Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21, Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF V ZR 100/92 BESCHLUSS vom 21. Januar 1993 in dem Rechtsstreit Kommanditgesellschaft in Firma uflMMfc Grundstücks KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter ufllHB, NHBBl AflHBHHhallee 4B, Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Dr gegen Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion MflM, diese vertreten durch den Präsidenten Prof. Peter RMHistraße 9, Ml Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und LG München I vom 9.5.90 - 9 0 16557/89 OLG München vom 10.1.92 - 8 U 4175/90 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21, Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1992 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere wird auf folgendes hingewiesen: Wird in einem Grundstückskaufvertrag eine Schuld aus einem anderen Schuldverhältnis übernommen, so besteht keine Beurkundungspflicht nach § 313 BGB hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen. Die Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien bezieht sich auf die Übernahme (die zu beurkunden ist), nicht auf den Inhalt der übernommenen Verpflichtung (h.M., vgl. z.B. MünchKomm-BGB/Kanz-leiter, 2. Aufl., § 313 Rdn. 43am.w.N.). Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.382.396 DM. Hagen Vogt Räfle Wenzel Schneider