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BGH

Gericht: BGH

§ 84 Abs» 1; ZPÖ § 567 Abs» 5 Gegen die Entscheidung Uber die Zulassung eines Vertragshilf eantragos ist die sofortige Beschwerde auch dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über die Zulassung entschieden hatc Nach dem Testament ihres im Jahre 1941 verstorbenen Vaters, durch das beide Parteien zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt wurden, sollte der Kläger ein Pabrikgrund3tück des Erblassers in und ein Grundstück in die Beklagte neben einer Lebens- Januar I960 hat der Kläger sich darauf berufen, daß die Beklagte nach den Vorschriften des Bundesvertricbenen-gosetzes gegen ihn keine Ansprüche geltend machen könne. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten nicht zugelassen. Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82 BVFG ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeßgericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch dann go- Das Gericht kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag des Gläubigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen Beschluß zulasseu (§ 84 Abs. 1 Satz 2). Die Vorschriften der 5§ 83 Abs, 1 und 4, 84 des Gesetzes geltend entsprechend für Sowjetzonenfluchtlinge, die vor der Flucht den überwiegenden Teil ihres Vermögens in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin hatten und diesen Teil ihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen oder diesen gleich-stehende Maßnahmen verloren haben oder nicht darüber verfügen können (§88 BVFG). Die Vorschrift des § 567 Abs.3 ZPO, wonach gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts - abgesehen von dem Fall dos § 519 b ZPO - ein Hechtsmittel nicht gegeben ist, findet jedoch, wenn das Qberlandesgerieht als Berufungsgericht gemäß §§ 83 Abs.4, 84 Abs. 1 Satz 2 BVFG über die Zulassung eines Vertragshilfeantrages entschieden hat, keine Anwendung; denn § ?84 Abs. 1 Satz 3 BVFG enthält eine Sonderregelung, die den allgemeinen Vorschriften des Prozeßrechts vorgeht. Die Tatsache, daß eine vom Oberlandesgericht gemäß § 83 Abs.4 BVPG getroffene Sachentscheidung, wenn die Hevisions-auinme nicht erreicht ist, nicht an den Bundesgerichtshof ge- Auch gegen eine Entscheidung d03 Oberlandesgerichts kann, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, der Bundesgerichtshof angerufen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Sachentscheidung dos Oberlandesgerichts einer Nachprüfung durch das Revisions-gericht unterliegen würde (§§ 567 Abs. 3, 519 b, 547 Ab3. § 84 Abs.3 Satz 1 BVPG enthält im übrigen keinerlei Einschi’änkungen, so daß gegen die Entscheidung Uber die Zulassung des Ver-tragshilfeantrages die sofortige Beschwerde auch dann zulässig soin muß, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über die Zulassung entschieden hat. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BVPG kann das Gericht einen nicht fristgemäß gestellten Vertragshilfeantrag des Gläubigers durch besonderen Beschluß öulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat, und ihn nach dem Y/og-fall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Die Flüchtlingseigenschaft kann unabhängig von der Ausstellung eines Ausweises zu bejahen sein- Der Besitz des Ausweises genügt jedoch zu dem Nachweis der Flüchtlingseigenschaft„ Die Tatsuche allein, daß jemand sein in der Sowjetzone gelegenes Vermögen im stich gelassen hat, genügt den Anforderungen des § 3 Abs- 1 JBVFG nicht. Wenn auch die Beklagte gewußt hat, daß der Kläger schon vor Ablauf der Frist des § 64 Abs- 1 Satz 1 3VFG endgültig die Sowjetzone verlassen hatte, so brauchte sie doch nicht damit zu rechnen, daß der Kläger Sowjetzonenflucht-ling im Sinne des Gesetzes war. Wenn auch die Blüchtlingseigenschaft eines Schuldners im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen ist, so kann es doch der Beklagten nicht als Verschulden ungerechnet werden, daß sie auf das Vorbringen des Klägers hin nicht alsbald einen Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe gestellt hat, zu demal da der Kläger selbst sich damals nicht auf die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes berufen hat* Die Beklagten wußte auch, daß ein Antrag des Klägers aus. dem Jahre 1954 auf Erteilung eines Plüchtlingsausv/eises abgelehnt worden war, weil die zuständige Behörde die Voraussetzungen dos § 3 B7BG nicht als gegeben angesehen hatte* Das Oberlandesgericht führt zudem selbst aus, daß die Beklagte, weil sie schon vor dem Kläger die Sowjetzone verlassen habe, aus eigener Anschauung überhaupt nichts Genaueres über die weitere Entwicklung der läge in v/issen kön- Daß die Beklagte zwecks Widerlegung der Angaben des Klägers keine eigenen Ermittlungen angeptellt hat, kann ihr entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Juni 1959 darauf hingewiesen hatte, daß der Rechtsstreit, wenn der Kläger wirklich Sowjetzonenflüchtling sein sollte, seine Erledigung gefunden habe, die Verhandlung bis zur Entscheidung über den erneuten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Plüchtlingsausv/eises ausgesetzt. Die Beklagte brauchte deshalb, solange nicht über den Antrag des Klägers entschieden war, nicht mit der Plüchtlingseigenschaft des Klägers zu rechnen, siie war auch entgegen der Auffassung des Oberlandes-gorichts nicht verpflichtet, schon vorsorglich Vertragshilfc zu beantragen* Es erscheint vielmehr nach Lage der Sache glaubhaft, daß die Beklagte ohne ihr Verschulden den Vertragshilf oantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Aber auch wenn die in Bad Salzschlirf wohnende Beklagte durch diesen Schriftsatz noch unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen von der Ausstellung des i’lüchtlingsausweises Kenntnis bekommen haben sollte, muß angenommen werden, daß die Beklagte mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 25.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 24 LwVG § 46 GKG
OberlandesgerichtsBrKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	22C6 083
Amtliche Sammlung:	nein
 BundesvertriebenenG va 19„ Mai 1953? BGBl III 240-1,
§ 84 Abs» 1; ZPÖ § 567 Abs» 5
Gegen die Entscheidung Uber die Zulassung eines Vertragshilf eantragos ist die sofortige Beschwerde auch dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über die Zulassung entschieden hatc
BGH, Besohl. v. 27» Mai I960 — V ZB 8/sq __ QjiG Frankfurt/Main
 In Sachen
Y7
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdeführerin,
- prozeßbevollmächtigter: Rec
 in
gegen
 den Kaufmann Alfred straßc ^
Kläger, Berufungsklägor und Beschwerdegegner
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br in
 wegen Zulassung eines Vertragshilfeantrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Kückinghaus, Br. Augustin, Br. pilppenbrock und Br* Rothe
 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats ues Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. April 19 6® aufgehoben.
Bor Antrag der Beklagten auf Gewährung von Vertragshilf o v/ird zugelassen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverführ nicht erhoben.
% Ber Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 6 000 BM.
2
Gründe :
I.
Die Parteien sind Geschwister. Nach dem Testament ihres im Jahre 1941 verstorbenen Vaters, durch das beide Parteien zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt wurden, sollte der Kläger ein Pabrikgrund3tück des Erblassers in und ein Grundstück in	die	Beklagte	neben einer Lebens-
versicherung von 8 000 RM die Villa des Erblassers in B0p~ und ein unbebautes Grundstück in ztfB bei erhalteno Der Kläger hatte außerdem an die Beklagte, solange sie nicht wieder verheiratet war, eine monatliche Unter-haltsrente von 150,— EM zu zahlen. Wegen dieses Vermächtnissen haben zwischen den Parteien bereits verschiedene Prozesse geschwebt. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Eisenach kam es am 12. iebruar 1956 zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem es heißt, daß die Beklagte auf ihre Unterhalt3rentc bis zu dem 51« März 1947 verzichte, so daß die Rente /erst wieder vom 1, Arril 1947 ab zu zahlen sei. Der Kläger ist im Jahre 1947 mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik übergeoie-delt, während die Beklagte schon vorher die Sowjetzone verlassen hat. Der. Kläger glaubt, aus verschiedenen Gründen zur Zah-lung der Unterhaltsrente nicht mehr verpflichtet zu sein. Er erstrebt im Wege der Klage eine Abänderung des Vergleichs und die PostStellung, daß seine^Verpflichtung zur Zahlung der Rente in Wegfall gekommen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt .
Im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht vom 26. Juni 1959 wurde von seiten des Gerichts die Plüchtlings-eigenschaft des Klägers erörtert. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärte auf Befragen, daß der Kläger nicht im
 Besitz eines Flüchtlingsausweises sei, daß er aber die Erteilung eines solchen Ausweises beantragt habe. Ein früherer Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Flüchtlingsaus-weises war im Jahre 1954 abgelehnt worden. Auf den erneuten Antrag ist dem Kläger am 16. Dezember 1959 der Flüchtlingsausweis C erteilt worden, den der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1959 am 23. Dezember 1959 zu den Akten überreicht hat, nachdem er mit Eingabe vom 17. Dezember 1959 dem Gericht die Ausstellung des Ausweises mitgeteilt hatte. Im Schriftsatz vom 14. Januar I960 hat der Kläger sich darauf berufen, daß die Beklagte nach den Vorschriften des Bundesvertricbenen-gosetzes gegen ihn keine Ansprüche geltend machen könne. Die Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 25. Januar I960 die Gewährung von Vertragshilfe beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II •
1, Dio sofortige Beschwerde ist feemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 BVTG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1215) zulässig.
Nach § 82 BVFG können Vertriebene wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Das Gericht kann jedoch derartige Verbindlichkeiten im Wege der Vertragshilfe nach den Vorschriften dos Vertragshilfegesetzes abweichend regeln -(5 83 Abs. 1 BVFG). Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82 BVFG ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeßgericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch dann go-
 
währen, wenn nur der Gläubiger es beantragt (§ 83 Abs, 4)
Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1 oder 4 3VFG konnte, wenn der Schuldner vor dem 1. Januar 1955 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen hatte, nur bis zu dem 31. Dezember 1953 gestellt werden (§ 84 Abs» 1 Satz 1). Das Gericht kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag des Gläubigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen Beschluß zulasseu (§ 84 Abs. 1 Satz 2). Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt (§ 84 Abs. 1 Satz 3). Die Vorschriften der 5§ 83 Abs, 1 und 4, 84 des Gesetzes geltend entsprechend für Sowjetzonenfluchtlinge, die vor der Flucht den überwiegenden Teil ihres Vermögens in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin hatten und diesen Teil ihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen oder diesen gleich-stehende Maßnahmen verloren haben oder nicht darüber verfügen können (§88 BVFG).
Der angofochtene Beschluß ist vom Oberlandesgericht als Berufungsgericht erlassen worden. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Prozeßverfahren richtet sich zwar grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Die Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO, wonach gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts - abgesehen von dem Fall dos § 519 b ZPO - ein Hechtsmittel nicht gegeben ist, findet jedoch, wenn das Qberlandesgerieht als Berufungsgericht gemäß §§ 83 Abs. 4, 84 Abs. 1 Satz 2 BVFG über die Zulassung eines Vertragshilfeantrages entschieden hat, keine Anwendung; denn § ?84 Abs. 1 Satz 3 BVFG enthält eine Sonderregelung, die den allgemeinen Vorschriften des Prozeßrechts vorgeht.
Die Tatsache, daß eine vom Oberlandesgericht gemäß § 83 Abs. 4 BVPG getroffene Sachentscheidung, wenn die Hevisions-auinme nicht erreicht ist, nicht an den Bundesgerichtshof ge-
langen könnte, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen» Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der Beschwerderechtszug nicht länger als der Rechtszug in der Hauptsache sein dürfe, gibt es nicht«, Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Uber die Zulassung des Vertragshil-feantrages ist vergleichbar mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung. Auch gegen eine Entscheidung d03 Oberlandesgerichts kann, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, der Bundesgerichtshof angerufen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Sachentscheidung dos Oberlandesgerichts einer Nachprüfung durch das Revisions-gericht unterliegen würde (§§ 567 Abs. 3, 519 b, 547 Ab3. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. dazu auch § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). § 84 Abs. 3 Satz 1 BVPG enthält im übrigen keinerlei Einschi’änkungen, so daß gegen die Entscheidung Uber die Zulassung des Ver-tragshilfeantrages die sofortige Beschwerde auch dann zulässig soin muß, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über die Zulassung entschieden hat.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BVPG kann das Gericht einen nicht fristgemäß gestellten Vertragshilfeantrag des Gläubigers durch besonderen Beschluß öulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat, und ihn nach dem Y/og-fall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Oberlandeu-gcrichts gegeben. Nach § 3 Abs» 1 BVPG ist Sowjetzonenfllicht-
ling ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz
«
in der sowjetischen Besatzungsfcone oder im sowjetischen Sektor von Berlin gehabt hat, von dort flüchten mußte, um sich
 einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit Vorgelegen hat. Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Erteilung eines Flüchtlingsausv/eises keine rechtsbegründende Wirkung hat. Die Flüchtlingseigenschaft kann unabhängig von der Ausstellung eines Ausweises zu bejahen sein- Der Besitz des Ausweises genügt jedoch zu dem Nachweis der Flüchtlingseigenschaft„ Die Tatsuche allein, daß jemand sein in der Sowjetzone gelegenes Vermögen im stich gelassen hat, genügt den Anforderungen des § 3 Abs- 1 JBVFG nicht. Wenn auch die Beklagte gewußt hat, daß der Kläger schon vor Ablauf der Frist des § 64 Abs- 1 Satz 1 3VFG endgültig die Sowjetzone verlassen hatte, so brauchte sie doch nicht damit zu rechnen, daß der Kläger Sowjetzonenflucht-ling im Sinne des Gesetzes war. Richtig ist, daß der Kläger bereits im Verfahren vor dem Landgericht in den Schriftsätzen vom 12. Januar 1954 und 1. September 1955 vorgetragen hatte, er sei in die Westzone geflüchtet und habe sein in der Sow-jotzone gelegenes Vermögen im Stich lassen müssen, weil dessen Beschlagnahme bevorgestenden habe und er in diesem Fall mit seiner Verhaftung habe rechnen müssen. Die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 15- März 1955? es sei Schuld des Klägers gewesen, daß er im Jahre 1947 aus der Sowjetzone habe flüchten müssen, weil er Befürchtungen für «seine persönliche Freiheit gehabt habe, stellt lediglich eine Entgegnung auf das Vorbringen des Klägers dar. Die Beklagte hat damit offensichtlich keine Anerkennung des Klägers als Sowjetzo-nenflüchtling zu dem Ausdruck bringen wollen. Wenn auch die
 Blüchtlingseigenschaft eines Schuldners im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen ist, so kann es doch der Beklagten nicht als Verschulden ungerechnet werden, daß sie auf das Vorbringen des Klägers hin nicht alsbald einen Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe gestellt hat, zu demal da der Kläger selbst sich damals nicht auf die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes berufen hat* Die Beklagten wußte auch, daß ein Antrag des Klägers aus. dem Jahre 1954 auf Erteilung eines Plüchtlingsausv/eises abgelehnt worden war, weil die zuständige Behörde die Voraussetzungen dos § 3 B7BG nicht als gegeben angesehen hatte* Das Oberlandesgericht führt zudem selbst aus, daß die Beklagte, weil sie schon vor dem Kläger die Sowjetzone verlassen habe, aus eigener Anschauung überhaupt nichts Genaueres über die weitere Entwicklung der läge in	v/issen kön-
nen. Daß die Beklagte zwecks Widerlegung der Angaben des Klägers keine eigenen Ermittlungen angeptellt hat, kann ihr entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Die Beklagte konnte deshalb auch im weiteren Verlauf des Prozesses davon ausgehen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung der Plüchtlingseigenschaft des Klägers nicht gegeben waren. Das Berufungsgericht hat, nachdem es in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1959 darauf hingewiesen hatte, daß der Rechtsstreit, wenn der Kläger wirklich Sowjetzonenflüchtling sein sollte, seine Erledigung gefunden habe, die Verhandlung bis zur Entscheidung über den erneuten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Plüchtlingsausv/eises ausgesetzt. Die Beklagte brauchte deshalb, solange nicht über den Antrag des Klägers entschieden war, nicht mit der Plüchtlingseigenschaft des Klägers zu rechnen, siie war auch entgegen der Auffassung des Oberlandes-gorichts nicht verpflichtet, schon vorsorglich Vertragshilfc zu beantragen* Es erscheint vielmehr nach Lage der Sache glaubhaft, daß die Beklagte ohne ihr Verschulden den Vertragshilf oantrag nicht rechtzeitig gestellt hat.
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Gleichwohl wäre die Nichtzulassung des Antrags gerechtfertigt, v/enn die Beklagte nach Wegfall des Hindernisses den Antrag nicht unverzüglich nachgeholt hätte. Der Schriftsatz des Klägers vom 17* Dezember 1959? in dem die Ausstellung des flüchtlingsausweises dem Gericht raitgeteilt wurde, ist dem prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst am 7* Januar I960 zugestellt worden. Wann die Beklagte** den Schriftsatz vom 22. Dezember 1959? mit dem der Ausweis dem Gericht überreicht wurde, erhalten hat, ist nicht festgestellt. Aber auch wenn die in Bad Salzschlirf wohnende Beklagte durch diesen Schriftsatz noch unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen von der Ausstellung des i’lüchtlingsausweises Kenntnis bekommen haben sollte, muß angenommen werden, daß die Beklagte mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 25. Januar I960 den Vertragshilf eantrag unverzüglich nachgeholt hat.
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Vertragshilfo mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugelasaen werden.
Die Kostenentschöidung beruht auf § 46 Abs. 1 GKG.
Br, fasche	])r.	Hückinghaus	Dr. Augustin
 Dro Piepenbrock	Rothe
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