- vertreten durch den öffentlichen Notar in wegen Löschung einer Umstellungsgrundschuld hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23c November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr» Oechßler, Dr» Piepenbrock und Dr. Großmann beschlossen: Die Antragsteller sind Eigentümer des im Grundbuch CflHHV Heft Y 179 eingetragenen Grundstücks« In Abteilung III unter Nr 1 dieses Grundbuchs ist für die Städtische Sparkasse eine Hypothek im Betrage von AbgabenDV-LA erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergangen ist, hindert ihre Anwendung im vorliegenden Palle schondes-halb nicht, weil der hier in Präge stehende § 7 nach seinem Abs 2 sogar rückwirkende kraft hat (BGHZ 10, 2865 s. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt und es muss in der Verordnung die Rechtsgrundlage angegeben werden„ Auch für die Ermächtigungen des Lastenausgleichs-gesetzes gelten diese Beschränkungen ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl, mit der Bundestag und Bundesrat das Gesetz angenommen haben, da das Grundgesetz nach Art 79 Abs 1 nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (vgl beispielsweise Art 120 a GrundG)« Die 5. AbgabenDV-IA stützt sich auf § 139 Abs 1 und 141 Nr 3 LAG» Rur $ 7 kommt' jedoch nur § 141 Nr 3 LAG in Betracht« Nach dieser Vorschrift können zur Durchführung der Vorschriften Uber die Hypothekengewinnabgabe Bestimmungen zur Überleitung der Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des.Lastenausgleichsgesotzes "Hypothekengewinnabgabe" getroffen werden« Ob eine Ermächtigung zu dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, lässt sich nur von Pall zu Pall entscheiden (BVerfGE 1, 14 Leitsatz Nr 19 sowie S 59/60; BVerfGE 2, 334). fait der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und der verschiedenartigen Gestaltung der nach Millionen zählenden Einzelfälle der technischen Durchführung mit Verordnungen* Die gesetzgebenden Körperschaften konnten mit der Regelung von Einzelfragen in weiterem Umfange nicht belastet werden* Von Anfang an war für das i»astenausgleichsgesetz auch mit dem Auftauchen unvorhergesehener Einzelfragen von untergeordneter Bedeutung zu rechnen» Gerade im Hinblick auf diese Wahrscheinlichkeit können die Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne des Art 80 GrundG nicht-überspannt werden* Die Hypothekengewinnabgabe - nach § 111 LAG eine öffentliche Last- ist wesentlich anders ausgestaltet als die trotz Öffentlichrechtlicher Zweckbestimmung überwiegend privatrechtlich ausgestaltete Umstellungsgrundschuld (BGH? 6, 70)* Überleitungsvorschriften waren daher erforderlich» Das Lastenausgleichsgesetz enthält sie in erheblichem Umfange selbst, darunter auch solche zur Grundbuchführung (§ 120 Abs 2, 3 und 4 LAG)» Es kommen also nur ergänzende DurchführungsVorschriften zur Überleitung in Frage- Damit sind Zweck, Inhalt und Begrenzung der zu § !41 Nr 3 LAG zu erlassenden Vorschriften hinreichend im Gesetz gekennzeichnet und eine konkretere Abgrenzung vorgenommen, als mit dem blossen Vorbehalt der zur Durchführung (des 2« Neugliederungsgesetzes) erforderlichen Rechtsverordnungen, der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfGE 1, 14 /59/6Ö7). Eine Einzelaufzählung in der Ermächtigung zu dem Erlass von rechtsverordnungsmässigen Durchführungsvorschriften, derart, dass mehr oder weniger für die Durchführungsverordnung lediglich die Formulierung verbliebe, ist nicht zu fordern» Der erkennende Senat bejaht somit für die hier zu entscheidende Frage die Gültigkeit des § 141 Nr 3 LAG und hat keinen Anlass über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz nach Art 100 GrundG die Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts herbeizuführen. Die Vorschrift des § 7 der 5* AbgabenDV-LA hält sich auch im Rahmen der mit § 141 Nr 3 LAG gegebenen Ermächtigung» Die Umstellungsgrundschulden waren ausserhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes entstanden (§1 HypSG)« Nach dem Lastenausgleichsgesetz erloschen sie grundsätzlich mit dessen Inkrafttreten, blieben aber in bestimmten Einzelfällen, insbesondere, wenn sie schon auf den Eigentümer Ubergegangen waren, bestehen (§ 120 LAG)-Schon die 2» DVO zu dem HypSG hatte in § 12 Bestimmungen Uber die grundbuchmüs sige Behandlung der Umstellungsgrundschuld enthalten» Das Hypothekensicherungsgesetz ist mit seinen Durchführungsverordnungen nach § 373 Nr 2 LAG aufgehoben» Die Ermächtigung zu dem Erlass von Vorschriften, die sich auf die grundbuch-mässige Behandlung der Umstellungsgrundschulden beziehen, kann daher § 141 Nr 3 LAG entnommen werden» Die Rechtsgültigkeit des § 7 der 5* AbgabenDV-LA wäre auch nicht in Frage gestellt, wenn bei richtiger Auslegung des Grundbuchrechts ohnedies es der Voreintragung der auf den Eigentümer übergangenen Umstellungsgrundschuld für ihre Löschung nicht bedurft hätte.
V KE 8/53 2508 097 Bes c h 1 u s s In der Grundbuchsache des Hermann Drehers in StflHH^-O, A und dessen Ehefrau Lina geb» Schfll^ in St CMIHP» 4Hfreg B, Antragsteller und Beschwerdeführer, - vertreten durch den öffentlichen Notar in wegen Löschung einer Umstellungsgrundschuld hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23c November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr» Oechßler, Dr» Piepenbrock und Dr. Großmann beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zu-rückgegeben* Grün de: Die Antragsteller sind Eigentümer des im Grundbuch CflHHV Heft Y 179 eingetragenen Grundstücks« In Abteilung III unter Nr 1 dieses Grundbuchs ist für die Städtische Sparkasse eine Hypothek im Betrage von 5 600 GM/feM eingetragen«Die Antragsteller haben vor der Währungsreform auf diese Hypothek 4320 RM zurückbezahlt. Nach der Währungsumstellung,aber noch vor Inkrafttreten des Lasten 2 - ausgleichsgesetzes haben sie die aus der Resthypothek entstandene Umstellungsgrundschuld im Betrag von 1 152 DM abgelöst und den Betrag von 128 DM auf die noch verbliebene Hypothek zurückbezahlt. Sie haben beantragt, folgendes im Grundbuch einzutragen 1. die Löschung des Teilbetrages von 4 320 GM/feM, 2c die Umstellung des Restbetrages von 1 280 GM/RM auf 128 DM, 3. die Löschung des umgestellten Betrages von 128 DM, 4o die Löschung der Umstellungsgrundschuld von 1 152 DM. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung unter Berufung auf § 39 GBO die Löschung der Umstellunsgrundschuld, die nach § 9 der 2. DVO zu dem HypSG infolge der Ablösung auf den Eigentümer übergegangen war, von der Voreintragung der Umstellungsgrundschuld abhängig gemacht. Die Anrufung des Amtsgerichts und die Beschwerde zu dem Landgericht blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für unbegründet, hat aber die Sache gemäss § 79 GBO i.V.m. Art 8 Abschn III Nr 88 des Rechtseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl 455) mit Rücksicht auf die abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1950 (DRpfl 1951> 88) und des Oberlandesgerichxs Celle vom 7. Mai 1951 (DNotZ 1951* 425 = NdsRpfl 1951* 186) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgele gt. Die Voraussetzungen für die Vorlegung waren gegeben. In Präge steht die Auslegung des Bundesgrundbuchrechts. Die abweichenden Beschlüsse sind auf weitere Beschwerde ergangen. Nach der Vorlegung ist jedoch die 5. Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsge- setz (5c AbgaberiDV - LA.) vom 21- august 1953 (BGBl I, 1030) ergangen. § 7 dieser Durchführungsverordnung lautet: "Zur Löschung einer auf den Eigentümer übergangenen Umstellungs-grundschuld im Grundbuch ist es nicht erforderlich, dass die Ums tellungsgrund schuld vorher im Grundbuch eingetragen wird." Die Vorlegungspflicht sowie die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtshofs im Palle zulässiger Vorlegung dienen der Erhaltung der Rechtseinheit. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs soll die Hechtsfrage für den Bezirk seiner Zuständigkeit entscheiden. Daraus folgt, dass für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum mehr ist, wenn die Rechtsfrage durch gesetzliche Vorschrift entschieden ist- In diesem Sinne hat sich bereits - zu § 28 PGG - das Reichsgericht für den Pall ausgesprochen, dass vorgelegt war, weil das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen wollte (RG DRotZ 1935, 992 Rr 13% Keidel PGG 6. Aufl § 28 Anm 4 b,nicht ohne Bedenken dazu Müller ZZP 66, 262). Dass die 5. AbgabenDV-LA erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergangen ist, hindert ihre Anwendung im vorliegenden Palle schondes-halb nicht, weil der hier in Präge stehende § 7 nach seinem Abs 2 sogar rückwirkende kraft hat (BGHZ 10, 2865 s. auch BGHZ 9, 101). Die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtshofs entfällt aber nur, wenn § 7 der' 5- AbgabenDV-LA rechtsgültig ist. In dieser Hinsicht sind Zweifel geäussert worden (Bruhn DRpfl 1953, 599, der selbst aber diese Zweifel für nicht durchgreifend erachtet). Sie sind nicht begründet (gl. A. offenbar Saage-Riedel-Pischer GBO 3- Aufl § 39 Anm 5, Henke-Mönch-Horber GBO § 22 Anhang 3 E S 188 und Ripfel DRotZ 1954, 361, die sämtlich ohne weitere Erörterung' § 7 dei 5. AbgabenDV anführen): Nach Art 80 Abs 1 GrundG kann die Bundesregierung ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt und es muss in der Verordnung die Rechtsgrundlage angegeben werden„ Auch für die Ermächtigungen des Lastenausgleichs-gesetzes gelten diese Beschränkungen ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl, mit der Bundestag und Bundesrat das Gesetz angenommen haben, da das Grundgesetz nach Art 79 Abs 1 nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (vgl beispielsweise Art 120 a GrundG)« Die 5. AbgabenDV-IA stützt sich auf § 139 Abs 1 und 141 Nr 3 LAG» Rur $ 7 kommt' jedoch nur § 141 Nr 3 LAG in Betracht« Nach dieser Vorschrift können zur Durchführung der Vorschriften Uber die Hypothekengewinnabgabe Bestimmungen zur Überleitung der Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des.Lastenausgleichsgesotzes "Hypothekengewinnabgabe" getroffen werden« Ob eine Ermächtigung zu dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, lässt sich nur von Pall zu Pall entscheiden (BVerfGE 1, 14 Leitsatz Nr 19 sowie S 59/60; BVerfGE 2, 334). Dabei ist auch von Bedeutung, welche Materie in den R^chtsverordnungen geregelt werden soll. Strengere Anforderungen sind zu stellen, wenn es sich um Gebiete von besonderer Bedeutung, sei es für die Gesamtheit sei es für den Einzelnen handelt, etwa die Unabhängigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 2, 335), während ein milderer Iffaßstab angelegt werden kann, wenn es sich mehr um der Rechtstechnik angehörige Bestimmungen handelt« Das Lastenausgleichsgesetz als solches ist zwar von grosser Bedeutung für die Allgemeinheit und den einzelnen Betroffenen. Ebensowenig ist das private und öffentliche Interesse an einem klaren Grundbuchstand zu unterschätzen. Das -kastenausgleichsgesetz, das sich, besonders im Abschnitt "Hypothekengewinnabgabe", auch mit Grundstücksrechten, vor allem den Umstellungsgrundschulden befasst, bedurfte aber wegen der verwickelten Regelung, der Viel- fait der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und der verschiedenartigen Gestaltung der nach Millionen zählenden Einzelfälle der technischen Durchführung mit Verordnungen* Die gesetzgebenden Körperschaften konnten mit der Regelung von Einzelfragen in weiterem Umfange nicht belastet werden* Von Anfang an war für das i»astenausgleichsgesetz auch mit dem Auftauchen unvorhergesehener Einzelfragen von untergeordneter Bedeutung zu rechnen» Gerade im Hinblick auf diese Wahrscheinlichkeit können die Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne des Art 80 GrundG nicht-überspannt werden* Die Hypothekengewinnabgabe - nach § 111 LAG eine öffentliche Last- ist wesentlich anders ausgestaltet als die trotz Öffentlichrechtlicher Zweckbestimmung überwiegend privatrechtlich ausgestaltete Umstellungsgrundschuld (BGH? 6, 70)* Überleitungsvorschriften waren daher erforderlich» Das Lastenausgleichsgesetz enthält sie in erheblichem Umfange selbst, darunter auch solche zur Grundbuchführung (§ 120 Abs 2, 3 und 4 LAG)» Es kommen also nur ergänzende DurchführungsVorschriften zur Überleitung in Frage- Damit sind Zweck, Inhalt und Begrenzung der zu § !41 Nr 3 LAG zu erlassenden Vorschriften hinreichend im Gesetz gekennzeichnet und eine konkretere Abgrenzung vorgenommen, als mit dem blossen Vorbehalt der zur Durchführung (des 2« Neugliederungsgesetzes) erforderlichen Rechtsverordnungen, der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfGE 1, 14 /59/6Ö7). Eine Einzelaufzählung in der Ermächtigung zu dem Erlass von rechtsverordnungsmässigen Durchführungsvorschriften, derart, dass mehr oder weniger für die Durchführungsverordnung lediglich die Formulierung verbliebe, ist nicht zu fordern» Der erkennende Senat bejaht somit für die hier zu entscheidende Frage die Gültigkeit des § 141 Nr 3 LAG und hat keinen Anlass über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz nach Art 100 GrundG die Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts herbeizuführen. Die Vorschrift des § 7 der 5* AbgabenDV-LA hält sich auch im Rahmen der mit § 141 Nr 3 LAG gegebenen Ermächtigung» Die Umstellungsgrundschulden waren ausserhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes entstanden (§1 HypSG)« Nach dem Lastenausgleichsgesetz erloschen sie grundsätzlich mit dessen Inkrafttreten, blieben aber in bestimmten Einzelfällen, insbesondere, wenn sie schon auf den Eigentümer Ubergegangen waren, bestehen (§ 120 LAG)-Schon die 2» DVO zu dem HypSG hatte in § 12 Bestimmungen Uber die grundbuchmüs sige Behandlung der Umstellungsgrundschuld enthalten» Das Hypothekensicherungsgesetz ist mit seinen Durchführungsverordnungen nach § 373 Nr 2 LAG aufgehoben» Die Ermächtigung zu dem Erlass von Vorschriften, die sich auf die grundbuch-mässige Behandlung der Umstellungsgrundschulden beziehen, kann daher § 141 Nr 3 LAG entnommen werden» Die Rechtsgültigkeit des § 7 der 5* AbgabenDV-LA wäre auch nicht in Frage gestellt, wenn bei richtiger Auslegung des Grundbuchrechts ohnedies es der Voreintragung der auf den Eigentümer übergangenen Umstellungsgrundschuld für ihre Löschung nicht bedurft hätte. Da die Auslegung des Grundbuchrechts in dieser Hinsicht streitig geworden war, wäre dann § 7 als verbindliche gesetzliche Auslegung (authentische Interpetation) zu werten» Nach alledem war die Sache ohne Entscheidung über d tere Beschwerde an das Oberlandesgericht zurückzugeben» Br« Tasche Schuster Br» Oechßler Dr» Piepenbrock Br» Großmann