Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. Januar 1997, der am darauffolgenden Tag bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Berliner Justizbehörden eingegangen ist, hat die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Am Tage des Fristablaufs sei der Schriftsatz zur Einlegung der Berufung von der zuständigen Büroangestellten ihres Prozeßbevollmächtigten dessen Vertreter, Rechtsanwalt EflBHPr zur Unterschrift vorgelegt worden, da der Prozeßbevollmächtigte selbst urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Rechtsanwalt EflBH^habe, da selbst nicht bei dem Karomerge-richt zugelassen, die Büroangestellte angewiesen, den Schriftsatz zu dem postulationsfähigen Rechtsanwalt Bm| zu fahren, ihn dort unterzeichnen zu lassen und ihn sodann in den Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle zu werfen. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und eine anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Februar 1997 hat das Kammergericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. rieht angenommen, daß die Vorkehrungen, die der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten für den Fall seiner Abwesenheit getroffen hat, um eine rechtzeitige Berufungseinlegung sicherzustellen, den Anforderungen nicht genügen. Daß er insoweit zu dem amtlichen Vertreter bestellt gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht vor. Die mangelnden organisatorischen Maßnahmen haben nicht deswegen ihre rechtliche Erheblichkeit verloren, weil der Prozeßbevollmächtigte durch eine konkrete Einzelfallanweisung, auf deren Befolgung er vertrauen durfte, alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (vgl. Es ist weder dargelegt, daß Rechtsanwalt BflH generell in solchen Fällen für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Rechtshandlungen vornahm, die die Postulationsfähigkeit bei dem Kammergericht voraussetzten, noch, daß dies im konkreten Fall vereinbart war. Es ist auch nicht dargelegt, daß Rechtsanwalt BflHB, sei es als Untervertreter, sei es als Hauptvertreter, befugt war, die Beklagte zu vertreten. Es ist außerdem nicht dargetan, daß er am Tage des Fristendes erreichbar und willens und in der Lage war, einen Berufungsschriftsatz zu unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 9/97 BESCHLUSS vom 18. Juni 1997 in dem Rechtsstreit TflHHI IHHMP GmbH & Co. WflHBBBPstraße ^ KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Mike OflHHIStraße flP, EflHB Beklagte und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Tomasz aBHHHB' Weg B| Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte undflj Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Februar 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 167.350 DM Gründe I. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. Dezember 1996 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1997, der am darauffolgenden Tag bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Berliner Justizbehörden eingegangen ist, hat die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1997, eingegangen am selben Tage, hat sie gegen die Versäumung der Berufungs- 3 frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt: Am Tage des Fristablaufs sei der Schriftsatz zur Einlegung der Berufung von der zuständigen Büroangestellten ihres Prozeßbevollmächtigten dessen Vertreter, Rechtsanwalt EflBHPr zur Unterschrift vorgelegt worden, da der Prozeßbevollmächtigte selbst urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Rechtsanwalt EflBH^habe, da selbst nicht bei dem Karomerge-richt zugelassen, die Büroangestellte angewiesen, den Schriftsatz zu dem postulationsfähigen Rechtsanwalt Bm| zu fahren, ihn dort unterzeichnen zu lassen und ihn sodann in den Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle zu werfen. Die Büroangestellte, obwohl geschult und ansonsten sehr zuverlässig, habe die ihr aufgetragene Tätigkeit vergessen; der Fehler sei erst am nächsten Tag bemerkt worden. Daraufhin habe nunmehr der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz unterzeichnet und eingereicht. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und eine anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Durch Beschluß vom 21. Februar 1997 hat das Kammergericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 3. März 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 17. März 1997 eingegangene sofortige Beschwerde . 4 22 II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäumung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten anzulasten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht worden sind (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zweifel bestehen insoweit, als der Berufungsschriftsatz, obwohl der Prozeßbevollmächtigte im Urlaub gewesen sein soll, auf ihn, ohne einen Vertreterzusatz, ausgefertigt worden ist. Die Zweifel werden dadurch verstärkt, daß zur Glaubhaftmachung - neben der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten - nicht eine Erklärung des Rechtsanwalts Erkens vorgelegt wird, der die Weisung hinsichtlich der Berufungseinlegung gegeben haben soll, sondern eine anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten, "soweit" die Angaben seine "Wahrnehmung ... betreffen". Jedenfalls rechtfertigen die vorgetragenen Umstände nicht die Wiedereinsetzung. Zu Recht hat das Berufungsge- 5 rieht angenommen, daß die Vorkehrungen, die der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten für den Fall seiner Abwesenheit getroffen hat, um eine rechtzeitige Berufungseinlegung sicherzustellen, den Anforderungen nicht genügen. Der Rechtsanwalt muß für die Dauer seiner Abwesenheit für eine Vertretung sorgen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. März 1973, VIII ZB 6/73, NJW 1973, 901^ OLG München, MDR 1987, 590). Dies hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im vorliegenden Fall unterlassen. Er hat zwar in Rechtsanwalt Erkens einen Vertreter gehabt. Dieser war jedoch nicht befugt, einen Berufungsschriftsatz zu unterzeichnen, da er beim Kammergericht nicht zugelassen war. Daß er insoweit zu dem amtlichen Vertreter bestellt gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht vor. Wie in solchen Fällen generell verfahren werden sollte, trägt die Beklagte ebenfalls nicht vor. Da es - nach ihrer Darlegung - einer Einzelweisung des Büropersonals durch Rechtsanwalt E^HB bedurfte, bestand augenscheinlich keine allgemeine Anweisung, die geeignet gewesen wäre, der Gefahr einer Fristüberschreitung wirksam zu begegnen. Die mangelnden organisatorischen Maßnahmen haben nicht deswegen ihre rechtliche Erheblichkeit verloren, weil der Prozeßbevollmächtigte durch eine konkrete Einzelfallanweisung, auf deren Befolgung er vertrauen durfte, alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001 ff; Senat, Beschl. v. 28. März 1996, V ZB 2/96, Umdruck S. 5, unveröffentlicht). Der Prozeßbevollmächtigte 6 J5 selbst hat ohnehin keine Einzelweisung erteilt. Daß die von Rechtsanwalt EWKKt gegebene Weisung durch das Vertreterverhältnis gedeckt war, kann unterstellt werden. Die Beklagte trägt jedoch nicht vor, daß bei Befolgung dieser Weisung die Fristversäumung unterblieben wäre. Es ist weder dargelegt, daß Rechtsanwalt BflH generell in solchen Fällen für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Rechtshandlungen vornahm, die die Postulationsfähigkeit bei dem Kammergericht voraussetzten, noch, daß dies im konkreten Fall vereinbart war. Es ist auch nicht dargelegt, daß Rechtsanwalt BflHB, sei es als Untervertreter, sei es als Hauptvertreter, befugt war, die Beklagte zu vertreten. Es ist außerdem nicht dargetan, daß er am Tage des Fristendes erreichbar und willens und in der Lage war, einen Berufungsschriftsatz zu unterschreiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Vogt Tropf Schneider Krüger