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BGH · V ZB 3/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 3/67

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3- November 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Hill, Offterdinger und Br.Grell beschlossen: Oktober 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Biese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 6. Juni 1967 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. auf die Wiedereinsetzungsfrist Rechnung getragen werden; denn diese Bestimmung zwinge nicht zu der Auslegung, daß eine Wiedereinsetzung nur hei den dort ausdrücklich bezeichneten Fristen stattfinden dürfe und im übrigen ausgeschlossen sein solle. Die Kläger haben wiederholt gebeten, die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisefi.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
WiedereinsetzungZPOBerufungsgerichtParteiBeschlußBrKlägerSache

Volltext der Entscheidung

2067 082
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 3/67
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Harm Borrink und Jenny BflHHgeb. in BoflHH (b.
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Stadt	vertreten	durch	den	Rat	der	Stadt
 dieser vertreten durch den Stadtdirektor und den Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3- November 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Hill, Offterdinger und Br.Grell beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. Oktober 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Senats vom 19- März 1965 verwiesen, durch den die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß zu-riickgewiesen wurde. Biese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 6. Juni 1967 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat ausgeführt: Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG dürfe der unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Bieses verfassungsrechtliche Gebot sei verletzt, wenn der armen Partei, der das recht zeitig beantragte Armenrecht erst'nach Ablauf der Rechts mittelfrist bewilligt worden sei, gegen die Versäumung der für den Antrag auf Wiedereinsetzung bestimmten Frist (§ 234 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Ber verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung der armen Partei könne durch entsprechende Anwendung des § 233 Abs. 1 ZPO
)
 
auf die Wiedereinsetzungsfrist Rechnung getragen werden; denn diese Bestimmung zwinge nicht zu der Auslegung, daß eine Wiedereinsetzung nur hei den dort ausdrücklich bezeichneten Fristen stattfinden dürfe und im übrigen ausgeschlossen sein solle.
Der beschließende Senat legt die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts seiner Würdigung zugrunde. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bei Bestand bleiben. Da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet bei Gericht eingegangen ist (§ 234 Abs. 1 ZPO}, kommt es nunmehr darauf an, ob die Fristüberschreitung unabwendbar für die Kläger war. Diese Frage hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Nach Lage der Dinge erscheint es angebracht, die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben sind, durch das Berufungsgericht entscheiden zu lassen (§ 575 ZPO). Die Kläger haben wiederholt gebeten, die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisefi. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Beide Parteien möchten ersichtlich den Verlust einer Instanz vermeiden.
Das Berufungsgericht, an das die Sache somit zur anderweiten Entscheidung zurückverwiesen wird, wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Berufung rechtzeitig begründet worden ist {vgl. BGH Besohl, v. 5. April 1967 - VIII ZB 7/67).
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und gerichtlichen Auslagen 3 46 Abs. 2 GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Be-
schwerdeverfahrens obliegt dem Berufungsgericht, weil sie von der Endentscheidung des Rechtsstreits abhängt.
Br.Augustin Rothe Hill Offterdinger Br.Greil