Die Fr iat voraäumung beruht nach der glaubhaften Erklärung doo zweitinstanzlichen Prozcßbcvollmächtigtcn der Beklagten, Rechtsanwalt darauf, daß in seinem Büro die Vorfrist und die Hauptfrist nicht, wie von ihm verfügt, für den 25o bzw» 28» April, sondern für den 25» bzv/. gung der Gehilfin mit der Kalcnderführung die äußerste ihm zuzu demutondo Sorgfalt angewandt habe; es hat deshalb den Wiedoroinsotzungsantrag der Beklagten zurückgowiooon und ihre Berufung verworfen» Im Beschwordevorfähren hat Rechtsanwalt auf Anfrage dos Senats seine Erklärungen in zu- Danach hat Rechtsanwalt die den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu orwartendo Sorgfalt walten lassen; das Vorsagen seiner Angestellten war ein unabwondbarer Zufall im Sinne von § 233 (ioVom, § 232 Abso 2) ZPO, Infolgedessen war dom Wiedcrcinootzungsantrag wie geschehen stattzugobon»
V_ZB_8/6£ / 2186 017 Beschluß In den Rochtsstrcit fj0 vertreten durch den persönlich ’tor Siegfried Wo ebenda. Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Br in gegen den Kaufmann Götz H H , & P^potraße 4P Klüger, Bcrufungohoklagton und Boschv/erdegegnor, - Prozcßbcvollmächtigtor Io Instanz: Rechtsanwalt Br» von Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27 * Novcmbor 1964 unter Mitwirkung dos Senat spräoid ent on Br« Augustin und der Bundosrichter Br0 Rotho, Br» Freitag, Br0 Mattorn und Br» Groll beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß dos 8» Zivilsenats des Oberlandssgorichts Cello vom 6» Juli 1964 aufgehobene Ber Beklagten wird gegen die Versäumung dor Frist zur Einlegung dor Berufung gegen das Toilurtoil dor 3o Zivilkammer des Bandgorichts in Hannover vom 9«. März 1964 V/iedoroinsetzung in den vorigen Stand gewährt o Im übrigen wird dio Sache an das Berufungsgericht zu-rückverwi ooon. in H , S Dio sofortige Boochv/ordo iot otatthaft (§§ 519 b Abs0 2, 547 Abs» 1 Nr» 1, 258 Aba« 2 ZPO) und formund f riot gerecht oingologt. Sie iat auch begründet» Die Fr iat voraäumung beruht nach der glaubhaften Erklärung doo zweitinstanzlichen Prozcßbcvollmächtigtcn der Beklagten, Rechtsanwalt darauf, daß in seinem Büro die Vorfrist und die Hauptfrist nicht, wie von ihm verfügt, für den 25o bzw» 28» April, sondern für den 25» bzv/. 28» Mai 1964 in Fristenkalonder eingetragen worden war, und zwar durch einen auf Anweisung und unter Aufsicht der Gehilfin arbeitenden Lehrling» Das Oberland es ge rieht hat nicht für dargetan erachtet, daß der Rechtsanwalt bei der Beauftra- gung der Gehilfin mit der Kalcnderführung die äußerste ihm zuzu demutondo Sorgfalt angewandt habe; es hat deshalb den Wiedoroinsotzungsantrag der Beklagten zurückgowiooon und ihre Berufung verworfen» Im Beschwordevorfähren hat Rechtsanwalt auf Anfrage dos Senats seine Erklärungen in zu- lässiger Weise (BGHZ 2, 542) dahin ergänzt: er habe die Gehilfin nach dreijähriger Ausbildung in seinem Büro von Oktober 1965 an mit der Führung des Frist enkalond er s beauftragt, ihre dortigen Eintragungen bis Endo 1965 wöchentlich mindestens zweimal und seitdem wöchentlich mindestens einmal auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkoit überprüft und dabei laufend ihre Eignung und ihr ordnungsmäßiges Arboiton bestätigt gefunden» Diese Erklärungen, deren Richtigkeit Rechtsanwalt an Eides-:Sta.tt versichert hat, sind dem Senat glaubhaft» Danach hat Rechtsanwalt die den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu orwartendo Sorgfalt walten lassen; das Vorsagen seiner Angestellten war ein unabwondbarer Zufall im Sinne von § 233 (ioVom, § 232 Abso 2) ZPO, Infolgedessen war dom Wiedcrcinootzungsantrag wie geschehen stattzugobon» Dr- Augustin Mattorn