Die Berichtigung des Beschlusses vom 17. Juli 1997 über die sofortige Beschwerde des Beklagten beraten. Dr. K die Vertretung der Klägerin zu 2, mit Schriftsatz vom folgenden Tage auch die Vertretung des Klägers zu 1 im Beschwerdeverfahren an. Im Rubrum des Beschlusses ist er als Bevollmächtigter der Kläger benannt. Der Beklagte beantragt, die Benennung von Rechtsanwalt Prof. Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß des Senats wurde mit seiner Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts zur Mitteilung an die Parteien existent (BGHZ 12, 248, 252; BGH,
BUNDESGERICHTSHOF v zb 7/97 BESCHLUSS vom 2. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Berichtigung des Beschlusses vom 17. Juli 1997 wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat hat am 17. Juli 1997 über die sofortige Beschwerde des Beklagten beraten. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1997 zeigte Rechtsanwalt Prof. Dr. K die Vertretung der Klägerin zu 2, mit Schriftsatz vom folgenden Tage auch die Vertretung des Klägers zu 1 im Beschwerdeverfahren an. Im Rubrum des Beschlusses ist er als Bevollmächtigter der Kläger benannt. Der Beklagte beantragt, die Benennung von Rechtsanwalt Prof. Dr. K als Bevollmächtigter im Wege der Be- richtigung zu streichen. Der Antrag ist nicht begründet. Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß des Senats wurde mit seiner Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts zur Mitteilung an die Parteien existent (BGHZ 12, 248, 252; BGH, 3 Beschlüsse v. 28. November 1973, VIII ZB 23/73, VersR 1974, 365 und 11. März 1987, IVb ZB 13/85, FamRZ 1987, 921, 922). Da diese erst nach der Anzeige der Vertretung der Kläger durch Rechtsanwalt Prof. Dr. K erfolgt ist, war seine Bestellung als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin zu 2 zu beachten. Anlaß, der Klägerin zu 2 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, besteht nicht. Der Beschluß vom 17. Juli 1997 enthält eine Kostenentscheidung zugunsten der Kläger. Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Beklagten sind nicht ersichtlich. Hagen Vogt Wenzel Schneider Klein