BGH · V ZB 8/81 vom 26.05.1982
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GBO § 35 Abs. 1 Satz 1, § 51 Die Nacherbfolge bedarf gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO des Nachweises durch Erbschein auch dann, wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragen ist und eine Sterbeurkunde des Vererben vorgelegt wird. Als Eigentümer des oben bezeichneten Grundbesitzes ist im Grundbuch auf Grund Erbscheins vom 9. In Abteilung II des Grundbuchs ist in Übereinstimmung mit dem Erbschein ein Nacherbenvermerk für den Beschwerdeführer eingetragen mit der Angabe, daß der Nacherbfall mit dem Tode der Vorerbin eintrete. Mai 1954, DNotZ 1954, 389, woran auch der Beschluß des Kammergerichts vom 1. Das vorlegende Gericht meint, auf Grund der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, wonach der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden könne« bedürfe es 'hinsichtlich der Erbfolge durch einen Nacherben auch dann des Nachweises durch einen ihm erteilten Erbschein» wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragen sei und der Eintritt des Nacherbfalles in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werde. Damit will es bei Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden Vorschriften der §§ 35, 51 GBO von den auf der gegenteiligen Ansicht beruhenden, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüssen des Kammergerichts vom 31. Denn in diesem Beschluß hat das Kammergericht seinen Rechtsstandpunkt lediglich dahin klargestellt, daß der im Grundbuch auf Grund eines dem Vorerben erteilten Erbscheins eingetragene Nacherbenvermerk beim Eintritt des Nacherbfalles allerdings nur dann eine geeignete Grundlage für die Umschreibung eines für den Vorerben eingetragenen Rechts auf den Nacherben sei, wenn keine Bedenken gegen das unveränderte Fortbestehen des Rechts des Nacherben bestünden. Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß es für die vom Beschwerdeführer beantragte Grundbucheintragung der Vorlegung eines auf ihn. 1. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Sonderfällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs.3 GBO (Erbfolge, die auf einer in öffentlicher Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen beruht, sowie geringer Wert der betroffenen Grundstücke oder Grandstücksteile) kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO der Nachweis der Erbfolge nur durch Erbschein geführt werden. Dies gilt auch für Fälle der Grundbuchberichtigung - um eine solche handelt es sich bei der hier beantragten Eigentumsumschreibung nach Eintritt eines Nacherbfalles da § 35 GBO gegenüber § 29 GBO die speziellere Vorschrift ist (Senatsbeschluß vom 20. Jedenfalls im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist daher, wie in dem zitierten Senatsbeschluß ebenfalls ausgeführt, der Nachweis der Erbfolge durch andere öffentliche Urkunden als den Erbschein nicht ausreichend. dazu OLG Köln MDR 1965, 993) Eintragungsvoraussetzungen angewendet werden kann und es danach hinsichtlich der Erbfolge des Beschwerdeführers eines Nachweises überhaupt nicht bedürfte, wenn diese Erbfolge beim Grundbuchamt offenkundig wäre. Der für einen Vorerben ausgestellte Erbschein weist nur diesen als .Erben aus; die in einem solchen Erbschein gemäß § 2363 BGB enthaltenen Angaben, daß Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie ein-tritt und wer Nacherbe ist, sind nur hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Erben (Vorerben) von Bedeutung (BayObLG JFG 6, 135; BGB-RGRK 12. Vor Eintritt, des Nacherbfalles ist eine angeordnete Nacherbschaft der Bezeugung in einem Erbschein (als einem Zeugnis über ein Erbrecht) nicht fähig (Senatsbeschluß vom 31. Dementsprechend gilt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach § 2365 BGB (und damit auch dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB) positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, daß andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen (so schon die Motive zu dem BGB, . Demgemäß lassen auch weder die angeführten Entscheidungen des Kammergerichts noch die Mehrzahl der Stimmen im Schrifttum, die diese Entscheidungen billigen, bereits den für den Vorerben unter Verlautbarung der angeordneten Nacherbschaft ausgestellten Erbschein in Verbindung mit dem Nachweis des Eintritts des Nacherbfalles in der Form des § 29 GBO zu dem Nachweis der Erbenstellung des Nacherben genügen (so allerdings wohl Ripfel, BWNotZ 1959, 177, 186), sondern stellen maßgebend darauf ab, ob nach § 51 GBO ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Vermögen aber die gemäß § 2363 BGB in den Erbschein für den Vorerben aufgenommenen Angaben über eine angeordnete Nacherbschaft nicht das Nacherbenrecht als solches zu bezeugen (sondern mir die Beschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt) so kann - angesichts des Fehlens einer eine solche Rechtsfolge vorsehenden Gesetzesbestimmung - auch dem auf diesen Angaben im Erbschein des Vorerben beruhenden, gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk nicht diese Wirkung beigemessen werden. Maßgebend ist der Zweck dieser Gesetzesvorschrift, nämlich Beschränkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs sich ergebenden Gefahren zu sichern (vgl. Dem im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ist daher - in ähnlicher Weise wie den Angaben im Erbschein des Vorerben - keine andere Bedeutung beizu demessen als die einer - im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs besonders bedeutsamen - Verlautbarung der Beschränkungen, denen der Vorerbe in Bezug auf die für ihn eingetragenen Rechte unterliegt; die Rechtsstellung des Nacherben als solche wird dagegen durch diesen Vermerk nicht ausgewiesen (s. § 891 Rdn. 2 Danach aber ist trotz des eingetragenen Nacherbenvermerks nicht "beim Grundbuchamt offenkundig", wer Nacherbe ist; um eben diese Frage jedoch geht es bei der Berichtigung des Grundbuchs aus Anlaß des Nacherbfalles. Schließlich liegt Offenkundigkeit beim Grundbuchamt auch insoweit nicht vor, als es um die Frage geht, ob der Nacherbfall eingetreten ist. Beschwerdeführer selbst davon aus, daß es für den Eintritt dieser Voraussetzung noch des Nachweises bedarf.Der von ihm - in Übereinstimmung mit dem vom Kammergericht für eine solche Fallgestaltung aufgestellten Erfordernis - dafür gewählte Weg, nämlich die Vorlegung einer Sterbeurkunde der Vorerbin, ist indes, wie oben ausgeführt, durch § 35 Abs. 1 Satz 1 GBC ausgeschlossen. Sowohl im Hinblick auf die Frage nach der Person des Nacherben als auch der Frage des Eintritts des Nach-, erbfalles bedarf es somit des Nachweises, wofür ein dem Nacherben erteilter Erbschein auf den Nacherbfall erforderlich ist.