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BGH · V ZR 100/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 100/85

Dezember 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11.* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war Eigentümer einer Eigentumswohnung in RflB/GflBI (Spanien) , die er für 30 000 bis 3 5 000 DM erworben hatte. Nach seinem Wortlaut diente der Vertrag als Sicherheit für die Aufwendungen, die der Beklagte durch Zahlung der Lebenshaltungskosten für den Kläger seit Oktober 1977 erbrachte. Anfang August 1979 forderte der Beklagte den Kläger schriftlich auf, mit ihm nach Spanien zu fliegen, um die notarielle Umschreibung vorzunehmen. August 1979 vor einem spanischen Notar, er wolle die Eigentumswohnung für sich und seine Ehefrau erwerben. Dezember 1979 wurden der Beklagte und seine Ehefrau als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte hat die Geschäftsunfähigkeit des Klägers und die Schadenshöhe bestritten. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger bei Abschluß des Übertragungsvertrages vom 26. Zwar sei die Eigentumswohnung darin möglicherweise nicht hinreichend genau genug bezeichnet ("Appartement AflIHHI Sta. Rfll/GMi, Spanien", ohne weitere Grundbuch- oder Katasterangaben sowie ohne nähere Objektbeschreibung), doch sei ein etwaiger Formmangel in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB infolge des Eigentumserwerbs als geheilt anzusehen. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Eigentumswohnung nur treuhänderisch oder gar nur zu dem Schein übertragen worden sei. Eine etwaige Absicht der Parteien, durch den Übertragungsvertrag die Gläubiger des Klägers zu benachteiligen, führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Weiterveräußerung der Wohnung begründe daher weder einen Schadensersatzanspruch noch eine Bereicherungsforderung des Klägers. 1. a) Fehl gehen allerdings die Verfahrensrügen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger bei Abschluß des Übertragungs- b) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht zu der Würdigung gelangt, die Parteien seien sich stillschweigend einig gewesen, ihre (schuldrechtlichen) Vertragsbeziehungen dem deutschen Recht zu unterwerfen. Auch eine Übergabe der Eigentumswohnung, die zu dem Eigentumsübergang geführt haben könnte, sei nicht festgestellt. 2. Begründet ist jedoch die Rüge zur Verneinung der Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit. Ein Rechtsgeschäft, dem die besonderen Merkmale des Wuchertatbestandes (§ 138 Abs. 2 BGB) fehlen, kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so kraß ist, daß allein daraus schon auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Geschäfts zu schließen ist (Senatsurt. Besondere Interessen und Motivationen der Parteien können zwar für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit eine Rolle spielen, für das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (und die daran anknüpfende Vermutung verwerflicher Gesinnung) kommt es aber allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Senatsurt. Bei der Prüfung des inneren Tatbestandes auf seiten des Begünstigten ist die Lebenserfahrung zu berücksichtigen, daß in der Regel außergewöhnliche Gegenleistungen nicht ohne Not (oder aufgrund eines sonstigen den Benachteiligten Schon nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht angesichts des - unterstellten - groben Mißverhältnisses von 6 : 1 zwischen Leistung und Gegenleistung prüfen müssen, ob der dadurch nahegelegte Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten allein durch die theoretischen Erwägungen über die möglichen Motive des Beklagten entkräftet ist. Außerdem hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, den Umstand würdigen müssen, daß der Kläger nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Danach hätte sich die weitere Prüfung aufdrängen müssen, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Arzt dies nach der Lebenserfahrung nicht auch erkannt oder sich der Einsicht leichtfertig verschlossen habe (Senatsurt. Danach wird der Kläger Gelegenheit haben, auch seine weiteren Bedenken gegen das Berufungsurteil, insbesondere zur Frage einer nur treuhänderischen Übertragung der Eigentumswohnung auf den Beklagten, wiederum vorzutragen.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 549 ZPO § 138 BGB
BGBSpanienRechtBerufungsgerichtKlägerEigentumswohnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 100/85	URTEIL	Verkündet	am: 12. Dezember 1986
H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klaus Oflü,	Straße®Bp,	D|
vertreten durch seine Gebrechlichkeitspflegerin Hildegard Elisabeth	Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr,
 und F.
gegen
 Dr. Jürgen 0(
Am	DLw^,
Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11.* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1985 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer einer Eigentumswohnung in RflB/GflBI (Spanien) , die er für 30 000 bis 3 5 000 DM erworben hatte. Anfang 1976 forderte die Bundesrepublik Deutschland von ihm mehr als 350 000 DM, weil er als Unternehmensberater unberechtigt Zuschüsse aus einem Förderungsprogramm des Bundesministers für Wirtschaft in Anspruch genommen hatte.
Am 16. Februar 1976 erteilte er dem Beklagten, seinem Bruder, zwei notarielle Vollmachten. In der einen bestellte er ihn zu seinem allgemeinen Bevollmächtigten und "ermächtigte" ihn, alle Angelegenheiten im Inund Ausland
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zu besorgen. In der anderen bevollmächtigte er ihn, den Grundbesitz in Spanien zu veräußern, und zwar auch an sich selbst? den Kaufpreis sollte er selbst bestimmen dürfen.
Der Kläger befand sich damals seit dem 11. Februar 1976 zur stationären Behandlung in der Klinik für psychologische Medizin am ^BH®-Hospital in
 und blieb dort bis zu dem 24. Juni 1976. Von Anfang 1977 bis Mitte 1981 wurde er von einem Nervenfacharzt ambulant behandelt.
Der Kläger lebte im Jahre 1976 von seiner Ehefrau getrennt; die Ehe wurde gegen Jahresende geschieden. Der Kläger wohnte beim Beklagten? dieser versorgte ihn und kümmerte sich um seine Angelegenheiten. Anfang 1977 mietete er für den Kläger eine Wohnung; dort lebt dieser seither.
Im September 1977 verklagte die Bundesrepublik Deutschland den Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 63 000 DM auf Rückzahlung unberechtigt in Anspruch genommener Zuschüsse. Sie erstritt am 9. November 1978 ein - rechtskräftiges - obsiegendes Urteil.
Kurz nach Einleitung jenes Rechtsstreits schlossen die Parteien am 26. Oktober 1977 in DflM^P zwei notarielle Verträge. In dem einen übertrug der Kläger dem Beklagten seine in Spanien gelegene Eigentumswohnung. Nach dem Wortlaut des Vertrages geschah dies zu dem Ausgleich für erbrachte und noch zu erbringende, näher beschriebene Unterstützungsleistungen, deren Wert mit 3 000 DM monatlich angegeben wurde? zugleich bevollmächtigte der Kläger den Beklagten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
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zur Auflassung und allen sonstigen zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen. In dem zweiten Vertrag übereignete er ihm eine Reihe von Einrichtungsgegenständen. Nach seinem Wortlaut diente der Vertrag als Sicherheit für die Aufwendungen, die der Beklagte durch Zahlung der Lebenshaltungskosten für den Kläger seit Oktober 1977 erbrachte.
Anfang August 1979 forderte der Beklagte den Kläger schriftlich auf, mit ihm nach Spanien zu fliegen, um die notarielle Umschreibung vorzunehmen. Nach einer erfolglosen Erinnerung reiste er schließlich allein und erklärte am 25. August 1979 vor einem spanischen Notar, er wolle die Eigentumswohnung für sich und seine Ehefrau erwerben.
Am 5. Dezember 1979 wurden der Beklagte und seine Ehefrau als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger, der von diesem Vorgehen noch nichts erfahren hatte, teilte dem Beklagten unter dem 29. August 1979 mit, er sei inzwischen so weit hergestellt, daß er seine Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen wolle, der Beklagte solle die während der Krankheit angefallenen Schulden zusammenstellen. Er leistete eine Anzahlung. Der Beklagte leitete den Betrag auf ein notarielles Anderkonto weiter.
Der Kläger behauptet, er sei bei Erteilung der notariellen Vollmachten am 16. Februar 1976 und bei Abschluß der beiden notariellen Verträge am 26. Oktober 1977 aufgrund einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen .
In einem Vorprozeß hat er gegen den Beklagten zunächst Klage auf Herausgabe der Eigentumswohnung erhoben
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und schließlich die Feststellung begehrt, daß die vier notariellen Verhandlungen vom 16. Februar 1976 und 26. Oktober 1977 nichtig seien. Die Klage wurde wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen.
Während jenes Rechtsstreits veräußerten der Beklagte und seine Ehefrau am 28. Oktober 1980 die Wohnung weiter.
Der Kaufvertrag wurde vor einem spanischen Notar geschlossen und weist als Kaufpreis 1,2 Millionen Peseten (etwa 30 000 DM) aus. Tatsächlich wurde ein höherer Kaufpreis vereinbart.
Er betrug nach dem Vortrag des Beklagten 60 000 DM, nach dem des Klägers 90 000 DM. Am 25. Januar 1981 wurde die Eigentumsänderung in das Grundbuch eingetragen.
Zur Wahrnehmung seiner Interessen im vorliegenden Rechtsstreit ist dem Kläger eine Gebrechlichkeitspflegerin beigeordnet worden. Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte seine, des Klägers, psychische Erkrankung ausgenutzt und ihn um die Eigentumswohnung samt Einrichtung gebracht habe.
Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 141 065 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat die Geschäftsunfähigkeit des Klägers und die Schadenshöhe bestritten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen .
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Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger bei Abschluß des Übertragungsvertrages vom 26. Oktober 1977 geschäftsunfähig gewesen sei. Der Vertrag sei auch nicht aus formellen Gründen unwirksam. Zwar sei die Eigentumswohnung darin möglicherweise nicht hinreichend genau genug bezeichnet ("Appartement AflIHHI Sta.
 Rfll/GMi, Spanien", ohne weitere Grundbuch- oder Katasterangaben sowie ohne nähere Objektbeschreibung), doch sei ein etwaiger Formmangel in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB infolge des Eigentumserwerbs als geheilt anzusehen. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Eigentumswohnung nur treuhänderisch oder gar nur zu dem Schein übertragen worden sei. Auch die Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) lasse sich nicht feststellen. Eine etwaige Absicht der Parteien, durch den Übertragungsvertrag die Gläubiger des Klägers zu benachteiligen, führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Weiterveräußerung der Wohnung begründe daher weder einen Schadensersatzanspruch noch eine Bereicherungsforderung des Klägers.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1. a) Fehl gehen allerdings die Verfahrensrügen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger bei Abschluß des Übertragungs-
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Vertrages vom 26. Oktober 1977 geschäftsunfähig gewesen sei. Der Senat hat sie geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO) .
b) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht zu der Würdigung gelangt, die Parteien seien sich stillschweigend einig gewesen, ihre (schuldrechtlichen) Vertragsbeziehungen dem deutschen Recht zu unterwerfen. Auch die Revision geht hiervon aus.
Sie bekämpft jedoch die Annahme, daß der Formmangel entsprechend § 313 Satz 2 BGB geheilt worden sei. Sie meint, das - für die Frage des Eigentumsübergangs maßgebliche -spanische Recht stelle auf die Übergabe des Grundstücks ab, die bei Errichtung einer "Escritura" fingiert werde.
Eine Escritura sei aber weder vorgetragen noch festgestellt. Der Beklagte könne sie nur aufgrund der nichtigen Vollmachten vom 16. Dezember 1976 im Namen des Klägers - und damit unwirksam - vorgenommen haben. Auch eine Übergabe der Eigentumswohnung, die zu dem Eigentumsübergang geführt haben könnte, sei nicht festgestellt.
Die Rüge ist unbegründet. Sie bemängelt die falsche Anwendung des spanischen Rechts. Die Revision kann aber nur auf die Verletzung deutschen Rechts gestützt werden (§ 549 Abs. 1 ZPO).
2.	Begründet ist jedoch die Rüge zur Verneinung der Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit.
Das Berufungsgericht unterstellt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen im Verhältnis 6 : 1 (120 000 DM : 20 000 DM).
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Es vermißt aber die besonderen Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB oder "sonstige Umstände", welche die Bejahung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
Es sieht als unwiderlegt das Vorbringen des Beklagten an, der Kläger habe ihm die Eigentumswohnung von sich aus zu dem Ausgleich der Unterstützungsleistungen angeboten: Möglicherweise habe der Kläger die Wohnung ohne Rücksicht auf das wirtschaftliche Wertverhältnis dem Beklagten aus freien Stücken angeboten, weil er geglaubt habe, sie nur so vor dem Zugriff seiner Gläubigerin retten zu können, und weil er auf die weitere Unterstützung durch den Beklagten Wert gelegt habe.
Diese Beurteilung ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Ein Rechtsgeschäft, dem die besonderen Merkmale des Wuchertatbestandes (§ 138 Abs. 2 BGB) fehlen, kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so kraß ist, daß allein daraus schon auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Geschäfts zu schließen ist (Senatsurt. v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404 f m.w.N.). Besondere Interessen und Motivationen der Parteien können zwar für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit eine Rolle spielen, für das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (und die daran anknüpfende Vermutung verwerflicher Gesinnung) kommt es aber allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Senatsurt. v. 30. März 1984, V ZR 61/83, WM 1984, 874).
Bei der Prüfung des inneren Tatbestandes auf seiten des Begünstigten ist die Lebenserfahrung zu berücksichtigen, daß in der Regel außergewöhnliche Gegenleistungen nicht ohne Not (oder aufgrund eines sonstigen den Benachteiligten
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hemmenden Umstandes) zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (Senatsurt. v. 18. Januar 1985, V ZR 123/85, WM 1985, 948, 949). Schon nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht angesichts des - unterstellten - groben Mißverhältnisses von 6 : 1 zwischen Leistung und Gegenleistung prüfen müssen, ob der dadurch nahegelegte Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten allein durch die theoretischen Erwägungen über die möglichen Motive des Beklagten entkräftet ist.
Daß das Vertragsangebot vom Kläger ausgegangen ist, nähme dem Rechtsgeschäft nicht seinen sittenwidrigen Charakter (Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007).
Außerdem hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, den Umstand würdigen müssen, daß der Kläger nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rudolph (S. 27, GA 269) im Rahmen seines depressiven Erlebens und bedingt durch die Krankheitssymptome (schweres depressives Syndrom) zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig, wohl aber "willenschwach" und "eher fremdbestimmbar" gewesen ist. Danach hätte sich die weitere Prüfung aufdrängen müssen, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Arzt dies nach der Lebenserfahrung nicht auch erkannt oder sich der Einsicht leichtfertig verschlossen habe (Senatsurt. v. 24. Mai 1985, aaO) .
3.	Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da weitere tatrichterliche Feststellungen und Würdigungen erforderlich sind, ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
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weisen. Danach wird der Kläger Gelegenheit haben, auch seine weiteren Bedenken gegen das Berufungsurteil, insbesondere zur Frage einer nur treuhänderischen Übertragung der Eigentumswohnung auf den Beklagten, wiederum vorzutragen.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 RiBGH Linden kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Thumm	Räfle
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