Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Die Fristversäumung beruht, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, auf einem Verschulden der Klägerin (§ 233 ZPO). Diese hatte von sich aus den Anwaltsvertrag mit dem zunächst von ihr bestellten Prozeßbevollmächtigten durch ihr Schreiben vom 21. Schon zu diesem Zeitpunkt wußte sie, wie dem insoweit nicht beanstandeten Beschluß des Oberlandesgerichts zu entnehmen ist, daß die Berufung eingelegt worden war und dementsprechend die Rechtsmittelfrist lief.Besonders deutlich wurde sie darauf im Antwortschreiben des Anwalts vom 23. Sie hätte sich danach erkundigen müssen, nachdem sie ihrem Anwalt das Mandat entzogen hatte und nicht mehr damit rechnen konnte, daß dieser die Einhaltung der laufenden Frist überwachen werde. Dezember 1987 vor Augen geführt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, "daß die Angelegenheit im Hinblick auf die Begründung der Berufung eilt", und in dem der Klägerin nahegelegt wurde, darauf hinzuwirken, daß der etwa schon beauftragte neue Anwalt "bereits jetzt" Fristverlängerung beantragte. Januar 1988 - an diesem Tag lief die Frist ab -, bestehende Gelegenheit nutzen müssen, den Anwalt auf den Inhalt des ihr am 2. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Klägerin und dem neuen Anwalt schon bei dem Telefongespräch am 31.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 8/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ingeborg Straße 88, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. in und Partner gegen Hans-Jürgen H( Wl itraße 42, Bl Beklagter und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Rechtsanwältin Will 3 - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Lambert-Lang und Stodolkowitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Februar 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 42.594,33 DM. Gründe I. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Die Fristversäumung beruht, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, auf einem Verschulden der Klägerin (§ 233 ZPO). Diese hatte von sich aus den Anwaltsvertrag mit dem zunächst von ihr bestellten Prozeßbevollmächtigten durch ihr Schreiben vom 21. Dezember 1987 gekündigt. Schon zu diesem Zeitpunkt wußte sie, wie dem insoweit nicht beanstandeten Beschluß des Oberlandesgerichts zu entnehmen ist, daß die Berufung eingelegt worden war und dementsprechend die Rechtsmittelfrist lief. Besonders deutlich wurde sie darauf im Antwortschreiben des Anwalts vom 23. Dezember 1987 hingewiesen, aus dessen letztem Satz sich ergab, daß die Berufung noch begründet werden mußte. Eine Partei, die sich in einer solchen Situation befindet, hat allen Anlaß, von sich aus dafür zu sorgen, daß die laufende Frist eingehalten wird (vgl. BGH Beschl. v. 9. März 1983, VIII ZB 3/83, VersR 1983, 540). Dabei spielt es keine Rolle, daß der Klägerin der genaue Tag der Berufungseinlegung nicht mitgeteilt worden war. Sie hätte sich danach erkundigen müssen, nachdem sie ihrem Anwalt das Mandat entzogen hatte und nicht mehr damit rechnen konnte, daß dieser die Einhaltung der laufenden Frist überwachen werde. Wie dringend die Sache war, wurde ihr schließlich durch das Schreiben ihres früheren Prozeßbevollmächtigten vom 31. Dezember 1987 vor Augen geführt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, "daß die Angelegenheit im Hinblick auf die Begründung der Berufung eilt", und in dem der Klägerin nahegelegt wurde, darauf hinzuwirken, daß der etwa schon beauftragte neue Anwalt "bereits jetzt" Fristverlängerung beantragte. Die Klägerin, die dieses Schreiben nach ihrem eigenen Vortrag in der Beschwerdebegründung am Sonnabend, dem 2. Januar 1988, erhielt, hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, den 3 Besprechungstermin am 5. Januar 1988, den sie am 31. Dezember 1987 telefonisch mit einem anderen Anwalt vereinbart hatte, abzuwarten, sondern sie hätte jedenfalls die noch am Montag, dem 4. Januar 1988 - an diesem Tag lief die Frist ab -, bestehende Gelegenheit nutzen müssen, den Anwalt auf den Inhalt des ihr am 2. Januar 1988 zugegangenen Briefes ihres früheren Prozeßbevollmächtigten hinzuweisen, damit er sofort die nötigen Schritte unternehmen konnte. Auf ihre Vermutung, Fristverlängerung könne ein Anwalt erst beantragen, wenn er sich in die Sache eingearbeitet habe, durfte sie sich ohne weitere Nachfrage nicht verlassen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Klägerin und dem neuen Anwalt schon bei dem Telefongespräch am 31. Dezember 1987 ein Vertrag zustande ge- 5 kommen war und ob sie sich deswegen ein etwaiges Verschulden dieses Anwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Dr. Eckstein Linden Lambert-Lang Stodolkowitz