April 1995, Dienstag nach Ostern, beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag beantragte sie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, die Beiordnung von Rechtsanwältin bJHHB als Prozeßbevollmächtigte und des beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsan- Die Beiordnung von Rechtsanwalt tember 1995 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit dem Antrag ein, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Oktober 1995 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag wurde die Berufung begründet. Oktober 1995 gewährte das Berufungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. September 1995 sei im Hinblick auf den ihrem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügten Entwurf die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt, hilfsweise sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Oktober 1995 habe Rechtsanwältin BtfHi durch einen Rückruf von Rechtsanwalt davon Kenntnis erhalten, daß das Verfahren fortgeführt werden solle. Das Berufungsgericht hat eine fristgerechte Begründung der Berufung durch den Schriftsatz vom 13. September 1995 in Verbindung mit dem dem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügten Entwurf verneint, den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. 1. Durch den Schriftsatz der Beklagten vom 13. Die Gründe der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils werden nicht dargestellt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann ihre Darstellung zwar durch Bezugnahme auf einen anderen Schriftsatz und damit auch auf die Begründung eines Prozeßkos tenhilfeant rags erfolgen (BGH, Beschl. Voraussetzung einer wirksamen Bezugnahme ist jedoch, daß der Schriftsatz, auf den sie erfolgt, von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (BGH, Beschl. 2113), da andernfalls der Nachweis nicht erbracht 1st, daß ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat, der die Berufungsbegründung bilden soll. September 1995 trotz der Ankündigung, daß die Berufungsbegründung durch gesonderten Schriftsatz erfolgen solle, entnommen werden kann, daß er zur Begründving der Berufung bestimmt war. Die von der Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist scheitert schon daran, daß durch den Antrag vom 8. Soweit sich Rechtsanwältin BflB durch die Weisung der Beklagten vom 22. Gemäß S 234 Abs. 2 ZPO begann damit an diesem Tag die zweiwöchige Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragen zu können.
*3 BUNDESGERICHTSHOF V ZB 7/96 BESCHLUSS vom 13. Juni 1996 ln dem Rechtsstreit Waltraud itraße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmüchtigte: Rechtsanwültin Marien itraße §, Bi gegen Land BrflHHHB, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Minister^d^^i^vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt dieses vertreten durch den Amtsleiter DietervHVTmBH) Stadt V, Fl Klüger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmüchtigte: Rechtsanwülte Uwe und Pi traße fl. 2 ß Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 11. Dezember 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Geschäftswert: 40.350,65 DM. Gründe I. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. März 1995 wurde die Beklagte verurteilt, Miteigentumsanteile an Grundstücken aus der Bodenreform dem klagenden Land aufzulassen. Das Urteil wurde der Beklagten am 16. März 1995 zugestellt. Mit am 18. April 1995, Dienstag nach Ostern, beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag beantragte sie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, die Beiordnung von Rechtsanwältin bJHHB als Prozeßbevollmächtigte und des beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsan- 3 wait M als Verkehrsanwalt. Ihrem Antrag fügte sie ei- ne nicht Unterzeichnete als "Entwurf der Berufungsbegrün-dung" bezeichnete Begründung bei, die Rechtsanwalt gefertigt hatte. stellten Beschluß vom 23. August 1995 bewilligte das Berufungsgericht der Beklagten Prozeßkostenhilfe unter Festset- das Berufungsverfahren bei. Die Beiordnung von Rechtsanwalt tember 1995 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit dem Antrag ein, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Berufungsbegründung erfolge (im übrigen) durch gesonderten Schriftsatz. Durch am 18. Oktober 1995 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag wurde die Berufung begründet. Die Berufungsbegründung entspricht weitestgehend dem dem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügten Entwurf. Durch Beschluß vom 26. Oktober 1995 gewährte das Berufungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit Rechtsanwältin BflMI am 24. November 1995 bekanntgegebener Verfügung des Berichterstatters wies es auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hin, da die Berufungsbegründungs- Durch am 31. August 1995 Rechtsanwältin zuge- zung von Raten und ordnete ihr Rechtsanwältin für als Verkehrsanwalt wurde abgelehnt. Mit am 14. Sep- vom Vortag beantragte Rechtsanwältin für die Beklag- 43 frist versäumt sei. Mit am 8. Dezember 1995 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag machte die Beklagte daraufhin geltend, durch die Berufungsschrift vom 13. September 1995 sei im Hinblick auf den ihrem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügten Entwurf die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt, hilfsweise sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat sie insoweit ausgeführt: Zur Fristversäumung sei es gekommen, weil sie im Hinblick auf die Festsetzung von Raten zunächst von der Durchführung des Berufungsverfahrens habe absehen wollen. Mit Schreiben vom 22. September 1995 habe sie Rechtsanwältin BflMB daher angewiesen, das Verfahren nicht weiterzuführen. In der Folgezeit sei sie jedoch anderen Willens geworden. Am 12. Oktober 1995 habe sie Rechtsanwalt MflHP mitgeteilt, das Verfahren solle fortgeführt werden. Dieser habe am 13. Oktober 1995 ihren Entschluß der Kanzleiangestellten R^D| von Rechtsanwältin BMI fernmündlich übermittelt. Dies habe Frau R^K^ versehentlich nicht weitergegeben. Erst am 18. Oktober 1995 habe Rechtsanwältin BtfHi durch einen Rückruf von Rechtsanwalt davon Kenntnis erhalten, daß das Verfahren fortgeführt werden solle. Das Berufungsgericht hat eine fristgerechte Begründung der Berufung durch den Schriftsatz vom 13. September 1995 in Verbindung mit dem dem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügten Entwurf verneint, den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde. » II. Oie nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Durch den Schriftsatz der Beklagten vom 13. September 1995 wurde die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. Die Berufungsschrift weist zwar die von 5 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangten Berufungsantr&ge auf, erfüllt jedoch nicht die an die Berufungsbegründung gemäß S 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO weiter zu stellenden Anforderungen. Die Gründe der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils werden nicht dargestellt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann ihre Darstellung zwar durch Bezugnahme auf einen anderen Schriftsatz und damit auch auf die Begründung eines Prozeßkos tenhilfeant rags erfolgen (BGH, Beschl. v. 9. November 1988, IVb ZB 154/88, BGHR ZPO §519 Abs. 3, Prozeßkostenhilf egesuch 1). Die Bezugnahme braucht auch nicht ausdrücklich zu erfolgen. Sie kann sich vielmehr aus den Begleitumständen oder dem Zusammenhang ergeben. Notwendig ist insoweit lediglich, daß der - indirekt - bezugnehmende Schriftsatz zur Begründung der Berufung bestimmt ist (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1985, VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91; Beschl. v. 16. Februar 1977, IV ZB 54/76, VersR 1977, 570). Voraussetzung einer wirksamen Bezugnahme ist jedoch, daß der Schriftsatz, auf den sie erfolgt, von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar 1995, XII ZB 7/95, NJW 1995, 2112, 6 to 2113), da andernfalls der Nachweis nicht erbracht 1st, daß ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat, der die Berufungsbegründung bilden soll. Da es hieran fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob dem Schriftsatz von Rechtsanwältin BflBB vom 13. September 1995 trotz der Ankündigung, daß die Berufungsbegründung durch gesonderten Schriftsatz erfolgen solle, entnommen werden kann, daß er zur Begründving der Berufung bestimmt war. 2. Die von der Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist scheitert schon daran, daß durch den Antrag vom 8. Dezember 1995 die in S 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist nicht gewahrt wird. Soweit sich Rechtsanwältin BflB durch die Weisung der Beklagten vom 22. September 1995, das Berufungsverfahren fortzuführen, an der rechtzeitigen Begründung der Berufung gehindert sah, entfiel dieses Hindernis am 18. Oktober 1995. Gemäß S 234 Abs. 2 ZPO begann damit an diesem Tag die zweiwöchige Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragen zu können. Diese Frist war am 8. Dezember 1995 längst verstrichen. 7 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Schneider Vogt Klein Wenzel