Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. spruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 101/12 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben. Gründe: 1 Der genannte Beschluss ist wegen der offenbaren Auslassung des Aus- spruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 O 251/10 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2012 -1-21 U 98/11 -