ZPO § 518 Sind in einer Rechtsmittelschrift enthaltene Angaben über das anzufechtende Urteil (hier: über Parteirollen, Betreff und Aktenzeichen) unzutreffend, ist aber das richtige Urteil der Rechtsmittelschrift beigefügt und vermag das Rechtsmittelgericht - wie an Hand der dort vorliegenden Unterlagen auch der Rechtsmittelgegner - innerhalb der Rechtsmittelfrist etwaige Zweifel darüber, welches Urteil angefochten werden soll, zu beheben, so steht der Rechtzeitigkeit der Einlegung nicht entgegen, daß die dem Rechtsmittelgegner zugestellte Rechtsmittelschrift (§ 519a ZPO) mangels Beifügung der anzufechtenden Entscheidung darüber innerhalb der Rechtsmittelfrist keine hinreichende Klarheit schafft. Aus diesem Anlaß schwebten zwischen ihnen bei dem Landgericht Essen außer dem vorliegenden Rechtsstreit, der das Aktenzeichen 8 0 330/72 trägt, zwei Verfahren betreffend einstweilige Verfügung, in denen jeweils die Beklagte als Antragstellerin auftrat; während das erste dieser beiden Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 0 51/72 im April 1972 durch Zurücknahme des Antrags endete, erging in dem zweiten, dessen Aktenzeichen 8 0 105/73 lautet, am 26. April 197v' Hat das Landgericht in der vorliegenden Hauptsache 8 0 330/72 ein Urteil verkündet, worin es die Klage abv.ües und der Widerklage stattgab. Juni 1973 ging bei dem Oberlandesgericht Hamm eine die Namen der Parteien anführende Berufungsschrift der Rechtsanwälte Dr. und ein. Darin wurden die Klägerin als "Antragsgegnerin und Berufungsklägerin", die Beklagte als "Antragstellerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet, der Betreff lautete: "wegen einstweiliger Verfügung", als Aktenzeichen war "15 0 51/72 LG Essen" angegeben, und die "namens der Antragsgegn^rin" eingelegte Berufung sollte sich "gegen das am 26. Juni 1973, der am folgenden Tage bei dem Oberlandesgericht einging, erklärten die Rechtsanwälte Br. KflHfc und daß in der Berufungsschrift versehentlich das falsche Aktenzeichen 15 0 51/72 angegeben worden sei und daß sie das angefochtene Urteil mit jener Schrift überreicht hätten; "das richtige Aktenzeichen" - so hieß es in dem Schriftsatz weiter - "lautet demnach 8 0 230/72". Zivilsenat des Oberlandesgerichts, auf den die Bearbeitung der Sache inzwischen übergegangen war, hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) eingelegt worden sei. Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Berufungsschrift sei angesichts ihrer Angaben über Parteirollen und Betreff eindeutig auf das ebenfalls am 26. Der Beklagten habe sich nach dem Inhalt der Berufungsschrift geradezu aufdrängen müssen, daß die Klägerin, die in beiden Verfahren unterlegen gewesen sei, das Urteil in der Sache 8 0 105/73 anfechten wolle. Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, daß eine Berufungsschrift dem Erfordernis des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung sich richtet - nur dann genügt, wenn sie nicht bloß dem Gericht, sondern auch der anderen Partei, dem Rechtsmittelbeklagten, Klarheit darüber zu verschaffen vermag, welches Urteil an-gefochten werden soll; die Notwendigkeit, gerade bei Vorhandensein mehrerer zwischen denselben Parteien ergangener gerichtlicher Entscheidungen, wie hier, außer dem Eechtsmittelgericht nicht minder zweifelsfrei den Prozeßgegner über die Identität des mit dem Rechtsmittel bekämpften Urteils zu unterrichten, ist in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt betont worden (vgl, die im Beschluß des Oberlandesgerichts angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs LM ZPO §518 Nr, 10 und § 554 a Nr. 5» ferner Baumbach/Albers, ZPO 52. Aber diese Gewißheit braucht, anders als bei dem Gericht, in der Person des Rechtsmittelgegners nicht, wie das Oberlandesgericht ersichtlich meint, bereits innerhalb der Notfrist des § 516 ZPO einzutreten. Deshalb kann auch, entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts, für die Wirksamkeit der Berufungseinlegung nicht darauf abgestellt werden, ob der Gegner noch innerhalb der Frist Gewißheit über das angefochtene Urteil erlangt hat. Juni 1973 zuging, wegen der Unrichtigkeit des darin angegebenen Aktenzeichens etwa noch über das mit der Berufung angegriffene Urteil im unklaren gewesen ist; denn sie hatte die Möglichkeit, sich bei Gericht zu erkundigen und dadurch volle Gewißheit zu erlangen. Auch braucht bei dieser Sachlage nicht auf den weiteren Einwand der sofortigen Beschwerde eingegangen zu werden, daß die Urteilszustellung vom 14.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO § 518 Sind in einer Rechtsmittelschrift enthaltene Angaben über das anzufechtende Urteil (hier: über Parteirollen, Betreff und Aktenzeichen) unzutreffend, ist aber das richtige Urteil der Rechtsmittelschrift beigefügt und vermag das Rechtsmittelgericht - wie an Hand der dort vorliegenden Unterlagen auch der Rechtsmittelgegner - innerhalb der Rechtsmittelfrist etwaige Zweifel darüber, welches Urteil angefochten werden soll, zu beheben, so steht der Rechtzeitigkeit der Einlegung nicht entgegen, daß die dem Rechtsmittelgegner zugestellte Rechtsmittelschrift (§ 519a ZPO) mangels Beifügung der anzufechtenden Entscheidung darüber innerhalb der Rechtsmittelfrist keine hinreichende Klarheit schafft. BGH, Beschl. v. 5. Juli 1974 - V ZB 9/74 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF V ZB 9/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Agnes R RI geh. Ml in El Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br, in und gegen Frau Käthe K VOMHfestraße m, geh. B|M in G-l Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. und Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. G-rell beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 1974 aufgehoben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 70 000 DM festgesetzt. Gründe 1. Die Parteien streiten Uber das Eigentum an einem Grundstück. Aus diesem Anlaß schwebten zwischen ihnen bei dem Landgericht Essen außer dem vorliegenden Rechtsstreit, der das Aktenzeichen 8 0 330/72 trägt, zwei Verfahren betreffend einstweilige Verfügung, in denen jeweils die Beklagte als Antragstellerin auftrat; während das erste dieser beiden Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 0 51/72 im April 1972 durch Zurücknahme des Antrags endete, erging in dem zweiten, dessen Aktenzeichen 8 0 105/73 lautet, am 26. April 1973 Urteil zugunsten der Beklagten. Gleich- falls am 26. April 197v' Hat das Landgericht in der vorliegenden Hauptsache 8 0 330/72 ein Urteil verkündet, worin es die Klage abv.ües und der Widerklage stattgab. Dieses Urteil ist im Parteibetrieb am 14. Mai 1973 zugestellt worden. Am 6. Juni 1973 ging bei dem Oberlandesgericht Hamm eine die Namen der Parteien anführende Berufungsschrift der Rechtsanwälte Dr. und ein. Darin wurden die Klägerin als "Antragsgegnerin und Berufungsklägerin", die Beklagte als "Antragstellerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet, der Betreff lautete: "wegen einstweiliger Verfügung", als Aktenzeichen war "15 0 51/72 LG Essen" angegeben, und die "namens der Antragsgegn^rin" eingelegte Berufung sollte sich "gegen das am 26. April 1973 verkündete und am 14. Mai 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts Essen" richten; der letzte Satz des Schriftstücks lautete: "Die zugestellte Ausfertigung des vollständigen Urteils liegt an". Dieser Berufungsschrift war für das Gericht das in der Hauptsache 8 0 330/73 ergangene Urteil vom 26. April 1973 beigefügt. Nachdem das Oberlandesgericht die Akten 15 0 51/72 eingeholt hatte, erließ der Vorsitzende des zunächst mit der Sache befaßten 5. Zivilsenats am 13. Juni 1973 folgende Verfügung: "In der Berufungsschrift ist irrtümlich das falsche Aktenzeichen benannt. Akten des überreichten Urteils sofort fordern und wieder vorlegen (80 330/72 LG Essen). Rechtsanwalt D^|^ hat Nachricht." Mit Schriftsatz vom 14. Juni 1973, der am folgenden Tage bei dem Oberlandesgericht einging, erklärten die Rechtsanwälte Br. KflHfc und daß in der Berufungsschrift versehentlich das falsche Aktenzeichen 15 0 51/72 angegeben worden sei und daß sie das angefochtene Urteil mit jener Schrift überreicht hätten; "das richtige Aktenzeichen" - so hieß es in dem Schriftsatz weiter - "lautet demnach 8 0 230/72". Ber 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, auf den die Bearbeitung der Sache inzwischen übergegangen war, hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) eingelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. 2. Bie gemäß §§ 519 b, 547, 577 ZPO zulässige, auch formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde erweist sich als sachlich begründet. Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Berufungsschrift sei angesichts ihrer Angaben über Parteirollen und Betreff eindeutig auf das ebenfalls am 26. April 1973 verkündete Urteil in der Verfügungssache 8 0 105/73 zugeschnitten gewesen. Ber einzige in ihr enthaltene Hinweis auf das hier in Betracht kommende Verfahren 8 0 330/72 habe in dem angegebenen Zustellungsdatum "14. Mai 1973" bestanden, wobei sich allerdings nicht ausschließen lasse, daß auch das Urteil in der Sache 8 0 105/73 am selben Tage zuge- stellt worden sei. Sollte dies indessen nicht der Fall sein, so reiche gleichwohl das alsdann allein für die Sache 8 0 330/72 zutreffende Zustellungsdatum nicht als Anknüpfungspunkt aus. Auch dem Umstand, daß der Berufungsschrift das Urteil in der letztgenannten Sache heigefügt gewesen sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu: dadurch sei freilich für das Gericht (damals 5. Zivilsenat) klar gewesen, welches Urteil ange-fochten werden sollte; für die Gegenpartei jedoch, auf deren Kenntnis es ebenfalls ankomme, habe die Beifügung des richtigen Urteils nichts bedeutet, da dieses allein für das Gericht bestimmt gewesen sei. Der Beklagten habe sich nach dem Inhalt der Berufungsschrift geradezu aufdrängen müssen, daß die Klägerin, die in beiden Verfahren unterlegen gewesen sei, das Urteil in der Sache 8 0 105/73 anfechten wolle. Zwar wäre eine Richtigstellung innerhalb der Berufungsfrist möglich gewesen; aber der Schriftsatz der Klägerin vom 14* Juni 1973 - der zudem das Aktenzeichen wiederum unrichtig angegeben habe (80 230/72 statt 8 0 330/72) - sei erst einen Tag nach Fristablauf, also verspätet, bei Gericht eingegangen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde mit Recht. Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, daß eine Berufungsschrift dem Erfordernis des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung sich richtet - nur dann genügt, wenn sie nicht bloß dem Gericht, sondern auch der anderen Partei, dem Rechtsmittelbeklagten, Klarheit darüber zu verschaffen vermag, welches Urteil an-gefochten werden soll; die Notwendigkeit, gerade bei Vorhandensein mehrerer zwischen denselben Parteien ergangener gerichtlicher Entscheidungen, wie hier, außer dem Eechtsmittelgericht nicht minder zweifelsfrei den Prozeßgegner über die Identität des mit dem Rechtsmittel bekämpften Urteils zu unterrichten, ist in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt betont worden (vgl, die im Beschluß des Oberlandesgerichts angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs LM ZPO §518 Nr, 10 und § 554 a Nr. 5» ferner Baumbach/Albers, ZPO 52. Aufl, § 518 Anm. 2 B a, mit weiteren Nachweisen). Aber diese Gewißheit braucht, anders als bei dem Gericht, in der Person des Rechtsmittelgegners nicht, wie das Oberlandesgericht ersichtlich meint, bereits innerhalb der Notfrist des § 516 ZPO einzutreten. Für das Gericht allerdings muß bis zu dem Ablauf der Berufungseinlegungsfrist eindeutig feststehen, gegen welches bestimmte Urteil das Rechtsmittel gerichtet ist. Die andere Prozeßpartei dagegen erfährt häufig vor Pristablauf nicht einmal von der Tatsache der Rechtsmitteleinlegung als solcher, zu demal wenn diese erst kurz vor dem Ende der Notfrist geschieht. Deshalb kann auch, entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts, für die Wirksamkeit der Berufungseinlegung nicht darauf abgestellt werden, ob der Gegner noch innerhalb der Frist Gewißheit über das angefochtene Urteil erlangt hat. Etwaige Zweifel seinerseits in dieser Hinsicht sind vielmehr unschädlich, soweit er sie durch Einsichtnahme in die bei Gericht vorhandenen Unterlagen beheben könnte. So verhält es sich im vorliegenden Pall, Für das Oherlandesgericht war, wovon auch der angefochtene Beschluß ausgeht, bereits bei Eingang der Berufungsschrift durch das ihr beigefügte, in der Sache 8 0 330/72 ergangene Urteil hinreichend deutlich erkennbar, daß die Berufung sich gegen dieses Urteil richtete, zu demal die Berufungsschrift ausdrücklich auf das beigefügte Urteil hinwies; sollte insoweit noch Ungewißheit bestanden haben, so wurde sie jedenfalls, wie der Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 13* Juni 1973 ausweist, spätestens an diesem Tage, also ebenfalls noch innerhalb des Laufes der Notfrist, endgültig beseitigt. Unter den geschilderten Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte, als ihr der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juni 1973 zuging, wegen der Unrichtigkeit des darin angegebenen Aktenzeichens etwa noch über das mit der Berufung angegriffene Urteil im unklaren gewesen ist; denn sie hatte die Möglichkeit, sich bei Gericht zu erkundigen und dadurch volle Gewißheit zu erlangen. Auch braucht bei dieser Sachlage nicht auf den weiteren Einwand der sofortigen Beschwerde eingegangen zu werden, daß die Urteilszustellung vom 14. Mai 1973 wegen Unvollständigkeit des Ausfertigungsvermerks (vgl. dazu BGH LM ZPO § 317 Nr. 8) die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß ist daher aufzuheben. Hill Rothe Dr. Breitag Mattem Dr. Grell