* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 100/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 100/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21, Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 97 ZPO
VerpflichtungHagenProfessorMünchenübernommenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 100/92
BESCHLUSS
vom 21. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
 Kommanditgesellschaft in Firma uflMMfc Grundstücks KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter ufllHB, NHBBl AflHBHHhallee 4B,
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
Dr
 gegen
Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion MflM, diese vertreten durch den Präsidenten Prof. Peter	RMHistraße	9,	Ml
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
und
LG München I
vom 9.5.90	-	9	0	16557/89
OLG München
 vom 10.1.92	-	8	U	4175/90
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21, Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle,
 Dr. Wenzel und Schneider
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere wird auf folgendes hingewiesen: Wird in einem Grundstückskaufvertrag eine Schuld aus einem anderen Schuldverhältnis übernommen, so besteht keine Beurkundungspflicht nach § 313 BGB hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen. Die Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien bezieht sich auf die Übernahme (die zu beurkunden ist), nicht auf den Inhalt der übernommenen Verpflichtung (h.M., vgl. z.B. MünchKomm-BGB/Kanz-leiter, 2. Aufl., § 313 Rdn. 43am.w.N.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.382.396 DM.
Hagen	Vogt	Räfle
 Wenzel
Schneider