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BGH · VII ZB 11/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 11/79

AuslG § 16 Ist die Dauer der Abschiebungshaft in der richterlichen Anordnung kalendermäßig ausdrücklich bis zu einem bestimmten Tag befristet, so kann auch im Falle der Unterbrechung der Haft die Haftanordnung nach Ablauf des in ihr ausdrücklich bezeichneten Endzeitpunktes nicht mehr vollzogen werden (Aufgabe der im Beschluß vom 6. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß der 25. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 30. 2. Das Oberlandesgericht möchte die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verwerfen. Es hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, die sofortige weitere Beschwerde sei unzulässig, weil sich die Sache mit Ablauf des 23. Es will damit von den o.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, die die Vollziehung einer durch Angabe eines bestimmten Datums befristeten Haftanordnung über diesen Zeitpunkt hinaus für zulässig halten, wenn die Haftvollziehung bis dahin zeitweilig unterbrochen Die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts, es könne über die sofortige weitere Beschwerde nicht ohne Stellungnahme zu der von ihm aufgezeigten Rechtsfrage entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht, bindend (vgl. Die nach § 50 Abs. 2 AuslG, §§ 3, 7 FEVG, §§ 27, 29 FGG, § 577 ZPO statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen. In dem zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten, in einer anderen Vorlagesache ergangenen Beschluß vom heutigen Tag, V ZB 13/89, hat der Senat entschieden, daß mit dem Ablauf der durch Beschluß des Amtsgerichts festgesetzten Dauer der Abschiebungshaft der im Rechtsmittelzug auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand weggefallen, die Haftanordnung unwirksam und damit die Hauptsache erledigt worden ist. 375, allerdings die Auffassung vertreten, daß im Falle der Unterbrechung einer Abschiebungshaft die Haftanordnung nach dem Ende der Unterbrechung auch über die in ihr datumsmäßig befristete Haftdauer hinaus bis zur Höchstdauer der Abschiebehaft nach § 16 AuslG vollziehbar sei.An dieser Auffassung hält der nunmehr anstelle des VII. Das durch richterliche Anordnung ausdrücklich kalendermäßig bestimmte Ende der Abschiebehaft würde mit dem tatsächlichen Ende nicht übereinstimmen. Etwas anderes würde sich auch nicht ergeben, wenn in entsprechender Anwendung des § 458 Abs. 1 StPO das nach § 3 FEVG zuständige Amtsgericht etwaige Zweifel bei der Berechnung der über die ausdrückliche Befristung hinausgehenden Haftzeit klären würde (vgl. Auch dann bietet die Haftanordnung keine zweifelsfreie Grundlage für einen Haftvollzug nach dem in der gerichtlichen Anordnung kalendermäßig bezeichneten Haftende. Im übrigen besteht gerade für den Bereich der Abschiebungshaft kein sachliches Bedürfnis, die ursprüngliche Haftanordnung über das ausdrücklich bezeichnete Haftende hinaus ohne erneute Anordnung zu verlängern. Im Rahmen dieser gesetzlichen Höchstdauer kann die Anordnung der Haft nach Erledigung einer früheren Haftanordnung wiederholt werden. Februar 1989 ihre Erledigung gefunden, so ist die danach eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 50 AuslG § 28 FGG § 50 AuslG Art. 2 GG § 458 StPO § 16 AuslG § 13a FGG
AbschiebehaftdauernAnordnungAntragsgegnerBeschlußunzulässigHaftanordnungsofortigBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:	ja
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AuslG § 16
Ist die Dauer der Abschiebungshaft in der richterlichen Anordnung kalendermäßig ausdrücklich bis zu einem bestimmten Tag befristet, so kann auch im Falle der Unterbrechung der Haft die Haftanordnung nach Ablauf des in ihr ausdrücklich bezeichneten Endzeitpunktes nicht mehr vollzogen werden (Aufgabe der im Beschluß vom 6. Dezember 1979, VII ZB 11/79, NJW 1980, 891 = BGHZ 75, 375 vertretener gegenteiligen Auffassung ) .
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1989 - V ZB 9/89 - OLG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
Z
V ZB 9/89
BESCHLUSS
in einer Abschiebungshaftsache
 Beteiligte:
1.
Jagdish K| in	PI
geboren am 1. April 1962
(Indien), wohnhaft	83-87,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Paul W.
2.
Oberkreisdirektor des Kreises
/
Straße
10,
Antragsteller und Beschwerdeführer
WII
2	-
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
1.	Der Antragsgegner ist indischer Staatsbürger. Er hält sich seit dem 7. Dezember 1987 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Das Amtsgericht hat gemäß Beschluß vom 12. Januar 1989 mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebehaft für die Zeit "bis zu dem 23. Februar 1989 - längstens -" angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 30. Januar 1989 den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsgegner
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wurde daraufhin aus der Haft entlassen. Der Antragsteller hat hiergegen am 3. März 1989 die sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
2. Das Oberlandesgericht möchte die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verwerfen. Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juni 1973, NJW 1973, 1979 und des Bundesgerichtshofes vom 6. Dezember 1979, VII ZB 11/79, NJW 1980, 891 gehindert. Es hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 50 Abs. 2 AuslG i.V.m.
 §§ 3, 7 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956 (BGBl I 599) und § 28 Abs. 2 FGG.
1. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, die sofortige weitere Beschwerde sei unzulässig, weil sich die Sache mit Ablauf des 23. Februar 1989 erledigt habe. Das Amtsgericht habe die Dauer der Abschiebungshaft ausdrücklich bis längstens zu diesem Tag befristet. Die Befristung entfalle nicht dadurch, daß der Antragsgegner seit dem 30. Januar 1989 auf freiem Fuße sei. Es will damit von den o.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, die die Vollziehung einer durch Angabe eines bestimmten Datums befristeten Haftanordnung über diesen Zeitpunkt hinaus für zulässig halten, wenn die Haftvollziehung bis dahin zeitweilig unterbrochen
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war. Solange die Anordnung aber weiter vollziehbar sei, sei die Hauptsache nicht erledigt und dementsprechend ein Rechtsmittel nicht unzulässig.
2. Die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts, es könne über die sofortige weitere Beschwerde nicht ohne Stellungnahme zu der von ihm aufgezeigten Rechtsfrage entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht, bindend (vgl. BGHZ 92, 109, 111).
III.
Die nach § 50 Abs. 2 AuslG, §§ 3, 7 FEVG, §§ 27, 29 FGG, § 577 ZPO statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat tritt in der Vorlagefrage der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
In dem zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten, in einer anderen Vorlagesache ergangenen Beschluß vom heutigen Tag, V ZB 13/89, hat der Senat entschieden, daß mit dem Ablauf der durch Beschluß des Amtsgerichts festgesetzten Dauer der Abschiebungshaft der im Rechtsmittelzug auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand weggefallen, die Haftanordnung unwirksam und damit die Hauptsache erledigt worden ist. Ein nach der Erledigung eingelegtes Rechtsmittel sei mithin unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluß vom 6. Dezember 1979, VII ZB 11/79, NJW 1980, 891 = BGHZ 75,
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375, allerdings die Auffassung vertreten, daß im Falle der Unterbrechung einer Abschiebungshaft die Haftanordnung nach dem Ende der Unterbrechung auch über die in ihr datumsmäßig befristete Haftdauer hinaus bis zur Höchstdauer der Abschiebehaft nach § 16 AuslG vollziehbar sei.An dieser Auffassung hält der nunmehr anstelle des VII. Zivilsenats für die Entscheidung von Vorlagesachen zuständige V. Zivilsenat nicht mehr fest.
Der grundgesetzlich garantierte Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1, 104 GG) erfordert für Anordnung, Dauer und Vollzug einer Abschiebehaft eine klare und eindeutige Grundlage. Ist die Dauer der Freiheitsentziehung in der richterlichen Anordnung kalendermäßig ausdrücklich bis zu einem bestimmten Tag befristet, so würde die Klarheit bezüglich der Dauer der Haft beseitigt, wenn Unterbrechungen der Abschiebehaft den Vollzug der Freiheitsentziehung über den ausdrücklich bezeichneten Endzeitpunkt erlauben würden. Aus der Haftanordnung selbst ließe sich das Ende der Freiheitsentziehung nicht mehr entnehmen. Für den Betroffenen und die Vollzugsorgane würde es folglich an einer zuverlässigen Grundlage für die tatsächliche Dauer der Abschiebehaft fehlen. Das durch richterliche Anordnung ausdrücklich kalendermäßig bestimmte Ende der Abschiebehaft würde mit dem tatsächlichen Ende nicht übereinstimmen. Es würde eine Haftanordnung vorliegen, die ihrem Wortlaut nach bereits gegenstandslos geworden ist. Etwas anderes würde sich auch nicht ergeben, wenn in entsprechender Anwendung des § 458 Abs. 1 StPO das nach § 3 FEVG zuständige Amtsgericht etwaige Zweifel bei der Berechnung der über die ausdrückliche Befristung hinausgehenden Haftzeit klären würde (vgl. BayObLG, NJW
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 1973, 1979, 1982 re. Sp. a.E.). Der klare Wortlaut der Haftanordnung würde dadurch nicht geändert werden. Gleiches würde im übrigen auch dann gelten, wenn die kalendermäßig bestimmte Haftdauer mit der gesetzlich zulässigen Dauer tatsächlich übereinstimmt. Auch dann bietet die Haftanordnung keine zweifelsfreie Grundlage für einen Haftvollzug nach dem in der gerichtlichen Anordnung kalendermäßig bezeichneten Haftende.
Im übrigen besteht gerade für den Bereich der Abschiebungshaft kein sachliches Bedürfnis, die ursprüngliche Haftanordnung über das ausdrücklich bezeichnete Haftende hinaus ohne erneute Anordnung zu verlängern. Nach § 16 AuslG ist die Gesamtdauer der Abschiebehaft begrenzt. Im Rahmen dieser gesetzlichen Höchstdauer kann die Anordnung der Haft nach Erledigung einer früheren Haftanordnung wiederholt werden. Die neue Anordnung würde die Haftdauer wiederum klar und eindeutig befristen. Eine für die Ausländerbehörde unzu demutbare Verzögerung des Abschiebeverfahrens würde dadurch nicht eintreten. Zweifel an der Haftdauer bei der Vollziehung einer kalendermäßig begrenzten Anordnung über den Endtermin hinaus müßten - genau wie der Antrag auf eine erneute Anordnung der Haft nach Erledigung einer vorangegangenen Anordnung - in einem gerichtlichen Verfahren erledigt werden.
Hat die Haftanordnung des Amtsgerichts mit dem Ablauf des 23. Februar 1989 ihre Erledigung gefunden, so ist die danach eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 FEVG, § 13 a Abs. 3 FGG. Gerichtsgebühren werden gemäß §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 2 FEVG, § 13 a Abs. 3 FGG nicht erhoben.
Hagen
 Lambert-Lang
 Linden
Wenzel
 Vogt