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BGH · V ZB 7/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 7/92

ZPO § 78 Abs. 1 Ein Rechtsanwalt, der in einem alten Bundesland seine Kanzlei und in einem neuen Bundesland ein Büro oder eine Zweigstelle unterhält, kann vor dem Bezirksgericht auch dann nicht auftreten, wenn er in die Rechtsanwaltsliste bei einem Bezirksgericht eingetragen ist. Die hiergegen von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers fristgerecht eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht Leipzig mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten verworfen. Sie ist statthaft» weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO, Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Die sofortige Beschwerde ist auch frist-und formgerecht eingelegt worden. Diese ausdrücklich angeordnete Durchbrechung des Lokalisationsprinzips erklärt sich daraus, daß im Gebiet der früheren DDR Rechtsanwälte nach dem weiterhin geltenden Er ist damit befugt, die Anwaltstätigkeit in den neuen Bundesländern auszuüben (§ 30 RAG), Zur Vertretung vor den Bezirksgerichten ist er nach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 b) aber nur berechtigt, wenn er in den neuen Bundesländern auch tatsächlich eine Kanzlei unterhält. keine Kanzlei, sondern nach der von ihm vorgelegten Verfügung des Ministerrats der früheren DDR nur ein Zweitbüro im Sinne der "Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte" vom 17. Die ihm erteilte Genehmigung bleibt zwar auch nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages wirksam, solange sie nicht widerrufen ist (Treffkorn, DtZ 1991, 396, 397). Diese ist vielmehr daran gebunden, daß der Rechtsanwalt in den neuen Bundesländern nicht nur ein "Büro" im Sinne der Anordnung vom 17. Der im Einigungsvertrag verwandte Begriff der Kanzlei ist insoweit nicht anders zu verstehen als in §§ 27 f BRAO und in den ihnen nachgebildeten §§ 24 ff RAG. Sowohl nach der Bundesrechtsanwalts Ordnung als auch nach dem Rechtsanwaltsgesetz darf ein Rechtsanwalt aber (von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen) nur eine Kanzlei einrichten (BGHZ 108, 290, 294). Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Kanzlei in Bad H.

Zitierte Normen: § 23 GVG § 28 BRAO § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 ja
ZPO § 78 Abs. 1
Ein Rechtsanwalt, der in einem alten Bundesland seine Kanzlei und in einem neuen Bundesland ein Büro oder eine Zweigstelle unterhält, kann vor dem Bezirksgericht auch dann nicht auftreten, wenn er in die Rechtsanwaltsliste bei einem Bezirksgericht eingetragen ist.
BGH, Beschl. v. 20. März 1992 - V ZB 7/92 - BezG Leipzig
 KreisG Leipzig
BUNDESGERICHTSHOF
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V ZB 7/92
BESCHLUSS
- vom 20. März 1992
in dem Rechtsstreit
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Der ¥. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Leipzig vom 4. November 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 33.300 DM.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt die Berichtigung des Grundbuchs und Herausgabe eines Grundstücks. Das Kreisgericht L4—Bfc-stadt hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers fristgerecht eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht Leipzig mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten verworfen. Der Beschluß ist dem Kläger persönlich am
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21. Januar 1992 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 30. Januar 1992 von dem Prozeßbevollmächtigten bei dem Bezirksgericht Leipzig eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
1.	Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft» weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO, Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 d). Das Bezirksgericht hat hier anstelle des Oberlandesgerichts entschieden, weil im ersten Rechtszug das Kreisgericht die Zuständigkeit des Landgerichts wahrgenommen hat (Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 b, e; §§ 23. 71 GVG). Die sofortige Beschwerde ist auch frist-und formgerecht eingelegt worden.
2.	Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das Bezirksgericht die Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers verneint. Nach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5b) besteht vor dem Bezirksgericht Anwaltszwang. Zur Vertretung ist jeder Rechtsanwalt berechtigt, der in einem der neuen Bundesländer seine Kanzlei unterhält. Nicht erforderlich ist, daß der Rechtsanwalt bei dem Bezirksgericht, vor dem er auftritt, auch registriert ist. Diese ausdrücklich angeordnete Durchbrechung des Lokalisationsprinzips erklärt sich daraus, daß im Gebiet der früheren DDR Rechtsanwälte nach dem weiterhin geltenden
(Anl. II Kap, III Sachgebiet A Abschn. Ill 1 des Einigungsvertrages) Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 13. September 1990 (GBl DDR I S. 1504) nicht bei einem bestimmten Gericht, sondern allgemein zugelassen werden (Bergerfurth, DtZ 1990, 350, 351; Thomas/Putzo, ZPO, Nachtrag zur 16. Aufl., Einigungsvertrag Rdn. 22).
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Potsdam am 16, Oktober 1990 in die Rechtsanwaltsliste beim Bezirksgericht Potsdam eingetragen worden. Er ist damit befugt, die Anwaltstätigkeit in den neuen Bundesländern auszuüben (§ 30 RAG), Zur Vertretung vor den Bezirksgerichten ist er nach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 b) aber nur berechtigt, wenn er in den neuen Bundesländern auch tatsächlich eine Kanzlei unterhält.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte unterhält in Bad D.	keine Kanzlei,
 sondern nach der von ihm vorgelegten Verfügung des Ministerrats der früheren DDR nur ein Zweitbüro im Sinne der "Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte" vom 17. April 1990 (GBl DDR I S. 241). Die ihm erteilte Genehmigung bleibt zwar auch nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages wirksam, solange sie nicht widerrufen ist (Treffkorn, DtZ 1991, 396, 397). Sie berechtigt den Rechtsanwalt aber nur, in Bad D.	ein	Büro zu unterhalten und dort
 rechtsbesorgend tätig zu werden. Das schließt zwar die Möglichkeit ein, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten in Ver-
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fahren ohne Anwaltszwang aufzutreten, nicht dagegen auch die Postulationsfähigkeit in Verfahren vor den Bezirksgerichten (Treffkorn, aaO s. 398). Diese ist vielmehr daran gebunden, daß der Rechtsanwalt in den neuen Bundesländern nicht nur ein "Büro" im Sinne der Anordnung vom 17. April 1990 oder eine Zweigstelle im Sinne von § 28 BRAO oder § 26 RAG, sondern eine Kanzlei unterhält. Der im Einigungsvertrag verwandte Begriff der Kanzlei ist insoweit nicht anders zu verstehen als in §§ 27 f BRAO und in den ihnen nachgebildeten §§ 24 ff RAG. Sowohl nach der Bundesrechtsanwalts Ordnung als auch nach dem Rechtsanwaltsgesetz darf ein Rechtsanwalt aber (von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen) nur eine Kanzlei einrichten (BGHZ 108, 290, 294). Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Kanzlei in Bad H.	aufgegeben und im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (nur) in Bad D.	unterhalten	hätte,
 ist weder erkennbar noch behauptet worden. Er war damit zur Einlegung der Berufung nicht postulationsfähig, so daß das
 Berufungsgericht das Rechtsmittel zutreffend als unzulässig verworfen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen
 Lambert-Lang
 Vogt
Wenzel
 Räfle