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BGH · V ZR 100/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 100/51

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23-Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.von Rormann, Br.HUckinghaus, Br.Tasche, Br.Oechßler und Br. Piepenbrock für Recht erkannt* Die Revision .des Klägers gegen das Urteil des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22.Juni 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückjgewi e sen • Danach räumte der Kläger der Ebag das ausschließliche Recht ein, auf den vom Vertrag erfaßten Grundstücken nach-Erdöl, Erdgas1 und sonstigen ölhaltigen Stoffen zu suchen und sie im* Falle dier Fündigkeit auszubeuten und zu verwerten» Als Entschädigung verpflichtete sich die Unternehmerin zur Zahlung • • Dabei war bestimmt,, daß das auch nach Eintritt der Förderung in voller Höhe zu zahlende Wartegeld auf den in demselben Vertrags jahr fällig werdenden. März 1933 bezog, in der Größe von rund 162 ha an die Eheleute Dres« 3^^, wobei u.a. vereinbart wurde, daß'die Käufer in den Erdölausbeutungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten eintreten und ihnen die Nutzungen und Erträge aus diesem Vertjcag zustehen sollten» Durch Schreiben vom 8* Dezember 1938 teilte der Vorsitzende des Kreisaus- Im Jahre 1942 begann die Beklagte mit der Förderung auf den dem Kläger verbliebenen Grundstücken. EBB und mehrere Kleiner werber, seien zwar selbständige Vertragspartner der Beklagten geworden und Hr. EBB.habe im Jahre 1939 unmittelbar und für sich allein die Herabsetzung des Wartegelds mit der Beklagten Bern Kreis stehe daher für die auf seinem Grundeigentum geförderten und verwerteten öimengen der Anspruch auf den gesamten Förderzins allein zu. Britische Zone hat auf die Revision der Streitgehilfen durch Urteil vom 7. la weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger Anschlußberufung erhopen und den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen-, ah den Kläger 6 "00 DM zu zahlen. Wach- Erhebung von Beweisen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Streit der Parteien geht darum, wem der Förderzins für das auf dem Grundstück des Klägers geförderte Erdöl zustet Das.Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 6. Juli 1949* den § 3 des Erdölgewinnungsvertrags von 1933 dahin ausgelegt, daß nach Verkauf eines Teils des Vertragsgebiets der Kläger zwar den Förderzins nur noch für die ölmei gen verlangen könne, die auf dem ihm verbliebenen Gebiet gefördert würden, daß aber andererseits die Übrigen Grundeigen-| tümer des Vertragsgebiets an diesen Erträgen nicht beteiligt seien, ebensowenig, wie der Kläger an den Erträgen des verkauften Gebiets beteiligt sei. Hierfür sei die Auslegung entscheidend, die dem § 2 des Kaufvertrags von 1937 zwischen dent| Kläger und den Streitgehilfen zu geben sei, da bei Abschluß des.Erdölgewinnungsvertrags der Teileintritt weiterer Grundbesitzer nicht vorgesehen und berücksichtigt worden sei. des Anspruchs ‘'aus .dem Erdölvertrag sei dahin zu verstehen« daß von allen Ansprüchen -Wartegeld, BenützungsentSchädigung und Förderzfns- der Teil auf die Käufer übertragen worden sei, der innerhalb'des verkauften Gebiets entstehe. Er ging aber davon aus, die von der Beklagten und ihren Streitgehilfefc bejiäüptete jahrelange Kenntnis der maßgeblichen Organe des Kläger^ von der Zahlung eines Teils des Förderzinses an die*ßtrteitgehilfen und ihre daraus folgende widerspruchslose Buldung sei nicht nur von Bedeutung für die Auslegung des Kaufvertrags, sondern auch bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob der Kläger nicht diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen müsse. Juli 1948 aufgehoben und das Berufungsgericht angewiesen, den erbotenen Beweis für die Kenntnis des Klägers von den Zahlungen des Förderzinses an Auf Grund der Aussagen der Zeugen Br. Oppp und Sch^p kommt es zu dem Ergebnis, daß beide Vertragsparteien beim Abschluß des Kaufvertrags, und zwar Dr. oflHHp als Vertreter des Klägers, Sch^p als Vertreter der Streitgehilfen, tibereinst" mend ihre im § 2 des Kaufvertrags niedergelegten Willenserklä rungen so verstanden hätten, daß der Förderzins nach dem Verhältnis» der* dem Erdölvertrag unterliegenden Grundstücke zu verteilen sei, ohne Rücksicht darauf, auf welchem Teilgrundatuck etwa öl gefördert werden sollte. Es sei zwar nicht erwiesen, daß die Vertragschließenden bei VertragsSchluß oder vorher diesen Willen ausdrücklich ausgesprochen hätten, wohl aber, daß nach Vertragsschluß im gelegentlichen Gespräch ihre übereinstimmende Auffassung von der-, Bedeutung des § 2. Für; die Auslegung des § 2 sei aber ausreichend und ent scheidend*,wie beide Parteien in der Person ihrer handelnden Vertreter den Vertrag hätten verstanden wissen wollene Dabei genüge es, daß sie tatsächlich einig gewesen seien, und es sei unerheblich, ob sie diese Willensübereinstimmung ausdrücklich festgestellt oder ohne ausdrückliche Feststellung an solche fibereinstimmung* . Es handle sich auch nicht um einen internenlediglich den Streitgehilfen gegen den Kläger zustehenden Anspruch, der Vertrag könne viel mehr nur so verstanden werden-, daß die Streitgehilfen einen unmittelbaren Anspruch*gegen;die Beklagte haben sollten. Die Revision bittet zunächst um Überprüfung, ob das Berufungsgericht nicht gemäß § 565 Abs 2 ZPO an die Peststellun gen des Obersten Gerichtshofs gebunden gewesen sei, der die frühere Auslegung des Oberlandesgerichts gebilligt habe, daß der Anspruch auf Förderzins nur insoweit auf die Streitgehilfen übergegangen sei, als er für das auf den verkauften Grund stücksflächen geförderte öl geschuldet worden sei, und ob das Berufungsgericht nicht lediglich habe prüfen dürfen, ob das spätere Verhalten des Klägers Einfluß auf seine Ansprüche vorliegenden Tatbestands ausgesprochen hat, daß es aber in: seiner tatsächlichen Würdigung und auch gegenüber seinen eigenien früheren Feststellungen frei ist, insbesondere dann, wenjn auf Grund der neuen Verhandlung neue tatsächliche Feststellungen getroffen werden, die die tatsächlichen Grundlagen f!ür die rechtliche Beurteilung verschieben . Zivilsenat in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vejrtreten, wenn;-das Revisionsgericht eine bestimmte- Frage aufj Grtuid des ihm vorliegenden Sachverhalts abschließend beurteilt habe, stehe es dem Berufungsgericht nicht mehr*zu, die Reäntwörturi'g des Revisionsgerichts, sei es auch auf Grund.neuer Tatsachen, in. November 1951, I ZR 61/51 in B6HZ 5, 321), und ddr erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von ihr ab zuweicheno Im vorliegenden Pall hat das Revisionsgericht die erste rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt und nur eine ergänzende Prüfung des Sachverhalts unter einem weiteren Gesichtspunkt verlangt, Bas Berufungsgericht war daher in der Auslegung des Erdölvertrags und des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und 'den S-treitgehilfen frei und auch nicht an seine, eigene frühere* Auslegung gebunden. Bas Berufungsgericht s-tützt seine neue Auslegung des Kaufvertrags auf die Aussagen der Zeugen Br. Ohnesorge und Schapp. Berufungsgericht sichtigt, daß diese Behauptung erst aufge-nachdem das Urteil des Obersten Gerichtswesen sei, es habe sich auch nicht damit aus-wie es gekommen sei, daß der Zeuge Dr. auf die Auffassung der Mitglieder des Kreisausschusses lcomme es vor allea| deshalb an, weil der Vorsitzende des Kreisäusschusses nach den einschlägigen Bestimmungen den Vertrag nicht habe allein abschließen'dürfen, sondern dazu weitere Mitglieder des Kreia«| ausschüp&es hätten mitwirken müssen, Dife'se Auffassung ist abzulehnen. Februar 1934 (GS 127) berechtigt, Das Gemeindefinanzgesetz schrieb allerdings in seiner damaligen Fassung, im Gegensatz zu'der Passung des Gesetzes Februar' 1943 (GS 11) in § 44 Abs 2 vor, daß Willenser-| n der Gemeindeverbände schriftlich abgegeben werden soweit nicht die Kätur des Rechtsgeschäfts oder beson-| • « • * • * -tände eine Abweichung rechtfertigen, und für die vom -19« klärung^ sollen, dere üms schriftlichen Erklärungen des Leiters des Gemeindeverbands war| in § 45 vorgeschrieben, daß der allgemeine Vertreter des Leiters oder ein sonstiger Beigeordneter einen Vermerk beifügen mußte, daß er von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis genommen habe. Daraus, daß der Beigeordnete lediglich seine Kenntnisnahme von dem Inhalt der Erklärung bescheinigen mußte und nacfc| der vorläufigen Ausführungsanweisung vom 20, Dezember "933 (PrMinBl IV, 8, 1501 -abgedruckt bei Freisler-Grauert, Das neue Recht in Preußen, Ii b 23 S 62 /ßi?) diese Bescheinigung Wenn die ausbeutungsvertra& :ieue Behauptung, i3cheint, weil diei Irücklich angeführ Wenn die Revi Äes Landrats von i3ich nur auf das bezieht, für die gericht hat allerdings* nur für erwiesen er-ertreter,der Vertragsparteien nach Vertrags-Belegung des jetzt strittigen Punktes des n und dabei ihre übereinstimmende Auffassung n.Es--zieht daraus den Schluß, daß sie bei Jh ohne ausdrückliche Feststellung in diesem n seien. hat die Bedenken, die gegen tigkeit dieser Aussagen hinsichtlich des gebenden Gespräche bestehen, eingehend er-jftevision davon spricht, Schpa habe den Erdöl* von 1933 gar nicht gekannt, so ist das eine £ie zudem schon deshalb wenig glaubhaft er-er Vertrag im Kaufvertrag von 1937 aus-t ist. ben, daß die Bemerkung des Berufungsgerichts nicht richtig ist, daß de* Bandrat von C^p darüber, wie dieses Schreiben J5U verstehen sei; mit seinem Sachbearbeiter ZI überoingestimmt habe. wahrscheinlich von "einem von der Ölge-selischaft" vorgetragen wurde, übernommen hat, Im übrigen zieh*; das -Berufungsgericht dieses Schreiben vom 15- Juni 1944 nur zur Verstärkung seiner Auffassung heran, die es sich schon aus anderen Gründen gebildet hatte.

Zitierte Normen: § 166 BGB
KaufvertragsvertragenBerufungsgerichtAuffassungBrStreitgehilfenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 100/51	2361099	1
Verkündet am 23»Januar 1953 Symalla Justizobersekretär als Urkundsbeamtqr der Geschäftsstelle.
I i K a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kreises	(Kreiskommunalverbände), vertreten
 durch den Oberkreisairektor in
 Klägers» Berufungsbeklagten» Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmädhtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
1.)
2.)
Br. med.
Paul R
9
dessen Ehefrau Br. med. Edith EflIB EflPhof Gemeinde	Kreis	N(
Berufungskläger, Anschlußberufungs-beklagte. und Revisionsbeklagter,
-	Prozeßbevollmäqhtigter: Rechtsanwalt Br.	-
Streitgehilfen deir Beutschen Vacuum öl Aktiengesellschaft in Celle, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Matt-hiessen, von Kretschmann und Br. Knudsen,
-	ohne Prozeßbevqllmächtigten -
i	,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23-Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.von Rormann, Br.HUckinghaus, Br.Tasche, Br.Oechßler und Br. Piepenbrock für Recht erkannt*
Die Revision .des Klägers gegen das Urteil des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22.Juni 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückjgewi e sen •
Von Rechts wegen
- .2 -• Tatbestand:
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Per klagende Kreis (Kreiskommunälverband)	war
 Eigentümer eings Teils des in seinen Grenzen gelegenen Lich-tenmöorso Am-2-, März 1933 schloß er mit der MEbagw - Erdöl-bergbau AG ;in Celle*- als Unternehmerin einen Erdölgewinnungs-vertrag. Danach räumte der Kläger der Ebag das ausschließliche Recht ein, auf den vom Vertrag erfaßten Grundstücken nach-Erdöl, Erdgas1 und sonstigen ölhaltigen Stoffen zu suchen und sie im* Falle dier Fündigkeit auszubeuten und zu verwerten» Als Entschädigung verpflichtete sich die Unternehmerin zur Zahlung •	•
a)	eines Wartiegeldes von* jährlich 1 EM' für jede angefangene '25; ar,
b)	einer .im-einzelnen verschieden festgelegten Entschä-- digungvfür die in Benutzung genommenen Grundstticks-
oberflächeja,
c)	eines Förderzinees von in der Regel 6 fl für jede geförderte und kaufmännisch verwertete Menge wasserfreien Rohiöls;
Dabei war bestimmt,, daß das auch nach Eintritt der Förderung in voller Höhe zu zahlende Wartegeld auf den in demselben Vertrags jahr fällig werdenden. Förderzins angerechnet wird» Der Unternehmer: solltej'.berechtigt sein, seine Rechte und Pflich- ’ ten auf dritte. Peijsohen zu-übertragen, worauf der Grundeigentümer verpflichtet! sein sollte,, den gleichen Vertrag mit ’dem vom Unternehmer betnannten Dritten abzuschließen»
Durch Kaufvertrag vom 9. Juli 1937 verkaufte der Kreis-
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kommunalverband eiinen Teil des Geländes, auf das sich der Erd-ölgewinnungsvertrcjg vom 2. März 1933 bezog, in der Größe von rund 162 ha an die Eheleute Dres« 3^^, wobei u.a. vereinbart wurde, daß'die Käufer in den Erdölausbeutungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten eintreten und ihnen die Nutzungen und Erträge aus diesem Vertjcag zustehen sollten» Durch Schreiben vom 8* Dezember 1938 teilte der Vorsitzende des Kreisaus-
Schusses der "Bbag” mit, das Wartegeld j£ür 649 Morgen könne von jetzt an an Herrn Hr. E^fe bzw. dessen Vertreter Sch^p bezahlt werden. Ebenso bat der Landrat in,	ml	k Schrei-
ben vom 2. -März 1939, das Herrn Eflp zustehende Mutungsgeld an diesen zu überweisen.
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Am 28., Juli 1939 wurde der Übergang des Vermögens der MEbagM auf die Beklagte im Handelsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen. Hie Beklagte veraniaßte im Jahre 1943 die Sicherstellung der Rechte aus dem Erdölausbeutungsvertrag durc Eintragungeiner persönlichen Bienstbarkeit im Grundbuch. Aua diesem Anlaß erklärten die Eheleute EBB?- sie träten dem Vertrag vom 2. März 1933 bei und erklärten sich mit den ihnen bekannten Bestimmungen des Vertrages einverstanden.
Im Jahre 1942 begann die Beklagte mit der Förderung auf den dem Kläger verbliebenen Grundstücken. Hen Förderzins für das geförderte Erdöl verteilte die Beklagte im Verhältnis der Grundflächenbeteiligung an sämtliche Grundeigentümer des gesamten Vertragsgebiets. Inzwischen hatte der Kläger nämlich einen kleinen Teil des ihm verbliebenen.Besitzes noch an andere Personen verkauft. Aus einem.solchen Anlaß hatte der Hand
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rat in BBBB ^er Beklagten am 13» Juni 1944 mitgeteilt, der Erwerber einer.solchen Parzelle komme vom Tag des Kaufvertrags ab als Empfänger des Wartegelds und Förderzinses in Frage.Hie Eheleute Eres. eBB erhielten so im Laufe der Jahre 1942 bis 1946 einen Betrag von über 19 000 RM an Förderzins. Mit Schrei .ben vom 5. März-1946 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Erwerber der Grundstücke, an denen das Schürf- und Ausbeuterecht hafte, also die Eheleute Hres. EBB und mehrere Kleiner werber, seien zwar selbständige Vertragspartner der Beklagten geworden und Hr. EBB.habe im Jahre 1939 unmittelbar und für sich allein die Herabsetzung des Wartegelds mit der Beklagten
 
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vereinbart«, «Das Förderungsrecht für die von der Beklagten geschuldeten Leistungen stehe aber nur den Grundstückseigentü-mern zu, bei denen die Voraussetzungen für.die Leistungen der Beklagten erfüllt seien„ Keinesfalls bildeten die mehreren
 Grundeigentümer der Beklagten gegenüber eine Leistungsgernein-
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schaft.. Bern Kreis	stehe daher für die auf seinem
 Grundeigentum geförderten und verwerteten öimengen der Anspruch auf den gesamten Förderzins allein zu. Der Kläger bitte' daher uft Überweisung des zu wenig bezahlten Förderzinses auch für die zurückliegenden Jahre. Die Beklagte lehnte dies ab, hinterlegte aber von da an die-umstrittenen Förderzinsbeträge. Mit der Anfang April 1947 erhobenen Klage hat der Kläger einen iPeilbeWag seines Anspruchs' verlangt. und den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 5 ÖOO HM zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und den Eheleuten Bres.	Üen Streit verkündet. Biese sind ihr als
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Streitgehilfen beigetreten.
Bas Landgericht hat der Klage stättgegeben, das Ober-[ landesgericht Ceiie hat dürch Urteil vom 6. Juli 1948 die Berufung der St re it gehil f en Bres.	-die Beklagte selbst
 hatte Berufung nkcht eingelegt- mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zur Zahlung von 500 BM, gegebenenfalls von einem anderen umgewerteten Betrag verurteilt werde, und hat die Revision zugelas.sen*
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Der II. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofs für die
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Britische Zone hat auf die Revision der Streitgehilfen durch Urteil vom 7. Oktober 1948 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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la weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger Anschlußberufung erhopen und den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen-, ah den Kläger 6 "00 DM zu zahlen.
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Wach- Erhebung von Beweisen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der Eevisioh verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter, in zweiter Linie beantragt' er-Zurückverweisung.
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Die Streitgehilfen der Beklagten beantragen Zurückweisung der Eevision.
Ent scheidungsgründej;
Der Streit der Parteien geht darum, wem der Förderzins für das auf dem Grundstück des Klägers geförderte Erdöl zustet
 Das.Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 6. Juli 1949* den § 3 des Erdölgewinnungsvertrags von 1933 dahin ausgelegt, daß nach Verkauf eines Teils des Vertragsgebiets der Kläger zwar den Förderzins nur noch für die ölmei gen verlangen könne, die auf dem ihm verbliebenen Gebiet gefördert würden, daß aber andererseits die Übrigen Grundeigen-| tümer des Vertragsgebiets an diesen Erträgen nicht beteiligt seien, ebensowenig, wie der Kläger an den Erträgen des verkauften Gebiets beteiligt sei. Hierfür sei die Auslegung entscheidend, die dem § 2 des Kaufvertrags von 1937 zwischen dent| Kläger und den Streitgehilfen zu geben sei, da bei Abschluß des.Erdölgewinnungsvertrags der Teileintritt weiterer Grundbesitzer nicht vorgesehen und berücksichtigt worden sei. Die Art und Weise der im § 2 des Kaufvertrags vorgenommenen Teilflhy
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des Anspruchs ‘'aus .dem Erdölvertrag sei dahin zu verstehen« daß von allen Ansprüchen -Wartegeld, BenützungsentSchädigung und Förderzfns- der Teil auf die Käufer übertragen worden sei, der innerhalb'des verkauften Gebiets entstehe. Zu einer quotenmäßigen Aufteilung des Förderzinses entsprechend der beiderseitigen Grundstücksgröße hätte es einer besonderen Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien bedurft, an der
 es gefehlt-habe.*	’	-
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Der'Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Kaufvertrags vom 9. Juli T9?7 gegenüber den Angriffender Revision gebilligt. Er ging aber davon aus, die von der Beklagten und ihren Streitgehilfefc bejiäüptete jahrelange Kenntnis der maßgeblichen Organe des Kläger^ von der Zahlung eines Teils des Förderzinses an die*ßtrteitgehilfen und ihre daraus folgende widerspruchslose Buldung sei nicht nur von Bedeutung für die Auslegung des Kaufvertrags, sondern auch bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob der Kläger nicht diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen müsse. Insoweit, nahm d4r:ÖbersterGerichtshof an, nahe es das Berufungsgericht an'der nötigen Aufklärung fehlen lassen. Er hatdaher das Berufungsürteil vom 6. Juli 1948 aufgehoben und das Berufungsgericht angewiesen, den erbotenen Beweis für
 die Kenntnis des Klägers von den Zahlungen des Förderzinses an
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die Streitgehilfeji jedenfalls' durch Vernehmung des früheren I»andrats von Cpp^ nachzuholen und danach zu entscheiden, welche Zahlungen der Kläger gegen sich gelten lassen müsse.
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In der anderweiten Verhandlung hat das Berufungsgericht außer dem Zeugen von Cppt noch weitere Zeugen vernommen. Auf Grund der Aussagen der Zeugen Br. Oppp und Sch^p kommt es zu dem Ergebnis, daß beide Vertragsparteien beim Abschluß
 des Kaufvertrags, und zwar Dr. oflHHp als Vertreter des Klägers, Sch^p als Vertreter der Streitgehilfen, tibereinst" mend ihre im § 2 des Kaufvertrags niedergelegten Willenserklä rungen so verstanden hätten, daß der Förderzins nach dem Verhältnis» der* dem Erdölvertrag unterliegenden Grundstücke zu verteilen sei, ohne Rücksicht darauf, auf welchem Teilgrundatuck etwa öl gefördert werden sollte. Es sei zwar nicht erwiesen, daß die Vertragschließenden bei VertragsSchluß oder vorher diesen Willen ausdrücklich ausgesprochen hätten, wohl aber, daß nach Vertragsschluß im gelegentlichen Gespräch ihre übereinstimmende Auffassung von der-, Bedeutung des § 2. festgestellt hätten.- Für; die Auslegung des § 2 sei aber ausreichend und ent scheidend*,wie beide Parteien in der Person ihrer handelnden Vertreter den Vertrag hätten verstanden wissen wollene Dabei genüge es, daß sie tatsächlich einig gewesen seien, und es sei unerheblich, ob sie diese Willensübereinstimmung ausdrücklich festgestellt oder ohne ausdrückliche Feststellung an solche fibereinstimmung* . geglaubt hätten. Das bedeute, daß den. Streitgehilfen die Klagesumme zustehe. Es handle sich auch nicht um einen internenlediglich den Streitgehilfen gegen den Kläger zustehenden Anspruch, der Vertrag könne viel mehr nur so verstanden werden-, daß die Streitgehilfen einen unmittelbaren Anspruch*gegen;die Beklagte haben sollten.
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Die Revision bittet zunächst um Überprüfung, ob das Berufungsgericht nicht gemäß § 565 Abs 2 ZPO an die Peststellun gen des Obersten Gerichtshofs gebunden gewesen sei, der die frühere Auslegung des Oberlandesgerichts gebilligt habe, daß der Anspruch auf Förderzins nur insoweit auf die Streitgehilfen übergegangen sei, als er für das auf den verkauften Grund stücksflächen geförderte öl geschuldet worden sei, und ob das Berufungsgericht nicht lediglich habe prüfen dürfen, ob das spätere Verhalten des Klägers Einfluß auf seine Ansprüche
 
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auf Auszahlung5* der mit seiner angeblich stillschweigenden Duldung*an die Streitgehilfen gezahlten Beträge gehabt habe» Die Revision will diese Präge unter Hinweis auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Reichsgerichts bejahen*
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Dieser Einwahd ist nicht begründet.'Es ist richtig, daß der III.'"ZivUlsenjat des Reichsgerichts eine Zeitlang von der früher einhelligejn Auffassung des Reichsgerichts abgegangen ist, die dahin gi|ng, daß das Berufungsgericht in der neuen, nach Zürüokv^rweibung ergehenden Entscheidung zwar an die rechtliche Deürteilung gebunden ist *, die-das * Reichsgericht auf Grund deä'lfcm! vorliegenden Tatbestands ausgesprochen hat, daß es aber in: seiner tatsächlichen Würdigung und auch gegenüber seinen eigenien früheren Feststellungen frei ist, insbesondere dann, wenjn auf Grund der neuen Verhandlung neue tatsächliche Feststellungen getroffen werden, die die tatsächlichen Grundlagen f!ür die rechtliche Beurteilung verschieben . (RGZ 94, 11 /T47 "jund die dort zitierten'Uhteile) . Demgegenüber hat der III. Zivilsenat in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vejrtreten, wenn;-das Revisionsgericht eine bestimmte- Frage aufj Grtuid des ihm vorliegenden Sachverhalts abschließend beurteilt habe, stehe es dem Berufungsgericht nicht mehr*zu, die Reäntwörturi'g des Revisionsgerichts, sei es auch auf Grund.neuer Tatsachen, in. Zweifel zu ziehen (RGZ 90, 23 /S57; 91,7134'\ RG in JW 1918, 562 = Warn 1918 Nr 195 = Gruchot |62, 804; RG in JR 1925 Nr 564)» Eie übrigen Zivilsenate sind idieser Rechtsprechung nicht-gefolgt (RG in JW1926, 2435; NJjW 1929, 509; RGZ 129, 224 /Z25? = JW 1930, 2956 und die dort Zitierten; RG in HRR 1934 Nr 1405). Der .
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Hl**Zivilsenat ha(t dann in der Entscheidung vom 16. April 1926 (JW 1926, 1806) den Begriff der "abschließenden" Erörterung einer Frage eingelschränkt; im Urteil vom 21. November 1930 (RGZ 130, 284*‘/2€k7) erkannte er die Freiheit des Berufungsge-
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richtst voll für den Pall an, daß das frühere Berufungsurteil meinem ganzen Umfang nach.aufgehoben wurde, und im Urteil •v om 21. Januar 1942 (HRR 1942 Nr 498) ist die frühere Rechts ipreehung“ auf gegeben und ausgesprochen worden, die Bindurg des Berufungsgerichts an die Beurteilung des Revisionsgerichts beschränke sich auf die Auslassungen, die die Beurteilung des früheren Berufungsurteiis für rechtsirrtümlich erklären und daran die Folge der Aufhebung des Urteils knüpfen-
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Iies^ ntm wieder einheitlich gewordene Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof übernommen (Urtext vom 14.-März 1951, II ZR 2/50 in Lindenmaier-MÖhring Nr 1 zu § 565 Abs .2^ ZPO; vom 6. November 1951, I ZR 61/51 in B6HZ 5, 321), und ddr erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von ihr ab zuweicheno
 Im vorliegenden Pall hat das Revisionsgericht die erste rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt und nur eine ergänzende Prüfung des Sachverhalts unter einem weiteren Gesichtspunkt verlangt, Bas Berufungsgericht war daher in der Auslegung des Erdölvertrags und des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und 'den S-treitgehilfen frei und auch nicht an seine, eigene frühere* Auslegung gebunden.
Bas Berufungsgericht s-tützt seine neue Auslegung des Kaufvertrags auf die Aussagen der Zeugen Br. Ohnesorge und Schapp. Es stellt fest, daß diese beiden Vertreter der Vertragsparteien übereinstimmend den § 2 des Kaufvertrags dahin verstanden hätten, daß der Pörderzins nach dem Verhältnis der dem Er lölvertrag unterliegenden-Grundstücke verteilt werden sollte, ohne Rücksicht darauf, auf welchem Teilgrundstück etwa öl gefördert werden sollte. Bas Berufungsgericht entnimmt dies den Zeugenaussagen der Vertreter der Parteien des Kaufvertrags,
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Die Revisio vertr setzliche Organ Mitglieder eines Inhalt einer Er tiven Sinn der Stellung eines,'
wendet dagegen ein, das. Berufungsgericht sichtigt, daß diese Behauptung erst aufge-nachdem das Urteil des Obersten Gerichtswesen sei, es habe sich auch nicht damit aus-wie es gekommen sei, daß der Zeuge Dr.
2 des Kaufvertrags in diesem Sinn verstanden bt festgestellt, ob und woher dieser Zeuge ngsvertrag gekannt habe und ob er nicht den dem Zeugen Z|HB^ erörtert habe, der diesen und im andern Sinn verstanden habe. Damit e Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Weise kritisiert. Im Übrfgen ist es nicht Darstellung, wie die, Parteien des Kaufver-slgelegt wissen wollten, yon den Streitgehil-iten Abschnitt des Berufungsverfahrens vorge-t, sie findet sich z.B».schon im Schriftsatz S 2 und 3 (Bl 113 R, 114 GA). Es ist auch-h, warum der Zeuge Dr..	auch wenn
 rfher das Amt des. Vorsitzenden des Kreisaus-en hatte, d^n Erdölausbeutungsvertrag nicht olllte, der doqh.im § 2 des Kaufvertrages aus-
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t war. Es ist auch.belanglos, ob Dr.Od^H^ seinem Sachbearbeiter erörtert hat oder ob ehe nähere ..Prüfung der Auffassung, die der genpartei ,zu dem Ausdruck brachte, angeschlossen
n bittet auch um Überprüfung, ob die von Dr.
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e|tene Auffassung den Kreisausschuß als das ge-
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des Klägers binde. Sie meint, soweit mehrere Organs verschiedene Auffassungen von dem klärung hätten, komme es nur auf den objek-Brklärung an, nicht auf die subjektive Voreinzelnen Mitglieds eines Organs*
 
ln[ der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtj -ce des Revisiönsklägers noch weiter vorgetrager., auf die Auffassung der Mitglieder des Kreisausschusses lcomme es vor allea| deshalb an, weil der Vorsitzende des Kreisäusschusses nach den einschlägigen Bestimmungen den Vertrag nicht habe allein abschließen'dürfen, sondern dazu weitere Mitglieder des Kreia«| ausschüp&es hätten mitwirken müssen,
 Dife'se Auffassung ist abzulehnen. Abgesehen davon, daß die Revision 'selbst nicht behauptet, daß die übrigen Mitglied« des K’reLsauöschusses, dem ja der Zeuge Z^MB nicht angehörte, and^rfer Meinung gewesen seien, als der Zeuge Dr<
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ist darauf hinzuweisen, daß dieser als Vertreter des Kreisaus-| Schusses d.en Vertrag allein abgeschlossen hat. Dazu war er durch §i> 44, 142 des Gesetzes über die Haushalts- und Wirtschafts: Führung der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefi-I nanzgesatzbs) in der zur Zeit des Abschlusses des Vertrags gel] tenden Passung des Gesetzes vom 15- Dezember 1933.(PreußGS 442) unc, der Verordnung vom 23. Februar 1934 (GS 127) berechtigt, Das Gemeindefinanzgesetz schrieb allerdings in seiner damaligen Fassung, im Gegensatz zu'der Passung des Gesetzes
 Februar' 1943 (GS 11) in § 44 Abs 2 vor, daß Willenser-| n der Gemeindeverbände schriftlich abgegeben werden
 soweit nicht die Kätur des Rechtsgeschäfts oder beson-| • « • * • * -tände eine Abweichung rechtfertigen, und für die
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 schriftlichen Erklärungen des Leiters des Gemeindeverbands war| in § 45 vorgeschrieben, daß der allgemeine Vertreter des Leiters oder ein sonstiger Beigeordneter einen Vermerk beifügen mußte, daß er von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis genommen habe. Daraus, daß der Beigeordnete lediglich seine Kenntnisnahme von dem Inhalt der Erklärung bescheinigen mußte und nacfc| der vorläufigen Ausführungsanweisung vom 20, Dezember "933 (PrMinBl IV, 8, 1501 -abgedruckt bei Freisler-Grauert, Das neue Recht in Preußen, Ii b 23 S 62 /ßi?) diese Bescheinigung
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em durfte, ergibt sich, daß der Leiter tids nach außen allein* der Vertreter dieser laß nach § 166 BGB seine Auffassung des fttd war.
Bas Berufung^ achtet, daß-die V Bchluß über die *A Vertrags gesproche festgestellt/^hätt 3 Vertragsschluß au Sinne einig gewesjs lenken nicht'au e igen nachträglich^ landenen Lücke *1 sehen wollte,- so tragung gültig ge
 Bie Revision 3agen der Zeugen } 286 ZPO.-Bas Bei1' lie objektive Rieh Zeitpunkts der maß Irtert. Wenn die ausbeutungsvertra& :ieue Behauptung, i3cheint, weil diei Irücklich angeführ
 Wenn die Revi Äes Landrats von i3ich nur auf das bezieht, für die
 gericht hat allerdings* nur für erwiesen er-ertreter,der Vertragsparteien nach Vertrags-Belegung des jetzt strittigen Punktes des n und dabei ihre übereinstimmende Auffassung n. Es--zieht daraus den Schluß, daß sie bei Jh ohne ausdrückliche Feststellung in diesem n seien. Gegen diese Feststellung sind Be-[•heben* Aber selbst wena^man in einer etwa-n Einigung über die Ausfüllung einer vor-he - Ergänzung des Vertrags vom 9. Juli 1937 uräre diese Einigung durch Auflassung und Ein-worden.
findet aber auch in der Würdigung der Aus-$r.	und Sch(^ Verstöße gegen
 ufungsgericht. hat die Bedenken, die gegen tigkeit dieser Aussagen hinsichtlich des gebenden Gespräche bestehen, eingehend er-jftevision davon spricht, Schpa habe den Erdöl* von 1933 gar nicht gekannt, so ist das eine £ie zudem schon deshalb wenig glaubhaft er-er Vertrag im Kaufvertrag von 1937 aus-t ist.
sion sich.dagegen wendet, daß das Schreiben p) vom 15. Juni 1944 an die Beklagte, das an	in	verkaufte	Grundstück
 innere Wahrscheinlichkeit der Aussagen der
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Zeugon Dr.
und Sc
 spreche, so ist ihr zuzuge-
ben, daß die Bemerkung des Berufungsgerichts nicht richtig ist, daß de* Bandrat von C^p darüber, wie dieses Schreiben J5U verstehen sei; mit seinem Sachbearbeiter ZI überoingestimmt habe. Das Wesentliche ist aber, daß landrat von	selbst die von ihm vertretene Ansicht, die ihm
 von :.rgend jemand,. wahrscheinlich von "einem von der Ölge-selischaft" vorgetragen wurde, übernommen hat, Im übrigen zieh*; das -Berufungsgericht dieses Schreiben vom 15- Juni 1944 nur zur Verstärkung seiner Auffassung heran, die es sich schon aus anderen Gründen gebildet hatte.
Der allgemeinen .Bemerkung der Revision ist zuzustimmen, daß Anlaß bestand, die Aussagen der beiden Zeugen besonders zurückhaltend zu bewerten, es bestand aber kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht das nicht getan habe.
Die Revision ist daher unbegründet und auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Dr.vjRormann	Dr,	Hückinghaus	Dr. Tasche
‘Dr.* Oechßler '	D'r.	Piepenbroök