§ 1„ e) Der Verpächter gewährleistet, daß das gesamte Gebäude einschließlich der zur Zeit anderweitig vermieteten Räume nach Maßgabe der behördlichen Vorschriften und Anordnungen in seinem derzeitigen Zustand als Warenhaus benutzt werden kann* insbesondere seitens der zuständigen Behörden keine weiteren Treppen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge«. Eine 'besondere Anlage der fraglichen Art ist durch Verfügung der Oberstadtdirektion - Bauaufsicht- und Baulenkungsamt - vom 10c März 1952 (Bauschein Nr c 204/52) dergestalt gefordert worden , daß aus feuerpolizeilichen Gründen der Einhau einer Regenanlage erfolgen mußte, ohne welche die Benutzung der Baulichkeiten als Warenhaus nicht gestattet worden wäre* Wir bedauern, Sie für diese besondere Aufwendung verantwortlich machen zu müssen* Wenn die von uns gepachteten Räume in dem Zustand und insbesondere nach Art und Flächeninhalt^unverändert der vertraglich vereinbarten Nutzung zugeführt werden sollten, war nur der Ausweg gegeben,' dem behördlichen Verlangen-nach Anbringung der vorgenannten Anlage zu entsprechen* -Die Pf licht zu dem Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen ist eine eindeutige Folge 'der von Ihnen übernommenen Gewährlei stung a . daß die Klägerin durch die Aufnahme des Zusatzes in das Schreiben vom 18o Februar 1952 in eine Abänderung der in § 1 e des Vertrags vom 29o Oktober 1951 vereinbarten Gewährlei-stungspflicht eingewilligt habe$ es stehe nicht fest?-ob die Klägerin oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter von diesem Zusatz etwas gewußt habec Das hätte erst durch eine Beweisaufnahme geklärt werden müssenc Diese sei aber nicht nötig? Die Pachtsache als solche sei vorhanden gewesen und es habe sich nur darum gehandelt, die noch bestehenden Kriegsschäden zu beseitigen und das Gebäude für die speziel len Zwecke der Klägerin einzuricliteno Die Übernahme dieser^. Arbeiten ändere nichts an dem GesamtCharakter des Vertrags als eines Pachtvertrags und die Erklärung des Beklagten, daß er einen b e stimmt eil Zustand des Gebäud e s gewähr 1 ei s t e , enthalte eine typische Zusicherung für die Verpachtung von Gegenständen<, Vertrags lediglich die Verteilung der Baukosten zwischen den Parteien in dem Sinne regle , daß die Klägerin nur solche Aufwendungen übernommen habey die der Wiederherstellung des Gebäudes in seiner früheren Gestalt dienten v während die Kosten etwa neuer Anlagen von dem Beklagten hätten getragen werden soliehe Man könne nicht annehmen? und sich lediglich für den Fall* daß er nicht vorhanden sein sollte9 zur Tragung der.Kosten für die Herstellung des Zustandes verpflichten wolle« Von April bis September 1952 habe sie vorbehaltlos den Pachtzins bezahlt und alle übrigen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag erfüllte Das habe nach Teu und Glauben vom Beklagten nur als Verzicht auf Gewährleistungs-1 ansprüche gewertet werden können? dies umso mehr, als die Geltendmachung solcher Ansprüche nach § 12 des Vertrags ein • Eüclctri t tsrecht: hätte aus lösen können > das nach der Erklärung beider Parteien bis 28c Februar 1952' befristet gev/e- ‘ sen seio Nach Treu und Glauben habe der Beklagte erwarten müssen? so seien.doch die Baugenehmigungsanträge von dem Architekten der Klägerin ausgHärbeitet wordene Bie Klägerin habe daher nicht erwarten können, daß der Beklagte von sich' aus Feststellungen über behördliche Auflagen treffen würde9 sie habe sich vielmehr sagen müssen, der Beklagte rechne auf eine rechtzeitige Benachrichtigung durch seinen Vertragspartnero Wer übrigens einen Gewährleistüngsan-spruch erheben wolle, müsse nicht nur rechtzeitig die Tatsache mitteilen, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben kenne? Die Klägei'in könne sich nicht darauf berufen, daß ihre Ersatzforderung am 28 c Februar 1952 noch nicht der Höhe nach festgestanden habec Es habe genügt, wenn sie sich die Geltendmachung des Anspruchs vorbehalten^habe, denn dann hätte sich der Beklagte bei seiner Entschließung über das Faicktrittsrecht auf die zu erwartende Forderung der Klä gerin einstellen. könnenc Zu Unrecht vermisse die Klägerin die Annahme eines Ver zichtsangebots des Beklagtem Es komme nicht'darauf an, ob die Klägerin sich bei der' Erfüllung des Pachtvertrags her-wußt gewesen sei., daß ihr gerade wegen der Sprinkleranlage ein Gewährleistungsrecht gegen den Beklagten zustehe iund ob sie tatsächlich auf diesen Anspruch habe verzichten wollene Es komme vielmehr darauf an, ob ihr Verhalten als , Ausdruck ihres Willens gedeutet werden könne, auf ihre Hechte wegen der ihr .bekannten Mängel zu verzichten« Der -Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß die Klägerin als geschäftsgewandte Firma sich ihrer Ansprüche bewußt sein werde 9 wenn ihr anspruchbegründende Tatsachen bekannt geworden seien, und alsbald eine Entscheidung darüber treffen werde, ob sie Ansprüche geltend machen wolle oder nicht» Wenn die Klägerin den Rücktrittstermin verstreichen lasse und monatelang die volle Pacht bezahle, ohne etwas über Gewährleistungsansprüche verlauten zu lassen, so habe der Beklagte dieses Verhalten nur dahin verstehen können, daß die Klägerin auf Grund der ihr bis;dahin bekannten Tatsachen keine Ansprüche erheben wolleP Daß der Beklagte nach seiner Darstellung vor dem 18„ Dezember 1953 von der Sprinkleranlage noch nichts gewußt habe, stehe einem stillschweigenden Einverständnis nicht entgegen5 denn das Übereinkommen der Parteien habe sich nicht auf einen bestimmten Gewährleistungsanspruch, sondern generell auf etwaige Ansprüche der Klägerin bezogen, die aus ihr bekannten Tatsachen hergeleitet werden könntenc Der Beklagte habe einen generellen Verzichtswillen der Klägerin, doho eine Anerkennung der Pach£-sache als vertragsmäßig angenommene Der Einwand der Klägerin sei auch verfehlt, der Beklag-te erhalte einen, ungerechtf ertigten Vorteil,, wenn er von seiner Verpflichtung frei v/erde, aber die gesamten Leistungen der Klägerin behalte«. und Schrifttum durchaus herrschenden Meinung zu, daß der seine Ansprüche., die auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, verliert, der in Kenntnis des Mangels Mangel geltend zu machen, meint aber, das Berufungsgericht Wirkung rechtsirrig angenommen» Es sei nicht richtig, daß der Sachverhalt keine andere Deutung als den Verzicht auf die vereinbarte Gewähr!eistung zulasse C; Im Gegenteil könne sie auf ihre Gewährleistungsansprüche nicht verzichte» über die Notwendigkeit des Einbaus der Spr.inkleranla.ge unterrichtet worden sei* Der Beklagte habe daher diese Gewährleistungspflicht in Erwägung ziehen müssen, er habe sie auch nicht durch einen eigenmächtigen Zusatz in seinem Schreiben vom 18» Februar 1952 an das Bauverwaltuhgsamt W Die Klägerin habe, zu demal der Beklagte ihr von diesem Schreiben vom 18» Februar 1952 keine Kenntnis gegeben habe, weder Anlaß noch Gelegenheit gehabt, dem Beklagten gegenüber den Vertrag längere Zeit fortsetzt und erfüllt, ohne den habe die Voraussetzungen eines Verzichts oder einer Ver das Verhalten der Klägerin nur dahin gedeutet werden, daß beseitigen können» Für diesen Zusatz gäbe es umfassenderer Weise als bereits geschehen tätig zu wordene Bas Stillschweigen der Klägerin während mehrerer Monate unter Fortsetzung der MietZahlungen könne daher nicht als konkludenter Verzicht auf ihre Rechte gewertet werdenc Bern Berufungsgericht'könne nicht zugegeben werden;* der Beklagte habe einen Anspruch darauf gehabt , daß die Klägerin ihn noch besonders auf ihre Absicht hingewiesen habe , die ihr noch äus dem Vertrag zustehenden Gewährleistungsansprüche zu verfolgen* Es könne keinerl Unterschiisd ma.cheh, ob die Benachrichtigung durch die Klägerin wörtlich als Beanstandung bezeichnet worden sei., Bie Revision.versteht das Berufungsurteil dahin, auch der im September 1952 erklärte Hinweis auf die Gewährleistungspflicht des Beklagten habe zur Erhaltung der Rechte der Klägerin nicht genügt, sondern diese hätte zu erkennen geben müssen, daß sie den Beklagten nicht in Anspruch nehmen wolle, und die Revision wendet sich gegen diese Auffassung o daß: die Abrechnung eines derartigen Millionenobjekts nicht innerhalb einiger Wochen habe erfolgen können* Er.habe deshalb mindestens bis zu dem folgenden Jahresabschluß damit rechnen müssenj daß.er aus seiner Gewährleistung in Anspruch genommen werden könnte* Er habe sich auch darüber klar sein müssen, daß die Klägerin bei £ c) Biesen Einwendungen kann im Ergebnis ein Erfolg nicht versagt werden* Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin erstmals am 18o September 1952 ihren Ge-, währleistungsanspruch geltend gemacht habe* In diesem Schreiben ist ausdrücklich gesagt, die Klägerin müsse den Beklag- >•. Es kann also nur ein Mißverständnis sein, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht sehe auch dieses Schreiben nicht als ausreichende Geltendmachung des Anspruchs- der Klägerin an'.». Die Revision könnte auch damit nicht gehört werden, wenn sie meint, bei dem großen Umfang des Geschäfts der. zu t.erwecken, sie werde keine Ansprüche wegen Pehlens zugesicherter Eigenschaften des Pachtgrundstücks erheben« Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ersatzanspruch hätte schon früher geltend gemacht werden müssen, ist nicht reehtsirrigo Es fragt sich aber,, welche^ Anforderungen an eine solche Geltendmachung gestellt werden-müssen« Solange die fehlende Anlage, für deren Vorhand der Verpächter einstehen muß, noch nicht erstellt war und der Pächter keinen Überblick hatte, was sie kosten werde, muß der Hinweis auf den Mangel genügen (vgl RGZ 90, 65 L67X? Die Klägerin hat nun Beweis dafür4angetreten, daß der Vertreter des Beklagten,- Otto L^p|, aber auch der Beklagte selbst schon im Dezember 1951 und im Januar 1952 davon Kenn nis erhalten habe, daß der Einbau der Sprinkleranlage eine Auflage der Baubehörde darstelle, daß der Vertreter des Ber klagten an den Verhandlungen darüber teilgenommen habe, ob die Sprinkleranlage durch andere Vorkehrungen ersetzt wer-: den, könne,und daß; der Beklagte selbst von dem Ergebnis dieser Verhandlungen in Kenntnis gesetzt worden sei; und auch . gerichtet war, dessen Inhaber von der Klägerin unter Be weisantritt als Vertreter des Beklagten bezelehnet Wird und daß in dem vom Beklagten selbst Unterzeichneten Schreiben vom 18c Februar 1952 dieser 'Vorbeseheid vom 11v Dezember 1952 ihren Gewährleistungsahsprüch geltend gemachte Die Frage9 die' das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint hat, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre sich selbst von dem Vorhandensein des gewährleisteten Zustands zu unterrichten, spielt für den Fall keine Rolle mehr, daß die Beweisaufnahme ein für die Klägerin günstiges Ergebnis hat! Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Anspruch der Klägerin könne auch nicht auf eine gesetzliche Er-r stattungspflicht für notwendige oder sonstige Verwendungen oder auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden« und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden, Ptir den Palle, daß die noch" erforderliche Beweisaufnahme ein der Klägerin günstiges Ergebnis hat,„ist aber die Bedeutung des Schreibens des Beklagten an das Bauverwaltungsamt vom 18o Loder 25c] Pebruar 1952 nochmals zu prüfen und es ist ein etwa für die Behauptungen des Beklagten angebotener Beweis zu erheben, was das Berufungsgericht auf Grund seiner bisherigen Rechtsauffassung für nicht notwendig gehalten hat«, Der Auffassung des Beklagten in der Erwiderung auf die Revisionsbegründung, die Klägerin könne die Kosten für die Beseitigung des Mangels nicht verlangen da der Beklagte nicht im Verzug mit der Beseitigung gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.
Verkündet am 27« Juni 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als .Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N a m e n des Volke s In dem Rechtsstreit V Vereinigte Kauf Stätten GmbH s Vertreten durch ihren Gescha^sführer - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt ProfoDr gegen den Kaufmann Alb in W in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter?. Rechtsanwalt hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, 3)r0 Oechßler, Br* Groß- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11; o Februar 1954 aüfgehobeno Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird* mann, DrÄ Spieler und Dr0 Rothe für Recht erkannt Von Rechts wegen 2 jl Tatbestands ^ # Beklagte 1st Eigentümer des in sträße im Grundbuch des Amtsgerichts Elberfeld Bd ^pBl 8974- eingetragenen Grundstücks«, Auf diesem Grundstück b efindet sich ein Geschäftshaus, das während des Krieges durch Bombenwurf beschädigt und später wieder aufgebaut wurdec In einem Teil des Gebäudes betrieb der Beklagte ein Verkaufsgeschäft für Textilien«, Mit Vertrag vom 29« Oktober 1951 verpachtete der Beklagte das Grundstück mit Ausnahme der Räume im vier-ten und fünften Stock des Gebäudes und eines Kellerraums an die Klägerin«, Die Klägerin wollte das Gebäude als Warenhaus benutzen«, ....... • Aus dem Vertrag sind folgende Bestimmungen bedeutsame § 1„ e) Der Verpächter gewährleistet, daß das gesamte Gebäude einschließlich der zur Zeit anderweitig vermieteten Räume nach Maßgabe der behördlichen Vorschriften und Anordnungen in seinem derzeitigen Zustand als Warenhaus benutzt werden kann* insbesondere seitens der zuständigen Behörden keine weiteren Treppen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge«. BeckenverStärkungen oder sonstige besonderen Anlagen gefordert werden«, § 4o Die Pächterin ist berechtigtv auf ihre Kosten alle von ihr für erforderlich gehaltenen Aus-, und Umbauten des Hauses vorzunehmen, c«, o c «•. Auf- irgendwelche finanziellen Leistungen seitens des Verpächters für diejenigen Kosten9 die ihr im Zusammenhang mit dem Um-..und Anbau des Hauses,- insbesondere des vierten, fünften und siebten Stockwerks, entstehen, hat sie keinerlei Anspruch«, ' t ^ § 12«, Ber Verpächter ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn er sich außerstande sieht;, ' . seinen Verpflichtungen gemäß § 1 Abs a\, c und e dieses' Vertrages bis zu dem 28* 2* 1952 nachzukommens Das gleiche Recht’: steht der Pächterin zu«. Diese ist darüber hinaus zu dem Rücktritt von diesem Vertrage berechtigt7 wenn die in § 4 Abs 1 bezeichneten? von ihr beabsichtigten Um- und Ausbauten nicht bis zu dem Beginn des Pachtvertrages die notwendigen behördlichen Genehmigungen erhalten haben oder diese Genehmigungen von Bedingungen abhängig gemacht sind; die in Widerspruch zu den Bestimmungen des § 1 Abs e stehen9 Am 11o Dezember 1951 schrieb der Oberstadtdirektor der Stadt Wuppertal an die Firma Otto OHG r die von der Klägerin als Vertreterin des Beklagten in bezeichnet wird? •"Auf'..Ihre Anfrage vom 9o 11 <» 1951 betreffend Wiederherstellung und Benutzbarmachung des o*ac Warenhauses wird mitgeteilt 9 daß grundsätzlich dieser Präge zugestimmt wird0'/Es soll jedoch bei Durchführung der Arbeiten die Erfüllung der Bedigung 1 des Vertrages vom September 1949 auf Umgestaltung des Treppenhauses an der K^JJstraße und Durchführung der Kolonnaden gefordei^HwerdenV Weiter ist die Wiederherstellung und Neuverklei-.. dung der Außenfronten in Werksteinen dringend erwünscht In der Anlage wird Ihnen abschriftlich die Stel-* lungnahme der Berufsfeuerwehr zur Kenntnis und zur Beachtung bei der Ausarbeitung der weiteren Planunterlagen übersandt *,! In der Stellungnahme der Städtischen Berufsfeuerwehr vom 7» Dezember 1951 heißt es unter Nr h ’’Das gesamte Gebäude einschließlich der Yerbin-dungstreppen und der zu vermietenden Geschosse ist zu sprinklern»n Das soll bedeutenp es muß eine selbsttätige Regenanlage - eine sogo Sprinkleranläge -' angebracht werden 0 Ain 7 c Februar 1952 wurde dem Schreiben an das Bauverwaltungsamt W| zur Untersohrift vorgelegt * gten folgendes . "Als Eigentümer des Büro- und Geschäftshauses -•» - • K^pstfaiBe ^ ® bescheinige ich hiermit ? daß der geplante und mit Vorbescheid vom 11? 120 51 * cc o bereits vorgeprüfte Ausbau meines obigen Hauses durch^die^Firma^HjJ^fc^yereinigte Kauf Stätten GmbH ? ^ (P mit meiner Genehmigung erf Der Beklagte, verweigerte die Unterschrift und verlangte die Beifügung folgenden Zusatzess "Die gesamten Baukosten und alle mit dem Ausbau zussimmenhängenden Kosten einschließlich der Bauge-ngjj^£ngpgebüh r en äus\v o < trägt die * ob engenannt e Birma Bar vqn der Klägerin mit der Bauleitung beauftragte Arehi-r tekt kam diesem Verlangen .am: 18c Februar 1952 nachc Am 25c- Februar 1952 unterschrieb, der Beklagte die abgeander te Erklärungp die darauf am 26« Februar 1952 von dem Bauverwaltungsamt persönlich überreicht wurdeo - Am 18o September 1952 schrieb die Klägerin an den Beklagtem "In Ausführung des mit Ihnen unter dem 29o Oktober 1951 abgeschlossenen Pachtvertrags• sehen wir uns veranlaßt:, Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmung in § 1 e des Vertrags zu lenken? wonach von Ihnen die Gewährleistung übernommen wurde ? daß die geÄ samte verpachtete Baulichkeit in ihrem derzeitigen Zustand als Warenhaus benutzt werden kann und 'daß seitens der zuständigen Behörde keine weiteren Trep^-pen?; Abstellplätze für Kraftfahrzeugep Deckenverstärkungen oder ^onstlßen^esondeven^ Anlagen gefordert werden0 Eine 'besondere Anlage der fraglichen Art ist durch Verfügung der Oberstadtdirektion - Bauaufsicht- und Baulenkungsamt - vom 10c März 1952 (Bauschein Nr c 204/52) dergestalt gefordert worden , daß aus feuerpolizeilichen Gründen der Einhau einer Regenanlage erfolgen mußte, ohne welche die Benutzung der Baulichkeiten als Warenhaus nicht gestattet worden wäre* Wir haben demgemäß, um die vereinbarte Benutzung möglich zu machen, eine Anlage dieser Art u*ä<, durch die Firma Se1bsttätige Feuerlös chänlageng esellschaft Rüde Otto Straße : herstellen lassen musseS^Tie Höhe der Kosten können wir noch nicht aufgehen, weil noch nicht sämtliche Rechnungen vorliegenc: Jedoch wird ;der Betrag von 200 000 DM voraussichtlich überschritten werden« Wir bedauern, Sie für diese besondere Aufwendung verantwortlich machen zu müssen* Wenn die von uns gepachteten Räume in dem Zustand und insbesondere nach Art und Flächeninhalt^unverändert der vertraglich vereinbarten Nutzung zugeführt werden sollten, war nur der Ausweg gegeben,' dem behördlichen Verlangen-nach Anbringung der vorgenannten Anlage zu entsprechen* -Die Pf licht zu dem Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen ist eine eindeutige Folge 'der von Ihnen übernommenen Gewährlei stung a . ■' Wir bitten um Mitteilung, in v/elcher Weise Sie der vorgenannten'Verpflichtung zu entsprechen gedenken* n * : i' Am selben' Tag teilte der Architekt S^^ der Klägerin mit, daß die Kosten der Sprinkleranlage sich auf insgesamt 124 926,35 DM belaufen würden.®, Da der Beklagte den Ersatz dieser Kosten ablehnte, hat die Klägerin am 5* Januar 1955 Klage erhoben mit dem Antrag,^ den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10 000 DM nebst Zinsen zu zahlen* Es handelt sich hier um Geltendmachung eines Teilbetrages] V:::v,r: . r■ V?1 . . . ■ ■■ .• . -t-; Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? das Ober- S landesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge | weiter? hilfsweise beantragt sie Zurückverweisung der Sa- ( ehe* Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision« Ents'cheidungsgründes- \ Ic f 1c- Das Berufungsgericht hat ausgeführt? dem Landgericht könne nicht ohne weiteres darin gefolgt werden?. daß die Klägerin durch die Aufnahme des Zusatzes in das Schreiben vom 18o Februar 1952 in eine Abänderung der in § 1 e des Vertrags vom 29o Oktober 1951 vereinbarten Gewährlei-stungspflicht eingewilligt habe$ es stehe nicht fest?-ob die Klägerin oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter von diesem Zusatz etwas gewußt habec Das hätte erst durch eine Beweisaufnahme geklärt werden müssenc Diese sei aber nicht nötig? da die Klägerin deshalb keinen Anspruch wegen der Sprinkleranlage geltend machen könne? weil sie ihre etwaigen Gewährleistungsansprüche durch vorbehaltlose Erfüllung des Pachtvertrags verwirkt habe© 2a Das Berufungsgericht fährt dann fort? § 1 des Pachtvertrags sei-sehr unglücklich formulierte Der Beklagte gewährleiste? daß das Gebäude 11 in seinem derzeitigen Zustand” als Warenhaus benutzt werden könne? obwohl das Gebäude unstreitig erst durch A.us- und Umbauten in ein zu dem Warenhausbetrieb geeigneten Zustand habe versetzt werden müssen« Die Parteien seien sich dlarüber einig? daß es ohne beson- dere baupolizeiliche Auflage möglich sein müsse * unter Beseitigung der Kriegsbeschädigungen die vorhandenen Baulichkeiten zur Benüt zung als Warenhaus um- und wie der auf zu bauen* Es sei also als besondere Eigenschaft zugesichert worden5 daß das Gebäude lediglich durch Beseitigung der Kriegsschäden ohne Erfüllung besonderer behördlicher Auflagen zu einem Warenhaus umgestaltet werden könne« Die zugesicherte Eigenschaft fehle demnach5 wenn das Gebäude nach Beseitigung der Kriegsbeschädigungen erst nach Erfüllung beliörd 1 ieher Auflagen ein vollwertiges Warenhaus darstelle» Für die Wertschätzung eines als Warenhaus verpachteten Gebäudes sei es von erheblicher Bedeutung, ob die Baupolizei die Einrichtung kostspieliger Anlagen verlange oder nichtc Ein Zustand des Gebäudes, der solche Anlagen überflüssig mache, sei. daher als Eigenschaft der Pachtsache im Sinne der §§ 537 Abs 2, 581 BGB anzusehen* Die Pachtsache als solche sei vorhanden gewesen und es habe sich nur darum gehandelt, die noch bestehenden Kriegsschäden zu beseitigen und das Gebäude für die speziel len Zwecke der Klägerin einzuricliteno Die Übernahme dieser^. Arbeiten ändere nichts an dem GesamtCharakter des Vertrags als eines Pachtvertrags und die Erklärung des Beklagten, daß er einen b e stimmt eil Zustand des Gebäud e s gewähr 1 ei s t e , enthalte eine typische Zusicherung für die Verpachtung von Gegenständen<, Der Klägerin könne nicht darin gefolgt werden, daß §’ 1 e des. Vertrags lediglich die Verteilung der Baukosten zwischen den Parteien in dem Sinne regle , daß die Klägerin nur solche Aufwendungen übernommen habey die der Wiederherstellung des Gebäudes in seiner früheren Gestalt dienten v während die Kosten etwa neuer Anlagen von dem Beklagten hätten getragen werden soliehe Man könne nicht annehmen? daß der Gewährleistende offenlassen wolle., ob der gewährleistete Zustand vorhanden sei oder nicht? und sich lediglich für den Fall* daß er nicht vorhanden sein sollte9 zur Tragung der.Kosten für die Herstellung des Zustandes verpflichten wolle« Nach Vertragsschluß habe sich nun herausgestellt? daß der gewährleistete Zustand nicht vorhanden gewesen sei» da die Baupolizei entgegen § 1 e eine beso^id^re Anlage ? nämlich eine Sprinkleranlage9 gefordert habe« Die* vom Beklagten zugesicherte Eigenschaft habe also gefehlt und die Klägerin habe aus Gewährleistung nach §§ 538 Abs 1? 581 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern können« Die Revision hat gegen die Ausführungen zu 2 Einv?en-r düngen nicht erhoben« Ein Rechtsirrtum ist insoweit -nicht zu. erkennen« 3c a) Bas Berufungsgericht hat weiter erwogens Eie-. -sen Anspruch habe die Klägerin jedoch wieder verloren., weil, sie den Pachtvertrag in Kenntnis des Pehlens der zugesicherten Eigenschaft längere Zeit erfüllt habey ohne Beanstandungen zu erheben^ \ - , ml; a« § 539 BGB sei auch für den Pall anzuwenden? daß ein Mie:-^ ter oder Pächter nachträglich Kenntnis von dem Pehlen einei^y zugesiclierten Eigenschaft erlange und trotzdem das Mietver- . ^ hältnis ohne Widerspruch fortsetze9 insbesondere den Miet- . j zins vorbehaltlos bezahle« A mm Z'-, Die Klägerin habe am 13* Dezember 1951 von der Auf--läge derBaupolizei Kenntnis erhalten? aber erst am 18c September 1952 ihren Gewährleistungsansprueh geltend ge-maeht.«.. Von April bis September 1952 habe sie vorbehaltlos den Pachtzins bezahlt und alle übrigen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag erfüllte Das habe nach Teu und Glauben vom Beklagten nur als Verzicht auf Gewährleistungs-1 ansprüche gewertet werden können? dies umso mehr, als die Geltendmachung solcher Ansprüche nach § 12 des Vertrags ein • Eüclctri t tsrecht: hätte aus lösen können > das nach der Erklärung beider Parteien bis 28c Februar 1952' befristet gev/e- ‘ sen seio Nach Treu und Glauben habe der Beklagte erwarten müssen? daß die Klägerin solche Gewährleistungsansprüche? deren tatsächliche Grundlagen ihr vor dem 28« Februar 1952 bekannt gev/e sen seien? auch vor diesem Termin mitteile? damit er sie bei der Entschlußfassung über die Ausübung des PLÜcktrittsrechts habe berücksichtigen können« Dabei spiele es keine Rolle, ob der Beklagte das Rücktrittsrecht ausübend können oder ausgeübt hätte; denn die Klägerin habe nicht wissen können? wie sich der Beklagte entschließen werde« v 1 ' < ■'_ , Die Klägerin habe auch nicht deshalb von der recht- ; zeitigen Geltendmachung ihres Anspruchs Abstand nehmen dürfen? weil der Beklagte verpflichtet gewesen sei? sich selbst über das Vorhandensein des gev/ährleisteten Zustands zu unterrichten« Dem.stehe entgegen? daß die Klägerin den Wiederaufbau des Gebäudes durchgeführt habe undes für die Zwecke eines Warenhauses habe einrichten lassen« Es habe daher von ihren Bauplänen abgehangeu? welche' besonderen Anlagen die Baupolizei für erforderlich gehalten habe« Wenn der Beklagte auch als Eigentümer des Grundstücks seine Zu- ’ t Ä $>:■ < ^ ■ m ■ », lil Stimmung zu den Baumaßnahmen der Klägerin habe gehen müssen.. so seien.doch die Baugenehmigungsanträge von dem Architekten der Klägerin ausgHärbeitet wordene Bie Klägerin habe daher nicht erwarten können, daß der Beklagte von sich' aus Feststellungen über behördliche Auflagen treffen würde9 sie habe sich vielmehr sagen müssen, der Beklagte rechne auf eine rechtzeitige Benachrichtigung durch seinen Vertragspartnero Wer übrigens einen Gewährleistüngsan-spruch erheben wolle, müsse nicht nur rechtzeitig die Tatsache mitteilen, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben kenne? sondern auch ausdrücklich erklären;, daß er auf Grund der Tatsachen einen Anspruch geltend machen wolle;. Die Klägei'in könne sich nicht darauf berufen, daß ihre Ersatzforderung am 28 c Februar 1952 noch nicht der Höhe nach festgestanden habec Es habe genügt, wenn sie sich die Geltendmachung des Anspruchs vorbehalten^habe, denn dann hätte sich der Beklagte bei seiner Entschließung über das Faicktrittsrecht auf die zu erwartende Forderung der Klä gerin einstellen. könnenc Zu Unrecht vermisse die Klägerin die Annahme eines Ver zichtsangebots des Beklagtem Es komme nicht'darauf an, ob die Klägerin sich bei der' Erfüllung des Pachtvertrags her-wußt gewesen sei., daß ihr gerade wegen der Sprinkleranlage ein Gewährleistungsrecht gegen den Beklagten zustehe iund ob sie tatsächlich auf diesen Anspruch habe verzichten wollene Es komme vielmehr darauf an, ob ihr Verhalten als , Ausdruck ihres Willens gedeutet werden könne, auf ihre Hechte wegen der ihr .bekannten Mängel zu verzichten« Der -Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß die Klägerin als geschäftsgewandte Firma sich ihrer Ansprüche bewußt sein - 11 werde 9 wenn ihr anspruchbegründende Tatsachen bekannt geworden seien, und alsbald eine Entscheidung darüber treffen werde, ob sie Ansprüche geltend machen wolle oder nicht» Wenn die Klägerin den Rücktrittstermin verstreichen lasse und monatelang die volle Pacht bezahle, ohne etwas über Gewährleistungsansprüche verlauten zu lassen, so habe der Beklagte dieses Verhalten nur dahin verstehen können, daß die Klägerin auf Grund der ihr bis;dahin bekannten Tatsachen keine Ansprüche erheben wolleP Einer ausdrücklichen Annahme dieser klägerischen Willenserklärung durch den Beklagten habe es nicht bedurft* Der Beklagte habe sein Einverständnis stillschweigend durch Nichtwidersprechen erklärte. Daß der Beklagte nach seiner Darstellung vor dem 18„ Dezember 1953 von der Sprinkleranlage noch nichts gewußt habe, stehe einem stillschweigenden Einverständnis nicht entgegen5 denn das Übereinkommen der Parteien habe sich nicht auf einen bestimmten Gewährleistungsanspruch, sondern generell auf etwaige Ansprüche der Klägerin bezogen, die aus ihr bekannten Tatsachen hergeleitet werden könntenc Der Beklagte habe einen generellen Verzichtswillen der Klägerin, doho eine Anerkennung der Pach£-sache als vertragsmäßig angenommene Der Einwand der Klägerin sei auch verfehlt, der Beklag-te erhalte einen, ungerechtf ertigten Vorteil,, wenn er von seiner Verpflichtung frei v/erde, aber die gesamten Leistungen der Klägerin behalte«. Solche Folgen träten bei jeder Verwirkung von Rechten ein, eine Bereicherung des Schuldners sei nicht "ungerechtfertigtMo b) Die Revision stimmt der, übrigens in Rechtsprechung (vgl besonders HG vom 15<> Juni 1936 IV 132/36 in JW 1936, 2706) und Schrifttum durchaus herrschenden Meinung zu, daß der seine Ansprüche., die auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, verliert, der in Kenntnis des Mangels Mangel geltend zu machen, meint aber, das Berufungsgericht Wirkung rechtsirrig angenommen» Es sei nicht richtig, daß der Sachverhalt keine andere Deutung als den Verzicht auf die vereinbarte Gewähr!eistung zulasse C; Im Gegenteil könne sie auf ihre Gewährleistungsansprüche nicht verzichte» Der Beklagte als geschaf tsgews.näter Textilkaufmann müsse sich grundsätzlich bis zur positiven Klarstellung des Vorhandenseins der zugesicherten Eigenschaft der Pachtsache an die von ihm übernommene Gewährleistung,.gebunden fühlen» : Die Klägerin habe auch Beweis dafür angetreten; daß der Beklagte bereits im Januar 1952 durch ihren Geschäftsführer =. über die Notwendigkeit des Einbaus der Spr.inkleranla.ge unterrichtet worden sei* Der Beklagte habe daher diese Gewährleistungspflicht in Erwägung ziehen müssen, er habe sie auch nicht durch einen eigenmächtigen Zusatz in seinem Schreiben vom 18» Februar 1952 an das Bauverwaltuhgsamt W vielmehr nur die Erklärung, daß der Beklagte sich bewüßt gewesen sei,'daß er für seine übernommene Gewährleistung ein-' stehen müsse» Die Klägerin habe, zu demal der Beklagte ihr von diesem Schreiben vom 18» Februar 1952 keine Kenntnis gegeben habe, weder Anlaß noch Gelegenheit gehabt, dem Beklagten gegenüber den Vertrag längere Zeit fortsetzt und erfüllt, ohne den habe die Voraussetzungen eines Verzichts oder einer Ver das Verhalten der Klägerin nur dahin gedeutet werden, daß beseitigen können» Für diesen Zusatz gäbe es umfassenderer Weise als bereits geschehen tätig zu wordene Bas Stillschweigen der Klägerin während mehrerer Monate unter Fortsetzung der MietZahlungen könne daher nicht als konkludenter Verzicht auf ihre Rechte gewertet werdenc Bern Berufungsgericht'könne nicht zugegeben werden;* der Beklagte habe einen Anspruch darauf gehabt , daß die Klägerin ihn noch besonders auf ihre Absicht hingewiesen habe , die ihr noch äus dem Vertrag zustehenden Gewährleistungsansprüche zu verfolgen* Es könne keinerl Unterschiisd ma.cheh, ob die Benachrichtigung durch die Klägerin wörtlich als Beanstandung bezeichnet worden sei., oder ob sie nur in der Form einer Mitteilung erfolgt seio Bas Berufungsgericht habe auch nicht annehmen dürfen, die Wahrnehmung der für den Beklagten gegebenen Rücktritts-möglichkeit sei von der Klägerin gegen Treu und Glauben verhindert wordene Nachdem die Klägerin den Beklagten vom Eintritt des Crewährleistungstatbestandes unterrichtet habe, sei 'es Sache des Beklagten gewesen, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob die Klägerin auf ihre Rechte verzichten wollee - , Bie Revision.versteht das Berufungsurteil dahin, auch der im September 1952 erklärte Hinweis auf die Gewährleistungspflicht des Beklagten habe zur Erhaltung der Rechte der Klägerin nicht genügt, sondern diese hätte zu erkennen geben müssen, daß sie den Beklagten nicht in Anspruch nehmen wolle, und die Revision wendet sich gegen diese Auffassung o - H - Die Revision meint weiter? der Beklagte hade bei dem Umfang des Geschäfts der Klägerin im gesamten Bundesgebiet erkennen müssen., daß: die Abrechnung eines derartigen Millionenobjekts nicht innerhalb einiger Wochen habe erfolgen können* Er.habe deshalb mindestens bis zu dem folgenden Jahresabschluß damit rechnen müssenj daß.er aus seiner Gewährleistung in Anspruch genommen werden könnte* Er habe sich auch darüber klar sein müssen, daß die Klägerin bei £ einem Objekt von 125 000 EM, dessen ungefähre Höhe ihm als Kaufmann nicht gänzlich unbekannt habe sein können, ihn nicht ohne weiteres aus seiner Gewährleistungsverpflieh-tung entlassen werde* c) Biesen Einwendungen kann im Ergebnis ein Erfolg nicht versagt werden* Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin erstmals am 18o September 1952 ihren Ge-, währleistungsanspruch geltend gemacht habe* In diesem Schreiben ist ausdrücklich gesagt, die Klägerin müsse den Beklag- >•. ten für die.besonderen Aufwendungen zu dem Zweck des Einbaus ^ der Regenanlage verantwortlieh machen, die Klägerin könne : nur die genaue Höhe der.Kosten noch nicht bestimmt angeben* Es kann also nur ein Mißverständnis sein, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht sehe auch dieses Schreiben nicht als ausreichende Geltendmachung des Anspruchs- der Klägerin an'.». • ,1--: ■- > 77.7. 7-X::';;: ^777:.: 77 7,;-... 7777 _■.■ •’7 •• .77: 7 -'■ ^77-' .777: ■:7 Die Revision könnte auch damit nicht gehört werden, wenn sie meint, bei dem großen Umfang des Geschäfts der. Klägerin müsse es ihr unbenommen bleiben, ihre Ansprüche noch bis zu dem folgenden Jahresabschluß geltend zu machen und bis dahin durch regelmäßige Zahlung des Pachtzinses und sonstige Erfüllung ihrer Vertragspflichten den Eindruck '■ ; i zu t. erwecken, sie werde keine Ansprüche wegen Pehlens zugesicherter Eigenschaften des Pachtgrundstücks erheben« Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ersatzanspruch hätte schon früher geltend gemacht werden müssen, ist nicht reehtsirrigo Es fragt sich aber,, welche^ Anforderungen an eine solche Geltendmachung gestellt werden-müssen« Solange die fehlende Anlage, für deren Vorhand der Verpächter einstehen muß, noch nicht erstellt war und der Pächter keinen Überblick hatte, was sie kosten werde, muß der Hinweis auf den Mangel genügen (vgl RGZ 90, 65 L67X? 89, 384) und dieser wird regelmäßig dahin zu verstehen sein, daß sich der Pächter seinen Anspruch mindestens vorbehält, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen, daß mit diesem Hinweis etwas anderes bezweckt war« ' * Die Klägerin hat nun Beweis dafür4angetreten, daß der Vertreter des Beklagten,- Otto L^p|, aber auch der Beklagte selbst schon im Dezember 1951 und im Januar 1952 davon Kenn nis erhalten habe, daß der Einbau der Sprinkleranlage eine Auflage der Baubehörde darstelle, daß der Vertreter des Ber klagten an den Verhandlungen darüber teilgenommen habe, ob die Sprinkleranlage durch andere Vorkehrungen ersetzt wer-: den, könne,und daß; der Beklagte selbst von dem Ergebnis dieser Verhandlungen in Kenntnis gesetzt worden sei; und auch . davon, daß der Einbau der Sprinkleranlage erforderlich bleibe« Dieser Beweisantritt ist wesentlich, wobei auch der vom Beklagten im Schriftsatz vom 19« November 1953 angetretene Gegenbeweis in Betracht kommt« Es ist auch darauf hinzuweisen, daß das Schreiben des Oberstadtdirek-tors vom 11« Dezember 1951, dem die Stellungnahme des Branddirektors der Berufsfeuerwehr vom 7<? Dezember 1951 angeschlossen war, an die Firma Otto A« oHG 16 gerichtet war, dessen Inhaber von der Klägerin unter Be weisantritt als Vertreter des Beklagten bezelehnet Wird und daß in dem vom Beklagten selbst Unterzeichneten Schreiben vom 18c Februar 1952 dieser 'Vorbeseheid vom 11v Dezember 1951 ausdrücklich genannt ist 0. Das Berufungsgericht könnte daher ohne Erhebung der angetreteilen Beweise hicht zu dem Ergebnis kommen* die Klägerin habe erstmals am 18c September 1952 ihren Gewährleistungsahsprüch geltend gemachte Die Frage9 die' das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint hat, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre sich selbst von dem Vorhandensein des gewährleisteten Zustands zu unterrichten, spielt für den Fall keine Rolle mehr, daß die Beweisaufnahme ein für die Klägerin günstiges Ergebnis hat! ; . ... IIc. . . . .. \ .. .. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Anspruch der Klägerin könne auch nicht auf eine gesetzliche Er-r stattungspflicht für notwendige oder sonstige Verwendungen oder auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden« Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen, Ein das Ergebnis beeinflussender Rechtsverstoß ist.insoweit nicht zu erkenneno III a Die Gründe des Berufungsgerichts tragen somit die Entscheidung nichtc Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben ? und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden, Ptir den Palle, daß die noch" erforderliche Beweisaufnahme ein der Klägerin günstiges Ergebnis hat,„ist aber die Bedeutung des Schreibens des Beklagten an das Bauverwaltungsamt vom 18o Loder 25c] Pebruar 1952 nochmals zu prüfen und es ist ein etwa für die Behauptungen des Beklagten angebotener Beweis zu erheben, was das Berufungsgericht auf Grund seiner bisherigen Rechtsauffassung für nicht notwendig gehalten hat«, 0“ IV, ' Der Auffassung des Beklagten in der Erwiderung auf die Revisionsbegründung, die Klägerin könne die Kosten für die Beseitigung des Mangels nicht verlangen da der Beklagte nicht im Verzug mit der Beseitigung gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 538 Abs 1 BGB kann der ■.Pächter Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch ohne Verzug verlangen., wenn eine zugesicherte Eigenschaft des •Grundstücks beim Abschluß des Vertrags fehlt. Der Schaden der Klägerin besteht darin, daß sie Aufwendungen machen mußte, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. -18 - Da die Sache an das Berufungsgericht zur tick verwiesen wurde <, war diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragene Schuster Drc Oechßler Dr* Großmann Dr* Spieler Rethe