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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Auf die-Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 9. Der Veräußerer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und die Rückauflassung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn die Käufer für vier aufeinanderfolgende Fälligkeitszeitpunkte mit den Rentenzahlungen ganz oder teilweise in Rückstand geraten. Wird von dem Rücktritts- und Rückübertragungsrecht Gebrauch gemacht, hat der Jetzige Veräußerer gegen Rückübertragung des lastenfreien Grundbesitzes lediglich 50 % derjenigen Beträge zu erstatten, die die Käufer im Laufe der Zeit an ihn gezahlt haben.n Der Vater des Klägers hat gegen beide Brüder W|BHi Klage erhoben mit dem Antrag, sie zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß er als Eigentümer des Grundbesitzes Der Vater des Klägers hat AnschluBberufung erhoben mit dem Antrag, die Berufung des Beklagten zu 2 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt werde, seinen Miteigentumsanteil an ihn, den Kläger, aufzulassen Zug um Zug gegen Zahlung von 30 137,50 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung das ange-fochtene Urteil teilweise, soweit der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, dahingehend abgeändert, daß der Beklagte zu 2 verurteilt werde, seinen Miteigentumsanteil an den Kläger aufzulassen Zug um Zug gegen Zahlung von 30 330 EM an den Beklagten. - antragsgemäß - nicht zur (Rück-) Auflassung (§ 346 Satz 1 BGB) Je ihres Miteigentumsanteiles an dem verkauften Grundstück (vgl, § 747 Satz 1 BGB), sondern gemeinschaftlich zur Rückübereignung des Grundstücks (§ 747 Satz 2 BGB) verurteilt, wie sich aus der Wortwahl im Tenor und den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ergibt, Die auf Rückauflassung gemeinschaftlichen Eigentums (§ 747 Satz 2 BGB) - nicht etwa ihrer Miteigentumsanteile (§ 747 Satz 1 BGB) - Verklagten und auch so Verurteilten aber sind als Gerneinschafter notwendige Streitgenossen "aus einem sonstigen Grunde” im Sinne des § 62 ZPO (vgl. Die Veräußerung, hier die begehrte Rückauflassung, des gemeinsamen Eigentums ist eine Verfügung, die nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich treffen können, und nicht nur die inhaltlich davon verschiedene Verfügung Jedes Miteigentümers über Jeweils seinen Anteil an dem ganzen Recht (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Da zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft (§62 ZPO) besteht, hat der Beklagte zu 2 mit seiner Berufung den Rechtsstreit insgesamt in die nächste Instanz gebracht (Urteil des Senats vom 26. Der Beklagte zu 1 mußte zu dem Berufungsverfahren zugezogen (§62 Abs. 2 ZPO) und über das nur von dem einen Streitgenossen hinsichtlich seiner Verurteilung angefochtene Urteil mußte in vollem Umfange und durfte nur einheitlich entschieden werden (vgl. Der Fehler ist aber schon deshalb von Amts wegen zu beachten (Senat aaO und die dortigen Nachweise, insbesondere BVerwGE 3t 208, 211; offengelassen BGHZ 63 aaO), weil das Berufungsgericht irrig nur zu dem Teil über das durch die Berufung ihm in vollem Umfange zur Entscheidung anheimgefallene Urteil erster Instanz erkannt hat. 4. Danach kann auch die Verurteilung nur des einen Streitgenossen auf die nur gegen ihn gerichtete Anschlußberufung nicht bestehen bleiben, auf die das Berufungs- Zwar haben die Beklagten wiederholt über Monate keine Zahlungen geleistet; der Kläger hat dies jedoch nicht unbeanstandet hingenommen und dadurch den Eindruck erweckt, er sei mit dieser Zahlungsweise durch die Beklagten einverstanden (so z.B. die Fälle RG DR 1944, 774 Nr. 15; RG JW 32, 1041; vgl. sie könnten auch in Zukunft gegen den Willen des Klägers vertragsuntreu handeln, ohne daß der Kläger deshalb weitere vertraglich ausbedungene Rechte geltend machen würde, als, wie bisher, die verspäteten Zahlungen anzu demahnen und einzutreiben* b) Die Anschlußberufung des Klägers kann nicht dazu führen, das Urteil des Landgerichts zu dem Nachteil des Klägers zu verschlechtern; der Kläger hatte nach der Verurteilung des Landgerichts Zug um Zug gegen Rückauflassung 57 950 DM an beide Beklagten zu zahlen; nach der Abänderung durch das Oberlandesgericht auf seine Anschlußberufung hätte er an den Beklagten zu 2 bei Auflassung von dessen Miteigenturnsanteil diesem (weitere) 30 950 DM zu zahlen gehabt.

Zitierte Normen: § 346 BGB § 62 ZPO
VaterBerufungZahlungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y 2R 100/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 21. Dezember 1964 Hirth, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der GeschiftssteUe
1 • ».«
2. Rudolf Vt
 Straße
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rolf HS,
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 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr«
Dr.
und
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Auf die-Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 1983 mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 6. August 1968 verkaufte der Vater des Klägers sein Hausgrundstück BflHB-straBe in KflBHB an die Brüder Franz Karl (Beklagter zu 1) und Rudolf (Beklagter zu 2 und Revisionskläger)
zu je 1/2 Anteil gegen Zahlung eines Betrages von 3 000 DN und einer monatlichen Rente. Die Rente war ab September 1976 an den Verkäufer jeweils am Monatsersten
 zu zahlen, und zwar während der ersten acht Jahre monatlich 850 DM und danach bis zu dem Tode des Verkäufers 425 DM monatlich. Im Vertrag heißt es weiter u.a.:
"III. ...
7. Der Veräußerer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und die Rückauflassung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn die Käufer für vier aufeinanderfolgende Fälligkeitszeitpunkte mit den Rentenzahlungen ganz oder teilweise in Rückstand geraten. Dieses Rücktrittsrecht kann von dem Veräußerer nur persönlich ausgeübt werden. Wird von dem Rücktritts- und Rückübertragungsrecht Gebrauch gemacht, hat der Jetzige Veräußerer gegen Rückübertragung des lastenfreien Grundbesitzes lediglich 50 % derjenigen Beträge zu erstatten, die die Käufer im Laufe der Zeit an ihn gezahlt haben.n
Die Brüder WflBU wurden als Miteigentümer des Grundstücks zu Je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Sie zahlten den Betrag von 5 000 DM. Mit den Rentenzahlungen kamen sie wiederholt in Rückstand; so leisteten sie mehrmals Zahlungen Jeweils nur nach Aufforderungen des Vaters des Klägers in größeren Beträgen; am 20. August 1980 zahlten sie einen bis dahin erneut aufgelaufenen Rückstand von 2 975 DM an den Vater des Klägers. Weitere Zahlungen blieben aus.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1981, in welchem als Absender der Name des Vaters des Klägers angegeben ist, wurde wegen eines Rückstandes von mehr als vier Monatsraten der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Der Vater des Klägers hat gegen beide Brüder W|BHi Klage erhoben mit dem Antrag, sie zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß er als Eigentümer des Grundbesitzes
 
BflHBtatraßeflP in KSHMi im Grundbuch eingetragen werde, Zug um Zug gegen Zahlung von 57 950 EM, der Hälfte der an ihn geleisteten Kaufpreiszahlungen in Höhe von 115 900 EM. Die Beklagten haben eingewandt, sie hätten aufgrund des jahrelangen Stillhaltens des Verkäufers darauf vertrauen dürfen, er sei mit ihrer Zahlungsweise einverstanden und werde daraus kein RUcktrittsrecht (mehr) herleiten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Der Beklagte zu 2 (Rudolf VflM) hat Berufung eingelegt, mit der er Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage erstrebt hat.
Der Vater des Klägers hat AnschluBberufung erhoben mit dem Antrag, die Berufung des Beklagten zu 2 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt werde, seinen Miteigentumsanteil an ihn, den Kläger, aufzulassen Zug um Zug gegen Zahlung von 30 137,50 DM.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung das ange-fochtene Urteil teilweise, soweit der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, dahingehend abgeändert, daß der Beklagte zu 2 verurteilt werde, seinen Miteigentumsanteil an den Kläger aufzulassen Zug um Zug gegen Zahlung von 30 330 EM an den Beklagten. Im übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 hat Revision eingelegt mit der er weiterhin Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage erstrebt. Der Vater des Klägers ist im Verlaufe des Revisions-
 
rechtszuges verstorben und von seinem Sohn beerbt worden, der das Verfahren aufgenommen hat und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Falsch ist schon der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, Das Landgericht hat die Beklagten
- antragsgemäß - nicht zur (Rück-) Auflassung (§ 346 Satz 1 BGB) Je ihres Miteigentumsanteiles an dem verkauften Grundstück (vgl, § 747 Satz 1 BGB), sondern gemeinschaftlich zur Rückübereignung des Grundstücks (§ 747 Satz 2 BGB) verurteilt, wie sich aus der Wortwahl im Tenor und den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ergibt,
2.	Die auf Rückauflassung gemeinschaftlichen Eigentums (§ 747 Satz 2 BGB) - nicht etwa ihrer Miteigentumsanteile (§ 747 Satz 1 BGB) - Verklagten und auch so Verurteilten aber sind als Gerneinschafter notwendige Streitgenossen "aus einem sonstigen Grunde” im Sinne des § 62 ZPO (vgl. Senat Urteil vom 8, Juni 1962, V ZR 171/61, NJW 1962, 1722, 1723; MUnchKomm/K. Schmidt § 747 Rdn. 30; Baumbach/ Lauterbach, ZPO 43. Aufl. § 62 Anm. 3 B c; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 30 III 1 b S. 276; a.A. Zoller, ZPO 14. Aufl. § 62 Rdn. 18). Die Veräußerung, hier die begehrte Rückauflassung, des gemeinsamen Eigentums ist eine Verfügung, die nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich treffen können, und nicht nur die inhaltlich davon verschiedene Verfügung Jedes Miteigentümers über Jeweils seinen Anteil
 an dem ganzen Recht (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts,
12. Aufl. § 61 I Fn. 1 S. 416; Staudinger/Huber, BGB 12. Aufl.
 
§ 747 Rdn. 65 b; vgl. auch BGH Urteil vom 22. Mai 1962,
I ZR 20/60, LM § 6 LitUrHG Nr. 2; a.A. wohl MUnchKomm/
K. Schmidt aaO Rdn. 20: "koordinierte Verfügung aller Teilhaber über ihre Bruchteile").
3.	Irrig ist daher die Ansicht des Berufungsgerichts, es könne dahinstehen, ob die Beteiligten notwendige Streitgenossen seien, weil der Beklagte zu 1 durch Nichteinlegen eines Rechtsmittels zu erkennen gegeben habe, daß er sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen wolle. Da zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft (§62 ZPO) besteht, hat der Beklagte zu 2 mit seiner Berufung den Rechtsstreit insgesamt in die nächste Instanz gebracht (Urteil des Senats vom 26. Oktober 1984, V ZR 67/83, zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 mußte zu dem Berufungsverfahren zugezogen (§62 Abs. 2 ZPO) und über das nur von dem einen Streitgenossen hinsichtlich seiner Verurteilung angefochtene Urteil mußte in vollem Umfange und durfte nur einheitlich entschieden werden (vgl. BGHZ 63t 51t 53). Das hat das Berufungsgericht weder bei seinem Verfahren noch bei der Entscheidung über die Berufung beachtet. Die Revision hat dies zwar nicht gerügt. Der Fehler ist aber schon deshalb von Amts wegen zu beachten (Senat aaO und die dortigen Nachweise, insbesondere BVerwGE 3t 208, 211; offengelassen BGHZ 63 aaO), weil das Berufungsgericht irrig nur zu dem Teil über das durch die Berufung ihm in vollem Umfange zur Entscheidung anheimgefallene Urteil erster Instanz erkannt hat.
4.	Danach kann auch die Verurteilung nur des einen Streitgenossen auf die nur gegen ihn gerichtete Anschlußberufung nicht bestehen bleiben, auf die das Berufungs-
 
gericht das Urteil erster Instanz teilweise, nämlich soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, abgeändert hat.
Das Berufungsurteil ist daher samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben (§ 564 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es auf die Rügen der Revision betreffend die Zulässigkeit der Ausübung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts ohne vorherige Abmahnung noch ankäme.
5.	Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten angesichts der Mahnungen des Vaters des Klägers und seiner Androhung, einen Anwalt einzuschalten, nicht darauf vertrauen dürfen, der Vater des Klägers werde auch erneute Zahlungsrückstände hinnehmen und insbesondere erst nach vorheriger Abmahnung von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, sind angesichts der Umstände des vorliegenden Falles aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar haben die Beklagten wiederholt über Monate keine Zahlungen geleistet; der Kläger hat dies jedoch nicht unbeanstandet hingenommen und dadurch den Eindruck erweckt, er sei mit dieser Zahlungsweise durch die Beklagten einverstanden (so z.B. die Fälle RG DR 1944, 774 Nr. 15; RG JW 32, 1041; vgl. auch BGH NJW 1978, 947)* Der Kläger hat vielmehr unstreitig bei Zahlungsverzug die Beklagten immer wieder abgemahnt und teils sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Beklagten konnten danach nicht davon ausgehen,
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sie könnten auch in Zukunft gegen den Willen des Klägers vertragsuntreu handeln, ohne daß der Kläger deshalb weitere vertraglich ausbedungene Rechte geltend machen würde, als, wie bisher, die verspäteten Zahlungen anzu demahnen und einzutreiben*
b) Die Anschlußberufung des Klägers kann nicht dazu führen, das Urteil des Landgerichts zu dem Nachteil des Klägers zu verschlechtern; der Kläger hatte nach der Verurteilung des Landgerichts Zug um Zug gegen Rückauflassung 57 950 DM an beide Beklagten zu zahlen; nach der Abänderung durch das Oberlandesgericht auf seine Anschlußberufung hätte er an den Beklagten zu 2 bei Auflassung von dessen Miteigenturnsanteil diesem (weitere) 30 950 DM zu zahlen gehabt.
Dr* Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 Vogt	Lambert-Lang