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BGH · V ZK 100/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 100/58

Das Eigentum an diesem künstlich angelegten Schiffahrtskanal ist auf Grund eines Vertrags zwischen der Beklagten und dem Deutschen Reich vom ko März 19^0 auf dieses übergegangen. Die Parteien sind sich zwar einig, daß das Recht zur Fischerei im neuen Ruhrlauf mit dem Eigentum an diesem Gewässer auf das Reich übergegangen war und nunmehr dem Bund zusteht; sie streiten jedoch darüber, wem dieses Recht am alten Ruhrlauf zwischen Flußkilometer 3?321 bis 11,zusteht. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Beklagte mit der Ableitung des Ruhrwassers in den neuerstellten Ruhrkanal an diesem Gewässer das Fischereirecht erworben hat (§ 10 Abs. 2 PrFischG vom 11. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, durch den Übergang des ursprünglich am Gewässer des Altarms bestehenden Fischereirechts auf das Gewässer im Kanal sei das früher am Altarm bestehende Recht erloschen; gleichzeitig sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG ein neues Fischereirecht an dem im Altarm verbliebenen Gewässer entstanden, das die Beklagte als Herstellerin der Ableitung erworben habe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG). Aus der unbestrittenen Tatsache, daß ein Antrag auf Eintragung dieses Rechts in das Wasserbuch nicht erfolgt ist, schließt die Klägerin, daß das neu entstandene Fischereirecht am Altlauf mit Ablauf der Antragsfrist, also im Jahre 1937 erloschen sei und seit diesem Zeitpunkt dem Reich als Eigentümer des Flußlaufs und nunmehr ihr zustehe. Es gehe nicht an, sie (die Beklagte) während der Zehnoahresfrist, in der der Antrag auf erneute Eintragung ohne weiteres möglich gewesen und auch gestellt worden wäre, im Glauben zu lassen, die Eintragung im Wasserbuch sei nach wie vor richtig, nach Ablauf der Ausschlußfrist aber das Fischereirecht streitig ^ zu machen. Die Klägerin verlangt die Feststellung, daß ihr das Recht zur % Fischerei an einem bestimmten Gewässer, also ein Privatrecht, sustehe, und sie macht geltend, die Beklagte habe dieses Privatrecht zu Unrecht ausgeübt und: sei ihr daher rechenschaftspflichtig. allenfalls - was hier jedoch dahingestellt bleiben kann - noch um die Frage, wer als Hersteller zu gelten hat (§ 10 Abs. 2 Satz 2), wenn diese jemals nicht klar sein sollte- § 10 Abs.** PrFischG betrifft jedoch Inhalt und Umfang der Fischerei in dem alten Gewässer so wenig als ein Streit { Die Klage ist, soweit die Klägerin das Fischereirecht im Bereich der Flußkilometer 3*32 bis 6,0 und km 9»5 bis 11,h beansprucht, ungeachtet der aufgeworfenen Hechtsfrage, schon deshalb unbegründet, weil dieser Teil des Buhrlaufs von der Ableitung durch den bei Flußkilometer 6,0 beginnenden und bei 9,5 endenden Schiffahrtskanal gar nicht betroffen ist. 3c Das Berufungsgericht fuhrt aus, daß sich nach dieser Vorschrift mit der Ableitung des Ruhrwassers in den Kanaldurchstich das Recht der Beklagten zur Fischerei im alten Gewässer in ein solches Recht im neuen Wasserlauf verwandelt habe und ihr - als Hersteilerin der Ableitung - gleichzeitig das Recht zur Fischerei im Altarm zugefallen sei. Dadurch habe sich aber substantiell nichts geändert, da ihr dieses Recht ohnehin als selbständiges Recht schon zugestanden habe; sie habe das behalten, was sie schon besessen habe und für sie auch schon im Wasserbuch eingetragen gewesen sei. Ss habe somit, anders als im Regelfall, in dem der Fischereiberechtigte des alten und der Hersteller des neuen Gewässers verschiedene Personen seien, nicht erst der Vornahme einer Eintragung im Wasserbuch gemäß § 10 Abs. 1 PrFischG (richtig: § 11 Abs.1) bedurft, um zu dokumentieren, daß die Fischerei im alten Gewässer nicht dessen Eigentümer, dem Deutschen Reich, sondern einem anderen, nämlich der Beklagten zugestanden habe. Unter diesen Umständen komme § 11 Abs. 2 Nr. 3 PrFischG nicht zu dem Zuge; das Recht der Beklagten zur Fischerei im Altarmgewässer sei daher nicht erloschen. Die Klägerin fasse in der Berufung auch zu Unrecht § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG dahin auf, daß die Fischerei in dem alten Gewässer dem Eigentümer des abgeleiteten Wasserlaufs oder gar dem jeweiligen Eigentümer dieses Gewässers zustehe, etwa in dem Sinn, daß es als Bestandteil des neuen Wasserlaufs gälte und damit bei dessen Veräußerung ohne weiteres dem Erwerber zufiele. § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG bestimme vielmehr, daß die Fischerei im alten Gewässer dem Hersteller der Ableitung, der nicht unbedingt deren Eigentümer zu sein brauche, zustehe. Die Revision beharrt dagegen darauf, daß die Beklagte im Altario ein neues Fischereirecht erworben habe, das mit dem auf den Durchstich übergegangenen Recht nicht identisch sei. Die Unterlassung eines Antrags auf Eintragung dieses neuen Rechts habe gemäß § 11 Abs.-1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 PrFischG zur Folge, daß dieses Hecht im Jahre.1937 erloschen sei. Grundsätzlich folgen selbständige Fischereirechte, die nach § 8 PrFischG aufrechterhalten .sind, soweit, sie am 30- April 191^ bestanden haben, als von sonstigen Rechtsverhältnissen (Eigentum, Anliegereigenschaft)funabhängig den Veränderungen des Wasserlaufs und erstrecken sich auch auf neu sich bildende Arme. Das Berufungsgericht hat daher auch folgerichtig und zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte ihr Hecht nicht erneut im Wasserbuch eintragen zu lassen brauchte, um zu dokumentieren, daß dieses ihr Recht als selbständiges Fischereirecht weiterbestanden hat und weiter besteht. Weiter hält die Revision unter Verweisung auf die amtliche Begründung zu dem preußischen Fischereigesetz daran fest, mit der in § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG getroffeneil Regelung normiere das Gesetz "die einheitliche Inhaber Schaft" zwischen Eigentum am Durchstich und Fischereirecht am Altarm.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 97 ZPO
RechtPrFischGWasserlaufFischereirechtGewässerAltarmAbleitungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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 PrFisehereiG v. XI. Mai 1916, GS 55, § 10 Abs. 2,
§ 11 Abs. 2 Nr. 3
Stehen diem Hersteller einer Ableitung, die mehr els die Hälfte des Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstand aufzunehmen bestimmt ist, am Altarm Fischereirechte zu, die schon vor dem 30* April 191** bestanden haben« so erlöschen diese Fischereirechte nicht dadurch am Altarm, dad sie auch den neuen Wasserlauf ergreifen (,:übergehen,,>5 sie verbleiben vielmehr dem Hersteller der Ableitung. Sie bedürfen daher keiner erneuten Eintragung im Wasserbuch.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 1959 - V ZK 100/58 - OLG Düsseldorf
V ZR^ 1,00/58
Verkündet am 28. Oktober 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland« vertreten durch die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion	0
Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Stadtgemeinde	vertreten	durch	den	Rat	der
 Stadt,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisiansbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktdber 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
*
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2?. März 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte Stadtgemeinde ist im Wasserbuch für die *
Ruhr als in diesem Flußlauf zwischen Flußkilometer 3?321 und
11,1* zur Fischerei Berechtigte eingetragen. Der Wasserlauf
 der Ruhr ist dort auf Grund des Gesetzes über den Staatsver-
♦
trag vom 29» Juli 1921 auf das Reich über gegangen. Im Jahre 1927 hat die Beklagte zur Durchführung der Ruhrwasserstraße zwischen km 6,0 und km 9*5» wo die Ruhr einen halbkreisförmigen Bogen nach Norden macht, einen Durchstich angelegt und die Ruhr zu mehr als zur Hälfte ihres Wassers durch diese Ableitung geführt. Das Eigentum an diesem künstlich angelegten Schiffahrtskanal ist auf Grund eines Vertrags zwischen der Beklagten und dem Deutschen Reich vom ko März 19^0 auf dieses übergegangen. Ober die Fischereiberechtigung am alten Ruhrlauf und am neu angelegten Kanal sind dabei keine Vereinbarungen getroffen worden. Die Parteien sind sich zwar einig, daß das Recht zur Fischerei im neuen Ruhrlauf mit dem Eigentum an diesem Gewässer auf das Reich übergegangen war und nunmehr dem Bund zusteht; sie streiten jedoch darüber, wem dieses Recht am alten Ruhrlauf zwischen Flußkilometer 3?321 bis 11,zusteht.	*
Beide Parteien gehen davon aus, daß die Beklagte mit der Ableitung des Ruhrwassers in den neuerstellten Ruhrkanal an diesem Gewässer das Fischereirecht erworben hat (§ 10 Abs. 2 PrFischG vom 11. Mai 1916, GS 55), und zwar als Eigentümerin des Wasserlaufs kein selbständiges Fischereirecht (§§ 7, 2*+ PrFischG). Die Klägerin vertritt den Standpunkt, durch den Übergang des ursprünglich am Gewässer des Altarms bestehenden Fischereirechts auf das Gewässer im Kanal sei das früher am Altarm bestehende Recht erloschen; gleichzeitig sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG ein neues Fischereirecht an dem im Altarm verbliebenen Gewässer entstanden, das die Beklagte als Herstellerin der Ableitung erworben habe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG). Zur Erhaltung dieses neuentstandenen Fischereirechts
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hätte die Beklagte jedoch binnen 10 Jahren seit seiner Entstehung die Eintragung in das Wasserbuch beantragen müssen (§11 Abs, 2 Nr. 3 PrFischG). Aus der unbestrittenen Tatsache, daß ein Antrag auf Eintragung dieses Rechts in das Wasserbuch nicht erfolgt ist, schließt die Klägerin, daß das neu entstandene Fischereirecht am Altlauf mit Ablauf der Antragsfrist, also im Jahre 1937 erloschen sei und seit diesem Zeitpunkt dem Reich als Eigentümer des Flußlaufs und nunmehr ihr zustehe.
Sie hat beantragt,	♦J i
1.	festzustellen, daß sie an dem Altarm der Ruhr
 zwischen km 3? 32 und km 11,** die Fischereiberechtigte gemäß den §§ 7, 9? 10 und 11 des PrFischG	^
sei;
2,	die Beklagte zu verurteilen, über ihre Einnahmen aus den von ihr in der verflossenen Zeit ausgegebenen Erlaubnisscheinen Rechnung zu legen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage äbzuweisen.
Sie macht im Hinblick auf § 10 Abs. k PrFischG die Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend. In der Sache vertritt sie den Standpunkt, ein Wechsel des Fischereiberechtigten im k ^ i Sinne des § 10 Abs. 2 PrFischG trete nur ein., wenn der Hersteller der Ableitung und der Fischereiberechtigte am alten Wasserlauf - wie es der Regel entspreche - nicht personengleich sei; seien dagegen beide identisch, wie im vorliegenden Fall, darin ändere sich an dem Fischereirecht im alten Gewässer nichts, der Hersteller der Ableitung erlange eben zusätzlich zu seinem alten Recht das Fischereirecht an dem ihn gehörigen neuen WasserJ lauf. Wenn die Rechtsauffassung der Klägerin aber richtig wäre, verstieße die Geltendmachung ihres Anspruchs .gegen Treu und Glauben. Von dem nunmehr von der Klägerin eingenommenen Rechts-
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Standpunkt aus, hätte das Reich als RechtsVorgängerin der ‘	Klägerin	in dem Zeitraum, in dem nach dieser Rechtsauffas-
sung die noch im Wasserhuch bestehende Eintragung unrichtig gevesen sei (1927 bis 1937)? zur Löschung des nunmehr bestrittenen Fischereirechts auffordern müssen. Es gehe nicht an, sie (die Beklagte) während der Zehnoahresfrist, in der der Antrag auf erneute Eintragung ohne weiteres möglich gewesen und auch gestellt worden wäre, im Glauben zu lassen, die Eintragung im Wasserbuch sei nach wie vor richtig, nach Ablauf der Ausschlußfrist aber das Fischereirecht streitig ^	zu machen.
Die Klage wurde in beiden Vorinstenzen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ehtschel&ungsgründe s
I.-
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zulässigkeit ^	des Rechtswegs bejaht, da es sich bei dem Streit der Parteien
“	um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit handelt (§ 13
 GVG), für die weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch eines Verwaltungsgerichts bestimmt ist. Entscheidend bei dieser Prüfung ist die rechtliche Natur des Klagbegehrens.
Die Klägerin verlangt die Feststellung, daß ihr das Recht zur %	Fischerei	an einem bestimmten Gewässer, also ein Privatrecht,
 sustehe, und sie macht geltend, die Beklagte habe dieses Privatrecht zu Unrecht ausgeübt und: sei ihr daher rechenschaftspflichtig. Zu Unrecht hält die Beklagte § 10 Abs. k P'pFlbchG auf diese RechtsStreitigkeit anwendbar, wonach bei Streitigkeiten der Bezirksausschuß beschließt, soweit darüber nicht schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren entschie-
 
den worden ist. Es handelt sich in dieser Bestimmung um die Streitigkeiten, die hei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmung entstehen, also um Streitigkeiten wegen der Fischereirechte am neuen Wasserlauf (§10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3)> um Ersatzansprüche bei Verminderung des Werts eines am neuen Wasserlauf entstandenen Fischereirechts (§ 10 Abs. 2 Satz 3)? allenfalls - was hier jedoch dahingestellt bleiben kann - noch um die Frage, wer als Hersteller zu gelten hat (§ 10 Abs. 2 Satz 2), wenn diese jemals nicht klar sein sollte- § 10 Abs. ** PrFischG betrifft jedoch Inhalt und Umfang der Fischerei in dem alten Gewässer so wenig als ein Streit	{
über das Erlöschen eines solchen selbständigen Hechts mangels Eintragung im Wasserbuch.
II.
1. Die Klage ist, soweit die Klägerin das Fischereirecht im Bereich der Flußkilometer 3*32 bis 6,0 und km 9»5 bis 11,h beansprucht, ungeachtet der aufgeworfenen Hechtsfrage, schon deshalb unbegründet, weil dieser Teil des Buhrlaufs von der Ableitung durch den bei Flußkilometer 6,0 beginnenden und bei 9,5 endenden Schiffahrtskanal gar nicht betroffen ist. Darüber war sich die Klägerin auch im klaren, wie ihr Antrag vom 31« 0k^ tober 1953 an den Bezirksausschuß ergibt.	*
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß der Ruhrkanal zwischen Fluß-kiloraeter 6,0 und 9? 5 eine Ableitung des Wasser lauf s der Ruhr im Sinne des § 10 Abs. 2 PrFischG darstellt, da der Wasserlauf bei Flußkilometer 9»5 infolge des künstlich erstellten Kanals sein altes Bett teilweise verläßt und erst bei km 6,0 wieder in das alte Flußbett einmündet.' Diese Frage hat mit der Begriffsbestimmung des natürlichen Wasserlaufs im Wassergesetz (§ 1 Abs. 1 und ^ PrWassG) nichts zu tim. Es ist daher mit dem
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Berufungsgericht § 10 Abs. 2 PrFischG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
3c Das Berufungsgericht fuhrt aus, daß sich nach dieser Vorschrift mit der Ableitung des Ruhrwassers in den Kanaldurchstich das Recht der Beklagten zur Fischerei im alten Gewässer in ein solches Recht im neuen Wasserlauf verwandelt habe und ihr - als Hersteilerin der Ableitung - gleichzeitig das Recht zur Fischerei im Altarm zugefallen sei. Dadurch habe sich aber substantiell nichts geändert, da ihr dieses Recht ohnehin als selbständiges Recht schon zugestanden habe; sie habe das behalten, was sie schon besessen habe und für sie auch schon im Wasserbuch eingetragen gewesen sei. Ss habe somit, anders als im Regelfall, in dem der Fischereiberechtigte des alten und der Hersteller des neuen Gewässers verschiedene Personen seien, nicht erst der Vornahme einer Eintragung im Wasserbuch gemäß § 10 Abs. 1 PrFischG (richtig: § 11 Abs. 1) bedurft, um zu dokumentieren, daß die Fischerei im alten Gewässer nicht dessen Eigentümer, dem Deutschen Reich, sondern einem anderen, nämlich der Beklagten zugestanden habe. Unter diesen Umständen komme § 11 Abs. 2 Nr. 3 PrFischG nicht zu dem Zuge; das Recht der Beklagten zur Fischerei im Altarmgewässer sei daher nicht erloschen. Die Klägerin fasse in der Berufung auch zu Unrecht § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG dahin auf, daß die Fischerei in dem alten Gewässer dem Eigentümer des abgeleiteten Wasserlaufs oder gar dem jeweiligen Eigentümer dieses Gewässers zustehe, etwa in dem Sinn, daß es als Bestandteil des neuen Wasserlaufs gälte und damit bei dessen Veräußerung ohne weiteres dem Erwerber zufiele. § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG bestimme vielmehr, daß die Fischerei im alten Gewässer dem Hersteller der Ableitung, der nicht unbedingt deren Eigentümer zu sein brauche, zustehe. Hätte die Klägerin dieses Recht erwerben wollen, so hätte sie sich dies durch besondere Vereinbarung übertragen lassen müssen. Dies sei nicht geschehen.
 
Die Revision beharrt dagegen darauf, daß die Beklagte im Altario ein neues Fischereirecht erworben habe, das mit dem auf den Durchstich übergegangenen Recht nicht identisch sei. Die Beklagte sei als Inhaberin dieses Ubergegangenen Rechts im Wasserbuch eingetragen gewesen, dagegen niemals als Inhaberin des am Altarm neu entstandenen Rechts. Die Unterlassung eines Antrags auf Eintragung dieses neuen Rechts habe gemäß § 11 Abs. -1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 PrFischG zur Folge, daß dieses Hecht im Jahre.1937 erloschen sei.
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet; sie t » i verkennt die Bedeutung des § 1C Abs. 2 Satz 1 und 2 und bleibt bei der Auslegung dieser Bestimmungen am Buchstaben haften. Grundsätzlich folgen selbständige Fischereirechte, die nach § 8 PrFischG aufrechterhalten .sind, soweit, sie am 30- April 191^ bestanden haben, als von sonstigen Rechtsverhältnissen (Eigentum, Anliegereigenschaft)funabhängig den Veränderungen des Wasserlaufs und erstrecken sich auch auf neu sich bildende Arme. Diese grundsätzliche Regelung gilt für alle Wasserläufe, ausgenommen sind nur künstliche Ableitungen eines Wasserlaufs I. Ordnung, bei denen im Gegensatz zur allgemeinen Regelung die Fischerei in dem alten Gewässer dem Hersteller der Ableitung Vorbehalten wird. Dies hat seinen Grundy ^ darin, daß die dem Staat obliegenden Strom- und Flußbauaufgaben von ihm nur dann sachgemäß durchgeführt werden können, wenn er bei Durchstichen, die im Zuge des Ausbaus der Schiff-:
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fahrtswege und Flußregulierungen notwendig sind, über den Altarm frei verfügen kann, ohne dabei jeweils in Rechtsstrei- ~ tigkeiten mit den Fischern zu geraten (vgl. amtliche Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes, Sammlung der Drucksachen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 22. Legislaturperiode,
2. Zession 191^-/15, Band S. 2¥t8 ff, 2^69). Die im Entwurf zuerst nur für den Staat vorgesehene Vergünstigung wurde im Gesetz den Herstellern von Ableitungen ganz allgemein gewährt.
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Hat ein Hersteller schon ein Hecht zur Fischerei im alten Gewässer, so verbleibt ihm das. Das Berufungsgericht hat daher auch folgerichtig und zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte ihr Hecht nicht erneut im Wasserbuch eintragen zu lassen brauchte, um zu dokumentieren, daß dieses ihr Recht als selbständiges Fischereirecht weiterbestanden hat und weiter besteht. § 11 Abs. 2 Nr. 3 PrFischG kann nicht zur Anwendung kommen.
Weiter hält die Revision unter Verweisung auf die amtliche Begründung zu dem preußischen Fischereigesetz daran fest, mit der in § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG getroffeneil Regelung normiere das Gesetz "die einheitliche Inhaber Schaft" zwischen Eigentum am Durchstich und Fischereirecht am Altarm. Das Fischereirecht am Altarm werde Bestandteil des Eigentumsrechts am Durchstich. Das Fischereirecht am früheren Lauf der Ruhr sei daher mit der Übertragung des Eigentums am Durchstich im Jahre 19^0 ohne weiteres auf das Deutsche Reich übergegangen.
Auch diese Rüge entbehrt der Grundlage im Gesetz, wie sie auch keine Stütze in der amtlichen Begründung findet.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 PrFischG steht dem Hersteller der Ableitung die Fischerei in dem alten Gewässer zu. Die weitere Verwendung dieses Fischereirechts steht, soweit es sich um ein selbständiges Fisehereireöht handelt, nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze zu seiner freien Verfügung. Die fortdauernde Verbindung eines selbständigen Fischereirechts an einem bestimmten Gewässer mit dem Eigentum an einem anderen Wasserlauf entspräche auch nicht der grundsätzlichen Regelung des Fischereirechts im preußischen Fischereigesetz.
 
III,
Da auch sonst kein .Hechtsirrtum zu Ungunsten der Revisionsklägerin ersichtlich ist, war die Revision als unbegrtir det mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger