Tatbestand Die Klägerin betrieb in ein Sägewerke Durch Pachtvertrag vom 7c Mai 1946 verpachtete sie dieses an die Beklagten zu 2 und 3, die unter der Firma & Bf^eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragene offene Handelsgesellschaft gegründet hatten» Dabei unterschrieb der Bevollmächtigte der Klägerin den Vertrag in der Forms "Auf Befehl der Britischen Militärregierung unterzeichne ich diesen Vertrag namens der Firma BflHHPo" Auf Gegenvorstellungen der Klägerin beauftragte die Britische Militärregierung mit Schreiben vom 21» Oktober 1946 den Bürgermeister von dafür Sorge zu tragen, daß das Sägewerk unter der Kontrolle eines Treuhänders geleitet werde, und ermächtigte ihn, alle für diesen Zweck unumgänglichen Schritte, wenn nötig als Bedarfsstelle auf Grund des § 3 des Reichsleistungsgesetzes oder auf Grund eines anderen gültigen deutschen Gesetzes zu unternehmen, auch alle bereits in dieser Angelegenheit getroffenen Vereinbarungen abzuändern und aufzuheben• Falls der Vertrag vom 7» Mai 1946 aufgehoben werde, sollten SflHft und für alle Investierungen in das Sägewerk entschädigt werden» Durch Anordnung vom 28» Januar 1947 erklärte das Bezirksamt Spandau den Vertrag vom 7« Mai 1946 als nach deutschem Recht nicht wirksam und regelte die Rechtsbeziehungen durch ein "Abkommen"» Danach wurde eine aus drei Sachverständigen bestehende Betriebsaufsicht eingesetzte In § 3 des Abkommens heißt es dann* August 1949 in das Handelsregister eingetragen worden war, hat die Klägerin im Mai 1950 gegen diese - die Beklagte zu 1 - Klage erhoben mit dem Antrag, sie zur Zahlung von 10 451,65 DM (West) und 1 914,20 DM (Ost) nebst Zinsen zu verurteilet Sie hat ihren Klaganspruch dahin begründet, daß die Beklagte zu 1 ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich und dem Übergabeprotokoll nicht erfüllt, die Einrichtungen des Sägewerks nicht ordnungsgemäß instandgehalten und nicht alle übernommenen Gegenstände zurückgegeben habeo Dabei hat sie u0a0 Schadensersatz in Höhe von 1 871 DM (.West) für einen nicht zurückgegebenen Schleifringmotor sowie Zahlung von 90 DM (West) und 90 DM vOst) an Stelle eines ihr im Schiedsspruch für Büromöbelreparaturen zugesprochenen Betrags von 180 RM verlangte Die Beklagte zu 1 hat um die Abweisung der Klage gebeten und erwidert, nach dem "Abkommen” vom 28* Januar 1947 sei für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Schiedsgericht zuständige Soweit dieses über den Klaganspruch bereits entschieden habe, erhebe sie die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, im übri- Auf die Revision der Klägerin, wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Wilmersdorf vom 80 März 1951 insoweit, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 30, Oktober 1950 zurückgewiesen wurde, aufgehoben und dahin erkannt? Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19c Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 30, Oktober 1950 auch insoweit aufgehoben, als dies nicht schon durch das Urteil ■ des 4* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin- Das Landgericht hat durch Urteil vom 10« Mai 1954 die Klage und die Widerklage abgewiese'n* Es hat auch in diesem Urteil die Einrede des Schiedsvertrags für durchgreifend erachtete Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben., als es die : Klage abgewiesen hat, und die’Sache zur anderweiten Verhandlung und EntschÄdung an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise in Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen* Durch Urteil vom 31« März 1955 hat das Kammergericht dahin erkannte Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. gerichts Berlin wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klage auf Schadensersatz wegen des angeblichen Verlustes des Schleifringmotors und auf Zahlung von 90 DM (West) und 90 DM (Ost) an Stelle der der Klägerin im Schiedsspruch vom 9o März 1948 zugesprochenen 180 RM für Büromöbelreparaturen abgewiesen hat« 1o Las Landgericht sei zu Unrecht in eine Prüfung darüber eingetreten, ob die Einrede des Schiedsvertrags nach § 274 Abs 2 Nr 5 ZPO begründet seio Nachdem der Bundesgerichtshof hierüber durch Endentscheidung gemäß § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO in der Sache selbst entschieden habe, habe das Landgericht nicht mehr zu prüfen gehabt, ob neue Tatsachen die prozeßhindernde Einrede als begründet erschei- nen ließen* Per Auffassung der Beklagten, daß der Bundesgerichtshof durch die Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz keine ersetzende Entscheidung gemäß § 565 Abs 3 ZPO getroffen, sondern die Sache lediglich nach § 565 Abs 1 ZPO aus Zweckmäßigkeitsgründen statt an das Berufungsgericht an das Landgericht,zurückverwiesen habe, vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen« Ben Beklagten sei zuzugeben, daß der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich die Rechtsgrundlage hervorgehoben habe, auf der die Zurückverweisung beruhte * Ba der Bundesgerichtshof die Sache auch insofern zurückverwiesen habe, als die Klägerin die Zahlung von 90 BM-Y/est und 90 BM-Ost begehrt habe, dabei aber dem Landgericht die Entscheidung darüber überlassen habe, ob diesem Anspruch die Einrede der rechtskräftig durch Schiedsrichter entschiedenen Sache entgegenstehe, könnten Zweifel bestehen,, In Rechtsprechung und Schrifttum sei aber anerkannt, daß die Zurückverweisung in die erste Instanz auch eine Endentscheidung im Sinne des § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO sei, wenn die prozeßhindernde Einrede den Gegenstand der Entscheidung gebildet habe und in der Revisionsinstanz für unbegründet erkannt worden se£* Wenn das Revisionsgericht die den Gegenstand der Entscheidung bildende prozeßhindernde Einrede für unbegründet erkläre, sei die Zurückverweisung an das Landgericht eine Sachentscheidung, die gemäß § 565 Abs 3 ZPO den Rechtsstreit erledige„ Baß die beiden prozessualen Mängel der Unzuständigkeit des Gerichts und der Unzulässigkeit des Rechtswegs in § 565 Abs 3 Nr 2 ZPO besonders geregelt worden seien, dürfe nicht zu dem Schlüsse verleiten, daß in anderen Bällen des Pehlens einer Prozeßvoraussetzung oder des Bestehens eines Prozeßhindernisses eine ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts ausgeschlossen sei» In diesen Fällen ergebe sich die Befug- Das Berufungsgericht betrachte daher im vorliegenden Pall die Zurückverweisung unmittelbar an das Landgericht als Sachentscheidung im Sinne des § 565 Abs 3 Hr 1 ZPO«, Es bestehe deswegen kein Raum mehr für eine neue Prüfung des durch den Bundesgerichtshof abschließend beurteilten Sachverhalts«, Das Landgericht hätte daher die Einrede des Schiedsvertrags nicht einer neuen Prüfung unterziehen dürfen und das Vorbringen der Parteien auch dann unbeachtet lassen müssen, wenn neue Tatsachen vorgebraeht worden seien«, -Januar 1947 getroffenen Regelung erklärt hätten« Es sei dem Landgericht auch darin beizutreten, daß die Parteien durch ihre Absprachen und ihr Einverständnis die ihnen vom Bezirksamt auferlegte Schiedsgerichtsbarkeit als vertragsmäßige übernommen hätten, was sie formfrei hätten tun können, da der in dieser Weise stillschweigend abgeschlossene Schiedsvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft gewesen sei* Die Einrede des Schiedsvertrags sei aber nur dann begründet gewesen, wenn nach der Regelung des Bezirksamts die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch für die Streitigkeiten nach der Rückgabe des Sägewerks vorgesehen gewesen wäre« Bas sei aber nicht der Fall« § 10 der Anordnung des Bezirksamts stelle es den Parteien frei, sich an das Schiedsgericht zu wenden oder die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufeno Nach der Anordnung vom 28« Januar 1947 müßten zwei Fälle der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterschieden werden, die durch den Einschnitt des 31« Dezember 1947 getrennt würden, an dem die Aufgaben der Betriebsaufsicht erlöschen sollten« Für die Streitigkeiten der Parteien bis zur Beendigung der Betriebsaufsicht sei gemäß § 3 der Anordnung ausschließlich das Schiedsgericht zuständige, Für die in § 10 geregelte Zeit nach Ablauf der Betriebsaufsicht heiße es lediglich, daß jede Partei das Schiedsgericht anrufen "kann”« Mit Rücksicht auf diesen unterschiedlichen Wortlaut müsse die Schiedsabrede dahin verstanden werden, daß für die Zeit nach dem 31« Dezember 1947 den Parteien neben der Anrufung des Schiedst auf andere Weise gütlich einigten« Das Kammgericht habe dabei offensichtlich auf die Vorgänge Bezug genommen, die dem Erlaß des Abkommens vom 28« Januar 1947 vorangegangen seien und die erst in der Sache 2 U 766/53 aus den Akten des Bezirksamts Spandau bekannt geworden seien« Das damalige kammergerichtliche Urteil sei daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, § 10 des Abkommens könne nur die Bedeutung haben, daß damit alle aus dem Pachtverhältnis und aus der späteren Rückgabe des Sägewerks etwa sich ergebenden Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zu erledigen seien« März 1948 gültig sei, waren sie in keiner Weise notwendig« Die Einwendungen der Revision sind auch nicht durchschlagend« Wenn man nunmehr davon ausgehen muß, daß die Bestimmungen über die Schiedsgerichte in dem Abkommen vom 28« Januar 1947 nicht eine unzulässige Anordnung eines Schiedsgerichts durch den Bürgermeister von Spandau darstellt, wie dies der erkennende Senat im früheren Revisionsurteil auf Urund des damals vorliegenden Sachverhalts angenommen hat, sondern daß diese Bestimmungen auf einer Vereinbarung der Parteien beruhen, wie man dem neuen Vortrag der Parteien über die Vorgeschichte dieses Abkommens entnehmen kann, so kann die Auslegung, die das Berufungsgericht diesem Abkommen gegeben hat, nur beschränkt nachgeprüft werden« Die Bemerkung des erkennenden Senats im Urteil vom 7« November 1952 Seite 13, auf die sich die Revision stützt, daß die Schiedsabrede der Dezember 1947 kein zwingender Schiedsvertrag vorgesehen sei« sondern daß es den Parteien freistehe, neben dem Schiedsgericht zu dem Austrag ihrer Streitigkeiten auch 'das ordentliche Gericht anzurufen0 Es ist übrigens noch darauf hinzuweisen, daß in § 10 des Abkommens gesagt ist« daß das Schiedsgericht "zur Schlichtung" angerufen werden kann«, Da im Rechtsleben, insbesondere im Arbeitsrecht, von jeher zwischen Schlichtung und Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit scharf.unterschieden wird, spricht auch dies dafür, daß in §10 des Abkommens kein obliga-torisches Schiedsgericht vereinbart worden isto Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sonach die Einrede des Schiedsvertrags nicht zulässig sei, läßt somit einen Rechtsirrtum nicht ’erkennen«. IIIo Das Berufungsgericht kommt dann zu dem Ergebnis % Das Urteil des Landgerichts sei gemäß § 538 Nr 2 ZPO insoweit aufzuheben gewesen, als das Landgericht die Einrede des SchiedsVertrags als durchgreifend erachtet habe« Eine Entscheidung in der Sache selbst sei nicht sachdienlich erschienen, das Berufungsgericht habe daher von der Befugnis des § 540 ZPO keinen Gebrauch gemacht, sondern den Bechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen« Dieses habe nun zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Klagansprüche sachlich gerechtfertigt seien*
1\ A ki ■ ■ ' ' V V ZR 100'55 i wrwwyiTui—n—I-r~n m Verkündet am l6o Januar 1957 Symalla«, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2353 0r0 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o 2 o 3o der Firma HB®GmbH? gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Albert HMPund Wolfgang BflHHHBi* NflHHHHP Straße des Kaufmanns Wolfgang Sj NflflHHBP Straße ? des Kaufmanns Albert SflHfetraße^P? f Beklagten^ Widerkläger5 Berufungsbeklagten, Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Firma in Bi Gesellschafter; Berthold B esellschaft und allee Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof« Pr6 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br» Augustin, Dr* Qechßler«, Dr«, Rothe und Br« Freitag für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts vom 31« März 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen 2 - Tatbestand Die Klägerin betrieb in ein Sägewerke Durch Pachtvertrag vom 7c Mai 1946 verpachtete sie dieses an die Beklagten zu 2 und 3, die unter der Firma & Bf^eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragene offene Handelsgesellschaft gegründet hatten» Dabei unterschrieb der Bevollmächtigte der Klägerin den Vertrag in der Forms "Auf Befehl der Britischen Militärregierung unterzeichne ich diesen Vertrag namens der Firma BflHHPo" Auf Gegenvorstellungen der Klägerin beauftragte die Britische Militärregierung mit Schreiben vom 21» Oktober 1946 den Bürgermeister von dafür Sorge zu tragen, daß das Sägewerk unter der Kontrolle eines Treuhänders geleitet werde, und ermächtigte ihn, alle für diesen Zweck unumgänglichen Schritte, wenn nötig als Bedarfsstelle auf Grund des § 3 des Reichsleistungsgesetzes oder auf Grund eines anderen gültigen deutschen Gesetzes zu unternehmen, auch alle bereits in dieser Angelegenheit getroffenen Vereinbarungen abzuändern und aufzuheben• Falls der Vertrag vom 7» Mai 1946 aufgehoben werde, sollten SflHft und für alle Investierungen in das Sägewerk entschädigt werden» Durch Anordnung vom 28» Januar 1947 erklärte das Bezirksamt Spandau den Vertrag vom 7« Mai 1946 als nach deutschem Recht nicht wirksam und regelte die Rechtsbeziehungen durch ein "Abkommen"» Danach wurde eine aus drei Sachverständigen bestehende Betriebsaufsicht eingesetzte In § 3 des Abkommens heißt es dann* "Sofern die Betriebsaufsicht Angelegenheiten von sich aus nicht zu regeln oder Differenzen nicht beizulegen vermag, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs ein Schiedsgericht«, Das Schiedsgericht besteht aus den Personen der Betriebsaufsicht und zwei Vertretern des Bezirksamts Spandau, und zwar dem Leiter der Abteilung Wirtschaft und einem Syndikus des Bezirksamts«, Das Schiedsgericht beschließt mit Stimmenmehrheit»" - 3 ~ Am 1 o Januar 1948 sollte die Firma das Sägewerk an die Klägerin übergeben* § 10 des Abkommens lautet danns "Die Aufgaben der Betriebsaufsicht erlöschen am 31 * Dezember 1947* Sollten sich nach diesem Zeitpunkt Differenzen zwischen beiden Parteien ergeben, so kann von ;jeder Partei die Betriebsaufsicht oder das Schiedsgericht zur Schlichtung angerufen werden«,M Am-26* November 1947 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem u»a* die Klägerin an die Firma 55 000 RM zahlen sollte» Damit sollte eine Reihe von Reparaturen abgegolten sein, und die Parteien erklärten ausdrücklich, daß sie nach Erfüllung dieses Vergleichs aüs dem Komplex Sägewerk keinerlei gegenseitige Forderungen mehr hätten und daß damit, abgesehen von einem Punkt, ihre gegenseitigen Forderungen ausgeglichen seien0 Am 30» Dezember 1947 wurde.ein "Übergabeprotokoll” auf genommen, mit dem die Firma SMHB ft die sich nunmehr als GmbH bezeichnete, den Betrieb der Klägerin übergab» Am 9c März 1948 tagte ein Schiedsgericht, das nach dem Erlaß des Bezirksamts Spandau vom 1« März 1948 ,’GA II 30. die Firma SflHfe & H^^mit Schreiben vom 26, Januar 1948 angerufen hatte« In der Niederschrift darüber ist vermerkts "Das Schiedsgericht ist im Sinne des Vertrags als zu Recht, bestehend von den Parteien anerkannt»" Gegenstand der Verhandlung waren der Vergleich vom 26» November 1947 » ~ 4 - und das Übergabeprotokoll vom 30 „ Dezember 1947« über neun Punkte einigten sich die Parteien, über vier Punkte erging ein Spruch des Schiedsgerichts<, Für einen Punkt9 die Herausgabe eines von der Klägerin beanspruchten weiteren 35-PS-Schleifringmotors, erklärte sich das Schiedsgericht nicht für zuständig und verwies die Parteien auf den ordentlichen Rechtswege Nachdem die Firma SflHIHl & eine GmbH umge- wandelt und als solche am 13«. August 1949 in das Handelsregister eingetragen worden war, hat die Klägerin im Mai 1950 gegen diese - die Beklagte zu 1 - Klage erhoben mit dem Antrag, sie zur Zahlung von 10 451,65 DM (West) und 1 914,20 DM (Ost) nebst Zinsen zu verurteilet Sie hat ihren Klaganspruch dahin begründet, daß die Beklagte zu 1 ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich und dem Übergabeprotokoll nicht erfüllt, die Einrichtungen des Sägewerks nicht ordnungsgemäß instandgehalten und nicht alle übernommenen Gegenstände zurückgegeben habeo Dabei hat sie u0a0 Schadensersatz in Höhe von 1 871 DM (.West) für einen nicht zurückgegebenen Schleifringmotor sowie Zahlung von 90 DM (West) und 90 DM vOst) an Stelle eines ihr im Schiedsspruch für Büromöbelreparaturen zugesprochenen Betrags von 180 RM verlangte Die Beklagte zu 1 hat um die Abweisung der Klage gebeten und erwidert, nach dem "Abkommen” vom 28* Januar 1947 sei für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Schiedsgericht zuständige Soweit dieses über den Klaganspruch bereits entschieden habe, erhebe sie die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, im übri- gen die Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei* Außerdem hat,sie die Verpflichtung zu dem Schadensersatz geleugnete Ras Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Oktober 1950 abgewiesen, weil die Beklagte zu 1 die prozeßhinderndenEinredendes Schiedsvertrags und der rechtskräftig entschiedenen Sache zu Recht erhoben habe* Ras Kammergerieht hat durch Urteil vom 8« März 1951 auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Klage auf Schadensersatz wegen des -angeblichen Verlustes des Schleifringmotors abgewiesen worden war, und insoweit die Sache zurückver-wiesen- Im-übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewieseno Durch Urteil vom 7, November 1952 hat der erkennende Senat dahin entschieden? Auf die Revision der Klägerin, wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Wilmersdorf vom 80 März 1951 insoweit, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 30, Oktober 1950 zurückgewiesen wurde, aufgehoben und dahin erkannt? Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19c Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 30, Oktober 1950 auch insoweit aufgehoben, als dies nicht schon durch das Urteil ■ des 4* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin- 6 - Wilmersdorf vom 8* März 1951 geschehen ist« Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen* dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird« Schon während des ersten BerufungsVerfahrens hatte die Klägerin eine weitere Klage gegen die drei Beklagten erhoben* in der sie die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 9. März“1948 begehrt hat* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Las Kammergericht hat diese Entscheidung mit dem Urteil vom 13« Oktober 1953 (2 U 766/53) bestätigt und dabei den Standpunkt vertreten, daß den Parteien die Schiedsklausel vom 28*.Januar 1947 nicht aufgezwungen worden sei«, sondern daß diese in ihrem Inhalt auf Verhandlungen und Besprechungen zurückgehe* die vorher zwischen den Parteien selbst und dem Bezirksamt stattgefunden hätten* In de,m neuen Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin Klage auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 erhoben .und zunächst den Antrag gestellt, 1c festzustellen, daß die beiden Abkommen der Parteien vom 26o November 1947 und vom 30« Dezember 1947 auf Grund des Rücktritts der Klägerin vom 20o Dezember 1952 mit Ausnahme der für den Ersatz der Investierungen der Beklagten getroffenen Anordnung keine verbindliche Kraft mehr besitzen, 2« die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 10 944*45 DM (West) nebst Zinsen zu zahlen« - 7 ~ Die Nr 2 des Antrags änderte die Klägerin später dahin, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen 1 076 DM (Ost) und 12 109,60 + 4 478,40 DM (West)a * Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Klägerin Ansprüche über den mit dem Antrag vom 26Q Januar 1953 geltend gemachten Anspruch von 10 944,45 DM (West) nebst Zinsen hinaus” nicht zustehen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 10« Mai 1954 die Klage und die Widerklage abgewiese'n* Es hat auch in diesem Urteil die Einrede des Schiedsvertrags für durchgreifend erachtete Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben., als es die : Klage abgewiesen hat, und die’Sache zur anderweiten Verhandlung und EntschÄdung an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise in Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen* Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung beantragt« Durch Urteil vom 31« März 1955 hat das Kammergericht dahin erkannte Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 1954 verkündete Urteil der 9« Zivilkammer des Land- - 8 gerichts Berlin wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klage auf Schadensersatz wegen des angeblichen Verlustes des Schleifringmotors und auf Zahlung von 90 DM (West) und 90 DM (Ost) an Stelle der der Klägerin im Schiedsspruch vom 9o März 1948 zugesprochenen 180 RM für Büromöbelreparaturen abgewiesen hat« Im übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesene Mit d$r Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem Umfang, hilfsweise die Zu-rückverweisung der Sache* Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision0 Entsc heidungs gründe£ Io Las Berufungsgericht hat ausgeführtt Lie Berufung habe zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts führen müssen, soweit das Landgericht die Klage deshalb ab-gewiesen habe, weil der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei«, 1o Las Landgericht sei zu Unrecht in eine Prüfung darüber eingetreten, ob die Einrede des Schiedsvertrags nach § 274 Abs 2 Nr 5 ZPO begründet seio Nachdem der Bundesgerichtshof hierüber durch Endentscheidung gemäß § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO in der Sache selbst entschieden habe, habe das Landgericht nicht mehr zu prüfen gehabt, ob neue Tatsachen die prozeßhindernde Einrede als begründet erschei- ~ 9 - nen ließen* Per Auffassung der Beklagten, daß der Bundesgerichtshof durch die Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz keine ersetzende Entscheidung gemäß § 565 Abs 3 ZPO getroffen, sondern die Sache lediglich nach § 565 Abs 1 ZPO aus Zweckmäßigkeitsgründen statt an das Berufungsgericht an das Landgericht,zurückverwiesen habe, vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen« Ben Beklagten sei zuzugeben, daß der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich die Rechtsgrundlage hervorgehoben habe, auf der die Zurückverweisung beruhte * Ba der Bundesgerichtshof die Sache auch insofern zurückverwiesen habe, als die Klägerin die Zahlung von 90 BM-Y/est und 90 BM-Ost begehrt habe, dabei aber dem Landgericht die Entscheidung darüber überlassen habe, ob diesem Anspruch die Einrede der rechtskräftig durch Schiedsrichter entschiedenen Sache entgegenstehe, könnten Zweifel bestehen,, In Rechtsprechung und Schrifttum sei aber anerkannt, daß die Zurückverweisung in die erste Instanz auch eine Endentscheidung im Sinne des § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO sei, wenn die prozeßhindernde Einrede den Gegenstand der Entscheidung gebildet habe und in der Revisionsinstanz für unbegründet erkannt worden se£* Wenn das Revisionsgericht die den Gegenstand der Entscheidung bildende prozeßhindernde Einrede für unbegründet erkläre, sei die Zurückverweisung an das Landgericht eine Sachentscheidung, die gemäß § 565 Abs 3 ZPO den Rechtsstreit erledige„ Baß die beiden prozessualen Mängel der Unzuständigkeit des Gerichts und der Unzulässigkeit des Rechtswegs in § 565 Abs 3 Nr 2 ZPO besonders geregelt worden seien, dürfe nicht zu dem Schlüsse verleiten, daß in anderen Bällen des Pehlens einer Prozeßvoraussetzung oder des Bestehens eines Prozeßhindernisses eine ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts ausgeschlossen sei» In diesen Fällen ergebe sich die Befug- 10 tJ nis zur Sachentscheidung aus § 565 Ahs 5 Hr 1 ZP0„ Das Berufungsgericht betrachte daher im vorliegenden Pall die Zurückverweisung unmittelbar an das Landgericht als Sachentscheidung im Sinne des § 565 Abs 3 Hr 1 ZPO«, Es bestehe deswegen kein Raum mehr für eine neue Prüfung des durch den Bundesgerichtshof abschließend beurteilten Sachverhalts«, Das Landgericht hätte daher die Einrede des Schiedsvertrags nicht einer neuen Prüfung unterziehen dürfen und das Vorbringen der Parteien auch dann unbeachtet lassen müssen, wenn neue Tatsachen vorgebraeht worden seien«, Wenn der Bundesgerichtshof über die Einrede des Schiedsvertrags nicht abschließend entschieden, sondern die Sache lediglich nach §§ 565 Abs 1, 538 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hätte, so hätte das Landgericht trotz der Bindung nach § 565 Abs 2 ZPO von der rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs insoweit abweichen dürfen, als infolge des Vorbringens neuer Tatsachen eine andere Beurteilung gerechtfertigt gewesen wäre:. Das Berufungsgericht hat sich dafür auf RGZ 94, 14; 129, 224? RG in DR 1942, 1238? BGH HJW'1951, 524 bezogen p 2«, Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt % Das Landgericht hätte die Einrede des Schiedsvertrags auch dann nicht als begründet erachten dürfen, wenn es befugt gewesen wäre, hierzu erneut Stellung zu nehmen«, Es seien neue Tatsachen vorgetragen worden, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung verschoben hätteno Denn es sei aus den Akten des Bezirksamts Spandau neu vorgetragen worden, daß die Klägerin die Einsetzung des Schiedsgerichts selbst vorgeschlagen habe. 11 If daß die Parteien darüber verhandelt und ihr ausdrückliches Einverständnis mit der gemäß ihren Absprachen durch Anordnung des Bezirksamts vom 28. -Januar 1947 getroffenen Regelung erklärt hätten« Es sei dem Landgericht auch darin beizutreten, daß die Parteien durch ihre Absprachen und ihr Einverständnis die ihnen vom Bezirksamt auferlegte Schiedsgerichtsbarkeit als vertragsmäßige übernommen hätten, was sie formfrei hätten tun können, da der in dieser Weise stillschweigend abgeschlossene Schiedsvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft gewesen sei* Die Einrede des Schiedsvertrags sei aber nur dann begründet gewesen, wenn nach der Regelung des Bezirksamts die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch für die Streitigkeiten nach der Rückgabe des Sägewerks vorgesehen gewesen wäre« Bas sei aber nicht der Fall« § 10 der Anordnung des Bezirksamts stelle es den Parteien frei, sich an das Schiedsgericht zu wenden oder die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufeno Nach der Anordnung vom 28« Januar 1947 müßten zwei Fälle der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterschieden werden, die durch den Einschnitt des 31« Dezember 1947 getrennt würden, an dem die Aufgaben der Betriebsaufsicht erlöschen sollten« Für die Streitigkeiten der Parteien bis zur Beendigung der Betriebsaufsicht sei gemäß § 3 der Anordnung ausschließlich das Schiedsgericht zuständige, Für die in § 10 geregelte Zeit nach Ablauf der Betriebsaufsicht heiße es lediglich, daß jede Partei das Schiedsgericht anrufen "kann”« Mit Rücksicht auf diesen unterschiedlichen Wortlaut müsse die Schiedsabrede dahin verstanden werden, daß für die Zeit nach dem 31« Dezember 1947 den Parteien neben der Anrufung des Schiedst t 12 - gerichts der Austrag ihrer Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten freisteheö Gegen die Auffassung des Landgerichts, das Wort "kann" stelle nur die Alternative zu dem Fall dar, daß die Parteien sich nicht gütlich einigen könnten, bestünden durchgreifende Bedenken, weil die gütliche Einigung keine echte Alternative zur Anrufung des Schiedsgerichts darstelle, Es sei auch nicht richtig, anzunehmen, das Wort ,fkannM beziehe sich nicht auf die Alternative von Schiedsgerichtsbarkeit und Rechtsweg, sondern auf diejenige von Betriebsaufsicht und Schiedsgerichte In § 3 der Anordnung stünden sich Schiedsgericht und Betriebsaufsicht gleichsam im Verhältnis der zweiten zur ersten Instanz gegenüberc Es könne daher auch in § 10 das Wort »kann” nicht dahin ausgelegt werden, daß den Parteien entweder die Anrufung der ersten oder der zweiten Instanz freigestellt werden sollte,, Daraus, daß nach § 10 Satz 1 die Aufgaben der Betriebsaufsicht am 31 * Dezember 1947 erlöschen sollten, sei der Schluß zu ziehen, daß die Parteien von diesem Zeitpunkt an wieder die Möglichkeit haben sollten, ihre Differenzen so zu regeln, wie sie es für richtig hielten, also auch durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte« Nur wenn sie dies vermeiden wollten, sollten sie die Möglichkeit behalten, auch noch die Betriebsaufsicht oder das Schiedsgericht anzurufen, wenn sie es für richtig oder zweckmäßig hielten« Es sei daher entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Streitigkeiten nach dem 31» Dezember 1947 nicht ein obligatorisches, sondern nur ein fakultatives Schiedsgericht als vereinbart anzusehen, auf das im Wege der'prozeßhindernden Einrede nach § 274 Abs 2 Nr 3 ZPO nicht verwiesen werden könne« » 13 II* Das Berufungsgericht hat also seine Entscheidung auf zwei' gleichwertige Gründe gestutzt, nämlich darauf, daß das Landgericht die erneut vorgebrachte Einrede des Schiedsvertrags nicht mehr habe prüfen dürfen, und auf seine Beurteilung für den Pall, daß eine solche Prüfung zulässig gewesen seic Für beide Palle kommt es zu dem Ergebnis, daß die Einrede des Schiedsvertrags nicht zulässig sei, und das Urteil ist zutreffend begründet, wenn auch nur ein Grund den Angriffen der Revision, die sich gegen beide Begründungen des Berufungsgerichts wendet, stand hält» In dem neuen Verfahren, das nach der Zurückverweisung der Sache an das^Landgericht begann, hat die' Klägerin die Klage dadurch erweitert, daß sie sie auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 erhob,, Diese beiden Beklagten konnten die Einrede des Schiedsvertrags neu erheben, auch wenn das Landgericht im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 nicht mehr berechtigt gewesen sein sollte, auf Grund neuen Vorbringens diese Einrede nochmals nachzuprüfen,, Es erscheint daher zweckmäßig, zuerst ‘die zweite Begründung des Berufungsgerichts zu prüfen, daß auch unter Heranziehung neu vorgetragener Tatsachen die Einrede des Schiedsvertrags nicht zulässig sei«, Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsurteil begründe seine Auffassung allein durch Vergleichung des § 10 des Abkommens vom 28* Januar 1947 mit dessen § 3* Dieser Vergleich lasse aber die Vorgeschichte und die eigenen Ausführungen des Kammergerichts im Urteil vom 13° Oktober 1953 2 U 766/53 außer achto Das Kammergericht habe in diesem Urteil ausgeführt, das in § 10 gebrauchte Wort ’’kann” könne nur die Alternative zu dem Pall darstellen, daß die Parteien sich nicht - 14 ~ auf andere Weise gütlich einigten« Das Kammgericht habe dabei offensichtlich auf die Vorgänge Bezug genommen, die dem Erlaß des Abkommens vom 28« Januar 1947 vorangegangen seien und die erst in der Sache 2 U 766/53 aus den Akten des Bezirksamts Spandau bekannt geworden seien« Das damalige kammergerichtliche Urteil sei daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, § 10 des Abkommens könne nur die Bedeutung haben, daß damit alle aus dem Pachtverhältnis und aus der späteren Rückgabe des Sägewerks etwa sich ergebenden Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zu erledigen seien« Zunächst ist. dazu zu bemerken, daß das Urteil vom 13*. Oktober 1953 von einem anderen Senat des Kammergerichts erlassen wurde und daß die Ausführungen zu § 10 des Abkommens nur beiläufig gemacht wurden« Zur Feststellung, daß der Schiedsspruch vom 9 c. März 1948 gültig sei, waren sie in keiner Weise notwendig« Die Einwendungen der Revision sind auch nicht durchschlagend« Wenn man nunmehr davon ausgehen muß, daß die Bestimmungen über die Schiedsgerichte in dem Abkommen vom 28« Januar 1947 nicht eine unzulässige Anordnung eines Schiedsgerichts durch den Bürgermeister von Spandau darstellt, wie dies der erkennende Senat im früheren Revisionsurteil auf Urund des damals vorliegenden Sachverhalts angenommen hat, sondern daß diese Bestimmungen auf einer Vereinbarung der Parteien beruhen, wie man dem neuen Vortrag der Parteien über die Vorgeschichte dieses Abkommens entnehmen kann, so kann die Auslegung, die das Berufungsgericht diesem Abkommen gegeben hat, nur beschränkt nachgeprüft werden« Die Bemerkung des erkennenden Senats im Urteil vom 7« November 1952 Seite 13, auf die sich die Revision stützt, daß die Schiedsabrede der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliege , steht dieser Auffassung nicht entgegen0 Es handelte sich damals, um eine andere im Rahmen des konkreten Schiedsverfahrens, das durch den Spruch vom 9» März 1948 endete, getroffene Schiedsabrede, also um einen bereits erlassenen Schiedsspruch« nicht um die für die Zukunft wirkendsnVereinbarungen eines Schiedsvertrags «> Der erkennende Senat hat auch ausdrücklich hervorgehoben, daß die Unterwerfungserklärung, die in dem mit dem Schiedsspruch vom 9« März 1948 endenden Schiedsverfahren abgegeben worden sei, eine prozessuale Handlung gewesen sei, die insoweit der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliege„ Die Auslegung ist nun durchaus möglich, die das Berufungsgericht dem § 10 des Abkommens vom 28P Januar 1947 gibt, daß-dadurch für die Zeit nach dem 31*. Dezember 1947 kein zwingender Schiedsvertrag vorgesehen sei« sondern daß es den Parteien freistehe, neben dem Schiedsgericht zu dem Austrag ihrer Streitigkeiten auch 'das ordentliche Gericht anzurufen0 Es ist übrigens noch darauf hinzuweisen, daß in § 10 des Abkommens gesagt ist« daß das Schiedsgericht "zur Schlichtung" angerufen werden kann«, Da im Rechtsleben, insbesondere im Arbeitsrecht, von jeher zwischen Schlichtung und Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit scharf.unterschieden wird, spricht auch dies dafür, daß in §10 des Abkommens kein obliga-torisches Schiedsgericht vereinbart worden isto Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sonach die Einrede des Schiedsvertrags nicht zulässig sei, läßt somit einen Rechtsirrtum nicht ’erkennen«. Es braucft-te daher nicht mehr geprüft zu werden, ob das Landgericht im Verhältnis zur Beklagten zu 1 die Präge des 16 - Schiedsvertrags nochmals nachprüfen durfte, nachdem der erkennende Senat in seinem ersten Urteil die Zulassung der Einrede des SchiedsVertrags mißbilligt und deshalb das frühere Urteil aufgehoben hatte« IIIo Das Berufungsgericht kommt dann zu dem Ergebnis % Das Urteil des Landgerichts sei gemäß § 538 Nr 2 ZPO insoweit aufzuheben gewesen, als das Landgericht die Einrede des SchiedsVertrags als durchgreifend erachtet habe« Eine Entscheidung in der Sache selbst sei nicht sachdienlich erschienen, das Berufungsgericht habe daher von der Befugnis des § 540 ZPO keinen Gebrauch gemacht, sondern den Bechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen« Dieses habe nun zu prüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Klagansprüche sachlich gerechtfertigt seien* Gegen diese letzten Ausführungen hat die Revision Einwendungen nicht erhoben« Ein Bechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen« IYc Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, ist die Sache nicht in die Revisionsinstanz gelangt« Die Revision war daher als unbegründet zurück-zuweisen* Dr» Tasche Dr„ Augustin Dr, Oechßler Dr„ Freitag Rothe