Auf die sofortige: Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2C Februar 1956 aufgehobene ■ Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesene Diesem wird auch die Ent seheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens übertragene Die Beklagten haben am.25* November 1955 Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 26« Mai 1955 eingelegt j das nach,ihrer Behauptung nicht zugestellt ist« Am 20c Dezember 1955 haben sie beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, da noch weitere Instruktionen fürihren Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges erforderlich seien« ln ihrem Antrag haben sie darauf hingewiesen, daß der 25« und der 26« Dezember 1955 Feiertage seien? daß die Berufungsbegründungsfrist daher am 27« Dezember ,1955 ablaufe, daß sie aber aus näher dargelegten Gründen nicht imstande seien, das Rechtsmittel bis zu diesem Tage zu begründen« Der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts hat noch am 20« Dezember 1956 verfügt, daß die Frist zur Begründung um einen Monat verlängert werde» Diese Verfügung ist noch am selben Tage,zur Zustellung L an die Beklagten abgefertigt und ihnen am 21„ Dezember 1955 zugestellt worden« Am 26« Januar 1956 ist alsdann die Berufungsbegründung der Beklagten beim Berufungsgericht eingegängen« Dieses hat das Rechtsmittel der Beklagten durch Beschluß vom 2«.Februar 1956 als unzulässig verworfen«. Prist, .beantwortet aber noch nicht die Präge, wie die verlängerte Frist zu berechnen'; ist,, Hierzu bestimmt § 224 Abs 3 ZPÖ,> :daß im Palle der Verlängerung die neue Frist (im Sinn des Gedankengangs des Reichsgerichts $ "Per neue Teil der einheitlichen Prist"), von dem Ablauf der vorigen Prist (im Sinne des Reichsgerichts zu lesent "des vorigen Teils der Frist") an berechnet wird 7 wenn nicht im einzelnen Palle ein anderes bestimmt ist, Per lauf der ursprünglichen Frist (nach der Ausdrucksweise des Gesetzes "der vorigen Frist") zur Begründung einer Berufung oder Revision wird bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels durch diesen und Kalenderlaje entsprechend dem Gesetz bestimmt. Sie beträgt gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 bzw, § 554 Abs 2 Satz 2 ZPO einen Monat und endet, wenn der letzte Tag dieses Zeitraumes auf einen Sonntag oder .allgemeinen Feiertag fällt, mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 222 Abs 2 ZPO), Unzweifelhaft endete daher hier die ursprüngliche Frist, wie auch der angefochtene Beschluß nicht verkennt* mit dem Ablauf des . Stein-Jonas-Schönke für theoretisch möglich hält (ZPO, 18c Auf1, § 519 Anm II 2b), steht hier nicht in Fragen Wehn das, Reichsgericht ausführt , infolge der Verlängerung trete eine Beendigung der ursprünglichen Frist tatsächlich: nicht ein, so muß demgegenüber auf den Wort Laut des Gesetzes in § 224 Abs 3 ZPO ( ’’Ablauf der vorigen Frist”) verwiesen werden. Der. Wortlaut des Gesetzes ■ ist nach Auffassung des Senats eindeutig und zwingt 'auch heute noch zu seiner BeachtungEs braucht nur darauf hingewiesen zu werden? den § 224 Abs 3 ZPO zu änderno Das Bürgerliche Gesetzbuch andererseits enthält in § 190 BGB, eine im wesentlichen gleichlautende Bestimmung* Dabei ist dem Gesichtspunkt des Berufungsgerichts gegenüber darauf hinzuweisen, daß im Bereich des bürgerlichen Rechts noch heute eine Verlängerung der Frist.nach ihrem Ablauf anerkannt wird (BGB RGRK, 10. Wie dies z = B» bei Staudinger-Riezler (BGB, 10c Aufl § 190 Rand Nr 3) zu dem Ausdruck kommt, ist diese wesentlich mit durch die Beurteilung der Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches im älteren Schrifttum beeinflußt (vgl die Verweisung aaO auf Staub, AHGB, 5o Aufl, Art. 333 Arm § 3 und dessen Verweisung auf PucheT AHGB, 3c Aufl, Art 333 Anm 1 Abs 3) c Dabei ist e.ber zu berücksichtigen, daß' sich die Regelung dieses Gesetzes in zwei hier wesentlichen Punkten von den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unterschiede Art 330 bestimmte, wenn die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraumes geschehen sollte und der letzte Tag des Zeitraumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fiel, nicht einen anderen Fristlauf, sondern einen Ersatztag als letzten Erfüllungstag» Insbesondere ordnete er an, daß in diesem Palle spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden müsse.« wenn die Verlängerung der Prist zur Begründung, eines Rechtsmittels erst im Laufe -des letzten Tages der ursprünglichen Prist wirksam wird? ; Mag man gegen die Bedenken von Reinberger (ZZP 57, 142), eine Verlängerung der Prist um nur einen Tag sei nach der Auffassung des Reichsgerichts nicht möglich oder doch inhaltlos, einwenden, daß ihnen keine erhebliehe .Bedeutung er für die Praxis zukommt, so liegt es doch durchaus nicht fern/ daß die Verlängerunsverfügung des Vorsitzenden erst am letzten Tag der Prist abgefertigt wird» Dabei kann erst an diesem Tage der Antrag des Rechtsmittelklägers gestellt worden sein oder der Vorsitzende ihm entsprochen haben* In diesem Palle kann auch nach Auffassung des Reichsgerichts kein Zweifel bestehen/ daß der nächstfolgende Werktag Bestandteil der ursprünglichen Prist geworden istder dem Sonntag oder allgemeinen Feiertag als ihrem letzten Tag folgt* Im vorliegenden Palle würde das bedeuten, daß eine Fristverlängerung:, die erst am 27* Dezember 1955 wirksam geworden wäre , zur Folge gehabt hätte, daß am 26 * und 27* Dezember 1955 die Frist: tatsächlich noch gelaufen wäre* Nach der Auffassung des Reichsgeriphts müßte angenommen werden- entweder daß die Verlängerung nachträglich wieder zur Verkürzung der "vorigen Frist*! gängig und müßte es zu Unzuträglichkeiten führen, den Umfang einer Fristverlängerung darauf abzustellen, zu weichem 'Zeitpunkt-die Verlängerungsverfügung wirksam geworden ist/ Eine solche unterschiedliche Beurteilung würde auch gerade die Partei schlechter stellen, die mit ihrem Verlängerungsantrag nicht bis zu dem letzten Tage der Frist ■wartet:*,,: ■ '
Für das Nachschlagewerk!. Für die Amtliche Sammlung! Gesetz? Rechtssatz) ZPO §§519 Abs 2* 554 Abs 2, 224 Ahs 3, 222 Ahs 20 Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder ^ der Revision um einen bestimmten Zeitraum verlän- gert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen % Frist auf einen Sonntag oder'allgemeinen Feier-tag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist . & erst mit den Ablauf des nächstfolgenden Y/erlctages V (Abweichung von RGZ 131) 357)o Eine am 250 Novem-.. ber eingelegte Berufung kann daher ? falls ihre Be-' *> gründungsfrist um einen Monat verlängert ist ? > noch am 27o Januar des folgenden Jahres und? wenn der 27o Dezember selbst ein Sonntag ist, noch am 28o Januar wirksam begründet werden,, Aktenzeichen? V ZB 8/56 Beschluß des BGH vom 1* Juni 1956 LG Aurich OLG Oldenburg V_ZB_8/56 Beschluß In Sachen Io 2c des Drogisten Karl dessen Ehefrau Erna B beide wohnhaft in Ei 9 Beklagten;, Berufungskläger und Beschwerdeführer 3 T- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof in Kl g ege n die Ehefrau Erna gebc in E| Klägerin, Berufungsbeklagte und Be- - Prozeßbevollmächtig!ers Rechtsanwalt Dr, in Oi------ hat der V, Zivilsenat, des Bünhesgcrichtshofs in/der Sit-zung vom 1Juni 1956'unter Mitwirkung des Senatspräsiden-ten Dr3 lasche"und der Bundesriehter Schuster, Dr» Piepenbrock, Pr„ Großmann und Br,, Dorschei beschlossen! Auf die sofortige: Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2C Februar 1956 aufgehobene ■ Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesene Diesem wird auch die Ent seheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens übertragene Die Beklagten haben am.25* November 1955 Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 26« Mai 1955 eingelegt j das nach,ihrer Behauptung nicht zugestellt ist« Am 20c Dezember 1955 haben sie beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, da noch weitere Instruktionen fürihren Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges erforderlich seien« ln ihrem Antrag haben sie darauf hingewiesen, daß der 25« und der 26« Dezember 1955 Feiertage seien? daß die Berufungsbegründungsfrist daher am 27« Dezember ,1955 ablaufe, daß sie aber aus näher dargelegten Gründen nicht imstande seien, das Rechtsmittel bis zu diesem Tage zu begründen« Der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts hat noch am 20« Dezember 1956 verfügt, daß die Frist zur Begründung um einen Monat verlängert werde» Diese Verfügung ist noch am selben Tage,zur Zustellung L an die Beklagten abgefertigt und ihnen am 21„ Dezember 1955 zugestellt worden« Am 26« Januar 1956 ist alsdann die Berufungsbegründung der Beklagten beim Berufungsgericht eingegängen« Dieses hat das Rechtsmittel der Beklagten durch Beschluß vom 2«.Februar 1956 als unzulässig verworfen«. Im Anschluß an RGZ 151 , 337 hat es dabei die Auffassung vertreten,, die Berufungsbegründungsfrist habe infolge ihrer Verlängerung zwei Monate betragen und sei mithin, da die Berufung am 25« November 1955 eingelegt worden sei? mit dem 25» Januar. 1956 abgelaufen gewesen« Dieser Beschluß ist den Beklagten am 23« Februar . 1956 zugestellt worden« ’ Am 7« März 1956 haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt« Sie wollen die am Ende der ursprüng3.ichen Frist,; liegenden Feiertage- (25, und 26-, Pezember 1955) bei der Berechnung der Gesamtfrist gemäß § 222 Abs 2 ZPO berücksichtigt habeno Pie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 519 b Abs 2-, 547 Abs 1 * 577 ZPO zulässige Sie ist auch begründet,. per Senat vermag der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 1.31 , 337 (vgl auch RGZ 131 , 107) nicht zu folgen«Zwar ist seinem Grundgedanken durchaus zuzustimmen., daß die verlängerte Prist (dort Revisionsbegründungsfrist) mit der ür-r sprünglichen Prist eine zusammenhängende Eiriheit bildet.. Auf( ihn hat auch der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 17, 153 [155] in anderem Zusammenhänge bei Berechnung der Straftilgungsfrist gemäß § 6 StraftilgG hingewiesen. Per Grundsätz: der Einheitlichkeit .der. Prist, .beantwortet aber noch nicht die Präge, wie die verlängerte Frist zu berechnen'; ist,, Hierzu bestimmt § 224 Abs 3 ZPÖ,> :daß im Palle der Verlängerung die neue Frist (im Sinn des Gedankengangs des Reichsgerichts $ "Per neue Teil der einheitlichen Prist"), von dem Ablauf der vorigen Prist (im Sinne des Reichsgerichts zu lesent "des vorigen Teils der Frist") an berechnet wird 7 wenn nicht im einzelnen Palle ein anderes bestimmt ist, Per lauf der ursprünglichen Frist (nach der Ausdrucksweise des Gesetzes "der vorigen Frist") zur Begründung einer Berufung oder Revision wird bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels durch diesen und Kalenderlaje entsprechend dem Gesetz bestimmt. Sie beträgt gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 bzw, § 554 Abs 2 Satz 2 ZPO einen Monat und endet, wenn der letzte Tag dieses Zeitraumes auf einen Sonntag oder .allgemeinen Feiertag fällt, mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 222 Abs 2 ZPO), Unzweifelhaft endete daher hier die ursprüngliche Frist, wie auch der angefochtene Beschluß nicht verkennt* mit dem Ablauf des . 27* Dezember 1955, da das Rechtsmittel am 25, November 1955 eingelegt war und die am Ende der Monatsfrist liegenden Weihnaehtsfeiertage ihre Verlängerung kraft Gesetzes um den nächstfolgenden Werktag auslösten. Mit der Einlegung der Berufung am 25- November 1955 war daher hier der ’’Ablauf der vorigen Frist” auf. den 27» Dezember 1955 mit der Maßgäbe festgelegt, daß er zwar durch Verlängerung der Begründungsfrist hinausgeschoben, nicht aber zurückverlegt werden konnte (§ 519 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 bzw, § 554- Abs 2 Satz 2 Halhsatz 2 ZPO), Ob die Parteien diese Frist gemäß § 224 Abs 1 ZPO abkürzen können, was z»B, Stein-Jonas-Schönke für theoretisch möglich hält (ZPO, 18c Auf1, § 519 Anm II 2b), steht hier nicht in Fragen Wehn das, Reichsgericht ausführt , infolge der Verlängerung trete eine Beendigung der ursprünglichen Frist tatsächlich: nicht ein, so muß demgegenüber auf den Wort Laut des Gesetzes in § 224 Abs 3 ZPO ( ’’Ablauf der vorigen Frist”) verwiesen werden. Da eine Verlängerung der Frist nach allgemeiner Auffassung nur während ihres Laufes zulässig ist, kann im Falle ihrer Verlängerung ein Ablauf der ursprünglichen Frist nicht in Betracht kommen. Wenn das Gesetz trotzdem vom f' ’’Ablauf der vorigen Frist” spricht, so kann damit nur das 'fiktive Ende der Frist gemeint sein, fallsdiese nicht verlängert worden wäre. Dieser ’’Ablauf der vorigen Frist” wird aber, wie vorstehend dargelegt, bereits mit dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels unverkürzbar festgelegt; und war hier der 27, Dezember 1955. Diese gesetzliche Regelung kann nicht, v/ie es das Berufungsgericht will, damit abgetan werden, daß das Gesetz nicht ganz richtig gefaßt sei und noch aus einer Zeit stamme? in der man sich über das Wesen einer Fristverlängerung nicht genügend im klaren gewesen sei und es als möglich angesehen habe.auch eine schon abgeläufene Frist nachträglich noch zu verlängern',,'. Der. Wortlaut des Gesetzes ■ ist nach Auffassung des Senats eindeutig und zwingt 'auch heute noch zu seiner BeachtungEs braucht nur darauf hingewiesen zu werden? daß die Zivilprozeßordnung seit ihrem Erlaß wiederholt in neuer Fassung bekanntgemächt worden ist, ohne daß der Gesetzgeber Veranlassung genommen hat., den § 224 Abs 3 ZPO zu änderno Das Bürgerliche Gesetzbuch andererseits enthält in § 190 BGB, eine im wesentlichen gleichlautende Bestimmung* Dabei ist dem Gesichtspunkt des Berufungsgerichts gegenüber darauf hinzuweisen, daß im Bereich des bürgerlichen Rechts noch heute eine Verlängerung der Frist.nach ihrem Ablauf anerkannt wird (BGB RGRK, 10. Auf1, § 190 Anm 5 Erman, BGB § 19,0 Anm 1? Palandt, BGB §190 Anm 1; Soergel BGB 10, Aufl :§190 Anm 1? Staudinger-Riezler, BGB, 10, Aufl § 190 Rand Nr 1) * Wie auch das Berufungsgericht anführt, ist die Auffas-. sung des Reichsgerichts nicht ohne Widerspruch geblieben (vgl Jonas, J.W 1931, 1798 und Reinberger, ZZP 57, 142) und hat auch Schönke auf die Bedenken hingewiesen (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18, A.ufl § 224 Anm III) , Wenn sich das Schrift-.tum sonst dem Reichsgericht angeschlossen hat, so beschränkt sich dies im wesentlichen auf die Wiedergabe der höchstrichtern chen Rechtsprechung ohne selbständige Stellungnahme Ebensowenig sieht sich der Senat an seiner vorstehenden Be-, urteilung dadurch gehindert, daß auch das Schrifttum zu dem Bürgerlichen Gesetzbuchs zu §§ 190, 193 BGB eine der Ansicht des Reichsgerichts entsprechende Auffassung vertritt. Wie dies z = B» bei Staudinger-Riezler (BGB, 10c Aufl § 190 Rand Nr 3) zu dem Ausdruck kommt, ist diese wesentlich mit durch die Beurteilung der Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches im älteren Schrifttum beeinflußt (vgl die Verweisung aaO auf Staub, AHGB, 5o Aufl, Art. 333 Arm § 3 und dessen Verweisung auf PucheT AHGB, 3c Aufl, Art 333 Anm 1 Abs 3) c Dabei ist e.ber zu berücksichtigen, daß' sich die Regelung dieses Gesetzes in zwei hier wesentlichen Punkten von den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unterschiede Art 330 bestimmte, wenn die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraumes geschehen sollte und der letzte Tag des Zeitraumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fiel, nicht einen anderen Fristlauf, sondern einen Ersatztag als letzten Erfüllungstag» Insbesondere ordnete er an, daß in diesem Palle spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden müsse.« Wenn dann Art 333 im Palle der Verlängerung der Prist die neue Prist im Zweifel am ersten Tage -nach Ablauf der alten Prist beginnen ließ, so .war es nur folgerichtig, die Verlängerung der Prist nicht vom A.blauf des Ersatztages für die Erfüllung, sondern des wirklichen Ablauftages der ursprünglichen Prist an zu berechnen» Die Auffassung des Reichsgerichts führt auch zu , praktischen Schwierigkeiten,. wenn die Verlängerung der Prist zur Begründung, eines Rechtsmittels erst im Laufe -des letzten Tages der ursprünglichen Prist wirksam wird? ; Mag man gegen die Bedenken von Reinberger (ZZP 57, 142), eine Verlängerung der Prist um nur einen Tag sei nach der Auffassung des Reichsgerichts nicht möglich oder doch inhaltlos, einwenden, daß ihnen keine erhebliehe .Bedeutung er für die Praxis zukommt, so liegt es doch durchaus nicht fern/ daß die Verlängerunsverfügung des Vorsitzenden erst am letzten Tag der Prist abgefertigt wird» Dabei kann erst an diesem Tage der Antrag des Rechtsmittelklägers gestellt worden sein oder der Vorsitzende ihm entsprochen haben* In diesem Palle kann auch nach Auffassung des Reichsgerichts kein Zweifel bestehen/ daß der nächstfolgende Werktag Bestandteil der ursprünglichen Prist geworden istder dem Sonntag oder allgemeinen Feiertag als ihrem letzten Tag folgt* Im vorliegenden Palle würde das bedeuten, daß eine Fristverlängerung:, die erst am 27* Dezember 1955 wirksam geworden wäre , zur Folge gehabt hätte, daß am 26 * und 27* Dezember 1955 die Frist: tatsächlich noch gelaufen wäre* Nach der Auffassung des Reichsgeriphts müßte angenommen werden- entweder daß die Verlängerung nachträglich wieder zur Verkürzung der "vorigen Frist*! i„S* des § 224 A-bs 5 ZPO um die beiden Tage geführt hätte > die aber nach dem Gesetz bereits Bestandteil der ursprünglichen Prist geworden waren, oder daß bei solcher Gestaltung ein Lauf tder neuen Frist abweichend vom allgemeinen Grundsatz erst vom 28* Dezember 1955/änzunehmen gewesen wäre* Die erste Möglichkeit erscheint mit dem Gesetz unvereinbar, die zweite praktisch untragbar» Insbesondere ist es nicht an- gängig und müßte es zu Unzuträglichkeiten führen, den Umfang einer Fristverlängerung darauf abzustellen, zu weichem 'Zeitpunkt-die Verlängerungsverfügung wirksam geworden ist/ Eine solche unterschiedliche Beurteilung würde auch gerade die Partei schlechter stellen, die mit ihrem Verlängerungsantrag nicht bis zu dem letzten Tage der Frist ■wartet:*,,: ■ ' Die Beklagten haben demgemäß ihre. Berufung am 26.. Januar .1956 noch rechtzeitig begründete. Die Verwerfung ihres Rechtsmittels wegen Versäumend der Frist des § 519 Abs 2 ZPO wär daher unbegründeto Dr0 Tasche Dehnst er ■Dr° Diepenbrock ■ Pro Großmann Dorschei