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BGH · V ZB 9/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 9/53

Hechtssatz: Der Umstand, daß ein auf Beichsmark lautendes Grundpfandrecht, das an einem Grundstück gelöscht werden soll, an anderen mithaftenden Grundstücken weiterbesteht, macht die Eintragung der Umstellung des Grundpfandrechts auf Deutsche Hark nicht nötig» Hechtssatz: Auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses kann ein selbständiges Grundstück lastenfrei, abgeschrieben werden, wenn die Belastungen, von denen es befreit werden soll, auch noch auf ande-' ren Grundstücken desselben Eigentümers ruhen» Beschluß In der Grundbuchsache betreffend das Auswechseln einer mithaftenden Parzelle bei den in Abteilung III unter Fr 3, 4 und 5 des Grundbuchs von S(|^^ I Bd 15 Bl 568 noch in Beichsmark eingetragenen Hypotheken Die Beschwerde des Beteiligten wies das Landgericht mit der Begründung zurück, das UnschädlichkeitsZeugnis sei wirkungslos, weil es nur bei Tausch von Grundstücks- Bas Oberlandesgericht Hamm erachtet im Gegensatz zu dem Landgericht das UnschädlichkeitsZeugnis als wirksam, indem es sich der Rechtsprechung des Kammergerichts (JPG 17, 266 = JW 1938, 1887^) anschließt, hach der im Gebiet des vormaligen preußischen Rechtes (Art 120 EGBGB, Art 19 PrAGBGB, Gesetz vom 3« März 1850 - GS 145) auch ein selbständiges Grundstück lastenfrei abgeschrieben werden kann, wenn die Belastungen, von denen es befreit werden soll, sich auch noch auf andere Grundstücke desselben Eigentümers erstrecken» Bas Oberlandesgericht Hemm hält weiter dieVoreintragung der Umstellung der noch in Reichsmark eingetragenen Hypotheken auf Beutsche Mark für die Eintragung der Parzellenauswechselung nicht als erforderlich» Es sieht sich aber an der Verbescheidung der weiteren Beschwerde durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2,Bezember 1952 (BayrObLGZ 1952, 306 = BNotZ 1953, 131 * NJW 1953, 826 = DRpfl 1953, 129) gehindert, der auf weitere Beschwerde ergangen ist« In .letzterem Beschluß ist ausgeführt, § 39 GBO fordere die Voreintragung des Umstellungsbetrages jedenfalls dann, wenn das Grundpfandrecht, wie dies bei der Pfandfreigabe der Pall sei, ganz oder teilweise im Grundbuch eingetragen bleibe. Bas Oberlandesgericht Hamm hat zutreffend den Pall des § 79 Abs 2 GBO für gegeben erachtet und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt» I.In der Frage der Wirksamkeit eines Unschädlichkeitszeugnisses für eine Parzelle, die im Rechtssinn ein selbständiges Grundstück ist, deren Belastungen aber auch auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers ruhen, tritt der erkennende Senat der Auffassung des Kammergerichts und des vorlegenden Oberlandesgerichts bei (vgl hierzu auch die gleichartige ausdrückliche Regelung in § 1 des bayerischen Gesetzes vom 28. 2» Zur Frage der Voreintragung des Umstellungsbetra-' ges hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom heutigen Tage - V ZB 42/55 - (zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden, daß zur Vollöschung eines auf Reichsmark lautenden Grundpfandreohts es der vorherigen Eintragung des Umstellungsbetrages nicht bedarf.Auf'die Gründe dieses Beschlusses kann Bezug genommen werden. Der vorliegende Fall weist nur insofern eine Besonderheit auf, als die Reichsmarkhypotheken lediglich an einem (selbständigen) Grundstück aufgehoben und gelöscht werden (§ 46 Abs 2 GBO, § 875 BGB), während an den anderen, auf theken belasteten Grundstücken - Parzellen 173, -75— -jene Belastungen bestehen bleiben0 Diese Gestaltung ist jedoch für die Frage der Voreintragung unerheblich» Die Buchung auf einem und demselben Grundbuchblatt hat keine sachlichrechtliche Bedeutung» Es würde beispielsweise bei Veräußerung einer Parzelle ohne Pfandfreigabe die Hypothekenbelastung mit unverändertem Beschrieb auf das neue Grundbuchblatt zu übertragen und lediglich ein Mitbelastungsvermerk anzubringen sein» Die Hypotheken auf den Parzel-‘ 175 Dann wäre aber die Rechtslage für die Löschung .der Hypotheken auf einem Grundstück nicht anders als bei bereits bestehender Selbständigkeit der bisherigen Grundstücksteile» Die Frage, ob die Voreintragung des Umstellungsbetrages nötig ist, wenn nicht die ganze Reichsmarkhypothek an einem Grundstück oder Grundstücksteil, sondern ein Teil einer Reichsmarkhypothek gelöscht werden soll, ist hier nicht zu erörtern»

Zitierte Normen: § 39 GBO § 890 BGB § 28 GBO
GrundstückBeteiligteGBOGesetzHypothekBeschlußBrParzelleBeschwerdeNr

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
1.	Gesetzs GBO § 39 Abs 1
Hechtssatz: Der Umstand, daß ein auf Beichsmark lautendes Grundpfandrecht, das an einem Grundstück gelöscht werden soll, an anderen mithaftenden Grundstücken weiterbesteht, macht die Eintragung der Umstellung des Grundpfandrechts auf Deutsche Hark nicht nötig»
2.	Gesetz:	EGBGB	Art 120? PreußAGBGB Art 19? Preuß Gesetz
 vom 27» Juni 1860 über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken (GS 384)
Hechtssatz: Auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses kann ein selbständiges Grundstück lastenfrei, abgeschrieben werden, wenn die Belastungen, von denen es befreit werden soll, auch noch auf ande-' ren Grundstücken desselben Eigentümers ruhen»
Aktenzeichen: V ZB 9/53	AG	Bielefeld
DG Bielefeld
 Besohl» des BGH vom 18»0ktober 1955 OLG Hamm/Westf«
Beschluß In der Grundbuchsache
 betreffend das Auswechseln einer mithaftenden Parzelle bei den in Abteilung III unter Fr 3, 4 und 5 des Grundbuchs von S(|^^ I Bd 15 Bl 568 noch in Beichsmark eingetragenen Hypotheken
- Beteiligter: der eingetragene Grundstückseigentümer
 Wilhelm BdHB in SdBi X Br 55,
vertreten'durch Notar Br.	in	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18- Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler,
 Br. Piepenbrock und Br. Großmann
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Wilhelm BdH^ werden die Beschlüsse des Amtsgerichts (Grundbuchamt) Bielefeld vom 25« März und 24. April 1953 sowie der 3- Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15» Mai 1953 aufgehoben. Bas Amtsgericht (Grundbuchamt) wird angewiesen, über die Eintragungsanträge in der Urkunde des Notars Br.	in^HBHBlvom	31- Januar 1953 nach
 Maßgabe der folgenden Gründe anderweit zu entscheiden.
Gr ü n fl. e :
Auf dem Grundbuchblatt des Beteiligten stehen im Bestandsverzeichnis verzeichnet:
 
Ifd Hr 11 Parzelle 173
« it 13 n
175
—■g
H
ip
2,05»06 ha groß 7,62,03 ha groß 0,03,75 ha große
 In Abteilung III sind eingetragen:
unter Nr 3	5	000 HM Höchstbetragssicherungshypothek für
 die Witwe Julie
 Nr -.4. .1 ®00 EM Abfindung für Karl B(
Nr 5a 5 000 EM Abfindung für Prieda Bt Nr 5b 1 000 EM Abfindung für Anne Nflfc Nr 6	6	142	IM Grundschuld für die Spar- und Darlehenskasse
eGmbH in B]
175
Die Parzelle —p tauschte der Beteiligte zwecks Begradigung der Grenze durch Vertrag vom 29» November 1952
170
gegen die 0,05,64 ha große Parzelle -p der Anstalt Be(^^
und erhielt sie am 31« Januar 1953 aufgelassen. Seinen auf
 das Unschädlichkeitszeugnis des Kulturamts gestützten An-
175
trag, die Parzelle -p lastenfrei abzuschreiben und dafür die Parzelle ais Bestandteil der Parzelle pp zuzuschreiben, beanstandete der Eechtspfleger des Grundbuchamts, weil die Umschreibung erst vorgenommen werden könne, wenn zuvor die Umstellung der noch Reichsmark eingetragegen Hypotheken in Deutscher Mark eingetragen sei.- Der Erinnerung des Beteiligten gab der Grundbuchrichter nicht statt.	;
Die Beschwerde des Beteiligten wies das Landgericht
 mit der Begründung zurück, das UnschädlichkeitsZeugnis
 sei wirkungslos, weil es nur bei Tausch von Grundstücks-
175
teilen eine Pfandentlassung ersetze, die Parzelle —p rechtlich aber ein selbständiges Grundstück sei.
 
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die durch den beurkundenden Notar für den Beteiligten eingelegte Beschwerde»
Bas Oberlandesgericht Hamm erachtet im Gegensatz zu dem Landgericht das UnschädlichkeitsZeugnis als wirksam, indem es sich der Rechtsprechung des Kammergerichts (JPG 17, 266 = JW 1938, 1887^) anschließt, hach der im Gebiet des vormaligen preußischen Rechtes (Art 120 EGBGB, Art 19 PrAGBGB, Gesetz vom 3« März 1850 - GS 145) auch ein selbständiges Grundstück lastenfrei abgeschrieben werden kann, wenn die Belastungen, von denen es befreit werden soll, sich auch noch auf andere Grundstücke desselben Eigentümers erstrecken»
Bas Oberlandesgericht Hemm hält weiter dieVoreintragung der Umstellung der noch in Reichsmark eingetragenen Hypotheken auf Beutsche Mark für die Eintragung der Parzellenauswechselung nicht als erforderlich» Es sieht sich aber an der Verbescheidung der weiteren Beschwerde durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2,Bezember 1952 (BayrObLGZ 1952, 306 = BNotZ 1953, 131 * NJW 1953,
826 = DRpfl 1953, 129) gehindert, der auf weitere Beschwerde ergangen ist« In .letzterem Beschluß ist ausgeführt, § 39 GBO fordere die Voreintragung des Umstellungsbetrages jedenfalls dann, wenn das Grundpfandrecht, wie dies bei der Pfandfreigabe der Pall sei, ganz oder teilweise im Grundbuch eingetragen bleibe. Bas Oberlandesgericht Hamm hat zutreffend den Pall des § 79 Abs 2 GBO für gegeben erachtet und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt»
 
II.
Gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken (§§ 78» 80 GBO). Sie ist auch begründet .
I.In der Frage der Wirksamkeit eines Unschädlichkeitszeugnisses für eine Parzelle, die im Rechtssinn ein selbständiges Grundstück ist, deren Belastungen aber auch auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers ruhen, tritt der erkennende Senat der Auffassung des Kammergerichts und des vorlegenden Oberlandesgerichts bei (vgl hierzu auch die gleichartige ausdrückliche Regelung in § 1 des bayerischen Gesetzes vom 28. April 1953, GVB1 S 48). Daß es sich in dem vom Kammergericht behandelten Fall um einen Verkauf handelte (Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke vom 3. März 1850, GS 145)> hier aber um Grundstückstausch (Gesetz über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken vom 27. Juni I860, GS 384) begründet, wie auch schon vom Kammergericht ausgeführt, keinen Unterschied
r	.	•
2» Zur Frage der Voreintragung des Umstellungsbetra-' ges hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom heutigen Tage - V ZB 42/55 - (zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden, daß zur Vollöschung eines auf Reichsmark lautenden Grundpfandreohts es der vorherigen Eintragung des Umstellungsbetrages nicht bedarf. Auf'die Gründe dieses Beschlusses kann Bezug genommen werden. Der vorliegende Fall weist nur insofern eine Besonderheit auf, als die Reichsmarkhypotheken lediglich an einem (selbständigen) Grundstück aufgehoben und gelöscht werden (§ 46 Abs 2 GBO, § 875 BGB), während an den anderen, auf
 
demselben Blatt eingetragenen gleichfalls mit den Hypo-
175
theken belasteten Grundstücken - Parzellen 173, -75— -jene Belastungen bestehen bleiben0 Diese Gestaltung ist jedoch für die Frage der Voreintragung unerheblich» Die Buchung auf einem und demselben Grundbuchblatt hat keine sachlichrechtliche Bedeutung» Es würde beispielsweise bei Veräußerung einer Parzelle ohne Pfandfreigabe die Hypothekenbelastung mit unverändertem Beschrieb auf das neue Grundbuchblatt zu übertragen und lediglich ein Mitbelastungsvermerk anzubringen sein» Die Hypotheken auf den Parzel-‘ 175
len 173, -r^rwerden von der Pfandfreigabe nicht berührt«
Sie sind nicht betroffen im Sinne des § 39 GBO. Infolgedessen besteht auch kein Anlaß, mit Rücksicht darauf, daß an diesen Grundstücken die Reichsmarkhypotheken bestehen bleiben, für die. lastenfreie Abschreibung-des dritten Grundstücks die Voreintragung des Umstellungsbetrages der Hypotheken zu verlangen» Die Sachlage wäre übrigens nicht wesentlich verschieden, wenn die Parzellen zu einem Grundstück vereinigt wären, so daß lediglich der Teil eines Grundstücks abgeschrieben würde« Das ergibt sich aus der Erwägung, daß das einheitliche Grundstück jederzeit geteilt werden könnte, wobei nötigenfalls bei Buchung auf einem anderen Blatt die Reichsmarkhypotheken zu übertragen wären. Dann wäre aber die Rechtslage für die Löschung .der Hypotheken auf einem Grundstück nicht anders als bei bereits bestehender Selbständigkeit der bisherigen Grundstücksteile» Die Frage, ob die Voreintragung des Umstellungsbetrages nötig ist, wenn nicht die ganze Reichsmarkhypothek an einem Grundstück oder Grundstücksteil, sondern ein Teil einer Reichsmarkhypothek gelöscht werden soll, ist hier nicht zu erörtern»
Daß die Pfandfreigabe im vorliegenden Fall auf dem Unschädlichkeitszeugnis beruht, kann, wenn dieser Umstand
 
überhaupt für die Frage der Voreintragung von. Bedeutung sein sollte, nur gegen ihre Notwendigkeit sprechen, weil die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses die Abschreibung erleichtern und die Freigabeerklärung der Ifypotheken-gläubiger ersparen soll, diese aber bei Vöreintragung des Umstellungsbetrages mitwirken müßten (§ 5 der 40. DVO zu dem Umstff).
Ohne Bedeutung für die Frage der Voreintragung ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht bereits dargelegt hat, daß zu dem Ausgleich der Freigabe der Parzelle -~j-- die Parzelle der Parzelle als Bestandteil zugeschrieben wird {§ 890 Abs 2 BGB)« Allerdings wird dadurch die Haftung für die Grundpfandrechte, die am Hauptgrundstück bestehen,
170
auf die zugeschriebene Parzelle erstreckt (§§ 1131,
 1192, 1199 BffB). Aber Betroffener ist hier nur der bisheri-
170
ge Eigentümer der Plannummer -y-. Die Mithsftung tritt kraft Gesetzes ein, ein besonderer Vermerk über die ICit-haftung ist entbehrlich (Henke-Mönch-Horber GBO 4. Aufl § 6 Anm 4 0; § 6 Abs 6 d GBVerf), Die Vorschrift des § 28 GBO, daß einzutragende Geldbeträge in der Eintragungsbe-\villigung in der geltenden Währung anzugeben und demgemäß auch so einzutragen sind, kommt daher nicht in Betracht.
Nach alledem war unter Aufhebung de* Entscheidung der Vorinstanzen das Grundbuchamt anzuweisen, nach Maßgabe
 der Gründe des gegenwärtigen Beschlusses über die Eintragungsanträge anderweit zu entscheiden»
Dr. Tasche	Schuster	Dr*	Oechßler
 Dr. Piepenbrock	Bundesrichter	Dr»Großmann
 ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben» Dr0Tasche