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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof« Br, hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br, Preitag und Br. Mattem für Recht erkannt* Am 23* Juni 1952, nachdem die Firma bereits das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses beantragt hatte, bestellte der Beklagte für die Klägerin eine zweitstellige Grundsckuld von 9 000 PM an seinem Wohngrundstück Wi^HpstraBe 0. § 268 ZPO widerklagend Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 6 100 DM nebst Zirs als Teilersatz für den genannten und den durch die Versteigerung unter Wert entstandenen weiteren Schaden. Die» Klägerin leugnet eine Ersatz-pflieht und beantragte im Wege der Anschlußberufung nunmehr die Feststellung» daß dem Beklagten auch über diese 6 100 DH hinaus eine Schadensersatzforderung gegen sie nicht, zuetehe. gegeben und dem Beklagten die Mit der Revision verfolg instanzlioben Anträge weiter, rückweis ung des Rechtsmittels gesamten Kosten auf erlegt-, nicht erwiesen sei ist im Ergebnis vertrsgs ein Sittenv punkt des § 826 BGB Verfahrens und unter den fatrichtem des Das wird von der Revision bekämpft, jedqeh zu billigen. Im vorliegenden Verfahren kann die Frage eines Sitte Berufungsurteil folgt fochtene Urteil nich nverstoßes, in der die Revision dem dahingestellt bleiben, da das ange-darauf beruht. 2. Bas Berufuugsgereicht hält für nicht erwiesen, daß der Beklagte der Firma bei Kenntnis des zweiten Sicherungsvertrags nach dem 14. Der Beklagte könne insoweit den Beweis des ersten Anscheins nicht für sich in Anspruch nehmen. an die Firma in seiner Hoffnung auf künftige Sanierung dejr Firma durch Erhalt eines Barlehens von der Ifypothekar- md Commerzbank AG das in Höhe Tertrag vom 6. phweiz durch Zuführung neuer sei schon im März 1952 gewesen» Daß der Beklagte 4ht wurde» sei nur Folge der truktur der Firma und allen-währung des Schweizer Kredits Hiergegen richtet sich griffen« Gerügt wird zunächs die Ursächlichkeit der Hoffmk sohlicße nicht aus, daß sich stimmen ließ durch seine Hieb rungsvertrag der Klägerin und fenen Irrtum über das Vorhand barer Substanz. daß auch ein an der Schwierigkeiten des Schuldne auf das Vorhandensein von er großes Gewicht lege. 47 - nicht enthalten)> Vielmehr sieht das Oberlandesgericht deshalb sowie wogen des Eigeninteresses des Beklagten an einstweiliger weiterer Stützung der Firma nur den Beweis des ersten Anscheins, der sonst für die Ursächlichkeit des Bonitätsirrtums spräche, als entkräftet an* Bas ist denkgesetzlich möglich, ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich. 0 - 16) ausführlich dargestellte Tatsache heranziehen können, daß die Beziehungen des Beklagten zur Firma über diejenigen eines normalen Kreditgebers weit h±nausgin£en; insbesondere hatte er schon im Jahr zuvor seine Beteiligung an der Firma als Kommanditist beabsichtigt und darüber am 1. samen und später wieder aufgehobenen) Vertrag mit dem Komplementär Ko^Hpl abgeschlossen; ebenso am 30 September 1951 mit der Ehefrau KoflB^ einen Gesellschaftsvertrag über ein von der Firma zu belieferndes Forzellanwarenver-triebs unter nehmen "B^HHP-Keramik117 das nach der eigenen Angabe des Beklagten etwa ein Jahr lang tatsächlich geführt wurde. Unter solchen riehter trotz diesem Erfahrun daß der Beklagte bei Kenntnis trage keinen weiteren Kredit verstoß für entkräftet halten des Berufungsgerichts ist, ex halt der Urteilsgründe; einer jenes Erfahrungssatzes bedurf wiederum gegenüber der Revisi das Berufungegei’icht die Ursä klagten nicht für widerlegt, sen hält. ten Feststellungen des Beru-Pmständen konnte der Tat-gssatz die Wahrscheinlichkeit, des zweiten Sicherungsver-gegeben hätte, ohne Rechts-Baß dies die Auffassung gibt sich aus dem Zusammenausdrücklichen Hervorhebung te es nicht« Auch hier ist on darauf hinzuweisen, daß chlichkeitsbehauptung des Be-sondern nur für nicht bewie- Nun ist schon das schadenstiftende Ereignis selbst notwendig eine Folge von Ursachen, und deshalb sind bereits zu meiner Feststellung Fragen des Kausal Zusammenhangs zu prüfen (BGHZ 4* aaO). Beispielsweise gehört bei einem Verkehrsunfall die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer überhaupt angefahren wurde oder sich noch rechtzeitig aus der Gefahrenzone hinausrettete / zu dem konkreten Haftungsgrund, es gilt § 286 ZPO? Hätte er nämlich auch bei Kenntnis der Lage weiter kreditiert, dann wurde er insoweit durch den Abschluß und die Nichtoffenbarung der Sioherungsverträge der Klägerin nicht nur nicht geschädigt, sondern überhaupt nicht berührt und damit im dargelegten Sinne nicht betroffen. Die Frage, welches dieser Ereignisse den Kredifcicrungsentschluß des Beklagten hervorgerufsn hat, ist daher nach § 286, nicht § 287 ZF0 zu entscheiden. 3.Die Revision Berufungsgericht einerls seine Kenntnis von der seits dahingehende Bewe lieh ablehnt, Biese Rüg Sie führt aber nicht Beweislest des Beklagt schließlich eine Bewei forderlich, weil die U Irrtum und dem Schaden die liege der Firma kan Feststellung getroffen als widerspruchsvoll, daß das eits den Beweis des Beklagten für Bage der Firma verlangt, anderer-isanträge (GA 79, 228) als unerheb-e ist möglicherweise begründet» m Erfolg der Revision, Dem Revisionsführer ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil in diesem Punkt nicht ganz klar ist; es bezeichnet zunächst mit ausführlicher tatsächlicher Begründung (Bü S* 49/52) die vom Beklagten behauptete seinerzeitige Nichtkenntnis der wirtschaftlichen Lage dev Firma als völlig unglaubwürdig (Bü S. Wenn Peststellung des Berufungsger: kenntnis des Beklagten gemein wegen der Nichterhebung der a verletzts auf dieser Gesetzes fochtene Urteil aber nicht; Verneinung eines Nachweises d<b sehen etwaigem Irrtum und Sch^ ob ein Irrtum vorliegt, kommt • .Eine Haftung der Klägerin aus VermögensÜbernahme (§ 419 BGB) v/ird vom Berufungsgericht deshalb verneint, weil die Klägerin nicht das ganze Vermögen der Pirma übernommen habe; das ergebe sich aus den Sicherungsübereignungen zugunsten anderer Gläubiger, darunter des Beklagten e vielmehr als nicht erbebte; in diesem Pall liegt edoch eine tatsächliche chts im Sinne der Lage-sein soll be, wäre zwar ngebotenen Beweise § 286 ZPO yerletzung beruht das ange-> nn es wird bereits von der s Kausalzusammenhangs zwi-den getragen (oben 2); darauf, es deshalb nicht mehr an. nur für diejenigen Forderungen des Beklagten in Frage, die im Zeitpunkt der Vermögensübernahme (März 1952) bereits bestanden «und auch nicht etwa seither erloschen sind); hierüber fehlt substantiierter Tatsachenvortrag, eine Büge aus § 139 ZPO ist insoweit nicht erhobene Sodann ist nicht unzweifelhaft, ob § 4** 3 BGB auch für Sicherungsübereignungen gilt (bejahend IGZ 139, 199 und ständig; offen gelassen in BGH MDR 1954, 284 - JZ 1954, 387, insoweit in BGHZ 12, 232 nicht mit abgedruckt)* Vor allem aber ist nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts der Vermögensübernehmer berechtigt, sich wegen seiner bereits vor der Vermögensübernahme vorhandenen Forderungen gegen den Obergeber aus dem übernommenen Vermögen vor den andern Gläubigern vorweg zu befriedigen (RG aaO< BGH aaO); Zeitpunkt der Obernahme (und zwar mangels gegenteiliger inhaltspunkte sowohl hinsichtlich . die Forderungen der Klägerin waren bereits in Höhe von über 180 000 DM vor diesem Zeitpunkt, nämlich schon im Jahre 1951, entstanden (BU de 4); der bestmögliche Erlös des Sicherungsuts reichte nach dem vom Berufungsurteil' (Bio 57) als unstreitig festgestellten Sachverhalt ni)ht über die eigene Befriedigung der Klägerin hinaus» Au>h wenn also eine Haftung der Klägerin aus § 419 BGB dem Grunde nach zu bejahen sein sollte ist sie der Höhe nach zu vorneinen» Das ist bereits im vor liegenden Brkenntnisvor^ahren zu berücksichtigen,, nicht erst auf Vollstrockungs^egenklage (§§ 786, 780 ff ZPO) nach dem Umweg über ein^ Verurteilung unter Vorbehalt (RGZ aaO 205)* Es kann dahingestellt bl düng (mangelnde Vertretuttgsmad hielte» Denn die zweite Begrün Der Revision ist zuzugebf Schriftsatz enthaltene Behaup deren Nichteinhaltung ein Sch£ wird, in der Regel im Sinne meinten Zusage aufzufassen se ei eingehaltenen Weiterver-Juni 1952 durch den anlangt, so läßt das Be-eine solche Zusage gege-Schadensersatzanspruch je-r Ba^MB) insoweit nicht gewesen sei und es sich im unverbindliche Äußerungen greift beide Begründungen macht des Direktors BaflHM ler Klägerin als auch auf und hält die Annahme einer ^f Grund des Parteivortrags ch unmöglich, weil die Zuvertretenen Beklagten, der sage einen Schadensersatz-Sinne einer rechtsverbindstanden werden können; nach rletzung der Aufldärungs- eingeführt5 um darauf des Beklagten zu stütz wurde jedoch die Zusagebehauptung in den Prozeß gar nicht einen (Schadensersatz-) Anspruch en, sondern lediglich zur Verteidigung gegen die von der Klägerin vertretene Annahme, in der Grundschuldbestellung des Beklagten und seiner (einmaligen) Ratenzahlung darauf im •* ktober 1952 liege ein Anerkenntnis der Grundachuldvalutierungi der Beklagte macht geltend- diese saine Handlungen seien nur. erfolgt, «eil er es im Hinblick auf die genannte VorkaufsZusage und die für ihn damit rerbundenen Gewinnaussichten damals mit der Klägerin npeh nicht habe vex’derben wollen ( Schrift satz vom 10, Juli 1956, GA 225)« Der Beklagte hat die Zusagebehauptung zwar :Lm Schriftsatz vom 10. Gegen die Annahme, daß der Beklagte aus diesem Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch herleiten wollte,, spricht auch das Pehlen 33der Substantiie rung eines solchen Anspruchs der Jedenfalls* ist die fungsgerichts von der Un-* ter den geschilderten Um-Lch möglich, sondern stellt ahrungssätze dar; eine Verfliegt ebenfalls nicht vor« nsprüche aus Vertrag oder Verschulden bei Vertrags- 1. Im Hinblick auf die V sehen dem Beklagten und der Berufungsgericht habe bei der selcharakters der vom Beklagte Wechsel (3U S. 50) die Aüfklä Rüge geht deshalb ins Deere, se Erwägungen nur bei der Prüf stellt, auf den es nicht entss Der gerügte Verstoß liegt übri Visionsbehauptung (R$visionsb|e hätten 1 11 in erster Linie" zur gegenüber dem bisherigen Vortlr von Finanzierung von Blechkäujf keine Ergänzung, sondern eine Tatrichter aber hiermit nicht nicht danach zu fragen brauch rage der Wechselreiterei zwi-rma rügt die Revision, das Anzweiflung des Warenwech-n auf die Firma gezogenen rungspflicht verletzt« Die weil das Berufungsgericht die ung des Öonitäts irr turns an-heidend ankommt (oben II 3) Igens nicht vor, da die Begründung Bl. 6), die Wechsel lohlenfinanzierung gedient, ag des B&lagteh, wo nur : en die Rede war (GA 45/46), Abweichung darstellt, der zu rechnen und deshalb auch te« 3.Bei Prüfung dec durch dieKlägerin sch£ renbestand der Firma aut als den am 15* Mai 1932 tig und rügt Verletzung kommt es aber deshalb n nen Feststellung des Be zielbarer Mehrerlös um dern der Klägerin zuge rieht deshalb zutreffen rung selbst ausdrücklic S. Darauf icht an, weil nach der unangegriffe-rufungsgerichts auch ein etwa er-sltreitig nicht dem Beklagten, son-flössen wäre und das Berufungsge-d die Frage der Warenverschleude-h dahingestellt gelassen hat (BU 4. 5* Hach der Annahm Abdeckung des ungesich mit rund 38 OOO DM aus Grunde erfolglos ist die Rüge, be bei der Frage nach der Bage-(Bonitätsirrtum) die Beweisan-Auch diese Rüge ist übrigens us dem oben II 2 c Gosagten ergibt. e des Berufungsgerichts ist die er ten (Erst-) Kredits der Klägerin dem späteren Kredit von 100 000 DH selbst dann, wenn sie vertragswidrig und daher unberechtigt gewesen sein sollte, deshalb bedeutungslos, weil die Beschaffung des für die Sanierung als entscheidend angesehenen Tunnelofens rund und daher auch bei Nichtabzweigung jener 33 000 DM nicht möglich gewesen wäre* Die Revision rUgt auch hier Verletzung der Aufklärungspflieh; und führt auss der Tunnelofen wäre mit viel weniger Anfangsgeld, nämlich bereits mit Anzahlungen von etwa 38 000.DU, zu beschaffen gewesen, die Betragsangabe von rund 180 000 DM im Kreditgesuch beruhe auf "optischen Gründen"? zunächst, daß es sieh bei den vom Berufungsgericht angeführten 100 000 DH, aus denen die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung mit rund 38 000 DM abdeckte, nicht, wl» die Revision meint, um das "Schweizer Geld" handelte (nämlich die im Sommer 1952 ausbezahlte erste und einzige Rate des 400 000 DM-Kredits der Züricher Bank, woraus der Klägerin nach der Feststel- (BD S, 4)» Im übrigen deckt sich die Bemessung der Ofenkosten auf rund 180 000 DM durch das Berufungsgericht mit der Begründung des Genehmigungsbescheids der LandesZentralbank (BD S. 60) und mit den eigenen Angaben der Firma in ihrem Kreditgesuch, wie die Revision selbst vorträgt? es wäre eine Überspannung der Aufklärungspflicht, wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage von sich aus danach hätte fragen müssen, ob diese Zahlenangabe nicht übersetzt sei, und gar in dem jetzt behaupte ton Umfang« Da nicht festge-

Zitierte Normen: § 268 ZPO § 826 BGB § 286 ZPO § 419 BGB § 286 ZPO § 419 BGB § 786 ZPO
FirmaFrageBerufungsgerichtZPOKreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 100 *51
VerkUndet am 12. November 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
2381 C63
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich JJHR i*1
WiflBBPstraße 9 9
$
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br, 09K9 “
gegen
 die	und	St(__________
vertreten durch die Vorstandsmitglieder*
1,	Sparkassehdirektor Bj
2,	Stadtirektor Br.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof« Br,
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe,
 Br, Preitag und Br. Mattem
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. März 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Beide Parteien standen in Geschäftsverbindung mit der Porzellanfabrik Ko^HP & Co«, Kommanditgesellschaft in	und gaben ihr Kredit. Pies er Betrieb
(kurz "Firma** genannt) kam 1952 zu dem Erliegen« Bei* Beklagte, von Beruf Schrott- und Porzellanwarengreßhändler, beziffert seinen Ausfall bei der Firma mit Uber 80 000 PM«
Am 23* Juni 1952, nachdem die Firma bereits das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses beantragt hatte, bestellte der Beklagte für die Klägerin eine zweitstellige Grundsckuld von 9 000 PM an seinem Wohngrundstück
 Wi^HpstraBe 0. Pie Grundschuld sollte neben einem an die Klägerin abgetretenen rangletzten Teil (rund 8 000 PH) der vorgehenden Grundschuld zur Sicherheit dienen für Forderungen der Klägerin von insgesamt über 17 000 PH aus Wechseln, die vom Beklagten und der Firma mit verteilten Bollen gezeichnet und zu: Protest gegangen waren#
Im Frühjahr 1953 erhob die Klägerin nach fristgerechter Kündigung der Grundschuld die vorliegende Klage auf Pul-dung ddr Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld, und zwar im Schlußtermin erster Instanz in voller Höhe von 9 000 PM«,
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Per Beklagte hielt der Klägerin entgegen, die der Grundschuld zu Grunde liegenden Forderungen der Klägerin gegen ihn seien .durch seine Aufrechnung mit Schadensersatz-forderungen ir. übers Zeigender Höhe erloschen und die Klägerin deshalb um die Grundschuld ungerechtfertigt bereichert# Er begehrte daher Klsgabweisung und erhob Widerklage auf Grundschuldverzicht und Herausgabe des Grundschuldbriefs« Er führt im wesentlichen aus« Pie Klägerin habe durch Abschluß der beiden Sicherungsverträge vom 8« Mai 1951 und
 
14. Marz 1952» die wegen Schuldnerknebelung und Gläubigergefährdung nichtig seien» und durch weiteres rigoroses
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Vorgehen gegen die Firma deren Zusammenbruch verursacht
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und verschuldet? die Klägerin habe die Sicherungsverträge gehepungehalten und ihn (Beklagten) dadurch sur Gewährung von weiteren» jetzt verlorenen Krediten an die Firma ver- • anlaßtf die Klägerin habe ihre Zusage» bestimmte Warenbestände über den Beklagten in Ihrhove fertigstellen (dekorieren) und verkaufen zu lassen»' nicht eingchalten und ihn so um ausgleiohende Veräußerungsgewinae gebracht. Fürsorglich erklärte der Beklagte die Anfechtung der Grund-schuldbestellung wogen arglistiger Täuschung durch Verschweigen der Sicherungsverträge* * * §
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iDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens kam das Grundstück auf Betreiben der Klägerin auf Grund dos vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils zur Zwangsversteigerung*
Ss wurde auf 46 000 DM geschätzt und für 37 560 DM einem ,anderen Gläubiger zugeschlagen*
• Daraufhin haben beide Parteien in zweiter Instanz hin-
sichtlich der bisherigen Klage und Widerklage die Haupt-
sache für erledigt erklärt* Der Beklagte beantragte nach
§ 268 ZPO widerklagend Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 6 100 DM nebst Zirs als Teilersatz für den genannten und den durch die Versteigerung unter Wert entstandenen weiteren Schaden. Die» Klägerin leugnet eine Ersatz-pflieht und beantragte im Wege der Anschlußberufung nunmehr die Feststellung» daß dem Beklagten auch über diese 6 100 DH hinaus eine Schadensersatzforderung gegen sie nicht, zuetehe.
Das Oberlandesgericht hak die Beratung des Beklagten unter Berücksi chtigung de:?’ Erledigungserklärung zu-rttckgewiesen, auch seine neue Widerklage abgewiesen, der Anschlußberufung (Veststellun^sklage) der Klägerin statt-
gegeben und dem Beklagten die
 Mit der Revision verfolg instanzlioben Anträge weiter, rückweis ung des Rechtsmittels
 gesamten Kosten auf erlegt-,
; der Beklagte seine zweit-Die Klägerin bittet um Zu-
Entsche idpßgs grtode I
Das Berufungsgericht verp schuld, da die Klägerin zur Zs (23* Juni 1952) unstreitigeEor in mindestens der Höhe der Ora habe und zur Offenbarung ihrer verpflichtet gewesen sei, der weitgehend gekannt habe. Es s im Abschluß des ersten Siche Diese Ausführungen sind nicht Revision nicht bekämpft. III.
eint Anfechtbarkeit der Grund-it der Grundschuldbestellung derungen gegen den Beklagten ndschuld (9 OOO DM) gehabt Sicherungsverträge nicht Beklagte diese damals auch ieht auch keinen Sittenverstcß ngsvertrags (vom 8. Mai 1951)* rechtsirrtümlich und von der
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gergefäbrdung für eine gegen
III.
Den Abschluß des zweites! Sicherungsvertrags (vom 14. März 1952) hält das Berufungsgericht zwar wegen Gläubi-
die guten Sitten verstoßende
 vorsätzliche Handlung der Klägerin im Sinn des § 826 BGB.
Es verneint Jedoch eine Schacensersatzpflicht hieraus gegenüber dem Beklagten, weil die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für einen Irrtum und für einen Schaden des Beklagten
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nicht erwiesen sei ist im Ergebnis
 vertrsgs ein Sittenv punkt des § 826 BGB Verfahrens und unter den fatrichtem des
 Das wird von der Revision bekämpft, jedqeh zu billigen.
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Die Frage, ob im Abschluß des zweiten Sicherunge-
erstoß liegt; ist unter dem Gcsiclrts-iron den fstrichtern des vorliegenden dem Gesichtspunkt des § 138 BGB von Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Ostfriesischon Volksbank cGrnbH in Leer (LG Aurich 2 0 16/53 * OLG Oldenburg 4 U 206/55 = BGH VIII ZR 213/57) bejaht worden. Im le ;zteren Verfahren hat das Revisionsgericht (durch Urteil vom 4* März 195ß) die Entscheidung der Vorinstanz hierüber aufgehoben und die Sache zu erneuter Prüfung zurückveswiesen. Im vorliegenden Verfahren kann
 die Frage eines Sitte Berufungsurteil folgt fochtene Urteil nich
 nverstoßes, in der die Revision dem dahingestellt bleiben, da das ange-darauf beruht.
2. Bas Berufuugsgereicht hält für nicht erwiesen, daß der Beklagte der Firma bei Kenntnis des zweiten Sicherungsvertrags nach dem 14. März 1952 keine weiteren Kredite mehr gegeben hätte. Der Beklagte könne insoweit den Beweis des ersten Anscheins nicht für sich in Anspruch nehmen. Bonn wie sich aus versebielenen Korrespondenzstellen ergebe, liege die Ursache für dip sonst unverständliche Weiterkredi-
an die Firma in seiner Hoffnung auf künftige Sanierung dejr Firma durch Erhalt eines Barlehens von der Ifypothekar- md Commerzbank AG	das	in	Höhe
 Tertrag vom 6. Besember 1951 angebahnt worden war und in Teilhöhe von 100 000 BÄ im Anschluß an die Genehmigung der Landes Zentralbank vom 18. Juli 1952 an die Firma ausbesahi.t wurde. Der Beklagte habe ein dringendes eigenes Intereeise gehabt, die Firma bis zu dem Ein-
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 rungsvertrag der Klägerin und
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Die Angriffe sind unbegründet.
a) Hichtig ist, daß die
(Mit-) Ursächlichkeit des genannten Bonitätsirrtums durch die Ursächlichkeit jener Sanierungshoffnung denkgesetzlich nicht ausgeschlossen wird» Das nimmt aber auch das Berufungsgericht nicht an. Es hält diese Ursächlichkeitsbehauptung des Beklagten nicht für widerlegt, sondern nur für nicht bewiesenEs zieht aus der - Von der Revision nicht angezweifelten - Ursächlichkeit jener Hoffnung nicht die Schlußfolgerung, daß der etwaige Bonitätsirrtum tatsächlich nicht bestimmend gewesen sei, sondern nur jene Hoffnung (die von der Revisionsbegründung
 
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S« 4 und 5 zitierten Uforte nnurw und ,,ausschließenH sind in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil - BU S*
47 - nicht enthalten)> Vielmehr sieht das Oberlandesgericht deshalb sowie wogen des Eigeninteresses des Beklagten an einstweiliger weiterer Stützung der Firma nur den Beweis des ersten Anscheins, der sonst für die Ursächlichkeit des Bonitätsirrtums spräche, als entkräftet an* Bas ist denkgesetzlich möglich, ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich. Ba«f Berufungsgericht hätte hier noch die in anderem Zusammenhang (BU Sc 51/52) gewürdigte und im Tatbestand (BU S. 0 - 16) ausführlich dargestellte Tatsache heranziehen können, daß die Beziehungen des Beklagten zur Firma über diejenigen eines normalen Kreditgebers weit h±nausgin£en; insbesondere hatte er schon im Jahr zuvor seine Beteiligung an der Firma als Kommanditist beabsichtigt und darüber am 1. Marz 1951 einen (allerdings mangels Mitwirkung der übrigen Kommanditisten rechtsunwirk-
i
samen und später wieder aufgehobenen) Vertrag mit dem Komplementär Ko^Hpl abgeschlossen; ebenso am 30 September 1951 mit der Ehefrau KoflB^ einen Gesellschaftsvertrag über ein von der Firma zu belieferndes Forzellanwarenver-triebs unter nehmen "B^HHP-Keramik117 das nach der eigenen Angabe des Beklagten etwa ein Jahr lang tatsächlich geführt wurde.
b) Der-Annahme des Berufungsgerichts von der Entkräftung des Anscheinsbeweises steht auch nicht der genannte Erfahrungssatz vom Sicaerungsbedürfnis des Kreditgebers entgegen. Benn es ist keineswegs ausgeschlossen, daß der Kreditgeber im Einzelfall aus besonderen Gründen sein Sicherungsbedürfnis zu rtickgteilt, und Anhaltspunkte dafür, daß derartige besondere Grande hier vorliegen, erge-
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ben eich aus den oben genann f ungsgerichts. Unter solchen riehter trotz diesem Erfahrun daß der Beklagte bei Kenntnis trage keinen weiteren Kredit verstoß für entkräftet halten des Berufungsgerichts ist, ex halt der Urteilsgründe; einer jenes Erfahrungssatzes bedurf wiederum gegenüber der Revisi das Berufungegei’icht die Ursä klagten nicht für widerlegt, sen hält.
c) Ans der Entkräftung e
ses folgert das Berufungsgericht die Wiederherstellung der vollen Bewoislast des Beklagten. Bas entspricht anerkann-
ter Rechtsauffassung (BGHZ 6,
Bewoislast liegt n5.cht vor. Beweisgegenstand ist die Behauptung des Beklagten, daß ihm'die Kenntnis der schlech-
ten Feststellungen des Beru-Pmständen konnte der Tat-gssatz die Wahrscheinlichkeit, des zweiten Sicherungsver-gegeben hätte, ohne Rechts-Baß dies die Auffassung gibt sich aus dem Zusammenausdrücklichen Hervorhebung te es nicht« Auch hier ist on darauf hinzuweisen, daß chlichkeitsbehauptung des Be-sondern nur für nicht bewie-
ines etwaigen Anscheinsbewei-
169); eine Verkennung der
 ten wirtschaftlichen Lage der beiden Sichcrungsverträge der
 der weiteren Kredite abgehaltten hätte. Voller Beweis bedeutet tatriehterliche Überzeugang (§ 286 ZPO); sie erfordert anerkanntermaßen grundsätzlich nicht nur, wie die Revision (Bl, 8) meint, irgendeinen hohen Grad, sondern einen an Gewißheit grenzenden Grad vpn Wahrscheinlichkeit
(RGZ 102, 316, 321; BGHZ 7, 1
 16, 119, 120); daß das Beru-
fungsgericht für den "vollen Seweis" weitergehende Anforde-
rungen gestellt hätte, ist ni
 Firma einschließlich der Klägerin von der Gewährung
?ht ersichtlich,
d) Schließlich ist auch
\ 287 ZFO nicht verletzt
 fällt nach ständiger ursächlichen Zusammen
 Im Bereich dieser Bestimmung bildet sich der fat-richter allerdings seine Oberzeugung nach freiem Ermessen ohne Bindung an Bsweisanträge (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und anerkanntermaßen auch ohne Bindung an die Beweislast (BGH IM Hr. 5 zu § 287 ZPO). Unter § 287 ZPO
Rechtsprechung auch die Präge des längs zwischen schadenstiftendem Ereignis ("konkretem Haftungsgrund") und Schaden (BGH aaO? Urteil des erkennende! Senats vom 5. November 1958, V ZR 19/58). Das schadenstiftende Ereignis selbst muß jedoch
 Urschrift des § 286 ZPO bewiesen sein (BGIIZ 4, 192, 196). Nun ist schon das schadenstiftende Ereignis selbst notwendig eine Folge von Ursachen, und deshalb sind bereits zu meiner Feststellung Fragen des Kausal Zusammenhangs zu prüfen (BGHZ 4* aaO). Besteht die Mög-
3fcädigte vcn mehreren als schaden-commenden Ereignissen betroffen ist,
 lichkeit, daß der Ges stiftend in Betracht -
so gehört die Frage, von welchem er tatsächlich betroffen
 ist, zun konkreten Ha
 foungsgrund und muß daher nach § 286,
nicht § 287 ZPO bewiesen sein? erst wenn oin solches Be-
troffensein feststeht Schaden dadurch herbe soweit folgt der erke
 gilt für die Frage, ob und welcher igoführt wurde, § 287 ZPO? auch inane nde Senat der nehrfach herangezogenen Entscheidung de» 17. Zivilsenats. Die Abgrenzung, ob ein bestimmtes Ursichlicbkeitsverhältnis noch zu dem kon-
ider bereits zu dem Schaden zu rechnen ist, kann Schwierigkeiten bereiten. Beispielsweise gehört bei einem Verkehrsunfall die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer überhaupt angefahren wurde oder sich noch rechtzeitig aus der Gefahrenzone hinausrettete / zu dem konkreten Haftungsgrund, es gilt § 286 ZPO? steht jedoch fest, daß er angefahren wurde, und ist streitig, ob (und in welchem
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Umfang) er dabei körperlich oder an Sachgütern zu Schaden kam, so ist darüber nach § 207 ZPO zu befinden. In dem vom IV. Zivilsenat aaO entschiedenen Palle wurde der Streit, ob und in welchem Umgang das festgestellte Abhandenkommen von Lagergut deis damaligen Klägers bei der beklagten Gemeinde auf Veruntreuung des Bewachungeperso-nals oder auf von der Beklagten nicht zu vertretende Plünderungen der ersten Nachkriegszeit zurückzuführen waren, noch dem konkreten Haftangsgrund zugerechnet und deshalb dem § 286 ZPO untersteilt? dem § 287 ZPO zugewiesen wurde lediglich die (dort unstreitige) Präge, ob dem Kläger durch die Herausgabeunmöglichkeit ein Schaden entstand.
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Wendet man diese Erken?tnisse auf den jetzt zu entscheidenden Pall an, so gehört die Präge, ob der Beklagte ohne den etwaigen Bonitätsiirtum, nämlich bei Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Lage der Firma und von den Bicherungsvertragen der Klägerin, die Hingabe weiterer Kredite an die Firma unterlassen hätte, noch zu dem konkreten Haftungsgrund; zur Schadensiolge gehört erst die weitere Präge, ob und in welchem Umgang er durch die fernere Kredithingabe eine Beeinträchtigung seiner Vermögenslage erlitten hat. Hätte er nämlich auch bei Kenntnis der Lage weiter kreditiert, dann wurde er insoweit durch den Abschluß und die Nichtoffenbarung der Sioherungsverträge der Klägerin nicht nur nicht geschädigt, sondern überhaupt nicht berührt und damit im dargelegten Sinne nicht betroffen. Der Unmög-
lichkeit der Herausgabe im des IV« Zivilsenats entspri
 genannten Entscheidungsfalle cht hier die weitere Kredithingabe des Beklagten an die Firma; den dortigen möglichen Ursachen des Lagergutsverlustes entsprechen hier die mehreren möglichen Motivationen des Kreditierungsentschlusses

des Beklagten, gleich ob sie einzeln oder gemeinsam wirkten (Bonitätsirrtiun; Sanierungshoffnung; enge wirtschaftliche Verflechtung mit der Firma usw.),. Die Frage, welches dieser Ereignisse den Kredifcicrungsentschluß des Beklagten hervorgerufsn hat, ist daher nach § 286, nicht § 287 ZF0 zu entscheiden.
Infolgedessen ist § 448 ZPO (vgl. § 287
 § 287 ZPO und in seinem Gefolge Abs. 1 Satz 3 ZPO) nicht verletzt.
rügt
3. Die Revision Berufungsgericht einerls seine Kenntnis von der seits dahingehende Bewe lieh ablehnt, Biese Rüg Sie führt aber nicht
 Beweislest des Beklagt schließlich eine Bewei forderlich, weil die U Irrtum und dem Schaden
 die liege der Firma kan Feststellung getroffen
 als widerspruchsvoll, daß das eits den Beweis des Beklagten für Bage der Firma verlangt, anderer-isanträge (GA 79, 228) als unerheb-e ist möglicherweise begründet» m Erfolg der Revision,
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Dem Revisionsführer ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil in diesem Punkt nicht ganz klar ist; es bezeichnet zunächst mit ausführlicher tatsächlicher Begründung (Bü S* 49/52) die vom Beklagten behauptete seinerzeitige Nichtkenntnis der wirtschaftlichen Lage dev Firma als völlig unglaubwürdig (Bü S. 49, 52 Ende), verweist dann auf die
 an und seine Zeugenbenennungen und hält u auf nähme deswegen nicht für er-^sächlichkeit zwischen dem etwaigen (durch weitere Kredithingabe) nicht erwiesen sei. Hierbei ißt zweifelhaft, ob'das Berur fungagericht in der Frage, ob der Beklagte im Marz 1952
ijite, eine - bejahende - tatsächliche hat. Näher liegt die Annahme, daß das Berufungsgericht titotz seiner Ausführlichkeit nur die in diesem Punkt gegen cen Beklagten sprechenden Indizien ai‘< ff Uhren, aber daraus noch keine abschließende Tatsachen-
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featstellung folgern, die Prag lieh unentschieden lassen woll kein Rechtsverstoß vor. Wenn Peststellung des Berufungsger: kenntnis des Beklagten gemein wegen der Nichterhebung der a verletzts auf dieser Gesetzes fochtene Urteil aber nicht; Verneinung eines Nachweises d<b sehen etwaigem Irrtum und Sch^ ob ein Irrtum vorliegt, kommt
III.
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• .Eine Haftung der Klägerin aus VermögensÜbernahme (§ 419 BGB) v/ird vom Berufungsgericht deshalb verneint, weil die Klägerin nicht das ganze Vermögen der Pirma übernommen habe; das ergebe sich aus den Sicherungsübereignungen zugunsten anderer Gläubiger, darunter des Beklagten
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e vielmehr als nicht erbebte; in diesem Pall liegt edoch eine tatsächliche chts im Sinne der Lage-sein soll be, wäre zwar ngebotenen Beweise § 286 ZPO yerletzung beruht das ange-> nn es wird bereits von der s Kausalzusammenhangs zwi-den getragen (oben 2); darauf, es deshalb nicht mehr an.
selbst (Warenübereignungen an 1950, 26» Januar 1952 und 25.
•Übereignungen an den Beklagten, die ausweislich der schrift-
lichen Verträge in der gelben 1/Ilra 1952 und 10
Mappe am 15. November 1951> März 195k stattfanden). Die Revision suzugeben, daß es für die -
regt Nachprüfung an. Ihr ist Präge, ob die übernommenen Vermögenswerte ganz oder doch im wesentlichen das Ges amt vermögen des Schuldners ausma eben, nur auf den Zeitpunkt dir Obernähme selbst ankommt, nicht auf Veräußerungen .vorher oder nachher. Bie Rüge ist aber im Ergebnis unbegründet»
die Volks bank: am 26. Mai April 1952, 3 Ki’aftfahrzeug-

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Zunächst käme eir.e Haftung der Klägerin aus § 419 BGBj anders als beim Schadensersatzanspruch des § 826 BGrB? nur für diejenigen Forderungen des Beklagten in Frage, die im Zeitpunkt der Vermögensübernahme (März 1952) bereits bestanden «und auch nicht etwa seither erloschen sind); hierüber fehlt substantiierter Tatsachenvortrag, eine Büge aus § 139 ZPO ist insoweit nicht erhobene Sodann ist nicht unzweifelhaft, ob § 4** 3 BGB auch für Sicherungsübereignungen gilt (bejahend IGZ 139, 199 und ständig; offen gelassen in BGH MDR 1954, 284 - JZ 1954, 387, insoweit in BGHZ 12, 232 nicht mit abgedruckt)* Vor allem aber ist nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts der Vermögensübernehmer berechtigt, sich wegen seiner bereits vor der Vermögensübernahme vorhandenen Forderungen gegen den Obergeber aus dem übernommenen Vermögen vor den andern Gläubigern vorweg zu befriedigen (RG aaO< BGH aaO); Zeitpunkt der Obernahme (und zwar mangels gegenteiliger inhaltspunkte sowohl hinsichtlich . der schuldrechtlichen t bernahmeverpflichtung als auch hinsichtlich des dinglichen Erfüllungsgeschäfts) ist im vorliegenden Fall der 14* Marz 1952? die Forderungen der Klägerin waren bereits in Höhe von über 180 000 DM vor diesem Zeitpunkt, nämlich schon im Jahre 1951, entstanden (BU de 4); der bestmögliche Erlös des Sicherungsuts reichte nach dem vom Berufungsurteil' (Bio 57) als unstreitig festgestellten Sachverhalt ni)ht über die eigene Befriedigung der Klägerin hinaus» Au>h wenn also eine Haftung der Klägerin aus § 419 BGB dem Grunde nach zu bejahen sein sollte ist sie der Höhe nach zu vorneinen» Das ist bereits im vor liegenden Brkenntnisvor^ahren zu berücksichtigen,, nicht erst auf Vollstrockungs^egenklage (§§ 786, 780 ff ZPO) nach dem Umweg über ein^ Verurteilung unter Vorbehalt (RGZ aaO 205)*
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ob
IT.
Was den Vorwurf der nich kaufsZusage yon Ihrhove am 17 Direktor	der Klägerin
 rufungaurteil dahingea teilt, ben wurde, und verneint einen denfall8 deshalb, weil Direkte allein vertretungsborechtigt übrigen möglicherweise nur um gehandelt habe. Die Revision ans sie bejaht die Vertretung^ sowohl auf Grund der Satzung Grund besonderer Ermächtigung bloß unverbindlichen Zusage a /des Beklagten für denkgesetzl:L sagebehauptung des anwaltlich auf die Nichteinhaltung der anspruch gestützt habe, nur lieh gewollten Zusage habe ve^i beiden Richtungen wird auch pflicht gerügt«
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Es kann dahingestellt bl düng (mangelnde Vertretuttgsmad hielte» Denn die zweite Begrün
 Der Revision ist zuzugebf Schriftsatz enthaltene Behaup deren Nichteinhaltung ein Sch£ wird, in der Regel im Sinne meinten Zusage aufzufassen se
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eingehaltenen Weiterver-Juni 1952 durch den anlangt, so läßt das Be-eine solche Zusage gege-Schadensersatzanspruch je-r Ba^MB) insoweit nicht gewesen sei und es sich im unverbindliche Äußerungen greift beide Begründungen macht des Direktors BaflHM ler Klägerin als auch auf und hält die Annahme einer ^f Grund des Parteivortrags ch unmöglich, weil die Zuvertretenen Beklagten, der sage einen Schadensersatz-Sinne einer rechtsverbindstanden werden können; nach rletzung der Aufldärungs-
uiben, ob die erste Begrün-ht) einer Nachprüfung stand-dung ist rechtsirrtumsfrei«
n, daß die-in einem Anwalts-
ung von einer Zusage, auf
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densersatzanspruch gestützt ner rechtsverbindlich ge-Ln wird«. Im vorliegenden Pall
15 -
eingeführt5 um darauf des Beklagten zu stütz
 wurde jedoch die Zusagebehauptung in den Prozeß gar nicht
 einen (Schadensersatz-) Anspruch en, sondern lediglich zur Verteidigung gegen die von der Klägerin vertretene Annahme, in der Grundschuldbestellung des Beklagten und seiner (einmaligen) Ratenzahlung darauf im •* ktober 1952 liege ein Anerkenntnis der Grundachuldvalutierungi der Beklagte macht geltend- diese saine Handlungen seien nur. erfolgt, «eil er es im Hinblick auf die genannte VorkaufsZusage und die für ihn damit rerbundenen Gewinnaussichten damals mit der Klägerin npeh nicht habe vex’derben wollen ( Schrift satz vom 10, Juli 1956, GA 225)« Der Beklagte hat die Zusagebehauptung zwar :Lm Schriftsatz vom 10. Dezember 1956 (Ga 290) wiederholt und mit Beweisangebot versehen, obwohl damals die Grunds (»huldklage bereits in der Hauptsache erledigt war? er beantwortete damit aber wiederum nur' das schriftsätzliche Bestreiten jener Zusage durch den Gegner (Schriftsatz vom 4» September 1956, GA 263)? ohne darauf einen Schadenseasatzanspruch zu stützen. Gegen die Annahme, daß der Beklagte aus diesem Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch herleiten wollte,, spricht auch das
 Pehlen 33der Substantiie rung eines solchen Anspruchs der
* *
Höhe nach (Umfang der fraglichen Waren, hypothetische Ver-arbeitungekosten, daduzch möglicher Mehrerlös, hypothetischer Gewinn des Beklagten). Das Berufungsurteil stellt auch nicht positiv fest, daß der Beklagte aus diesem Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch hergeleitet habe, sondern führt nur negativ aus, daß er ihn daraus nicht herleiten könne (SU S, 62). Zum Anspruchsgrund ist dieser Sachverhalt, soweit ersichtlich, erst in der Revisionsbe-gründung erhoben worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob für das Berufungsgerienb bei dieser besonderen Sachlage
 überhaupt die Verfahrensrecht
 den hätte; eine Schadensersat *
diesem Anspruchs gründe zu bejja beanstandete Annahme des Bern Verbindlichkeit der Zusage un ständen nicht nur denkgesetzl auch keinen Verstoß gegen Erf letzung der Aufklärungspflichjfc Deshalb sind insoweit weder A unerlaubter Handlung noch aus Schluß dargetan.
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Liehe Möglichkeit bestanzpflicht der Klägerin aus hen. Jedenfalls* ist die fungsgerichts von der Un-* ter den geschilderten Um-Lch möglich, sondern stellt ahrungssätze dar; eine Verfliegt ebenfalls nicht vor« nsprüche aus Vertrag oder Verschulden bei Vertrags-
Die übrigen Verfahrensrägen der Revision betreffen Punkte, auf denen das angefoc bitene Urteil nicht beruhte
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1. Im Hinblick auf die V sehen dem Beklagten und der Berufungsgericht habe bei der selcharakters der vom Beklagte Wechsel (3U S. 50) die Aüfklä Rüge geht deshalb ins Deere, se Erwägungen nur bei der Prüf stellt, auf den es nicht entss Der gerügte Verstoß liegt übri Visionsbehauptung (R$visionsb|e hätten 1 11 in erster Linie" zur gegenüber dem bisherigen Vortlr von Finanzierung von Blechkäujf keine Ergänzung, sondern eine Tatrichter aber hiermit nicht
 nicht danach zu fragen brauch
 rage der Wechselreiterei zwi-rma rügt die Revision, das Anzweiflung des Warenwech-n auf die Firma gezogenen rungspflicht verletzt« Die weil das Berufungsgericht die ung des Öonitäts irr turns an-heidend ankommt (oben II 3) Igens nicht vor, da die Begründung Bl. 6), die Wechsel lohlenfinanzierung gedient, ag des B&lagteh, wo nur : en die Rede war (GA 45/46), Abweichung darstellt, der zu rechnen und deshalb auch te«
2c Aus dein gleiche n das Berufungsgericht h«i kenntnis- des Beklagten forderungen überspannt unbegründet, wie sich
3. Bei Prüfung dec durch dieKlägerin sch£ renbestand der Firma aut als den am 15* Mai 1932 tig und rügt Verletzung kommt es aber deshalb n nen Feststellung des Be zielbarer Mehrerlös um dern der Klägerin zuge rieht deshalb zutreffen rung selbst ausdrücklic S. 57).
Vorwurfs der Waronverschleuderung
 Mtzt das Berufungsgericht den Wa-
14» März 1952 nicht höher ein
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Die Revision hält das für unrich-der Aufklärungspflicht. Darauf icht an, weil nach der unangegriffe-rufungsgerichts auch ein etwa er-sltreitig nicht dem Beklagten, son-flössen wäre und das Berufungsge-d die Frage der Warenverschleude-h dahingestellt gelassen hat (BU
 4. Ob die Klägerin sie das Vergleichsverfah geiricht offen, weil ein mäß und daher nicht si wesen sei (BU S. 57/ 58) langens der Klägerin wi fen„ Wieso deshalb hins gestellt wurde, die Pfl den sein soll (Revision|s sichtlich.
5* Hach der Annahm Abdeckung des ungesich mit rund 38 OOO DM aus
 Grunde erfolglos ist die Rüge, be bei der Frage nach der Bage-(Bonitätsirrtum) die Beweisan-Auch diese Rüge ist übrigens us dem oben II 2 c Gosagten ergibt.
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von der Firma vorlangt hat, daß reu beantrage, läßt das Berufungs-solches Verlangen nicht unsachge-ttenwidrig und nicht schuldhaft ge-Diese Würdigung des etwaigen Ver-von der Revision nicht angegrif-ichtlich der Fi-age, ob das Verlangen icht zur Aufklärung verletzt wor-begründung Bl. 10), ist nicht er-
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e des Berufungsgerichts ist die er ten (Erst-) Kredits der Klägerin dem späteren Kredit von 100 000 DH
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selbst dann, wenn sie vertragswidrig und daher unberechtigt gewesen sein sollte, deshalb bedeutungslos, weil die Beschaffung des für die Sanierung als entscheidend angesehenen Tunnelofens rund
 und daher auch bei Nichtabzweigung jener 33 000 DM nicht möglich gewesen wäre* Die Revision rUgt auch hier Verletzung der Aufklärungspflieh; und führt auss der Tunnelofen wäre mit viel weniger Anfangsgeld, nämlich bereits mit Anzahlungen von etwa 38 000.DU, zu beschaffen gewesen, die Betragsangabe von rund 180 000 DM im Kreditgesuch beruhe auf "optischen Gründen"? die Schweizer Bank hätte nach Bezahlung des Ofens weiteren Kredit gegeben. Die Revision übersieht jedoch hie:? zunächst, daß es sieh bei den vom Berufungsgericht angeführten 100 000 DH, aus denen die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung mit rund 38 000 DM abdeckte, nicht, wl» die Revision meint, um das "Schweizer Geld" handelte (nämlich die im Sommer 1952 ausbezahlte erste und einzige Rate des 400 000 DM-Kredits der Züricher Bank, woraus der Klägerin nach der Feststel-
lung des Berufungsurtcils• -
Mo 10 - nur 7 320,29 DM zu-
flossen), sondern um den Investitionskredit, den die Klä-
gerin selbst bereits im Jahre zur "Refinanzierung" früherer
1951 der Firma gab und der Investitionen bestimmt war
(BD S, 4)» Im übrigen deckt sich die Bemessung der Ofenkosten auf rund 180 000 DM durch das Berufungsgericht mit der Begründung des Genehmigungsbescheids der LandesZentralbank (BD S. 60) und mit den eigenen Angaben der Firma in ihrem Kreditgesuch, wie die Revision selbst vorträgt? es wäre eine Überspannung der Aufklärungspflicht, wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage von sich aus danach hätte fragen müssen, ob diese Zahlenangabe nicht übersetzt sei, und gar in dem jetzt behaupte
 ton Umfang« Da nicht festge-
stellt ist, daß die Nichtbezahlung dos Ofens auf eiu Verschulden der Klägerin zurückzufUhren sei, ist auch unerheb-
 
lieh, ob die Schweizer Bank nach Bezahlung des Ofens weiteren Kredit gegeben hätte«
Sind sonach im i Beklagten gegen die die Zwangsversteigert kung nicht, wie die
VI»
übrigen Schadenersatzansprüche des Klägerin nicht dargetan, so hat auch-ng des Grundstücks eine solche Wir-Jtevision nicht verkennt»
VII*
Da ein Rechtsve nicht ersichtlich is aus § 97 ZPO als unb Br» Augustin
^stoß des Berufungsgerichts auch sonst u, war die Revision mit Kostenfolge ^gründet zurückzuweisen«
Schuster	*.	Rothe
 Br» Freitag
 Br. Mattem