Das Kammergericht hat nach erneuter Prüfung des Sachverhalts die sofortige Beschwerde des Antragogegners zurückge-v/iesen und auf dio sofortige Beschwerde der Antragsteller unter Zurückweisung dos Rechtsmittels in übrigen unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die restliche Pflichtteilsvcrbindlichkoit der Antragsteller in Höhe von 167 331 DM nebst Zinsen auf 47 785 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Die Anschlußbeschwerdo der Antragsteller zu 2 mußte als unzulässig verworfen werden, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anschlußbeschwerde nicht zulässig ist, wie der Bundesgerichtshof gerade für das Gebiet des Vertragshilfegesetzes bereits ausgesprochen hat (BGHZ 199 196, 199). la Dor Auffassung des Antragsgegnera, der Vertragshilfe-antrag der Antragsteller zu 2 sei schon deshalb zurückzuweisen, weil ec sich bei diesen Antragstellern um Erben und Erbeserben der ursprünglichen Schuldnerin handele, kann nicht gefolgt werden» Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (vgl. Juni 1956, IV ZB 16/56, WM 1956, 1188) der Erbe des Schuldners bei nicht überschuldetem Nachlaß in der Regel keine Vortragshilfe verlangen kann» Die hier in Betracht kommenden Entscheidungen beziehen sich aber nur auf Erbfälle, die nach der Währungsreform eingetreten sind (nur für diese Fälle wird deswegen auch vom IV» Zivilsenat eine Regel aufgestellt), während es sich jetzt zunächst um einen Erbfall vor diesem Zeitpunkt handelt (Tod der Witwe Mette geb. Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht aus, daß einem Erben des Schuldners, auch wenn er nicht zu den nächsten Familienangehörigen des Schuldners gehört, Vertragshilfe gewährt wird» Schon im Beschluß vom 2» März 1955 ist zu dem Ausdruck gebracht, daß mit der Ansicht, bei einer Erbfolge in eine Verbindlichkeit sei Vortragshilfe im allgemeinen ausgeschlossen, mehr als eine Regel nicht ausgesprochen werden solle. tcilsbercchtigte, dessen Anspruch sich allein nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt, im Vertragshilf everfahren an einer nach dem Erbfall eingetretenen ’Wertminderung dos Nachlasses beteiligt wird und sich eine Kürzung seines Anspruchs gefallen lassen muß«, Der Grundsatz, daß eo für die Herabsetzung einer Pflichtteilsverbindlich-koit entscheidend auf das Maß der Entwertung de3 Nachlasses ankomnt, muß auch dann Anwendung finden, wenn an die Stelle des zunächst Verpflichteten im Wege der Erbfolge ein anderer Schuldner getreten i3t, wobei der Tatsache, daß der Erbfall zu einem Vermögenserwerb des neuen Schuldners geführt hat, bei der Intcressenabwägung Rechnung zu tragen ist» Im übrigen ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, einem Erben des ursprünglichen Schuldners, wenn dieser vor der Währungsreform verstorben ist, die Gewährung von Vertragshilf o zu versagen. Gegenüber einem Verlust von 33 200 DM bei zwei Grundstücken hat da3 Kammergericht bei anderen Grundstücken eine Erhöhung von 85 241,62 DM festgcstcllt, weil diese Grundstücke entweder zu Preisen verkauft worden seien, die den Wert zur Zeit des Erbfalles Das Bcochwcrdegericht kommt zu dem Ergebnis, daß sich der Wert des Nachlasses unter Berücksichtigung eines weiteren Verlustes beim Aktienbestand in Hohe von 41 EM um (449 189,10 EM + 33 200 EM + 41 EM - 85 241,62 EM =) Es meint, daß die Antragsteller^ zu 1 wogen ihrer guten wirtschaftlichen Lage noch weitere 10 000 EM aufbringen müsse, während es bei den Antragstellern zu 2, die in bescheidenen, zu dem Teil sehr bescheidenen Verhältnissen lebten, mit Rücksicht auf ihre entferntere Verwandtschaft zu der verstorbenen Frau Mette gerechtfertigt und angemessen erscheine, den von ihnen als Gesamtschuldnern mit der Antragstollerin zu 1 zu zahlenden Betrag um 30 000 EM auf ingesamt 47 758 EM zu erhöhen. Die Feststellung der Verluste bei den Hypotheken und ’Wertpapieren gibt zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß» Von der weiteren Beschwerde werden insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Dagegen rügt der Antragsgegner hinsichtlich der Y/ertveränderungen, die das Kammcrgericht bei dem zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz fest-gestellt hat, mangelnde Aufklärung des Sachverhalts, soweit es sich um die Grundstücke in Grainau sowie Hauptstraße 125 und Feurigstraße 29 handelt» Das Kammergericht hat jedoch als Erlös nur 83 841,62 DM eingesetzt, weil die Erbengemeinschaft in 'Wirklichkeit nur diesen Betrag als Kaufpreis erhalten habe, so daß sich eine WertorhÖhung von 32 341,62 DM ergebe. Diese Feststellungen des Kammergerichts beruhen auf den Angaben der Antragsteller und einer schriftlichen Erklärung der Eheleute Köhler. Wegen der Beurteilung des Vorbringens, die Erbengemeinschaft habe dadurch, daß sie das Grundstück weit unter dem wirklichen Wert an die stark verschuldete Frau Köhler verkauft habe, derart schuldhaft-unwirtschaftlich gehandelt, daß dies zugunsten des Antragsgegnero gewertet werden müsse, wird auf die Ausführungen im Beschluß des Senats vom 1. Ergänzend mag jedoch gegenüber der Auffassung des Antragsgegners, die Erbengemeinschaft hätte, weil die Käuferin schon im Jahre 1952 mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten sei, von dem Kaufvertrag zurücktreton und durch anderweitigen Verkauf einen höheren Preis erzielen können, bemerkt werden, daß der Kaufvertrag - abgesehen von den sonst erforderlichen Genehmigungen - Mit Recht rügt jedoch die weitere Beschwerde, daß das Kammergericht die Präge, welcher Erlös aus dom Verkauf des Grundstücks in Grainau erzielt wurde, nicht erschöpfend geprüft habe. Bas Kammergericht ist in dem angefochtenen Beschluß der Rechtsaüffassung des Senats, daß im Interesse einer gerechten Entscheidung bei der Ermittlung der Wertminderung auch nach dem Erbfall eingetretenen Wertveränderungen Rechnung zu tragen sei, gefolgt. Es hat jedoch ohne Anstellung irgendwelcher Ermittlungen seine Feststellung, daß die Erbengemeinschaft bei dem Verkauf.des Grundstücks nur 83 841,42 BM erzielt habe, allein auf die Angaben der Antragsteller und eine von ihnen cingereichte schriftliche Erklärung der Eheleute Köhler vom 16. Wenn die Angaben über die Gegenforderung der Frau Köhler sich als unrichtig erweisen, so würde das bedeuten, daß die Erbengemeinschaft auf einen restlichen Kaufpreisanspruch von über 20 000 DM verzichtet habe, ohne daß ersichtlich wäre, was die Verkäufer zu einem so weitgehenden Verzicht veranlaßt hätte. gehabt hat, insbesondere ob, wie der Antragsgegner meint, das Grundstück weit unter seinem wirklichen Y/ert verkauft wurde, ist für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung» Maßgebend ist allein der bei dem Verkauf erzielte Erlös, den das Kammergericht mit 182 000 DM eingesetzt hat. Die Antragsteller hätten, so führt das Beschwerdegericht aus, eingehend dargetan, daß der vereinbarte Kaufpreis von 200 000 DM nur deshalb erzielt worden sei, weil sie für das stark kriegsbeschädigte Grundstück bereits 180 000 RH für Instandsetzungsarbeiten aufgewendet hätten. Die Rüge der weiteren Beschwerde, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, daß neben dem Kaufpreis von 200 000 DM in § 3 des Vertrages weitere geld-werte Leistungen im V/’erte von mindestens 35 000 DM ausbedungen worden seien, ist im Ergebnis nicht begründet. Das Kammergericht hat hierzu zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen, aber offenöiqhtlieh in der Übernahme der Lasten mit Rücksicht auf die gesamten Vereinbarungen, insbesondere den Übergang der Nutzungen kein zusätzliches Entgelt für den Verkauf dos Grundstücks erblickt. nicht ersichtlich, daß der Erbengemeinschaft aus dem Verkauf dos Grundstücks ein über den Betrag von 182 000 DM hiuausgehen-der Erlös zugeflossen ist. Wenn das Beschwerdegericht dazu die Auffassung vertritt, daß eine Abweichung von den Hundertsatz der Wertminderung nur in einem geringen Maße zulässig sein könne, d so ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die wirtschaftliche Lago der Antragsteller zu 2 ist nach Auffassung des Beschv/erdcgerichts nicht so günstig, daß sic allein ein Abwcichon von der nach der Wertminderung des gesamten Nachlasses sich ergebenden Herabsetzung des Pflichtteilsanspruchs rechtfertigen könnte. Die Antragstellerin zu 1, die zu l/3 am Nachlaß beteiligt ist, könne, so führt das Kammergericht aus, im Verhältnis zu den Antragstellern zu 2 als wohlhabender angesehen werden, da sie nach dem Einkonmenstcucrbescheid im Jahre I960 Einnahmen in Höhe von Q 628 DM gehabt habe. nach Angaben der Antragstellerin zu 1 das Nach’laßgrund stück Fcurigotraßc 29« Ob die Schätzung des Wertes des Grundstücks zutreffend ist oder ob, wie der Antragsgegner meint, das Gutachten eines Sachverständigen einen höheren Verkehrswert ergeben würde, ist für die abschließende Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung» Im übrigen macht die weitere Beschwerde unter Hinweis auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 23» Januar 1963 geltend, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, daß die Antragstellerin zu 1 auf Grund ihrer früheren (Tätigkeit eine nicht unerhebliche Rente beziehe, so daß ihr gesamtes Einkommen mindestens 14 000 DM jährlich betrage» Es trifft zu, daß das Kammergericht zu diesem Vorbringen wie auch zu der neuen.EinkommensaufStellung der Antragstellerin zu 1 im Schriftsatz vom 19« Februar 1963, in der zunächst nicht angegebene Renteneinkünfte von 6 480 DM im Jahre I960 und von 6 885j60 DM im Jahre 1961 enthalten sind, nicht Stellung genommen hat. Bei den Antragstellern zu 2 hat das Kammergericht der Tatsache, daß diese Antragsteller Erben und Erbeserben der ursprünglichen Schuldnerin sind, ohne Rechtsirrtum Rechnung getragen. § 5 VHG herabgesetzt werden können, wenn und soweit die Antragsteller durch von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung des restlichen Pflichttoilsanspruch gehindert waren« Der Senat hat hierzu im Beschluß vom 1, Dezember 1961 unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 5« Dezember 1958 (V ZB 14/58, IM Nr. 1/2 zu § § VHG) ausgeführt, daß, wenn die Voraussetzungen des § 5 VHG gegeben seien, die Entscheidung auf Grund einer Intereooenabwägung gemäß § 1 Abs, 1 VHG zu treffen., Das Kammergericht hat den Zinsbeginn auf den 1« Januar 1953 festgesetzt, weil es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt in Berlin praktisch unmöglich gewesen sei, zu dem Zweck der Abfindung eines Pflichtteilsberechtigten bei einer Bank einen höheren Kredit . Dieser Umstand genügt jedoch allein nicht für die Feststellung, daß die Antragsteller durch von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung des restlichen Pflichtteilsanspruchs gehindert gewesen seien. Dezember 1961 ergibt, die Streichung der Zinsen bis einschließlich 1949 nicht beanstandet hat, handelt e3 sich allein noch um die Frage, ob die Antragsteller über die im Jahre 1950 gezahlten 33 500 DLI hinaus in den Jahren 1950 bi3 1952 noch weitere Zahlungen an den Antragsgcgncr hätten leisten können« Es wird deshalb zu prüfen sein, welche Beträge die Antragsteller in dieser Zeit aus dem Nachlaßvormögcn erhalten haben und ob ihnen danach weitere Zahlungen an den Antragsgegner möglich gewesen wären. Der Geochäftsv/ert für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus den Anträgen der Beteiligten, Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Herabsetzung der Hauptforderung von 167 331 DM auf 47 785.DM und gegen die Streichung der Zinsen in Höhe von (4 VoHo von 290 034 DM für die Zeit vom 1.
lla ehe chlagework: Antliehe Sammlung: ja nein VertragshilfeG v. 26. März 1952, BGBl X 198, § 1 Abs. 1 Der Grundsatz, daß dem Erben des ursprünglichen Schuldners in der Regel keine Vertragshilfe zu gewähren ist, gilt nicht, wenn der Erbfall vor der Währungsreform eingetreten ist. BGH, Besohl, v. 20. Dezember 1963, V ZB 8/63 - Kammergericht LG Berlin Antragsteller und Beschwerdegegner (auch für die sofortige weitere Beschwerde)-, zi^^jrentretcn durch Rechtsanwalt Gustav zflHjj^HP-West, Ka^straße 4P? in B zu .2 a) bis s) vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Strafie^fc - in hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20o Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepehhrock,-Pr.. Rothe und Dr» Mattem beschlossen; Die Anschlußbeschwerdo gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Mai 1963 wird auf Kosten der Antragsteller zu 2 als unzulässig verworfen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antrags'-gognors wird der vorbezeichnete Beschluß, soweit die Sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Boschwerdegericht zurückverwiesen, Gebühren und Auslagen werden insoweit für das Verfahren der i weiteren Beschwerde nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten v/erden nicht erstattet, Bor Geschäftswert wird für die sofortige weitere Beschwerde auf 171 000 bis 172 000 DM und für die Anschlußbeschwerde auf 3 000 DM festgesetzt. Gründe % Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Senats vom 1, Dezember 1961 (V ZB 15/61, abgedruckt: WM 1962, 276 = l,rJY/ 1962, 489 = MDR 1962, 206) Bezug genommen. Vor dem Erlaß dieses Beschlusses hatten die Antragsteller die auf Grund der ersten Beschwordcentschcidung zu entrichtenden Beträge an Kapital und Zinsen in Höhe von insgesamt 55 008,57 DM bezahlt. Hiervon entfallen 22 703 DM auf die Kapitalforderung und der Rost von 32 305»57 DH auf die Zinsen. In dem erneuten Beschwerde-verfahren haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt . Das Kammergericht hat nach erneuter Prüfung des Sachverhalts die sofortige Beschwerde des Antragogegners zurückge-v/iesen und auf dio sofortige Beschwerde der Antragsteller unter Zurückweisung dos Rechtsmittels in übrigen unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die restliche Pflichtteilsvcrbindlichkoit der Antragsteller in Höhe von 167 331 DM nebst Zinsen auf 47 785 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1953 herabgesetzt und die Haftung der Antragstellerin zu 1 auf den Betrag von 27 785 DM nebst Zinsen begrenzt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde de3 Antragsgognero, mit der er den Antrag auf Zurückweisung des Vertragshilfeantrage3 weiter verfolgt. Hilfsweise hat er beantragt , a) im Palle der Gewährung korrigierender Vertragshilfe eine Herabsetzung der noch in Höhe von 167 331 DM bestehenden Forderung des Antragsgegners aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 1955 (9 0 38/54) auf nicht weniger als 1*15 000 DM vorzunehmen; b) die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9» Mai 1955 ab 1. Juli 1948 bis zu dem 31 - Dezember 1963 laufenden Verzugszinsen höchstens in einem solchen Ausmaß zu kürzen, daß an den Antragsgegner außer dem an ihn im Jahre 1961 gezahlten Zinsbetrag von 32 305,57 DM noch eine Zinsvergütung von 30 000 DM entrichtet wird. Dio Antragsteller zu 2 haben Anschlußbeschwerde eingelegt, einen Antrag hierzu jedoch nicht gestellt. I. Die Anschlußbeschwerdo der Antragsteller zu 2 mußte als unzulässig verworfen werden, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anschlußbeschwerde nicht zulässig ist, wie der Bundesgerichtshof gerade für das Gebiet des Vertragshilfegesetzes bereits ausgesprochen hat (BGHZ 199 196, 199). II o Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und auch begründet. la Dor Auffassung des Antragsgegnera, der Vertragshilfe-antrag der Antragsteller zu 2 sei schon deshalb zurückzuweisen, weil ec sich bei diesen Antragstellern um Erben und Erbeserben der ursprünglichen Schuldnerin handele, kann nicht gefolgt werden» Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (vgl. z0Bo Beschlüsse vom 2, März 1955 IV ZB 20/55, NJW 1955, 668 = IM Hr. 10 zu § 1 VHG und 13. Juni 1956, IV ZB 16/56, WM 1956, 1188) der Erbe des Schuldners bei nicht überschuldetem Nachlaß in der Regel keine Vortragshilfe verlangen kann» Die hier in Betracht kommenden Entscheidungen beziehen sich aber nur auf Erbfälle, die nach der Währungsreform eingetreten sind (nur für diese Fälle wird deswegen auch vom IV» Zivilsenat eine Regel aufgestellt), während es sich jetzt zunächst um einen Erbfall vor diesem Zeitpunkt handelt (Tod der Witwe Mette geb. Quinque am 29. Mai 1948). Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht aus, daß einem Erben des Schuldners, auch wenn er nicht zu den nächsten Familienangehörigen des Schuldners gehört, Vertragshilfe gewährt wird» Schon im Beschluß vom 2» März 1955 ist zu dem Ausdruck gebracht, daß mit der Ansicht, bei einer Erbfolge in eine Verbindlichkeit sei Vortragshilfe im allgemeinen ausgeschlossen, mehr als eine Regel nicht ausgesprochen werden solle. Die Entscheidungen des beschließenden Senats vom 12. Juli 1957 (V ZB 11/57, DM Nr. 19 zu § 1 VHG) und 6. Juni 1958 (V ZB 45/57, DM Nr. 20 zu § 3 VHG = MDR 1958, 677) betreffen die Herabsetzung von Zinsen aus GrundPfandrechten, für die § 3 VHG eine Sonderregelung getroffen hat, die andere Voraussetzungen erfordert als die Herabsetzung einer Kapitalverbindlichkeit gemäß § 1 VHG» Die im vorliegenden Fall in Betracht kommende sogenannte korrigierende Vertragshilfe soll Ungerechtigkeiten beseitigen, die sieh aus der bevorzugten Umstellung gewisser Verbindlichkeiten ergeben. Demgemäß hat der Senat im gegenwärtigen Verfahren im Beschluß vom 1» Dezember 1961 co als gerechtfertigt bezeichnet, daß der Pflicht- tcilsbercchtigte, dessen Anspruch sich allein nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt, im Vertragshilf everfahren an einer nach dem Erbfall eingetretenen ’Wertminderung dos Nachlasses beteiligt wird und sich eine Kürzung seines Anspruchs gefallen lassen muß«, Der Grundsatz, daß eo für die Herabsetzung einer Pflichtteilsverbindlich-koit entscheidend auf das Maß der Entwertung de3 Nachlasses ankomnt, muß auch dann Anwendung finden, wenn an die Stelle des zunächst Verpflichteten im Wege der Erbfolge ein anderer Schuldner getreten i3t, wobei der Tatsache, daß der Erbfall zu einem Vermögenserwerb des neuen Schuldners geführt hat, bei der Intcressenabwägung Rechnung zu tragen ist» Im übrigen ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, einem Erben des ursprünglichen Schuldners, wenn dieser vor der Währungsreform verstorben ist, die Gewährung von Vertragshilf o zu versagen. 2. Boi der Poststellung der Verminderung des Nachlaßwertes sind nach dem Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1961 auch die bei einzelnen Nachlaßgegenständen eingetretenen ’Werterhöhungen in Ansatz zu bringen. a) Das Kammergericht hat zunächst geprüft, inwieweit der Y/ert dos Nachlasses sich durch die Auswirkungen der Währungsreform verringert hat. In Übereinstimmung mit den bisherigen Feststellungen hat es die Verluste bei den Hypotheken und Y/ert papieren auf insgesamt 449 189,10 DM beziffert. Hiervon entfallen auf die Hypotheken unter Berücksichtigung der Alt-sparerontSchädigungen 355 102 DM und auf die festverzinslichen Wertpapiere 94 087,10 DM. Gegenüber einem Verlust von 33 200 DM bei zwei Grundstücken hat da3 Kammergericht bei anderen Grundstücken eine Erhöhung von 85 241,62 DM festgcstcllt, weil diese Grundstücke entweder zu Preisen verkauft worden seien, die den Wert zur Zeit des Erbfalles überstiegen, oder, soweit sie noch im Nachlaß vorhanden seien - wie das Grundstück Feurigstraße 29 - heute einen höheren Wert hätten. Das Bcochwcrdegericht kommt zu dem Ergebnis, daß sich der Wert des Nachlasses unter Berücksichtigung eines weiteren Verlustes beim Aktienbestand in Hohe von 41 EM um (449 189,10 EM + 33 200 EM + 41 EM - 85 241,62 EM =) 397 188,48 EM vermindert habe. Eies entspreche einer Wertminderung von rund 26,8 56. Eer Pflichtteilsanspruch von 555 771 EM ermäßige sich, wenn er ebenfalls um 26,8 $ 149 483 EM) gekürzt werde, auf 408 288 EM. Nach Abzug der vor der Währungsreform gezahlten 200 000 ’RH und der Steuern in Höhe von 34 327 RM verbleibe ein Betrag von 173 961 RM. Hierauf habe der Antragsgegner nach der YTährungs-reform - ohne Berücksichtigung der gezahlten Zinsen im Betrage von 32 305,57 EM - ingesamt (133 500 EM + 22 703 EM =) 156 203 EM erhalten, so daß der restliche Pflichtteilsanspruch, wenn man allein von der Minderung des Nachlaßwertes auogeho,noch, 17 758 EM betrage. Eas Kammergericht hält jedoch eine Erhöhung dieses der schematischen Minderung des Nachlasses entsprechenden Betrages für geboten. Es meint, daß die Antragsteller^ zu 1 wogen ihrer guten wirtschaftlichen Lage noch weitere 10 000 EM aufbringen müsse, während es bei den Antragstellern zu 2, die in bescheidenen, zu dem Teil sehr bescheidenen Verhältnissen lebten, mit Rücksicht auf ihre entferntere Verwandtschaft zu der verstorbenen Frau Mette gerechtfertigt und angemessen erscheine, den von ihnen als Gesamtschuldnern mit der Antragstollerin zu 1 zu zahlenden Betrag um 30 000 EM auf ingesamt 47 758 EM zu erhöhen. Eas Beschwerdegericht geht hierbei davon aus, daß der Antragstellern zu 1 von dem jetzt noch vorhandenen Nachlaßwert von 235 052 EM ein Erittel mit etwa 78 350 EM zuotehe, während auf die Antragstcller::zu 2 zusammen noch 156 700 EM entfielen, so daß jedem einzelnen von ihnen je nach seinem Erbteil nach Frieda Mette von dem gesamten vorhandenen Nachlaß 1/72 bis 1/9 zustehe. 8 bj Die sofortige weitere Beschwerde beanstandet zunächst die von Kammcrgericht festgestellte Wertminderung» Einer näheren Stellungnahme zu den allgemeinen Ausführungen des Antragsgeg-ners, die eine Wiederholung des früheren Vorbringens enthalten j bedarf es nicht» Daß die Ermittlung der Verlustquote nicht allein auf den Aufstellungen des von den Antragstellern beauftragten Buchprüfers Schulze beruht, ergibt sich schon daraus, daß gegenüber dem von Schulze errechnetcn Gesamtverlust von 496 194 DM nach der Berechnung des Beschwerdegerichts die seit dem Erbfall im Nachlaß eingetretene Wertminderung nur 597 188,48 DM beträgt. Die Feststellung der Verluste bei den Hypotheken und ’Wertpapieren gibt zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß» Von der weiteren Beschwerde werden insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Dagegen rügt der Antragsgegner hinsichtlich der Y/ertveränderungen, die das Kammcrgericht bei dem zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitz fest-gestellt hat, mangelnde Aufklärung des Sachverhalts, soweit es sich um die Grundstücke in Grainau sowie Hauptstraße 125 und Feurigstraße 29 handelt» Das Grundstück in Grainau, das für den Zeitpunkt des Erbfalles mit 51 500 BM bewertet war, ist im Jahre 1952 verkauft worden. In dem Kaufvertrag war ein nach einer Grundstücksgröße von 103050 qm berechneter Kaufpreis von (l DM 30 qm =) 103 050 DM vereinbart. Das Kammergericht hat jedoch als Erlös nur 83 841,62 DM eingesetzt, weil die Erbengemeinschaft in 'Wirklichkeit nur diesen Betrag als Kaufpreis erhalten habe, so daß sich eine WertorhÖhung von 32 341,62 DM ergebe. Das Beochwcrdegorieht führt dazu au3: Es habe sich herausgesteilt, daß das Grundstück nicht 103050 qm, sondern nur 100570 qm groß gewesen sei. Außerdem sei die Käuferin, Prau Dorothea Köhler, durch den Zusammenbruch der Oberbayerischen Holzvorkaufsinteressengemeinschaft in Garmisch, deren Gesellschafterin sie war, in Schwierigkeiten geraten. Für sie sei zwar die Garmisch-Partenkirchener Kreissparkasse als Käuferin in den Kaufvertrag eingetreten. Diese habe aber nur 80 000 DM für das Grundstück aufwenden wollen; nur so habe sich eine nochmalige Einholung aller erforderlichen und für den Kaufvertrag bereits erteilten zahlreichen Genehmigungen vermeiden lassen. Dieser Regelung habe die Antragstellerin zu 2 r), die Witwe Frieda Reichardt, nach Rücksprache mit dem zuständigen Vormundschaftsrichter nur dann zustimmen können, wenn es mit Rücksicht auf ihren minderjährigen Sohn bei dem bisher auf Grund des höheren Preises sich ergebenden Kaufproisanteil verblieben wäre. Daraufhin habe die Kreissparkasse insoweit nachgegeben und den endgültig zu zahlenden Preis auf 83 841,62 DM erhöht. Nur dieser Betrag sei der Erbengemeinschaft für den Verkauf des Grundstücks zugeflos-oen. Diese Feststellungen des Kammergerichts beruhen auf den Angaben der Antragsteller und einer schriftlichen Erklärung der Eheleute Köhler. Wegen der Beurteilung des Vorbringens, die Erbengemeinschaft habe dadurch, daß sie das Grundstück weit unter dem wirklichen Wert an die stark verschuldete Frau Köhler verkauft habe, derart schuldhaft-unwirtschaftlich gehandelt, daß dies zugunsten des Antragsgegnero gewertet werden müsse, wird auf die Ausführungen im Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1961 (S. 13) verwiesen. Dom Karamergericht kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es insoweit auf das bisherige Vorbringen des Antragsgegners nicht mehr eingegangen ist. Ergänzend mag jedoch gegenüber der Auffassung des Antragsgegners, die Erbengemeinschaft hätte, weil die Käuferin schon im Jahre 1952 mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten sei, von dem Kaufvertrag zurücktreton und durch anderweitigen Verkauf einen höheren Preis erzielen können, bemerkt werden, daß der Kaufvertrag - abgesehen von den sonst erforderlichen Genehmigungen - 10 jedenfalls Dis zur Genehmigung des Bauerngerichts, die nach anfänglicher Versagung nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsteller erst am 14» Oktober 1955 erteilt wurde, schwebend unwirksam v/ar und die Verkäufer während dieses Schwebezustandes wogen der Nichtzahlung des Kaufpreises zu dem Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt waren (vgl. RGZ 168, 261, 266; Palandt, BGB 22. Aufl. § 275 Anm. 9 a; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 326 Anm. 10 sowie Urteil des Senats vom 27. November 1963, V ZR 6/62). Mit Recht rügt jedoch die weitere Beschwerde, daß das Kammergericht die Präge, welcher Erlös aus dom Verkauf des Grundstücks in Grainau erzielt wurde, nicht erschöpfend geprüft habe. Bas Beschwerdegericht hatte in seiner ersten Beschwerdeentscheidung die nach dem Erbfall eingetretenen Werterhöhungen bei den Nachlaßgrundstücken unberücksichtigt gelassen, weil es der Auffassung war, daß Wertveränderungen, die weder auf Kriegsfolgen noch auf Auswirkungen der Währungsreform beruhten, außer Betracht bleiben müßten. Bas Kammergericht ist in dem angefochtenen Beschluß der Rechtsaüffassung des Senats, daß im Interesse einer gerechten Entscheidung bei der Ermittlung der Wertminderung auch nach dem Erbfall eingetretenen Wertveränderungen Rechnung zu tragen sei, gefolgt. Es hat jedoch ohne Anstellung irgendwelcher Ermittlungen seine Feststellung, daß die Erbengemeinschaft bei dem Verkauf.des Grundstücks nur 83 841,42 BM erzielt habe, allein auf die Angaben der Antragsteller und eine von ihnen cingereichte schriftliche Erklärung der Eheleute Köhler vom 16. Januar 1963 gestützt. Biese Erklärung konnte angesichts des streitigen Sachvortrags der Beteiligten keine genügende Grundlage für eine einwandfreie Klärung bilden. Vor "allem wäre eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Landgerichts erforderlich gewesen, das im Hinblick auf den Inhalt der notariellen Urkunde vom 18. September 1954 zu dem Ergebnis gekommen war, daß die Erbengemeinschaft zwar an Barzahlungen nur 80000 BM erhalten habe, daß jedoch in Höhe 11 von 23 050 DM eine Verrechnung mit Gegenforderungen der Käuferin erfolgt sei, so daß die Verkäufer in Wirklichkeit den vollen vereinbarten Kaufpreis erhalten hätten. Wenn es sutreffen sollte, daß ein Betrag von 23 050 DM auf den Kaufpreis ungerechnet wurde, weil insoweit der Frau Köhler eine Gegenforderung gegen die Vei'käufer zustand, so würde dem Nachlaß der volle vereinbarte Kaufpreis von 103 050 DM zugeflossen sein, es sei denn, daß es sich bei dem Betrag von 23 050 DM um Auslagen handelte, die nach dem Kaufvertrag die Verkäufer zu tragen hatten- In diesem Fall würde nämlich ;.der Erlös nicht 103 050 DM betragen, sondern dem nach Abzug der Auslagen sich ergebenden Betrag entsprechen- »/eiche Auslagen der Frau Köhler entstanden sind, ist nicht festgestellt- Nach dem Inhalt der "urkunde vom 18. September 1954 soll es sich insbesondere um Aufwendungen für die Beschaffung der behördlichen Genehmigungen handeln. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, daß hierdurch Aufwendungen in der angegebenen Höhe entstanden sind. Im übrigen i3t auch nicht erkennbar, weshalb für den Weiterverkauf des Grundstücks, wie das Beschwerdegericht meint, keine behördlichen Genehmigungen mehr erforderlich gewesen seien. Wenn die Angaben über die Gegenforderung der Frau Köhler sich als unrichtig erweisen, so würde das bedeuten, daß die Erbengemeinschaft auf einen restlichen Kaufpreisanspruch von über 20 000 DM verzichtet habe, ohne daß ersichtlich wäre, was die Verkäufer zu einem so weitgehenden Verzicht veranlaßt hätte. Es könnte sich dann die Frage ergeben, ob die Antragsteller sich dem Antragsgegner gegenüber so behandeln lassen müßten, als ob 3ie den vollen vereinbarten Kaufpreis erhalten hätten. Vor endgültiger Klärung des Sachverhalts ist jedenfalls eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Die Frage, welchen Verkehrswort das am 16. Januar 1953 an die Baptistengemeinde verkaufte Grundstück Hauptstraße 125 12 gehabt hat, insbesondere ob, wie der Antragsgegner meint, das Grundstück weit unter seinem wirklichen Y/ert verkauft wurde, ist für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung» Maßgebend ist allein der bei dem Verkauf erzielte Erlös, den das Kammergericht mit 182 000 DM eingesetzt hat. Die Antragsteller hätten, so führt das Beschwerdegericht aus, eingehend dargetan, daß der vereinbarte Kaufpreis von 200 000 DM nur deshalb erzielt worden sei, weil sie für das stark kriegsbeschädigte Grundstück bereits 180 000 RH für Instandsetzungsarbeiten aufgewendet hätten. Infolgedessen seien den Antragstellern, die selbst der Auffassung seien, daß durch ihre werterhöhenden Maßnahmen ein Mehrwert von 60 000 DM verblieben sei, jedenfalls 18 000 DM gutsubringen. Die Rüge der weiteren Beschwerde, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, daß neben dem Kaufpreis von 200 000 DM in § 3 des Vertrages weitere geld-werte Leistungen im V/’erte von mindestens 35 000 DM ausbedungen worden seien, ist im Ergebnis nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß die Käuferin öffentliche Abgaben der verschiedensten Art mit Wirkung vom 1. Januar 1950 übernommen hat. Der Antragsgogner übersieht jedoch, daß von demselben Zeitpunkt ab, zu dom die Käuferin die Laoten übernommen hat, auch die Nutzungen auf die Käuferin übergehen sollten und daß diese Regelung in Zusammenhang steht mit der Vereinbarung, wonach mit Rücksicht darauf, daß die Käuferin das Grundstück auf Grund eines seit 1931 beotehenden und bis 1976 laufenden Mietvertrages wie ein Eigentümer nutzt und Ende 1949 aus eigenen Mittoln erhebliche Aufbauten geleistet hat, die Übergabe des Grundstücks bereits als am 1. Januar 1950 angesehen werden solle. Das Kammergericht hat hierzu zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen, aber offenöiqhtlieh in der Übernahme der Lasten mit Rücksicht auf die gesamten Vereinbarungen, insbesondere den Übergang der Nutzungen kein zusätzliches Entgelt für den Verkauf dos Grundstücks erblickt. Es ist jedenfalls 13 nicht ersichtlich, daß der Erbengemeinschaft aus dem Verkauf dos Grundstücks ein über den Betrag von 182 000 DM hiuausgehen-der Erlös zugeflossen ist. Mit Rocht beanstandet die weitere Beschwerde die Bewertung des noch in Nachlaß befindlichen Grundstücks Feurig-straßc 29o Der Einheitswert beträgt angeblich 58 400 DM. Der Verkchrowert dieses Grundstücks, dessen Gebäude (Lagerraum, Schuppen, Büro und Lager) gewerblich genutzt werden, ist in dem vom Landgericht eingeholton Gutachten des Sachverständigen Tiedt vom 27. Februar 1959 auf 64 000 DM geschätzt worden. Diesen Betrag hat auch das Beschwerdegericht ohne weiteres eingesetzt, obwohl seit der Erstattung des Gutachtens bereits über vier Jahre vergangen waren. Da die Grund-st'ickswerto in den letzten Jahren allgemein nicht unerheblich gestiegen sind, ist die Annahme, daß auch der Vcrkchrswert dos Grundstücks Feurigstraße 29 in Zeitpunkt der Entscheidung dos Beschwerdcgcrichts den Betrag von 64 000 DM überstiegen habe, nicht von der Hand zu weisen. Es wäre deshalb die Einholung eines neuen Gutachtens erforderlich gewesen. 3. Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, daß die Herabsetzung der Pflichtteilsverbindlichkeit in erster Linie davon abhängt, in welchem Umfang die Nachlaßwerte sich vermindert haben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind für die Herabsetzung zwar nicht entscheidend; sie dürfen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn das Beschwerdegericht dazu die Auffassung vertritt, daß eine Abweichung von den Hundertsatz der Wertminderung nur in einem geringen Maße zulässig sein könne, d so ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bestimmte Richtlinien können hierzu allerdings nicht aufgestellt werden. Es handelt 3ich um eine von Tatrichtor zu treffende Ermessensentscheidung. Für die Interessenabwägung kann auch von Bedeutung sein, über welche 14 - Nachlaßwertc dio Antragsteller verfügen. Das Kammergericht geht davon aus, daß nach den Angaben des Buchprüfers der Yfcrt des am 31. Juli 1962 noch vorhandenen Nachlasses 235 052 D1.I betragen habe und dieser Wert mangels anderer Angaben noch heute als vorhanden angenommen werden müsse. In Wirklichkeit beträgt jedoch nach der Aufstellung vom 31. Juli 1962, die der Buchprüfer in Erfüllung der den Antragstellern gemachten Auflage vom 12. Juli 1962 eingereicht hat, der Wert de3 am 31. Juli 1962 noch vorhandenen Nachlasses 293 077 DM. Das Kammergericht hat offenbar versehentlich den in der Aufstellung ebenfalls enthaltenen Wert sum 31. Juli 1956 oingoootzt. Abgesehen hiervon bedarf es auch einer Prüfung der Behauptung dec Antragsgegners, der v noch vorhandene Nachlaß habe einen Wert von mindestens 450 000 DM. 4. Die wirtschaftliche Lago der Antragsteller zu 2 ist nach Auffassung des Beschv/erdcgerichts nicht so günstig, daß sic allein ein Abwcichon von der nach der Wertminderung des gesamten Nachlasses sich ergebenden Herabsetzung des Pflichtteilsanspruchs rechtfertigen könnte. Die Antragstellerin zu 1, die zu l/3 am Nachlaß beteiligt ist, könne, so führt das Kammergericht aus, im Verhältnis zu den Antragstellern zu 2 als wohlhabender angesehen werden, da sie nach dem Einkonmenstcucrbescheid im Jahre I960 Einnahmen in Höhe von Q 628 DM gehabt habe. In diesem Betrag seien 3 590 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen und 4 007 DM Miet- und Pachteinnahmen enthalten. Die Antragstcllcrin zu 1 sei ferner Eigentümerin eines mit 3 000 Dl! belasteten Hausgrundstücks, dessen Verkehrswert etwa 15 bis 20 $ über dem Einheitswert von 50 500 DI.I liege. Bei diesem Grundstück handelt cs sich um ein von der Antragsteller^ zu 1 bewohntes Einfamilienhaus, von den angeblich nichts vermietet ist. Die in dem Einkommen-Steuerbescheid enthaltenen Iliet- und Pachteinnahmen betreffen 15 nach Angaben der Antragstellerin zu 1 das Nach’laßgrund stück Fcurigotraßc 29« Ob die Schätzung des Wertes des Grundstücks zutreffend ist oder ob, wie der Antragsgegner meint, das Gutachten eines Sachverständigen einen höheren Verkehrswert ergeben würde, ist für die abschließende Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung» Im übrigen macht die weitere Beschwerde unter Hinweis auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 23» Januar 1963 geltend, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, daß die Antragstellerin zu 1 auf Grund ihrer früheren (Tätigkeit eine nicht unerhebliche Rente beziehe, so daß ihr gesamtes Einkommen mindestens 14 000 DM jährlich betrage» Es trifft zu, daß das Kammergericht zu diesem Vorbringen wie auch zu der neuen.EinkommensaufStellung der Antragstellerin zu 1 im Schriftsatz vom 19« Februar 1963, in der zunächst nicht angegebene Renteneinkünfte von 6 480 DM im Jahre I960 und von 6 885j60 DM im Jahre 1961 enthalten sind, nicht Stellung genommen hat. Schon aus den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1 ergeben sich höhere Einkünfte, als das Beschwerdegericht angenommen hat. Bei der Antragstellerin zu 1 ist allerdings zu berücksichtigen, daß sie ursprüngliche Schuldnerin der Pflichtteilsverbindlichkoit ist, so daß ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die gleiche Bedeutung beizu demessen ist wie der Lage der Antragsteller zu 2, die als Erben und Erbeserben in die Verbindlichkeit der Frau Frieda Mette eingetreten sind. Gleichwohl erscheint eine erneute Prüfung der Einkünfte der Antragstellerin zu 1 erforderlich, weil die abschließende Beurteilung einwandfreie Feststellungen voraussetzt. Bei den Antragstellern zu 2 hat das Kammergericht der Tatsache, daß diese Antragsteller Erben und Erbeserben der ursprünglichen Schuldnerin sind, ohne Rechtsirrtum Rechnung getragen. 16 Ob und inwieweit im Palle einer anderweitigen Festßtol-lung der Minderung des Nachlaßwertes gegenüber sämtlichen Antragstellern eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Herabsetzung der Pflichtteilsverbindlichkeit gerechtfertigt ist, muß der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben« 5» Einer erneuten Prüfung bedarf auch die Präge der Zinshcrabsetzung. Bei der Zinsforderung des Antragsgegners handelt es sich um Verzugszinsen, die.nach § 5 VHG herabgesetzt werden können, wenn und soweit die Antragsteller durch von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung des restlichen Pflichttoilsanspruch gehindert waren« Der Senat hat hierzu im Beschluß vom 1, Dezember 1961 unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 5« Dezember 1958 (V ZB 14/58, IM Nr. 1/2 zu § § VHG) ausgeführt, daß, wenn die Voraussetzungen des § 5 VHG gegeben seien, die Entscheidung auf Grund einer Intereooenabwägung gemäß § 1 Abs, 1 VHG zu treffen., sei« Das Kammergericht hat den Zinsbeginn auf den 1« Januar 1953 festgesetzt, weil es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt in Berlin praktisch unmöglich gewesen sei, zu dem Zweck der Abfindung eines Pflichtteilsberechtigten bei einer Bank einen höheren Kredit . zu erlangen. Dieser Umstand genügt jedoch allein nicht für die Feststellung, daß die Antragsteller durch von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung des restlichen Pflichtteilsanspruchs gehindert gewesen seien. Da der Senat, wie sich aus dem Beschluß vom 1. Dezember 1961 ergibt, die Streichung der Zinsen bis einschließlich 1949 nicht beanstandet hat, handelt e3 sich allein noch um die Frage, ob die Antragsteller über die im Jahre 1950 gezahlten 33 500 DLI hinaus in den Jahren 1950 bi3 1952 noch weitere Zahlungen an den Antragsgcgncr hätten leisten können« Es wird deshalb zu prüfen sein, welche Beträge die Antragsteller in dieser Zeit aus dem Nachlaßvormögcn erhalten haben und ob ihnen danach weitere Zahlungen an den Antragsgegner möglich gewesen wären. 17 III. Mo Sache mußte deshalb, soweit die sofortige Beschwerde des Antragogegners zurückgewiesen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht surückverwiesen werden. Die Kootcnentschoidung beruht auf §§ 19 Abs, 1 und 75 20 VHG und § 131 KostO, Der Geochäftsv/ert für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus den Anträgen der Beteiligten, Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Herabsetzung der Hauptforderung von 167 331 DM auf 47 785.DM und gegen die Streichung der Zinsen in Höhe von (4 VoHo von 290 034 DM für die Zeit vom 1. Juli 1948 bin zun 31. Dezember 1952 =) 52 204 DM, Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde dee Antragsgegners ist somit ein Betrag von (119 .546 + 52 204 =) 171 750 DM. Die Antragsteller haben im .zweiten Beschwerdeverfahren beantragt, es bei der ersten Entscheidung des Kammergerichts zu belassen, nämlich bei der Herabsetzung der 18 Hauptforderung auf 22 703 DM und der Zinsen auf (4 v.H. von 122 703 DII für 4 1/2 Jahre =) 22 086 DM* zusammen 44 789 DM» Die Differenz von rd. 3 000 DM ist Gegenstand der Anschlußes chw erde „ Dr, fasche Dr, Augustin Dr» Piepenhrock Rothe Dr„ Mattern