbringen der Gegenseite ist allein in dem erstgenannten Schriftsatz die Rede (S 5 aaO), und zwar lediglich im Sinne einer Schlußfolgerung, die der Antragsgegner aus der Aufforderung des Schie&sgerichtsvor-sitzenden gezogen haben will; es heißt dort, er habe "die Zuversicht schöpfen" dürfen, daß er auf diese Weise, eine klare und verständliche Darstellung des Vorbringens der Antragstellerin erhalten werde, "um dann dazu Stellung nehmen zu können"o Einer Zeugenvernehmung Bafl)s darüber, daß den Parteien das Nachbringen von Schriftsätzen anheimgegeben worden sei, bedurfte es aber nicht, da das Berufungsgericht dies in seinem Urteil zu Gunsten des Antragsgegners als richtig unterstellt (S 14)«
Was die Revision sonst noch zu diesem Punkt vorträgt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anläße Daß die Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit zunächst bestritten hat, einen Schriftsatz nachgereicht zu haben, ist für die Präge des rechtlichen Gehörs im Schiedsgerichtsverfahren ohne Belang«' Dasselbe gilt von den Erörterungen der Revision über den Inhalt der Schriftsätze, die der Antragsgegner im gegenwärtigen Prozeß eingereicht hat (Abschnitt II b 2 der Revisionsbegründung)• Wenn in diesem Zusammenhang behauptet wird, der Antragsgegner habe im Schiedsgerichts-verfahren nicht erfahren, "was die Antragstellerin von ihm wollte und wie sie ihren Anspruch begründete", so wird das übrigens widerlegt durch-die Feststellung des Berufungsur-
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* teils, daß der Inhalt der "Conclusions" im Termin vom 17.
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Juli 1953 vollständig vorgetragen worden ist© Soweit die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragsgegners die Frage der sachlichen Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Schiedsspruches betrafen, kam e.s auf sie im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht an (Urteil des Senats vom 3? Oktober 1956?
V ZR 32/55? Seite 18 f; . insoweit in BGHZ 21? 365 nicht mit abgedruckt). Daß ein schriftsätzlicher Vortrag möglicherwiese auf das Gericht eine stärkere psychologische Wirkung ausübt als etwas bloß mündlich Vorgetragenes, ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden; es hat sich mit diesem Problem in seinem Urteil auseinandergesetzt (S 16), ist aber auf Grund von Erwägungen? die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solches Risiko mit Rücksicht auf die "Merk-, Erinnerungs- und Kritikfähigkeit der Richter" und im Interesse einer "zügigen Abwicklung" des schiedsrichterlichen Verfahrens in Kauf genommen werden müsse. Auf die Regelung des § 272 a ZPO verweist das angefoch-tene Urteil hierbei nur hilfsweise, so daß sich ein Eingehen auf die Einwendungen der Revision zu diesem Punkt erübrigt.
5= Ebenfalls um eine bloße Hilfserwägung handelt es sich ferner, wenn das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die Antragstellerin etwa den Schiedsspruch durch betrügerisches Vorbringen erschlichen habe, ausführt, schon nach dem internationalen Ansehen des B^P^-Konzerns wäre es eine "kaum faßbare Vorstellung", daß er sich in geschäftlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen "auf Betrug und Erschleichen verlegen könnte"; das geht aus den Einleitungsworten ("aber abgesehen von . .V) sowie aus den nechfolgenden Ausführungen über die "konkreten Beziehungen" der Beteiligten hervor. Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme zu dem Einwand der Revision, einer Partei dürfe allein "auf Grund eines guten Renommees" nichts zugesprochen werden. Nicht stichhaltig ist auch die weitere Rüge, daß das Berufungsgericht
sich unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht mit dem schriftsätz.Lichen Vorbringen des Antragsgegners auseinandergesetzt habe; wonach der Antragstellerin die Bedeutung der Einfuhrlizenzen genau bekannt gewesen sei; denn das erwähnte Vorbringen betraf wiederum die sachliche Richtigkeit des Schiedsspruches, und diese hatte das staatliche Gericht nicht nachzuprüfen.
So Die Revision kann endlich auch insoweit keinen Er-folg haben, als sie den Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs weder gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 1044 Abs 2 Nr 2 ZPO), als rechtsirrig angreift» Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage sehr eingehend auseinandergesetzt und zu den umfangreichen Erörterungen der Parteien, die in ihren Schriftsätzen den gesamten bereits vom Schiedsgericht entschiedenen Streit nochmals in aller Ausführlichkeit aufgerollt haben, Stellung genommen« Inwieweit es einer solchen Stellungnahme im Rahmen des gegenwärtigen Rechtsstreits, der lediglich um die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches geht, überhaupt bedurft hätte, mag dahingestellt bleiben» Sicher ist, daß es auf die Frage, ob der Schiedsspruch inhaltlich richtig sei, nicht entscheidend ankam; denn eine falsche Anwendung des sachlichen Rechts durch das Schiedsgericht begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (RG HRR 1936 Nr 911)» Auf jeden Fall halten aber die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dargetan hat, daß der Schiedsspruch vom 10. September 1953 auch bei Berücksichtigung des im gegenwärtigen Rechtsstreit erheblich erweiterten Streitstoffes juristisch vertretbar erscheine und nicht willkürlich sei, einer rechtlichen Nachprüfung stand„ Daraus hat dann das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung nicht vorliegeo
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¥fas die Revision gegen diese Auffassung vorbringt, läuft im wesentlichen wieder darauf hinaus, daß der Schiedsspruch sachlich unrichtig sei und daß das Berufungsgericht die vom Antragsgegner hierfür angebotenen Beweise nicht erschöpft habe» Darauf kam es aber nach dem Vorstehenden nicht an» Das gilt insbesondere für die Behauptungen, die Kaufver-einbarungen der Parteien wären, nachdem die Preise gesunken seien, von den deutschen Behörden niemals genehmigt worden, die Antragstellerin habe es verabsäumt, sich in das Genehmigungsverfahren einzuschalten, der Antragsgegner habe sich keineswegs gegen die Abwicklung der Verträge gewandt, er habe sich vielmehr so verhalten, wie üblicherweise in solchen Fällen verfahren werde. Nicht anders verhält es sich mit den Rechtsausführungen der Revision darüber, daß der Antragstellerin, da sie über alles genaue Kenntnis gehabt habe, kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß zustehe, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Kenntnis der Antragstellerin und dem Schreiben der Firma Bfl^GmbH vom 11 „ Juli 1952 nicht auseinandergesetzt habe und daß die letztgenannte Firma als Erfüllungsgehilfin der Antragstellerin anzusehen seio Ob die Verletzung von Devisenvorschriften einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden, da auf jeden Fall gegen die dem Antragsgegener im Schiedsspruch auferlegte Schadensersatzleistung vom devisenrechtlichen Standpunkt aus keine Bedenken zu erheben sind (Genehmigungsbescheide der Landeszentralbank Hamburg vom 20. November 1953 und 22. Januar 1954); die vom Antragsgegner in der Revisionsverhandlung noch angeführte Entscheidung BGHZ 22, 24 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.
Soweit die Revision schließlich eine Sittenwidrigkeit des Schiedsspruches daraus herzuleiten versucht, daß die Antragstellerin im Schiedsgerichtsverfahren gegen § 138 Abs 1 ZPO
- Wahrheitspflicht - verstoßen habe, setzt sie sich mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsurteils (S 17) in Widerspruchj wonach eine Täuschung der Schiedsrichter durch Vorspiegelung falscher und Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen nicht_ erwiesen ist (über Wahrheitspflicht im Schiedsgerichtsverfahren vgl im übrigen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 30« Januar 1957,
V ZR 80/55).
7o Da sich die Revision somit als nicht begründet erweist, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr„ Tasche Dr, Augustin Dr- Piepenbrock
Rothe Dr., Freitag
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