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BGH · V ZB 9/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 9/87

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. März 1987 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einleitend um Nachsicht für die Verspätung gebeten und dazu ausgeführt, die Beklagte verweigere ihm März 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil ihr Prozeßbevollmächtigter infolge schwerer Erkrankung seiner 86-jährigen Mutter, die ab Weihnachten 1986 ein Pflegefall geworden sei, die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig habe erstellen und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit dem umfangreichen Prozeßstoff habe vertraut machen können; er und seine Ehefrau hätten die Mutter bis zu ihrem Tode (12. April 1987, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. März 1987 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung versäumt und das Oberlandesgericht zu Recht die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat. Februar 1987 eingegangene Schriftsatz nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, weil er im wesentlichen nur pauschal auf die Ausführungen in erster Instanz verweist und nicht erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin zu Recht nicht bewilligt worden. Die schon ab Dezember 1986 bestehende Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Mutter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) angesehen. März 1987 um Nachsicht bittet, ist kein Wiedereinsetzungsgrund und wird auch von der Klägerin nicht als ein solcher angesehen. März 1987 bestehende Krankheit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war kein Grund für die Versäumung der am 4.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
BerufungBundesgerichtshofeseingegangenMutterMärzBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 9/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Katharina Gi
 Nr. 22,
|, Ortsteil
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Gemeinde N.	S
, vertreten durch den ersten Bürgermeister eg 2, B|
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Will
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt,
 Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht Traunstein hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar 1987 abgewiesen. Gegen dieses am 28. Januar 1987 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 4. Februar 1987 Berufung eingelegt. Er ist mit Verfügung des Gerichtsvorsitzenden vom 10. März 1987 darauf hingewiesen worden, daß eine ordnungsgemäße Berufungsbegrün-dung bis 4. März 1987 nicht eingegangen sei. In der am 20. März 1987 beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungs-Begründung vom 19. März 1987 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einleitend um Nachsicht für die Verspätung gebeten und dazu ausgeführt, die Beklagte verweigere ihm
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Akteneinsicht und er habe sich deshalb die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Unterlagen erst aus dritter Hand beschaffen müssen. Auf einen erneuten schriftlichen Hinweis des Vorsitzenden hat die Klägerin mit einem beim Berufungsgericht am 3. April 1987 eingegangenen Schriftsatz vom 31. März 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil ihr Prozeßbevollmächtigter infolge schwerer Erkrankung seiner 86-jährigen Mutter, die ab Weihnachten 1986 ein Pflegefall geworden sei, die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig habe erstellen und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit dem umfangreichen Prozeßstoff habe vertraut machen können; er und seine Ehefrau hätten die Mutter bis zu ihrem Tode (12. März 1987) pflegen müssen.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10. April 1987, zugestellt am 18. April 1987, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 4. Mai 1987 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs. 2,
 § 577 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet, weil die Klägerin die mit dem 4. März 1987 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung versäumt und das Oberlandesgericht zu Recht die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat.
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1.	Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 18. Februar 1981, IVb ZB 505/81, NJW 1981, 1620; Urt. v. 5. Oktober 1983, VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178 und Beschl. v. 30. Oktober 1984, IX ZB 103/84, VersR 1985, 67, 68) zutreffend ausführt, genügt der am 4. Februar 1987 eingegangene Schriftsatz nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, weil er im wesentlichen nur pauschal auf die Ausführungen in erster Instanz verweist und nicht erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird.
2.	Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin zu Recht nicht bewilligt worden.
Die schon ab Dezember 1986 bestehende Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Mutter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) angesehen. Der Prozeßbevollmächtigte, dessen Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hätte jedenfalls für die Einhaltung der Frist Sorge tragen müssen.
Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die beklagte Gemeinde, wegen der der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 19. März 1987 um Nachsicht bittet, ist kein Wiedereinsetzungsgrund und wird auch von der Klägerin nicht als ein solcher angesehen.
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Die angeblich ab 12. März 1987 bestehende Krankheit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war kein Grund für die Versäumung der am 4. März 1987 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist.
3.	Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1
ZPO.
Dr. Thumm
 Räf le
 Dr. Eckstein
 Vogt
Lambert-Lang