Klägers und Beschwerdeführers, Instanz: Rechtsanwälte Dr. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Diese Frist hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers schuldhaft versäumt (§ 233 ZPO). Nunmehr war der Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, in eigener Verantwortung nachzuprüfen, wann die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung oder für einen etwa beabsichtigten Antrag auf Fristverlängerung ablief.Diese Prüfung gehört zur Vorbereitung der dem Anwalt obliegenden fristgebundenen Prozeßhandlung. Februar 1980 die Frist überprüft, dann hätte er die Unrichtigkeit des Fristvermerks erkannt und noch rechtzeitig die Prozeßhandlung vornehmen können. Die Fristversäumung beruhte mithin auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
BUNDESGERICHTSHOF v ZB 9/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Maurers Egon B - Prozeßbevollmächtigte II. MHHHHstraße fl, MüflHB/1 Klägers und Beschwerdeführers, Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. flflflfli. Dr. IHHI und in gegen die Firma H HflHHIHi - Bau GmbH Bauträgergesellschaft für Wohnungsund Gewerbebau, vertraten durch ihre Geschäftsführer Erich tflflHB und Werner Heflflfljjj^fl, Brflflstraße fl|, BoflüBl, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. fl und ■■■■I in 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 20 000 DM Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO), aber sachlich nicht begründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die Frist zur Begründung der Berufung endete am 29. Februar 1980. Diese Frist hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers schuldhaft versäumt (§ 233 ZPO). Zwar kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacnt werden, daß seine Büroangestellte den Zeitpunkt des Fristablaufes fälschlicn auf den 3. März 1980 berechnet und so aucn im Fristenkalender ein- getragen hatte; denn die Berechnung geläufiger Fristen darf der Anwalt einer bewährten Angestellten überlassen (BGHZ 43, 148); sein Verschulden liegt aber darin, daß er die Frist nicht nachprüfte, als ihm die Akten am 25. und 28. Februar 1980 Vorlagen. Die Akten waren ihm mit einem angehefteten Zettel, auf dem die unrichtige Frist (,fBB-Frist 3.3.80”) vermerkt war, gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden. Nunmehr war der Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, in eigener Verantwortung nachzuprüfen, wann die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung oder für einen etwa beabsichtigten Antrag auf Fristverlängerung ablief. Diese Prüfung gehört zur Vorbereitung der dem Anwalt obliegenden fristgebundenen Prozeßhandlung. Es ist daher Aufgabe des Anwalts selbst, sich zu vergewissern, ob die dafür nötige Frist gewahrt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. Beschl. vom 13. November 1975, III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628; Beschl. vom 12. Juli 1979, VII ZB 5/79, LM § 233 ficj ZPO Nr. 41 = MDR 1979, 1015). Hätte der Prozeßbevollmächtigte nach Vorlage der Akten am 25. oder 28. Februar 1980 die Frist überprüft, dann hätte er die Unrichtigkeit des Fristvermerks erkannt und noch rechtzeitig die Prozeßhandlung vornehmen können. Die Fristversäumung beruhte mithin auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Zu der vom Beschwerdeführer angeregten Einholung einer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer sah der Senat nach Lage des Falles keinen Anlaß. Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hill Linden Offterdinger Räfle Hagen