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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Die Frist zur Begründung der von den Beklagten eingelegten Berufung lief am Montag, dem 9. Mai I977 bei dem Berufungsgericht einging, haben die Beklagten beantragt, diese Frist bis zu dem 27. Mai 1977 haben sie um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 10. Mai 1977 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die von den Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kam, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, schon deshalb nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag entgegen den Erfordernissen des § 236 ZPO in seiner bis zu dem 30. Dezember 1964, Ib ZR 151/63, NJW 1965, 585), so sind Jedenfalls solche Umstände hier nicht ersichtlich; sie könnten nicht schon darin erblickt werden, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Handakten des früheren Prozeßbevollmächtigten noch nicht zur Verfügung standen. seien, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO a.F.); es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die Beanstandungen, die die sofortige Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen den angefochtenen Beschluß erhebt.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
BerufungFristStraßeBerufungsgerichtZBBeschlußZPONachholung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v ZB q/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Gastwirts Günther Pi
bBM,
2.	der Gastwirtin Eveline
a.
Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Rolf	HflB,
bBM -
gegen
1.
2.
die Kauffrau Gertrud AB, BeBBB Straße 0, den Gastwirt Reinhold m BeBB Straße 0,
Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Max VJ
*
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Frist zur Begründung der von den Beklagten eingelegten Berufung lief am Montag, dem 9. Mai 1977, ab.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Mai 1977, der am 13. Mai I977 bei dem Berufungsgericht einging, haben die Beklagten beantragt, diese Frist bis zu dem 27. Mai 1977 zu verlängern und ihnen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit einem weiteren, am 25. Mai 1977 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 24. Mai 1977 haben sie um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 10. Juni 1977 gebeten. Durch Beschluß vom 26. Mai 1977 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die von den Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung mußte vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen werden, weil die Begründungsfrist versäumt war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kam, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, schon deshalb nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag entgegen den Erfordernissen des § 236 ZPO in seiner bis zu dem 30. Juni 1977 geltenden Fassung nicht auch die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, also der Berufungsbegründung, enthielt; ebensowenig ist die Berufungsbegründung zu einem späteren, aber noch innerhalb der Frist des § 234 ZPO liegenden Zeitpunkt nachgereicht worden. Das Fristverlängerungsgesuch ersetzte die Nachholung nicht (ständige Rechtsprechung, s. u.a. BGH Beschl. vom 28. September 1977,
VIII ZB 32/77, VersR 1977, 1101 m.Nachw.). Wenn besondere Umstände es rechtfertigen können sollten, die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung durch eine Bitte um Verlängerung der für sie gesetzten Frist zu ersetzen (vgl.
 BGH Urteil vom 4. Dezember 1964, Ib ZR 151/63, NJW 1965, 585), so sind Jedenfalls solche Umstände hier nicht ersichtlich; sie könnten nicht schon darin erblickt werden, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Handakten des früheren Prozeßbevollmächtigten noch nicht zur Verfügung standen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb erfolglos bleiben mußte, weil die Beklagten weder durch Naturereignisse noch durch andere unabwendbare Zufälle gehindert gewesen
 
j/
seien, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO a.F.); es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die Beanstandungen, die die sofortige Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen den angefochtenen Beschluß erhebt.
Hill
 Vogt
Dr. Eckstein
 Räfle
Linden