Der Beklagte, der sich selbst als Anwalt in dem Verfahren vertritt, hat gegen die Abweisung seiner Widerklage durch das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Januar 1994 eingegangenen Antrag, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und zugleich die Berufung des Beklagten verworfen. Der Beklagte hat nicht, schon gar nicht innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 ZPO, hinreichend dargetan, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist, mindestens aber an der Stellung eines Fristverlängerungsantrages, gehindert war. Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluß zutreffend darauf hingewiesen, daß weder der Vortrag des Beklagten, er sei von Mitte Dezember bis Mitte Januar arbeitsunfähig erkrankt gewesen, dazu ausreicht, noch das vorgelegte Attest; dieses bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 17. Der Vortrag des Beklagten läßt schon nicht erkennen, ob seine Erkrankung so schwer war, daß sie ihm sogar das Stellen eines Fristverlängerungsantrages oder eine entsprechende Bitte an einen Kollegen unmöglich gemacht hat. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, daß er gleichwohl ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis auf seine Erkrankung zu stellen.
BUNDESGERICHTSHOF n V ZB 9/94 BESCHLUSS vom 13. April 1994 in dem Rechtsstreit Hermann Rechtsanwalt, Weg Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdeführer, gegen 1. Oskar Straße Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter , Berufungskläger und Beschwerdegegner, 2. Alexander Straße Widerbeklagter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: 2 n Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 17. Februar 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.500 DM. Gründe I. Der Beklagte, der sich selbst als Anwalt in dem Verfahren vertritt, hat gegen die Abweisung seiner Widerklage durch das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Oktober 1993 am 24. November 1993 Berufung eingelegt. Seinen am 13. Januar 1994 eingegangenen Antrag, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und zugleich die Berufung des Beklagten verworfen. Dagegen richtet sich der als sofortige Beschwerde anzusehende, fristgerecht eingegangene, Schriftsatz des Beklagten. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet: Der Beklagte hat nicht, schon gar nicht innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 ZPO, hinreichend dargetan, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist, mindestens aber an der Stellung eines Fristverlängerungsantrages, gehindert war. Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluß zutreffend darauf hingewiesen, daß weder der Vortrag des Beklagten, er sei von Mitte Dezember bis Mitte Januar arbeitsunfähig erkrankt gewesen, dazu ausreicht, noch das vorgelegte Attest; dieses bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 17. Januar 1994, also einem Zeitpunkt lange nach Ablauf der Berufungsbegründungs-frist. Der Vortrag des Beklagten läßt schon nicht erkennen, ob seine Erkrankung so schwer war, daß sie ihm sogar das Stellen eines Fristverlängerungsantrages oder eine entsprechende Bitte an einen Kollegen unmöglich gemacht hat. Eine solche Feststellung würde im übrigen durch den Inhalt der Akten widerlegt: Der Beklagte hat in der fraglichen Zeit seiner Erkrankung, nämlich am 29. Dezember 1993 (GA 378), einen Antrag zur Kostenfestsetzung in dieser Sache gestellt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, daß er gleichwohl ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis auf seine Erkrankung zu stellen. Ein solcher Antrag aber hätte ausgereicht, um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach den Umständen zu erwirken, so daß das Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist ohne Einreichung der Berufungsbegründung dem Beklagten zu dem Verschulden gereicht. Hagen Tropf Vogt Schneider Lambert-Lang